Beschluss
8 L 858/11.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0421.8L858.11.F.0A
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Leitsätze
Der Beschluss stellt dar,
a) welche Behörde in Hessen auf Antrag eines Betroffenen zum Einschreiben zu hohen Lärm einer Baustelle zuständig ist und
b) unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie Maßnahmen zu ergreifen hat.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
a) unverzüglich (spätestens bis Mittwoch, 20.04.2011, 18 Uhr) durch geeignete Maßnahmen (vgl. die Punkte 4.1, 2. Absatz und 5.2.1 AVV Baulärm) sicherzustellen, dass durch die Baustelle in der XY straße x in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt – 10 Innenstadt, Flur xx, Flurstück xx/x (Az.: X)
und
durch den sonstigen Lärm am Ort der Einwirkung (summative Betrachtungsweise/Gesamtbelastung) keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die am Gebäude, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet (Immissionsort im Sinne der Punkte 6.1 und 6.3.1 AVV Baulärm), zu Immissionswerten führt, die tagsüber mehr als 55 dB(A) und zur Nachtzeit (also von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) mehr als 40 dB(A) (Immissionsrichtwerte im Sinne von Punkt 3.1 AVV Baulärm) betragen;
b) unverzüglich (spätestens bis Mittwoch, 20.04.2011, 18 Uhr) sicherzustellen, dass im Freien Geräte und Maschinen nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden;
c) unverzüglich (spätestens im Laufe des Mittwochs, 27.04.2011) eigene Lärmmessungen am Immissionsort durchzuführen oder durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen und
deren Ergebnisse (= Ergänzung des Tenor-Beschlusses vom 18.04.2011)
in den Behördenakten zu dokumentieren. Diese Messungen sind mindestens einmal wöchentlich solange zu wiederholen, bis an drei hintereinander liegenden Messungen, die gemessenen Gesamtwerte (Gesamtbelastung) unter den oben genannten Richtwerten 55 dB(A) bzw. 40 dB(A) liegen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird
unter Abänderung des Tenor-Beschlusses vom 18.04.2011 auf 15.000 Euro
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschluss stellt dar, a) welche Behörde in Hessen auf Antrag eines Betroffenen zum Einschreiben zu hohen Lärm einer Baustelle zuständig ist und b) unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie Maßnahmen zu ergreifen hat. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, a) unverzüglich (spätestens bis Mittwoch, 20.04.2011, 18 Uhr) durch geeignete Maßnahmen (vgl. die Punkte 4.1, 2. Absatz und 5.2.1 AVV Baulärm) sicherzustellen, dass durch die Baustelle in der XY straße x in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt – 10 Innenstadt, Flur xx, Flurstück xx/x (Az.: X) und durch den sonstigen Lärm am Ort der Einwirkung (summative Betrachtungsweise/Gesamtbelastung) keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die am Gebäude, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet (Immissionsort im Sinne der Punkte 6.1 und 6.3.1 AVV Baulärm), zu Immissionswerten führt, die tagsüber mehr als 55 dB(A) und zur Nachtzeit (also von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) mehr als 40 dB(A) (Immissionsrichtwerte im Sinne von Punkt 3.1 AVV Baulärm) betragen; b) unverzüglich (spätestens bis Mittwoch, 20.04.2011, 18 Uhr) sicherzustellen, dass im Freien Geräte und Maschinen nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden; c) unverzüglich (spätestens im Laufe des Mittwochs, 27.04.2011) eigene Lärmmessungen am Immissionsort durchzuführen oder durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen und deren Ergebnisse (= Ergänzung des Tenor-Beschlusses vom 18.04.2011) in den Behördenakten zu dokumentieren. Diese Messungen sind mindestens einmal wöchentlich solange zu wiederholen, bis an drei hintereinander liegenden Messungen, die gemessenen Gesamtwerte (Gesamtbelastung) unter den oben genannten Richtwerten 55 dB(A) bzw. 40 dB(A) liegen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung des Tenor-Beschlusses vom 18.04.2011 auf 15.000 Euro festgesetzt. I Die Beteiligten streiten über das Ausmaß von Lärmimmissionen, durch die der Antragsteller, der südlich der streitgegenständlichen Baustelle von etwa 8.000 qm wohnt und arbeitet, betroffen ist, und die Notwendigkeit von Maßnahmen der Antragsgegnerin dagegen. Die Lärmimmissionen entstehen vor allem durch die Abbrucharbeiten des Hochhauses und anderer Gebäude der ehemaligen Zentralen D. Die Arbeiten werden seit Beginn des Jahres 2011 mit einer Vielzahl von Geräten und Maschinen durchgeführt, die teilweise gleichzeitig eingesetzt werden. Baustelle und Wohnhaus des Antragstellers befinden sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. XX (Westend I), der diesen Bereich als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festsetzt. Der Antragsteller holte ein Lärmgutachten der TÜV SÜD Industrie Service GmbH ein, das unter dem 31.03.2011 erstattet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Gutachten in den Gerichtsakten (Bl. 80 ff.) verwiesen. Die Antragsgegnerin führte bislang keine Lärmmessungen durch und beabsichtigt dies auch nicht. