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Beschluss

8 L 1728/11.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0711.8L1728.11.F.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer auf die bauaufsichtsbehördliche Generalklausel des § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO gestützten und für sofort vollziehbar erklärten Stilllegung einer Baustelle wegen nach § 10 Abs. 1 HBO i.V.m. der AVV Baulärm unzulässigem Baustellenlärm.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer auf die bauaufsichtsbehördliche Generalklausel des § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO gestützten und für sofort vollziehbar erklärten Stilllegung einer Baustelle wegen nach § 10 Abs. 1 HBO i.V.m. der AVV Baulärm unzulässigem Baustellenlärm. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin genehmigte der Antragstellerin mit Baugenehmigung vom 11.11.2010 den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 19 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 37 Stellplätzen auf dem Grundstück Flur #, Flurstück ##/# (C-Straße) in F (Baugrundstück). Das Baugrundstück und seine nähere Umgebung liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans B320 „…“ der Antragsgegnerin, der für diesen Bereich allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Den Baubeginn zeigte die Antragstellerin zum 10.12.2010 an. Die Bauarbeiten sind in vollem Gange. Es kam zu Nachbarbeschwerden über den Baulärm. Mit am 22.06.2011 in den zu den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin gehörenden Briefkasten eingelegter und zugleich per Telefax übermittelter Verfügung vom 22.06.2011, auf die Bezug genommen wird, gab die Antragsgegnerin (untere Bauaufsichtsbehörde) der Antragstellerin auf, ab dem 22.06.2011, 18.00 Uhr, alle Baumaschinen auf der Baustelle C-Straße in F stillzulegen (Punkt 1.). Zudem drohte sie ihr gestützt auf die §§ 69, 76 HVwVG für den Fall, dass sie dieser Anordnung nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro an (Punkt 2.), und ordnete nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an (Punkt 3.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Stillegungsanordnung auf den §§ 53 Abs. 2, 10 Abs. 1 HBO i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm) beruhe. Für das Baugrundstück und die Grundstücke im Einwirkungsbereich der Baustelle setze der vorgenannte Bebauungsplan allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Nach Nr. 3.1.1.d AVV Baulärm dürften die Immissionsrichtwerte im Einwirkungsbereich der Baustelle tagsüber 55 dB (A) nicht überschreiten. Das Schalltechnische Ingenieurbüro D habe bei seiner Baulärmmessung gemäß AVV Baulärm am 17.06.2011 folgende Beurteilungspegel festgestellt: - Messpunkt 1 (zur E-Straße 41): LAFTeq = 79,0 dB (A) am Wohnhaus ca. 78 dB (A) - Messpunkt 2 (Richtung F-Str. 68): LAFTeq = 74,8 dB (A) ergibt am Wohnhaus ca. 71 dB (A) - Messpunkt 3 (zur E-Straße 71) LAFTeq = 73,6 dB (A) entspricht Wert am Wohnhaus. Der Immissionsrichtwert von 55 dB (A) werde somit erheblich überschritten. Gemäß Nr. 4.1 AVV Baulärm seien Maßnahmen zur Minderung der Geräusche unabdingbar, wenn der Immissionswert um mehr als 5 dB (A) überschritten werde. Selbst bei einer Reduzierung der täglichen Arbeitszeit auf unter 2 ½ Stunden und der somit möglichen Reduzierung der Werte um 10 dB (A) nach Nr. 6.7.1 AVV Baulärm werde der Immissionsrichtwert von 55 dB (A) auch unter Berücksichtigung der Toleranz von 5 dB (A) nicht erreicht. Daher sei die sofortige Stilllegung nach Nr. 5.2.1 AVV Baulärm unvermeidbar. Die Unvermeidbarkeit des Baustellenlärms nach den Bestimmungen des BImSchG sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Hessischem Verwaltungsgerichtshof gelte als Schwellenwert für den Übergang zur Gesundheitsgefährdung ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von tagsüber etwa 70 dB (A). In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei die sofortige Stilllegung der Baustelle das alleinig geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um bauordnungsgemäße