Urteil
8 K 3120/09.F(V)
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2010:0728.8K3120.09.F.V.0A
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Leitsätze
1. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einer Verkaufsfläche von 854 qm um eine Verkaufsfläche von 163 qm im faktischen Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.
2. Zur Verneinung schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB und § 11 Abs. 3 BauNVO.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21.01.2008 verpflichtet, der Klägerin auf deren Bauvoranfrage vom 17.10.2007 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einer Verkaufsfläche von 854 qm um eine Verkaufsfläche von 163 qm im faktischen Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. 2. Zur Verneinung schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB und § 11 Abs. 3 BauNVO. 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21.01.2008 verpflichtet, der Klägerin auf deren Bauvoranfrage vom 17.10.2007 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Nach § 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist die abweichend von § 68 Abs. 2 VwGO am 14.10.2009 erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) als Untätigkeitsklage zulässig, da die Beklagte ohne zureichenden Grund über den bei ihr am 21.02.2008 eingegangenen Widerspruch vom gleichen Tag gegen ihren Bescheid vom 21.01.2008 nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat. Ob dieses amtspflichtwidrige Verhalten, das die Beklagte nach Beobachtungen des Gerichts häufig bei ihr missliebigen Vorhaben, insbesondere bei Werbeanlagen, an den Tag legt, zu einer Amtshaftung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.1992 – III ZR 191/90 -, NVwZ 1993, 299), bedarf im Rahmen des § 75 VwGO keiner Prüfung. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des mit ihrer Bauvoranfrage vom 17.10.2007 beantragten positiven Bauvorbescheides betreffend vornehmlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung ihres vorgenannten Marktes durch eine zusätzliche Verkaufsfläche von etwa 163 qm, den ihr die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 21.01.2008 zu Unrecht versagt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 66 Abs. 1 Hessische Bauordnung - HBO - kann vor Einreichen des Bauantrages auf Antrag der Bauherrschaft (Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens - hier der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung des Marktes - ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt werden. Unter welchen Voraussetzungen dieser Bauvorbescheid zu erteilen ist, ergibt sich aus § 64 Abs. 1 HBO, der nach § 66 Abs. 2 HBO entsprechend anzuwenden ist. Nach § 64 Abs. 1 HBO ist eine Baugenehmigung - hier der Bauvorbescheid - zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den zur Prüfung gestellten und in dem Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. z.B. Hess. VGH, Urteil vom 29.10.1991 - 4 UE 3613/87 -; ständ. Rspr.). Dies ist der Fall. Das Vorhaben (§ 29 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB -) der Erweiterung des bestehenden Marktes der Klägerin betrifft eine Fläche des Baugrundstückes, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) und nicht im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da die nähere Umgebung des Vorhabens nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und nach eigener Ortskenntnis des Gerichts einem faktischen Mischgebiet i.S.d. § 6 Baunutzungsverordnung - BauNVO - entspricht, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zu beurteilen. Bei dem Vorhaben der Erweiterung des bestehenden Marktes der Klägerin handelt es sich um einen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Mischgebiet zulässigen Einzelhandelsbetrieb. Dieser Markt soll zwar nach der Erweiterung eine Verkaufsfläche von 1.017,72 qm aufweisen und gilt daher nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = NVwZ 2006, 639; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308) als großflächig i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Von dieser Erweiterung sind jedoch aus jedem der nachgenannten Gründe keine negativen Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten, insbesondere keine auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Gemeinde. Im Rahmen der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung über schädlichen Auswirkungen im Konkreten ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits am Erweiterungsstandort einen mit Baugenehmigung vom 23.03.1998 genehmigten großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von 854,12 qm (s.u.) seit 1998/99 betreibt und sich der Markt hierauf eingestellt hat. In die Prognose ist somit nicht die Neuansiedlung mit einer Verkaufsfläche von 1.017,72 qm einzustellen, sondern die Erweiterung eines bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebs um etwa 163 qm Verkaufsfläche (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 2601/07 -, NJW-Spezial 2009, 109 ). Negative Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO hat die Beklagte bereits dadurch verneint, dass sie dem Markt der Klägerin mit ihrer dieser erteilten Baugenehmigung vom 23.03.1998 ohne Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens und somit offensichtlich ohne Bedenken als großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO genehmigt hat. Nach der damaligen Rechtsprechung galten Einzelhandelsbetriebe von mehr als 700 qm Verkaufsfläche regelmäßig als großflächig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076). Der Hinweis der Beklagten, die Verkaufsfläche des damals der Klägerin genehmigten Marktes habe 714,60 qm betragen und deshalb sei der Markt noch nicht als großflächiger Einzelhandelsbetrieb genehmigt worden, ist unzutreffend. Eine Verkaufsfläche von etwa 715 qm überschritt bereits deutlich die vom Bundesverwaltungsgericht bestimmte und damals allgemein anerkannte Grenze von etwa 700 qm. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22.05.1987, a.a.O.) in Auslegung der Intention des Gesetzgebers für die Einführung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977, mit der dieser „Betriebe mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen wollte, weil solche Betriebe im allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich haben“, die „Großflächigkeit mit Hilfe mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmen“ wollte (Urteil vom 22.05.1987, a.a.O.). Diese argumentative Verknüpfung zeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits damals (Urteil vom 22.05.1987, a.a.O.) Verkaufsfläche als Warenangebotsfläche verstand, wie es dies in seinem zweiten grundlegenden Urteil zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben (Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.), klarstellend zum Ausdruck gebracht hat, indem es ausführte: „Für diese Typisierung eignet sich die Geschossfläche als Maßstab weniger (Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, Rn. 19.2 zu § 11 BauNVO). Einzelhandelsbetriebe werden vor allem durch die Größe der Verkaufsfläche bestimmt (Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 53 zu § 11 BauNVO). Ihre Attraktivität und damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen werden nicht von der Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können.“ Deshalb waren und sind der Berechnung der Verkaufsfläche auch die Thekenbereiche, die vom Kunden nicht betreten werden dürfen, der Kassenvorraum (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) sowie ein Windfang einzubeziehen. Solchermaßen betrug die Verkaufsfläche des der Klägerin von der Beklagten mit der Baugenehmigung vom 23.03.1998 genehmigten Marktes 854,12 qm (s.o.) und es wurde ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb genehmigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist kein Grund ersichtlich und von der Beklagten im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 24 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - nicht gutachtlich nachgewiesen, dass durch die Erweiterung dieses genehmigten großflächigen Einzelhandelsbetriebes i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer Verkaufsfläche von etwa 854 qm um etwa 163 qm Verkaufsfläche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Gebiet der Beklagten zu erwarten sind. Dass diese Auswirkungen nicht zu erwarten sind hat die Klägerin mit ihrer Verträglichkeitsuntersuchung zu § 34 Abs. 3 BauGB des Planungsbüros ... vom 10.09.2007, aktualisiert unter dem 12.03.2009, dem die Beklagte lediglich unter Hinweis auf ihr die aktuelle Entwicklung nicht Rechnung tragendes und zudem inzwischen unbeachtliches - siehe sogleich - Einzelhandels- und Zentrenkonzept vom Juli 2003 entgegen getreten ist, zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Schließlich ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen zu § 34 Abs. 3 BauGB, dass von dieser Erweiterung keine negativen Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Beklagten zu erwarten sind. Denn nach dem in § 34 Abs. 3 BauGB zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 33, 54) soll diese Regelung städtebauliche Auswirkungen insbesondere von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im unbeplanten Innenbereich auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde oder in anderen Gemeinden in etwa vergleichbar der Wirkung des § 11 Abs. 3 BauNVO vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2009 - 8 A 11057/08 -, BauR 2010, 49). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind von dem Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB der Erweiterung des bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebes (Marktes) mit einer Verkaufsfläche von etwa 854 qm um etwa 163 qm Verkaufsfläche keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gemeindegebiet der Beklagten nach § 34 Abs. 3 BauGB aus jedem der nachgenannten Gründe zu erwarten. Denn zum einen bestehen bereits keine im Sinne dieser Vorschrift relevanten zentralen Versorgungsbereiche in dem hier maßgeblichen Stadtteil Höchst. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten vom Juli 2003, nach dem die Versorgungszentren Höchst (Einzelhandelsstandort, B-Zentrum) und Unterliederbach (Nahversorgungszentrum) bestehen sollen, hat die Beklagte durch die von ihr erteilten Baugenehmigungen für zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe, nämlich den D-Lebensmittelmarkt im Stadtteil Höchst mit einer Verkaufsfläche von 940 qm sowie für den I-Markt mit einer Verkaufsfläche von 953 qm in dem neuen Geschäfts- und Kaufhaus (Einkaufszentrum) im Stadtteil Höchst mit 300 Kfz-Stellplätzen, selbst nicht zur Anwendung gebracht, d.h. aufgegeben Zum anderen ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten vom Juli 2003 deshalb obsolet, weil nach dem Entwurf des Regionalen Einzelhandelskonzeptes (REHK) aus dem Jahre 2009, der gegenwärtig Eingang in den Regionalen Flächennutzungsplan des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main, dem die Beklagte angehört und den der Vorstand des Planungsverbandes beschlossen hat, in der