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, durch geeignete öffentlich-rechtliche Maßnahmen zu verhindern, dass von der Großbaustelle auf dem Grundstück XY straße x, A-Stadt mit der Genehmigung X des Bauherrn, C GmbH, XX straße xx, E-Stadt, Lärmemissionen und Lärmimmissionen ausgehen, die zur Überschreitung des in der AVV Baulärm festgesetzten Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB(A) in der als allgemeines Wohngebiet in den Bebauungsplänen ausgewiesenen Umgebung, insbesondere unmittelbar vor dem Wohnhaus A-Straße führen, insbesondere durch folgende Maßnahmen: a) sofortige vorläufige Stilllegung der dunkelblau gestrichenen Baumaschine vom Typ RTG BG 18 S (Bohrgerät) – mit Logo PST – bis zur Durchführung angemessener Lärmminderungsmaßnahmen nach Ziffer 4 der AVV Baulärm; ersatzweise Reduzierung des Einsatzes auf 2 Stunden täglich; b) sofortige vorläufige Stilllegung der Baumaschinen mit Abbruchausrüstung Hydraulikhammer (derzeit vom Typ Liebherr) bis zur Durchführung angemessener Lärmminderungsmaßnahmen nach Ziffer 4 der AVV Baulärm; ersatzweise Reduzierung des Einsatzes auf 2 Stunden täglich; c) Stilllegung der Baumaschinen, welche nicht dem Stand der Technik entsprechen, also insbesondere nicht die Umweltkennzeichnung „ZU 52“ („blauer Umweltengel“) führen; d) Anordnung der Anbringung von dem Stand der Technik entsprechenden Schallabschirmungen nach Anlage 5 zur AVV Baulärm auf der Baustelle und um die Baumaschinen; e) Durchführung oder Anordnung von dauerhaften Lärmmessungen in der Umgebung der Großbaustelle, insbesondere vor dem A-Straße, zur Überwachung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus der AVV Baulärm; f) Anordnung der Errichtung von Schutzwällen für Erdarbeiten. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Beigeladene hat sich nicht zum Verfahren gemeldet. Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, - 1 Akte mit der Abbruchgenehmigung vom 22.10.2008, dem 1. Änderungsbescheid vom 10.02.2009 und dem 1. Ergänzungsbescheid vom 10.02.2011 einschließlich - 2 Hefter „Liegenschaftsplan zum Abbruchantrag, Mehrausfertigung“ mit Lageplänen und Fotos der Gebäude, - 2 Mappen des Baugrundinstituts Franke-Meißner und Partner GmbH mit gutachterlicher Stellungnahme u. a. zum Abrisskonzept und den vorhandenen Schadstoffen (u. a. teilweise asbesthaltig), - 1 Messbericht IFTU vom 23.05.2001 (wohl zum mobilen Shredder), - 2 Hefter, gekennzeichnet mit „Durchschrift Akte Grundsatzabteilung“ zu Eingaben des Antragstellers und - 1 Hefter der Polizei (unbefugtes Betreten des Grundstücks), sind beigezogen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden. ii Der Eilantrag hat wie tenoriert Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Begehrens (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind vom Antragstellenden im einzelnen darzulegen und gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Gemäß § 294 ZPO sind zur Glaubhaftmachung alle Beweismittel und die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zugelassen; dazu gehört auch die „anwaltliche Versicherung“ (Zöller: ZPO. 26. Aufl. 2007, § 294 Rn. 5). Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft, weil sein Antragsziel im Rechtsschutzrahmen des § 123 Abs. 1 VwGO liegt, insbesondere weil der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mittels Anfechtungsklage begehrt werden müsste (arg. aus § 123 Abs. 5 i.V.m. §§ 80 und 80a VwGO). Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus der hessischen Verordnung über immissionsschutzrechtliche Zuständigkeiten, zur Bestimmung der federführenden Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und über Zuständigkeiten nach dem Benzinbleigesetz vom 13.10.2009 (GVBl. I 2009, 406). Gemäß dessen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) ist in kreisfreien Städten der Magistrat für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit diese Vorschriften u. a. Anwendung finden auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen für Baustellen. Das betrifft hier im Wesentlichen die unter den Buchstaben a) und c) in der Beschlussformel ausgesprochenen Verpflichtungen. Die tenorierte Verpflichtung zu b) ergibt sich aus § 5 der ZuständigkeitsVO, wonach die örtliche Ordnungsbehörde für die Überwachung des Betriebes von Geräten und Maschinen in Gebieten nach § 7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) zuständig ist. — Es ist rechtlich ohne Belang, dass der Antragsteller seinen Eilantrag nur gegen die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch den Magistrat, gerichtet hat, weil in Hessen das Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gilt, da Hessen in seinem Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung keinen Gebrauch von der Ermächtigung in Nummer 2 der vorgenannten Bestimmung zur Einführung des Behördenprinzips gemacht hat (vgl. z.B. den Negativbefund in Sodan/Ziekow: VwGO. 2. Aufl. 2006, § 78 Rn. 28 Fn. 35). Es ist unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes Aufgabe des Gerichts, die oft schwierige Frage zu klären, wer auf Beklagten- bzw. Antragsgegnerseite zuständig ist (vgl. ebenda, Rn. 24 – dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 der ZuständigkeitsVO wiederum den Magistrat statt der Ordnungsbehörde für Ausnahmen nach der 32. BImSchV für zuständig erklärt, zeigt die Schwierigkeit exemplarisch). Der Einbezug der Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin und deren Aufgabenbereich geht daher nicht unzulässig i. S. d. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO über das Antragsbegehren des Antragstellers hinaus, denn sowohl die Bauaufsichtsbehörde als auch die Immissionsschutzbehörde können Anordnungen zur Einhaltung von § 10 Abs. 1 HBO bzw. § 22 BImSchG treffen; die Behörden wirken zusammen (Hornmann: HBO. 2. Aufl. 2011, § 10 Rn. 29; Hansmann, in: Landmann/Rohmer [LR]: Umweltrecht. Bd. 3, § 24 BImSchGRn. 10; Czajka, in: Feldhaus: BImSchR, § 24 BImSchG Rn. 9). Hinzuweisen ist auch auf § 53 Abs. 2 S. 3 HBO, wonach die gesetzlich geregelten Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden als der Bauaufsicht unberührt bleiben. Der Eilantrag des Antragstellers durchbricht auch in zulässiger Weise das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot jedoch nicht, wenn anders kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden könnte. Typische Fälle sind beispielsweise – und hier vorliegend –, wenn die Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommen würde oder wenn die dem Antragsteller drohenden – hier: bereits eingetretenen – Nachteile irreparabel sind (Kopp/Schenke: VwGO. 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 13 m.w.Nw.). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung, dargelegt und glaubhaft gemacht, nämlich dass gegenwärtig durch die streitgegenständliche Baustelle seine körperliche Integrität (Kopfschmerzen, Konzentrationsbeeinträchtigung) und seine grundrechtlich geschützte Berufstätigkeit durch erhebliche vermeidbare Lärmeinwirkungen beeinträchtigt werden. Zur Verpflichtung in Punkt a) Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller durch anwaltliche Versicherung auch einen Anordnungsanspruch gemäß § 24 BImSchG auf Anordnung geeigneter Maßnahmen durch die Antragsgegnerin zur Begrenzung der Lärmimmissionen an seiner Wohnung und Arbeitsstätte dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach § 24 BImSchG kann die Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen zu treffen. Das durch diese Vorschrift eröffnete Entschließungsermessen ist im vorliegenden Fall so reduziert, dass nur noch der Erlass einer Anordnung durch die Antragsgegnerin rechtmäßig ist. Die im einzelnen zu treffenden Maßnahmen stehen allerdings im Auswahlermessen der Antragsgegnerin. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist anwendbar , denn eine Baustelle fällt als ortsfeste Einrichtung i. S. v. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG unter den weit gefassten Begriff einer Anlage i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Jarass: BImSchG. 8. Aufl. 2010, § 22 Rn. 9 und 11). Auch § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG ist hier einschlägig, weil zumindest auf Großbaustellen Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können (vgl. Jarass, aaO, § 3 Rn. 77; Karkaj: Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht. 2008, S. 217). Bei einer Baustelle handelt es sich um eine genehmigungsfreie Anlage i. S. d. §§ 22 ff. BImSchG, weil sie keiner Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG i.V.m. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unterliegt. Der Antragsteller ist insoweit antragsbefugt , weil § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG drittschützenden Charakter hat (Jarass, aaO, § 24 Rn. 23 u. § 22 Rn. 69 m.w.Nw.; Czajka, aaO, § 22 Rn. 79). Was der Antragsteller an Geräuschimmissionen hinzunehmen hat, die von der streitgegenständlichen Baustelle und anderen Lärmquellen ausgehen, beurteilt sich anhand des Maßstabs des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass (Nr. 1) schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, bzw. dass (Nr. 2) nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 3 Abs. 2 BImSchG werden insbesondere auch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Umwelteinwirkungen als Immissionen in diesem Sinne qualifiziert. Bei der Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen ist auf die Gesamtbelastung am Ort der Einwirkung und nicht nur auf den durch die Anlage – also hier der Baustelle – verursachten Beitrag zur Belastung abzustellen; es ist eine sog. akzeptorbezogene bzw. summative Betrachtungsweise notwendig (Jarass, aaO, § 3 Rn. 19 u. 49, § 22 Rn. 29; Kutscheidt, in: LR, § 3 Rn. 20c; eingehend Karkaj, aaO). Zur Beantwortung der zentralen Frage, wann Baulärmimmissionen die Schädlichkeitsschwelle überschreiten, ist die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen“ vom 19.08.1970 ( AVV Baulärm ) heranzuziehen. Die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm“ schließt nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) Baustellen von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus. Die „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV“ enthält in ihren §§ 7 und 8 nur begrenzte Angaben über die zulässige Dauer (i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG) des Betriebs bestimmter Geräte und Maschinen in bestimmten Gebieten. Aussagen über das Lärmausmaß (i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG), also die Intensität der Einwirkung in Form des frequenzabhängigen Schalldrucks (Lautstärke), finden sich in ihr nicht. Sie kann daher nicht zur Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle herangezogen werden (Dietrich: Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Baustellenlärm, NVwZ 2009, 144 [145]). Die AVV Baulärm ist anwendbar . Sie wird in § 66 Abs. 2 BImSchG (Fortgeltung von Vorschriften) als „maßgebend“ bezeichnet. Zwar stimmen ihre materiellen Anforderungen mit denen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht voll überein, aber aus der Fortgeltung muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber in ihnen eine zutreffende Konkretisierung der Pflichten aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG gesehen hat (Hansmann, aaO, § 66 Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.06.1989 – 5 S 3040/87– und v. 08.02.2007 – 5 S 2257/05 (Stuttgart 21) –, bes. Rn. 127 ff. [131, 133], beide juris). Soweit die AVV Baulärm in ihren materiellen Anforderungen hinter dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zurück bleibt, kann dies durch eine gesetzeskonforme Auslegung kompensiert werden (hierzu ausf. Dietrich, aaO, 146 f.). – Da der Zweck der AVV Baulärm dem des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht, hätte sie auch als Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 BImSchG erlassen werden können. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift und nicht nur norminterpretierender kommt der AVV Baulärm deshalb grundsätzlich, wenngleich begrenzt Außenwirkung zu (VG München, Urt. v. 07.11.2005 – M 8 K 05.1908–, juris; Dietrich, aaO, 148; Jarass, aaO, § 48 Rn. 41 ff.). Die Ansicht der Antragsgegnerin auf Seite 6 der Antragserwiderung und im Schriftsatz vom 14.04.2011, die AVV Baulärm habe nur internen Charakter, geht fehl. Der Antragsteller hat durch das Lärmgutachten des TÜV SÜD dargelegt und glaubhaft gemacht, dass an seiner Wohnung und Arbeitsstätte ein Beurteilungspegel von 72 dB(A) erreicht wird, also der Richtwert der AVV Baulärm von tagsüber 55 dB(A) um 17 dB(A) überschritten wird. Um diese ganz erhebliche und unzumutbare Überschreitung einschätzen zu können, muss man sich vergegenwärtigen, dass beispielsweise die Vorbeifahrt eines Pkw mit 120 km/h in 25 m Abstand eine Lautstärke von 70 bis 75 dB(A) ergibt (Ullrich: Lärmschutz … Eine technische Einführung, DVBl. 1985, 1159 [1160]) oder am Straßenrand einer Hauptverkehrsstraße etwa 70 dB(A) herrschen (Maue: 0 Dezibel … Einführung in die Grundbegriffe und die quantitative Erfassung des Lärms. 