Zustände herzustellen. Wegen der Gesundheitsgefährdungen sei der Sofortvollzug anzuordnen gewesen. Die Antragsgegenerin wies sodann darauf hin, dass die Baumaschinen wieder in Betreib genommen werden könnten, wenn sichergestellt und durch einen qualifizierten Gutachter nachgewiesen werde, dass die hier zulässigen Lärmgrenzen der AVV Baulärm von 55 dB (A) + 5 dB (A) eingehalten würden. Zudem seien zum Nachweis der Einhaltung dieser Werte Eigenmessungen der Antragstellerin durchzuführen und nachzuweisen. Gegen diese Verfügung legte die Antragstellerin mit anwaltlichem Telefax vom 24.06.2011, auf das Bezug genommen wird, Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen unter näherer Darlegung aus, dass nach Nr. 3.2.2 AVV Baulärm von der tatsächlichen Nutzung des Gebietes des Einwirkungsbereichs der Baustelle auszugehen sei, und da es sich zumindest faktisch um ein Gebiet i.S.d. der Nr. 3.1.1 c AVV Baulärm handele, von zumindest 60 dB (A) + 5 dB (A) tagsüber. Die der Antragsgegnerin von der Bau- und Projektleitung der Antragstellerin mit Schreiben vom 12.06.2011 und mit E-Mail vom 21.06.2011 mitgeteilten ergriffenen Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf der Baustelle entsprächen der in der Anlage 5 der AVV Baulärm empfohlenen Schallschutzmaßnahmen und führten zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte 55 dB(A) + 5 dB (A). Zudem teilte die Antragstellerin in dieser E-Mail mit, dass das Ingenieurbüro G mit einer Lärmpegelmessung beauftragt worden sei diese am 27.06.2011 durchführen wolle. Der dafür erforderliche „normale Betrieb“ der Baustelle sei wegen der Stilllegungsverfügung jedoch nicht möglich. Mit bei Gericht am 24.06.2011 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 24.06.2011 hat die Antragstellerin um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Widerspruchsbegründung. Weiter führt sie aus, dass der Antragsgegnerin am 30.06.2011 die Schalltechnische Untersuchung (3135/11) des Ingenieurbüros G vom 30.06.2011 vorgelegt worden und nachgewiesen worden sei, dass zu weiteren schalltechnischen Untersuchungen beauftragt worden sei. Im Hinblick auf diese schalltechnische Untersuchung vom 30.06.2011 gab die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.06.2011 den Baumaschinenbetrieb auf der Baustelle unter folgenden Voraussetzungen wieder frei: 1. Es werden nur die Arbeiten ausgeführt, die in der Schalltechnischen Untersuchung aufgeführt sind. Der dort angegebene Maßnahmenkatalog wird eingehalten. 2. Die erste angekündigte Eigenmessung muss am Tag der Betriebnahme, also dem 01.07.2011, erfolgen. Das Messergebnis ist uns spätestens bis zum 05.07.2011 vorzulegen. 3. Zusätzlich oder als Ersatz für den bisher benannten Messpunkt ist ein Messpunkt an der zur Baustelle hin gelegenen Fassade C-straße 49 zu wählen. 4. Wir erwarten auch künftig die Vorlage einer Prognose für die zu erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage eines Maßnahmenkatalogs. Die Vorlage hat immer freitags für die Folgewoche bei der Bauaufsicht zu erfolgen. Der Maßnahmenkatalog und die Prognose sind durch einen qualifizierten Gutachter zu erstellen. 5. Über die Einhaltung der Lärmgrenzen sind auch künftige Eigenmessungen durchzuführen. Die Bauaufsicht ist unverzüglich zu informieren, wenn eine Überschreitung erfolgt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.06.2011 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.06.2011 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.06.2011 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Verfügung vom 22.06.2011 sei nicht zu beanstanden. Vorliegend sei von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen; dies ergebe sich einerseits aus dem vorgenannten Bebauungsplan und andererseits aus den von der Antragsgegnerin tatsächlich festgestellten Nutzungen vor Ort. Mit Beschluss vom 04.07.2011 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte der Antragsgegnerin (ein unpaginierter Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.06.2011 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Stilllegungsanordnung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.06.2011 (Punkte 1. und 3.) ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Privatinteresse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhaltes eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (allg. Auffass. u. st. Rspr., vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -). Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund der im Eilverfahren nur gebotenen summarische Prüfung der mit dem Hauptantrag begehrte Eilrechtsschutz nicht zu gewähren, denn die für sofort vollziehbar erklärte Schließungsanordnung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.06.2011 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig. Das Gericht nimmt entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dieser Verfügung; im Übrigen gilt Folgendes: Die untere Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin war hier nach der Aufgabenzuweisungsnorm des § 53 Abs. 2 Satz 1 Hessische Bauordnung - HBO - i.V.m. den Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit in den §§ 52 Abs. 1 Satz 1 lit. a), Satz 2 und 3 HBO, 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG dafür zuständig, aufgrund der Befugnisnorm des § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO i.V.m. § 10 Abs. 1 HBO sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (Beilage Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970) - AVV Baulärm - nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen gegen von Baustellen ausgehenden Baulärm zu ergreifen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin solche Maßnahmen auch als Immissionsschutzbehörde nach den §§ 24, 3 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 3, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - i.V.m. der AVV Baulärm nach pflichtgemäßem Ermessen treffen kann (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.04.2011 - 8 L 858/11.F -; Hess. VGH, Beschluss vom 31.05.2011 - 9 B 1111/11 -), denn nach § 53 Abs. 2 Satz 3 HBO bleiben die gesetzlich geregelten Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden unberührt. Befugnisnorm (Ermächtigungsgrundlage) für die angeordnete Stilllegung der Baustelle wegen von ihr ausgehenden unzulässigen Baustellenlärms ist die bauaufsichtliche Generalklausel des § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO. Die Antragsgegnerin hat ihre Anordnung zutreffend auf diese Befugnisnorm gestützt, da die spezielleren Befugnisnormen der §§ 70 bis 75, mit § 68 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, 53 Abs. 3 und 6 HBO sämtlich nicht einschlägig nicht einschlägig sind und deshalb nicht nach dem Grundsatz der Spezialität von Befugnisnormen vorgehen (vgl. dazu Hornmann, Hessische Bauordnung , Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 53 Rn. 80 m.w.N.). Die Befugnisgeneralklausel des § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO knüpft hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen mit der Formulierung "in Wahrnehmung dieser Aufgaben" an die Aufgabengeneralklausel des § 53 Abs. 2 Satz 1 HBO an. Tatbestandliche Voraussetzung ist somit die Nichteinhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO. Erforderlich ist wie bei der polizeilichen Generalklausel des § 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - eine konkrete Gefahr; eine abstrakte Gefahr reicht nicht aus (allg. Auffass., vgl. Hornmann, a.a.O., § 53 Rn. 83 m.w.N.). Zutreffend hat die Antragsgegnerin hier die konkrete Gefahr der Verletzung von § 10 Abs. 1 HBO angenommen. Die Vorschrift enthält die allgemeinen Anforderungen an das Einrichten von Baustellen (vgl. Hornmann, a.a.O., § 10 Rn. 6). Danach sind Baustellen so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO ordnungsgemäß errichtet, geändert, abgebrochen, instand gehalten oder beseitigt werden können und Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Gefahr ist eine Sachlage, die objektiv erkennbar den Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut möglich macht. Nachteil ist ein geringfügiger