9. Aufl. 2009, S. 61). Als gesundheitlich beeinträchtigend sieht die Lärmwirkungsforschung heute Dauerbelastungen oberhalb von 60 dB(A) an (Karkaj, aaO, S. 41). Es verwundert deshalb nicht, dass beispielsweise die Leiterin der E-schule in ihrem Schreiben vom 11.04.2011 an das RP von einer „unerträglichen Lern- und Arbeitssituation“ spricht. Auch insoweit liegt zwischenzeitlich ein Lärmgutachten vor, und zwar des TÜV Hessen vom 04.04.2011 (Bl. 118–125 der GA), das an diesem – näher gelegenen – Immissionsort zu einem Beurteilungspegel von 76 dB(A) kommt. Auch der Personalrat der E-schule hat sich mehrfach wegen des unzumutbaren Lärms bei der Antragsgegnerin beschwert (vgl. das Email vom 12.04.2011 an den Leiter der Bauaufsicht A-Stadt). Der Antragsteller hat weitere Beschwerden von Anwohnern seinen Schriftsätzen beigefügt: Herr Rechtsanwalt Dr. F. berichtet in seinen Schreiben an das RP und die Bauaufsicht der Antragsgegnerin vom 11.04.2011 von derart starken Erschütterungen, dass sein Büro dauernd vibriere und die Buchstaben auf dem Computer nur noch schwer zu erkennen seien. Erschüttert wird damit nach Einschätzung des Gerichts zugleich auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtstreue der Verwaltung, wenn der Eindruck entsteht, die Verwaltung versuche das Problem auszusitzen. Die F GmbH, eine international tätige Beratungsgesellschaft, führt in ihrer Bitte um sofortige Hilfe an das RP vom 07.04.2011 aus, dass Schreibtischleuchten und sonstige Gegenstände wackelten und Kunden nicht mehr innerhalb der Geschäftsräume empfangen werden könnten. Frau G, Anwohnerin in der XY straße, berichtet in ihrem Email vom 29.03.2011 u. a. von Schlafbeschwerden ihrer Kleinkinder. Es wirkt befremdlich, wenn die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 13.04.2011 ins Blaue hinein an dem Sachverständigengutachten des TÜV SÜD herummäkelt, ist es ihr doch unbenommen durch eigene Lärmmessungen den Werten des Gutachtens entgegenzutreten. Als fünfgrößte deutsche Stadt hat sie zweifelsohne die personellen und technischen Mittel dazu; ggf. könnte sie sich im Wege der Amtshilfe an andere Behörden – beispielsweise an die Immissionsschutzabteilung des RP – wenden. Wie unten ausgeführt wird, ist sie zu Überwachung der Lärmimmissionen sogar verpflichtet. Wie angesichts der zahlreichen Beschwerden die Antragsgegnerin im genannten Schriftsatz und das Regierungspräsidium Darmstadt aufgrund des Berichts der Antragsgegnerin in seinem Schreiben vom 07.04.2011 an den Antragsteller zu der Behauptung kommen, es lägen aus der unmittelbaren Nachbarschaft keine Beschwerden über die Lärmbelastung vor, ist – wenn überhaupt – nur unter der Voraussetzung nachvollziehbar, dass man einen – jedenfalls immissionsschutzrechtlich – unangemessen engen Begriff der einzubeziehenden Nachbarschaft hat. Jedenfalls der Antragsteller wies bereits mit Schreiben vom 01.02.2011 (!) an die Bauaufsicht der Antragsgegnerin auf Lärmimmissionen von 60 dB(A) bis 75 dB(A) hin und forderte Gegenmaßnahmen. Unter dem 22.02.2011 informierte er das Hessische Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde. Das Entschließungsermessen der Antragsgegnerin zu handeln, das ihr § 24 BImSchG einräumt, ist hier so reduziert, dass nur das Treffen der erforderlichen Anordnungen rechtmäßig ist. Punkt 3.1 AVV Lärm setzt die Immissionsrichtwerte fest, die in den in Punkt 3.2 genannten Gebieten einzuhalten sind. Vorliegend ist Punkt 3.2.1 anzuwenden, weil ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt. Dieser setzt ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO fest, demgemäß ergeben sich die konkreten Immissionsrichtwerte aus Punkt 3.1.1.d. – Punkt 4.1, Abs. 1 AVV Lärm bestimmt: „Überschreitet der nach Nummer 6 ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen [BImSchG-konform ergänzt: und sonstigen Lärmquellen] hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A), sollen [!] Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden.“ Aufgrund des Sachverständigengutachtens ist diese Überschreitung hier eindeutig gegeben. Es wäre deshalb Sache der Antragsgegnerin darzulegen und glaubhaft zu machen, warum hier ausnahmsweise kein Einschreiten angezeigt ist; denn bei „Soll“-Vorschriften liegt ein Ermessensfehler schon dann vor, wenn die Behörde von der Regel abweicht, obwohl keine Umstände – für die die Behörde beweispflichtig ist – vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen (Kopp/Schenke, aaO, § 114 Rn. 21). Eine atypische Situation hat die Antragsgegnerin nicht getan; allein der fatalistische und unsubstanziierte Verweis, dass es bei Abbrucharbeiten dieses Umfangs „zwangsläufig“ zu „enormem Baulärm“ komme und Alternativen nicht ersichtlich seien (so im Schriftsatz vom 14.04.2011), reicht hierfür nicht. Welche Maßnahmen zur Minderung des Baulärms die Antragsgegnerin anordnet, liegt jedoch in ihrem Auswahlermessen . Dies sieht auch der Antragsteller so, wie er auf Seite 11 seiner Antragsschrift ausführt. In seinem Schriftsatz vom 12.04.2011 (S. 7) stellt er unter Hinweis auf § 938 ZPO– der über § 123 Abs. 3 VwGO im Verwaltungsprozess anwendbar ist – und die zivilprozessuale Übung klar, dass es sich bei seinen detaillierten „Insbesondere-Anträgen“ lediglich um Anregungen handelt. Solche Vorschläge sind zulässig, jedoch nicht geboten (z.B. Zöller, aaO, § 938 Rn. 2). Wenn das Gericht diesen Anregungen im Rahmen seines freien Ermessens nicht oder nicht vollständig folgt, handelt es sich daher nicht um eine Teilablehnung des Eilantrags mit möglichen kostenrechtlichen Folgen. Die Antragsgegnerin schildert u. a. auf S. 7 der Antragserwiderung ausführlich die Maßnahmen, die sie zur Lärmminderung in die Wege geleitet habe und die vom Bauherrn umgesetzt worden seien. Sie berichtet auch von der Einschaltung anderer Ämter wie dem Stadtgesundheitsamt (S. 4 u. 8). Sie stellt in der Antragserwiderung weiterhin ihre Ermessenserwägungen u. a. für den (nachträglichen) Einsatz der mobilen Shredderanlage dar. So richtig und wichtig diese Maßnahmen auch sein mögen, sie reichen – wie das Sachverständigengutachten belegt – nicht aus, um die Lärmimmissionen am maßgeblichen Immissionsort in den zulässigen Grenzen zu halten. Die Antragsgegnerin darf sich dann nicht auf die schlichte Feststellung zurückziehen: „Weitere Methoden zur Reduzierung von Lärm sind nicht ersichtlich. Der Lärm – so wie er derzeit von der Baustelle ausgeht – ist unvermeidbar.“ (S. 12) Denn selbstverständlich lässt sich schon allein dadurch das Ausmaß des Lärms steuern, und das heißt hier zunächst reduzieren, dass immer nur die Art und Anzahl von Geräten und Maschinen im Einsatz ist, wodurch die Richtwerte der AVV Baulärm eingehalten werden. Genau das sehen die Punkte 4.1, Abs. 2, Buchst. e) und 5.2.1 Nr. 1 der AVV Baulärm vor. Dort ist deshalb auch nicht von Beschränkung oder Stilllegung der gesamten Baustelle die Rede, sondern die von einzelnen Baumaschinen . — Zusammenfassend ist festzuhalten: Grundsätzlich haben weder ein Antragsteller noch das Verwaltungsgericht das Recht, der Verwaltung die zu ergreifenden Lärmminderungsmaßnahmen vorzuschreiben, noch darf sich die Verwaltung auf den Hinweis beschränken, dass sie bereits Maßnahmen ergriffen habe; entscheidend ist: Die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte müssen eingehalten werden. Zur Klarstellung weist das Gericht außerdem auf das Nachfolgende hin: Der Begriff „Richtwert“ ist nicht im Sinne einer unverbindlichen Vorgabe zu verstehen – die Ausführungen der Antragsgegnerin auf Seite 6 der Antragsschrift legen nahe, dass sie nur einen „Grenzwert“ als verbindlich ansieht. Die Immissionsrichtwerte in Punkt 3.1.1 der AVV Baulärm setzen daher verbindliche Höchstgrenzen fest, die vom Betreiber eingehalten und von der Verwaltung durchgesetzt werden müssen. Der zuständigen Behörde wird durch Punkt 4.1, Abs. 1 der AVV Baulärm nur ein „freies“ Entschließungsermessen zum Eingreifen bei geringfügigen Überschreitungen der Richtwerte um bis zu 5 dB(A) eingeräumt, bei einer höheren Überschreitung „soll“ sie eingreifen und Maßnahmen anordnen; ihr Ermessen ist dann stark eingeschränkt (siehe hierzu bereits oben). Die Immissionsrichtwerte dürfen auch nicht in die Ermessenserwägungen der Verwaltung eingestellt und dadurch zur Disposition gestellt werden. Es ist deshalb im Ansatz verfehlt, wenn die Antragsgegnerin u. a. auf Seite 9 ihrer Antragserwiderung ausführt: „ Eine tägliche Reduzierung der Arbeit mit lärmendem Gerät würde zwar u. U. zu Ruhephasen in der Woche führen, aber die Baustelle insgesamt länger machen“. Der verfehlte Ansatz hängt mit der bereits erwähnten schicksalsergebenen Einstellung der Antragsgegnerin gegenüber angeblich zwangsläufigem und unvermeidlichem Lärm bei Abbrucharbeiten dieses Umfangs zusammen. Allein zutreffend ist hier die Betrachtung, dass Lärmmessungen und anzuordnende Maßnahmen einen Regelkreis bilden: Die Verwaltung hat gemäß § 52 BImSchG– näher dazu unten zur Verpflichtung gemäß Punkt c) – die Baustelle zu überwachen und bei Überschreitung der Lärmrichtwerte nach Maßgabe des Punkts 4.1., Abs. 1 AVV Baulärm einzuschreiten und „Korrekturmaßnahmen“ (Jarass, aaO, § 52 Rn. 6) anzuordnen. Sie muss sodann erneut durch Messungen prüfen, welche Wirkungen die angeordneten Maßnahmen haben. Werden die Richtwerte noch immer nicht eingehalten, sind weitere Maßnahmen zur Lärmreduzierung (beispielsweise