Grad der Beeinträchtigung als der Schadenseintritt. Belästigungen sind das normale Maß übersteigende Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, ohne dass bereits eine konkrete Gefahr für die Gesundheit vorliegen muss. Nachteil und Belästigung sind immissionsschutzrechtliche Begriffe. In Anpassung an die übrigen Regelungen des Gesetzes mit immissionsschutzrechtlichem Inhalt sind „vermeidbare Nachteile“ in den Gefahrenbegriff aufgenommen. Die Vermeidbarkeit von Nachteilen und Belästigungen richtet sich nach dem Stand der Technik. Es besteht eine Parallele zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. Hornmann, a.a.O., § 10 Rn. 11 m.w.N.). In der Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt ist, dass, wie § 66 Abs. 2 BImSchG zeigt, die AVV Baulärm zur Konkretisierung der Voraussetzungen heranzuziehen ist, unter denen im Falle von Baulärm (Baustellenlärm) schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) anzunehmen sind (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.04.2011 - 8 L 858/11.F -; Hess. VGH, Beschluss vom 31.05.2011 - 9 B 1111/11 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1989 - 5 S 3040/87 -, NVwZ-RR 1990, 227; Urteil vom 08.02.2007 - 5 S 2257/05 -, ZUR 2007, 427; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 3, § 66 Rn. 5), mithin auch zur Konkretisierung des § 10 Abs. 1 HBO. Zutreffend hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass hier nach Nr. 3.1.1.d AVV Baulärm die Immissionsrichtwerte im Einwirkungsbereich der Baustelle tagsüber 55 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Dies ergibt sich daraus, dass der vorgenannte Bebauungsplan für das Baugrundstück und die Grundstücke im Einwirkungsbereich der Baustelle (s.u.) allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich aus den tatsächlichen Nutzung des Gebietes des Einwirkungsbereichs der Baustelle nicht, dass anders als nach der Festsetzung in diesem Bebauungsplan nicht von einem allgemeinen Wohngebiet (WA) auszugehen ist und deshalb Nr. 3.2.2. AVV Baulärm zur Anwendung kommt. In Übereinstimmung mit den Beteiligten geht das Gericht aufgrund eigener Inaugenscheinnahme von einem Einwirkungsbereichs der Baustelle aus, der die nachfolgenden Grundstücke mit den nachgenannten Nutzungen umfasst: H-Straße 67: Wohnen (18 Wohneinheiten; im Folgenden: WE) I-Straße 2: J-Schule I-Straße 1: Erdgeschoss und 1. Etage Leerstand, 2. Etage K Int. Consulting, 3. Etage L Asset Management, 4. Etage Rechtsanwälte, 5. Etage Unternehmensberatung) E-Straße 58 - 62: leer stehendes Wohnhaus (aus der Zeit vor 1900) E-Straße 71: kleine Wäscherei und kleines Reisebüro im Erdgeschoss (im Folgenden: EG), kleines Labor (wohl in einer Wohnung) und Wohnen (3 WE) und in den drei Obergeschossen (im Folgenden: OG) E-Etraße 73: kleines Immobilienmaklerbüro und Friseur im EG, Wohnen (2 WE) in den OG L-Straße 14: Zahnarzt im EG, Wohnen (1 WE) in den OG L-Straße 12: Sprachkurse pp., Galerie (ital. Kunst), Fördereinrichtung L-Straße 10: Wohnen auf vier Etagen F-straße 80: ganz überwiegend Wohnen (11 WE), Verwaltung Betrieb eines Fernzugs sowie Infraschall-Therapie; beides wohl jeweils nur in einer Wohnung) F-Straße 78: Rechtsanwalt im 1. OG; Rest Wohnen (19 WE) F-Straße 76: Wohnen F-Straße 74: Wohnen F-Straße 68: Eventagentur; Rest Wohnen (2 WE) F-Straße 66: JSchule und Gemeindezentrum; Restaurant im EG (teilweise) F-Straße 40: Augenarzt, Wohnen (1 WE) N-Platz 37 - 39: Wohnen (22 WE) E-Straße 41: Finanzberatung u. -vermittlung EG; Rechtsanwälte 1. OG; Rechtsanwälte 2. und 3. OG, 4. und 5. OG Wohnen (4 WE) E-Straße 43: Gemeindezentrum E-Straße 45: O-Schule E-Straße 49: Wohnen (49 WE), Rechtsanwalt (wohl nur in einer Wohnung). Der durch die vorgenannten Grundstücke gebildete Bereich entspricht der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) in dem vorgenannten Bebauungsplan. Dies ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO - nach § 4 BauNVO zu beurteilen. Nach § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete (WA) vorwiegend dem Wohnen. Dies ist, wie sogleich ausgeführt wird, hier der Fall. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind sämtliche vorgenannten Wohngebäude einschließlich des leer stehenden Wohnhauses E-Straße 58 - 62 in dem Gebiet zulässig. Dies gilt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, wonach der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig sind, auch für das Restaurant in der F-Straße 66, die kleine Wäscherei, das kleine Reisebüro und das kleine Labor in der E-Straße 71, die kleinen Immobilienmaklerräumlichkeiten und den kleinen Friseurladen in der E-Straße 73, die wohl nur in einer Wohnung betriebene Verwaltung des Betriebs eines Fernzuges in der F-Straße 80. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, wonach Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke zulässig sind, sind die vorgenannten Schulen und das Gemeindezentrum, die Kultureinrichtungen in der L-Straße 12 sowie die Eventagentur in der F-Straße 68 zulässig. Nach § 13 BauNVO, wonach für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in Räumen zulässig sind, sind die Rechtsanwaltskanzleien in der F-Straße 78 und E-Straße 49 und die beiden Arztpraxen in der L-Straße 14 und in der F-Straße 40 sowie die einer Arztpraxis vergleichbare Infraschall-Therapie-Praxis in der F-Straße 80 zulässig. Bei den Nutzungen in der I-straße 1 und in der E-Straße 41 handelt es sich um nicht störende Anlagen für Verwaltungen i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, was nicht bei der Errichtung der Gebäude bereits vorgesehene Bürotätigkeiten meint (vgl. Fickert/Fiseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 11.1), die ausnahmsweise zulässig sind und hier aufgrund der vorwiegenden Wohnnutzungen des vorgenannten Einwirkungsbereichs der Baustelle - die Antragsgegnerin spricht aufgrund von Recherchen bei ihrem Einwohnermeldeamt von etwa 200 dort wohnenden Personen - untergeordnet sind und deshalb keine andere Qualifizierung dieses Bereichs rechtfertigen. Die Feststellung der Antragsgegnerin, aufgrund der Baulärmmessung gemäß AVV Baulärm vom 17.06.2011 durch das Ingenieurbüro D, gegen die keine Bedenken vorgetragen und an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht und nach der an drei Messpunkten Beurteilungspegel von ca. 78 dB (A), ca. 71 dB (A) und 73,6 dB (A) festgestellt wurden (s.o.), werde der maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB (A) erheblich überschritten, begegnet keinen Bedenken. Zutreffend ist weiter, wenn die Antragsgegnerin ausführt, dass gemäß Nr. 4.1 AVV Baulärm Maßnahmen zur Minderung der Geräusche unabdingbar sind, wenn der Immissionswert um mehr als 5 dB (A) überschritten wird, und dass selbst bei einer Reduzierung der täglichen Arbeitszeit auf unter 2 ½ Stunden und der somit möglichen Reduzierung der Werte um 10 dB (A) nach Nr. 6.7.1 AVV Baulärm der Immissionsrichtwert von 55 dB (A) auch unter Berücksichtigung der Toleranz von 5 dB (A) nicht erreicht wird, und dass daher die sofortige Stilllegung nach Nr. 5.2.1 AVV Baulärm unvermeidbar ist, zumal die Unvermeidbarkeit des Baustellenlärms nach den Bestimmungen des BImSchG weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Gerichtlicher Überprüfung nach § 114 Satz 1 VWGO zugängliche Ermessensfehler liegen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Nach § 40 HVwVfG hat die Bauaufsichtsbehörde das ihr in § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck dieser Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) einzuhalten. Ziel der Ermessensausübung ist die verwaltungsmäßig richtige Entscheidung, d.h. das Ermessen ist dahingehend zu betätigen. Folglich hat sich die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde nach der in § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO niedergelegten übergeordneten Aufgabe zu richten, bei baulichen Anlagen oder anderen Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen und Verstöße zu unterbinden. Dem der Bauaufsichtsbehörde eingeräumten Ermessen ist somit die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sog. intendiertes Ermessen). Das behördliche Ermessen wird grundsätzlich nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (vgl. Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 42). Ausnahmen können unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§§ 3 Abs. 1 Satz 3, 4 HSOG) insbesondere für Bagatellfälle gelten. Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen (Entschließungsermessen) und auch die Begründung der Verfügung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG) darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, ThürVBl. 1997; Hess. VGH, Beschluss vom 02.05.1989 - 4 TH 1336/88 -, HessVGRspr 1990, 2 ff.; Beschluss vom 23.12.1988 - 4 TH 4362/88 -; Hornmann, a.a.O., § 53 Rn. 91 f., § 72 Rn. 44 ff.). Bereits deswegen liegt hier kein Ermessenfehler vor. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen bei ihrer Ermessensbetätigung zutreffend darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung von BVerwG (Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1073/04 -, ) und Hess. VGH (Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08 T -, LKRZ 2010, 66 = ESVGH 60, 127; Beschluss vom 31.05.2011 - 9 B 1111/11 -) als Schwellenwert für den Übergang zur Gesundheitsgefährdung ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von tagsüber etwa 70 dB (A) gilt. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei daher die sofortige Stilllegung der Baustelle das alleinig geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um bauordnungsgemäße Zustände herzustellen. Die Stillegungsanordnung ist auch nicht unverhältnismäßig nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 4 Abs. 2 HSOG (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.11.1993 - 4 TH 2109/92 -). Die Frist für die Beachtung der Anordnung steht im Ermessen der Behörde (vgl. Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 229). Gerichtlicher Überprüfung zugängliche Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind auch insoweit wegen der von der Antragsgegnerin zutreffend angenommenen akuten Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragend die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Baumaschinen wieder in Betreib genommen werden könnten, wenn sichergestellt und durch einen qualifizierten Gutachter nachgewiesen werde, dass die hier zulässigen Lärmgrenzen der AVV Baulärm von 55 dB (A) + 5 dB (A) eingehalten würden. Zudem seien zum Nachweis der Einhaltung dieser Werte Eigenmessungen der Antragstellerin durchzuführen und nachzuweisen. Dem hat die Antragsgegnerin mit ihrem vorgenannten Schreiben vom 30.06.2011 auch Rechnung getragen. Die Antragstellerin ist als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Baustelle und Betreiberin derselben zutreffend nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG in Anspruch genommen worden. Keinen Bedenken begegnet im Ergebnis die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn nämlich die Antragsgegnerin das nach dieser Vorschrift erforderliche öffentliche Interesse für die Anordnung des Sofortvollzugs aufgrund der gutachterlich nachgewiesenen und nach der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung bestehenden erheblichen Gesundheitsgefährdungen der Nachbarschaft bejaht hat. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat nicht ausdrücklich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO - HessAGVwGO - auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.06.2011 enthaltene Zwangsgeldandrohung (Punkt 2.) gestellt; dazu bedarf es somit keiner Entscheidung. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass diese nach den §§ 69, 76 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HVwVG - keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Aufgrund des Vorstehenden muss auch der Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Punkt 9.4 des (aktuellen) Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u. a. in NVwZ 2004, 1327). Das Gericht schätzt das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Aufhebung der Stillegungsanordnung auf 50.000,00 Euro.