Stilllegung zusätzlicher Maschinen) anzuordnen; werden die Richtwerte zu deutlich unterschritten, sind die Anordnungen teilweise unverhältnismäßig und daher im notwendigen Umfang aufzuheben. Wurden die Maßnahmen verändert, muss die zuständige Behörde deren nunmehrige Wirkung durch erneute Messungen überprüfen und gegebenenfalls wiederum ihre Anordnungen anpassen. Mit anderen Worten: Die Lärmmessungen steuern die „Stellschraube angeordnete Maßnahmen“, die ihrerseits das Maß der Lärmemissionen und –immissionen steuern. Zur Verpflichtung in Punkt b) Auch insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch dargetan und glaubhaft gemacht, nämlich auf Einhaltung der Betriebszeiten der im Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) aufgeführten und auf der streitgegenständlichen Baustelle eingesetzten Geräte und Maschinen. Der Anspruch gründet sich ebenfalls auf § 24 BImSchG. Bei der 32. BImSchV handelt es sich um eine auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützte Rechtsverordnung (stellvertretend Jarass, aaO, § 24 Rn. 7 u. § 23 Rn. 48). Auch insoweit ist der Antragsteller antragsbefugt, weil insbesondere die Regelung zur Betriebszeit in § 7 der 32. BImSchV drittschützenden Charakter besitzt (Jarass, aaO, § 23 Rn. 58 u. § 37 Rn. 16). Die 32. BImSchV ist gemäß ihrem § 1 Abs. 1, 2. Halbsatz anwendbar, weil und insoweit auf der streitgegenständlichen Baustelle Baumaschinen eingesetzt werden, die im Anhang der Verordnung aufgelistet sind wie etwa Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer (Nr. 10), Bagger (Nr. 20/21) und Shredder (Nr. 50). Es ist Aufgabe der Antragsgegnerin festzustellen, ob weitere der im Anhang genannten Geräte und Maschinen (z. B. die Nummern 17, 18, 28, 31 und 42) eingesetzt werden. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV dürfen u. a. in allgemeinen Wohngebieten im Freien bestimmte Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. (Es ist für das Gericht nicht ersichtlich und kaum vorstellbar, dass auf der streitgegenständlichen Baustelle Geräte und Maschinen im Einsatz sind, die den strengeren Beschränkungen in Nummer 2 der genannten Bestimmung unterliegen.) Ein Ermessen der Behörde besteht insoweit nicht. Ausnahmegenehmigungen gemäß § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV wurden nicht erteilt. Nach § 7 Abs. 3 der 32. BImSchV bleiben weitergehende, also stärker vor Lärm schützende landesrechtliche Vorschriften unberührt. Es wurde von Seiten des Antragstellers kein Sachverhalt vorgetragen und ein solcher ist für das Gericht aus den Behördenakten auch nicht ersichtlich, der die Anwendbarkeit solcher Bestimmungen aufzeigen würde. Zur Verpflichtung in Punkt c) Schließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch auf Lärmmessungen durch die Antragsgegnerin dargetan und glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch hat seine Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 1 S. 1 BImSchG, wonach die zuständigen Behörden die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der BImSchG-Verordnungen zu überwachen haben. Auch insoweit ist der Antragsteller antragsbefugt, weil ein Dritter jedenfalls dann einen Anspruch auf Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall hat, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen einer auch seinem Schutz dienenden Anordnung oder sonstigen Maßnahme erfüllt sind (Jarass, aaO, § 52 Rn. 17 u. § 26 Rn. 12 m.w.Nw.; a. A. Spindler, in: Feldhaus, aaO, § 52 Rn. 125). Dass hier schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten waren und sind, sah und sieht auch die Antragsgegnerin. Die zuständigen Behörden der Antragsgegnerin müssen für die Einhaltung des Immissionsschutzrechts sorgen. Das können sie aber nur dann, wenn sie im Einzelnen wissen, ob und inwieweit die einschlägigen Normen von den Normadressaten tatsächlich beachtet werden, denn gerade im Umweltrecht gibt es bekanntermaßen enorme Vollzugsdefizite. Das Sammeln und Aufbereiten der entsprechenden Informationen geschieht durch „Überwachung“ (Jarass, aaO, § 52 Rn. 1). Die Überwachungspflicht wohnt dem Aufgabenbereich bzw. den damit zusammenhängenden Pflichten inne; das eine ist ohne das andere nicht denkbar bzw. nicht hinreichend durchführbar, wie bereits die obigen Ausführungen zum Regelkreis von Messungen und Anordnungen dargelegt haben. Vorschriften wie die AVV Baulärm setzen unausgesprochen voraus, dass Messungen stattfinden; so gibt die AVV Baulärm nur noch Hinweise zum „Messverfahren“ (vgl. die Punkte 1 und 6 sowie die Anlagen). Den Behörden ist für die Ausübung der Überwachungspflicht kein Entschließungsermessen, sondern nur ein Auswahlermessen eingeräumt. Dass die stattgefundenen reinen Sichtkontrollen kein geeignetes Mittel sind, um das Ausmaß von Lärmemissionen und -immissionen zu überwachen, bedarf keiner Ausführungen. Die Antragsgegnerin ist ihrer Überwachungs- und das heißt hier konkret ihrer Messpflicht in Bezug auf die Einhaltung der Lärmgrenzen nicht nachgekommen. Das ist auch deshalb unverständlich, weil die Kosten, die dadurch entstanden wären, gemäß § 52 Abs. 4 S. 3, 2. Halbs. BImSchG dem Baustellenbetreiber zur Last gefallen wären, weil hier die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten wurden. Noch unverständlicher wird es, wenn man bedenkt, dass die Antragsgegnerin – bei gleicher Kostenregelung in § 30 Satz 2 BImSchG– gemäß §§ 26, 29 Abs. 2 BImSchG die Überwachung von Art und Ausmaß der von der Baustelle ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im – gesamten! – Einwirkungsbereich der Baustelle dem Betreiber, also dem Bauherr als sogenannte Eigenüberwachung hätte auferlegen können, wobei sie die prüfende Stelle vorschreibt. Ihr steht insoweit ein Wahlrecht zu (Jarass, aaO, § 26 Rn. 3). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche gerichtliche Anordnung zur Erreichung des Zwecks des Eilantrags erforderlich ist. Hier liegt der Zweck darin, den Antragsteller vor unzulässigen, weil die Richtwerte überschreitenden Immissionen zu schützen. Damit die Voraussetzungen ggf. in einem Verfahren der Zwangsvollstreckung oder in einem weiteren Eilverfahren – auch zugunsten der Beigeladenen – gerichtlich überprüft werden können, sind die Ergebnisse der Messungen in den Behördenakten zu dokumentieren. Durch diese Präzisierung „deren Ergebnisse“ ist der Tenor-Beschluss vom 18.04.2011 zu ergänzen , wozu das Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen berechtigt ist (Kopp/Schenke, aaO, § 123 Rn. 35). Weil dieser Immissionsschutz dauerhaft sein soll, ist sicherzustellen, dass eventuell gemessene Werte unterhalb der Immissionsrichtwerte nicht auf Zufall beruhen; dem dient die Anordnung in Satz 2 der Verpflichtung zu c). III Angesichts dessen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchdringt, bedarf es keines Eingehens darauf, ob ihm auch baurechtliche Ansprüche aus § 53 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 HBO zustehen. Nach § 53 Abs. 2 S. 1 HBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 für die Einhaltung u. a. der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen. Satz 2 ermächtigt und verpflichtet demgemäß die genannten Behörden: Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies gilt auch, soweit eine präventive bauaufsichtliche Prüfung entfällt. Nach § 10 Abs. 1 HBO sind Baustellen so einzurichten, dass u. a. vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin beziehen sich im Wesentlichen auf diese Vorschrift. Ein solcher baurechtlicher Anspruch dürfte jedoch hinsichtlich des zulässigen Ausmaßes der Lärmeinwirkungen nicht weitergehen als der immissionsrechtliche Schutz, was jedoch gemäß § 22 Abs. 2 BImSchG und § 7 Abs. 3 der 32. BImSchV möglich wäre (vgl. Czajka, aaO, § 24 Rn. 9). Hornmann (aaO, § 10 Rn. 11) sieht eine Parallele zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und qualifiziert „Nachteil“ und „Belästigung“ als immissionsschutzrechtliche Begriffe. Nach Allgeier/Rickenberg (HBO. 8. Aufl. 2009, § 10 Rn. 11) „entsprechen“ die beiden Begriffe den immissionsschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen „erhebliche Nachteile“ und „erhebliche Belästigungen“; der Begriff „vermeidbare“ konkretisiere für die Baustelle die Unzumutbarkeit von Nachteilen und Belästigungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladene nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht den aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u. a. in NVwZ 2004, 1327) zugrunde gelegt. Einschlägig sind hier Punkt 19.2 (Immissionsschutzrecht) i.V.m. 2.2 (Abfallentsorgung) und Punkt 1.1 (die beiden Anträge auf Maßnahmen und Lärmschutzmessungen sind zwar grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten, haben jedoch keine selbständige Bedeutung im Sinne des Kostenrechts). Punkt 1.5 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des an sich vorgesehenen Betrags) ist entgegen der zugrunde liegenden Annahme im Tenor-Beschluss vom 18.04.2011 nicht anzuwenden, weil hier – wie oben dargelegt – eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt. Der Tenor-Beschluss ist insoweit von Amts wegen abzuändern , wozu das Gericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG berechtigt ist.