Beikarte 2 die bestehenden Zentralen Versorgungsbereiche und Versorgungskerne im Sinne von BauGB und BauNVO im Verbandsgebiet mit dem Ziel ihrer Ersetzung räumlich abgegrenzt werden; danach stellen Höchst und Unterliederbach keine schutzwürdigen zentralen Versorgungsbereiche (mehr) dar. Zudem hat die Verbandskammer des Planungsverbandes mit Beschluss vom 23.04.2008 (Nr. II-123) ausgeführt, dass für Lebensmittel-Discounter bis 1.200 qm Verkaufsfläche Raumverträglichkeit prinzipiell angenommen werden könne. Diese bevorstehende Änderung des Flächennutzungsplanes ist, vergleichbar mit einem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung, das die Qualität eines öffentlichen Belangs hat, wenn es inhaltlich hinreichend konkretisiert und wenn zu erwarten ist, dass es sich zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung verfestigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 = NVwZ 2005, 85), geeignet, Raumverträglichkeit zu belegen und zu widerlegen, dass von dem Erweiterungsvorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in dem Gemeindegebiet der Beklagten - hier in Höchst und Unterliederbach - zu erwarten sind. Schließlich ist, sofern man zentrale Versorgungsbereiche in Höchst und Unterliederbach anerkennen wollte, wegen der Geringfügigkeit der Erweiterung des bestehenden Marktes mit einer Verkaufsfläche von etwa 854 qm um etwa 163 qm Verkaufsfläche eine Schädlichkeit der Auswirkungen dieser Erweiterung nicht zu erwarten. Denn der Gesetzgeber hat als Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB keinen Schutz von Konkurrenten, sondern ausschließlich die Vermeidung städtebaulich "nachhaltiger" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgegeben (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 54). Schließlich kann § 34 Abs. 3 BauGB seinen Anspruch, zentrale Versorgungsbereiche vor den unerwünschten Fernwirkungen zu schützen, die insbesondere von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen, adäquat nur erfüllen, wenn er den Schutz graduell vor der Stufe der Abwägungsresistenz einsetzen lässt; denn diese wird nach der bisherigen Erfahrung lediglich in Extremfällen (vgl. Uechtritz, DVBl. 2006, 799 ) erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.). Solche nachhaltigen Auswirkungen sind bei der Erweiterung des bestehenden Marktes der Klägerin mit einer Verkaufsfläche von 854 qm um eine Verkaufsfläche von 163 qm offensichtlich nicht zu erwarten. Für die gegenteilige Auffassung hätte die Beklagte in Wahrnehmung ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 24 HVwVfG den überzeugenden Ausführungen in der Verträglichkeitsuntersuchung zu § 34 Abs. 3 BauGB des Planungsbüros ... vom 10.09.2007, aktualisiert in Bezug auf den vorgenannten D-Markt unter dem 12.03.2009, ein eigenes Gutachten einholen müssen, zumal nach ihrer Auffassung mit der Ansiedlung des vorgenannten I-Marktes ein städtebauliches Ziel ihresEinzelhandels- und Zentrenkonzeptes realisiert und mit der Ansiedlung des vorgenannten Lidl-Marktes die Versorgung eines neuen Wohngebietes verbessert wurde, d.h. die nach ihrer Auffassung bestehenden Versorgungszentren Höchst und Unterliederbach gestärkt wurden. Endlich ist, sofern man zentrale Versorgungsbereiche in Gestalt der Versorgungszentren Höchst und Unterliederbach anerkennen wollte, wegen der Erweiterung des bestehenden Marktes der Klägerin mit einer Verkaufsfläche von etwa 854 qm um etwa 163 qm Verkaufsfläche eine Schädlichkeit der Auswirkungen der Erweiterung nicht zu erwarten, da mit der verkaufsflächenmäßigen Erweiterung nach der als Bauvorlage der Bauvoranfrage der Klägerin beigefügten Nutzungsbeschreibung und nach dem unwiderlegt gebliebenen Vortrag der Klägerin keine Sortimentserweiterung einhergeht. Dieses Konzept der Flächenerweiterung ohne Sortimentserweiterung ist gerichtsbekannt. So hat das OVG Nordrhein-Westfalen in Bezug auf eine ähnliche Vergrößerung der Verkaufsfläche eines bestehenden Einzelhandelsbetriebs (Lebensmitteldiscountmarktes) der Klägerin von 700 qm auf 900 qm in seinem Urteil vom 06.11.2008 (a.a.O.) ausgeführt: „Nach ihrem Vortrag ist eine Erweiterung des Sortimentes oder eine Neuausrichtung des Marktes nicht beabsichtigt. Dies entspricht dem bereits an anderen Standorten erkennbaren Konzept der Klägerin, in allen Filialen ein identisches Sortiment anzubieten, jedoch die Präsentation der angebotenen Waren durch ein Verkaufsflächenvergrößerung zu verbessern.“ Somit war der Klage stattzugeben. Das Verhalten der Beklagten vermittelt insgesamt den Eindruck, dass sie gegenüber der Klägerin ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept vom Juli 2003 nur deshalb hochgehalten hat, weil sie ihrerseits im Rahmen ihrer auf § 34 Abs. 3 BauGB gestützten und schließlich erfolglos gebliebenen Klage vom 13.03.2007 (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 A 2382/08 -, LKRZ 2009, 273) gegen den Bauvorbescheid des O-Kreises vom 23.05.2006 über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung des an ihr Stadtgebiet angrenzenden P-Zentrums dieses Konzept anführen musste, damit diese Klage nicht bereits wegen fehlender schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in dem angrenzenden Stadtteil Höchst ohne Erfolgsaussichten war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung– ZPO -. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG– und folgt im Wesentlichen der Begründung der vorläufigen Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 14.10.2009. Die Klägerin betreibt auf der Liegenschaft C in Frankfurt am Main-Höchst einen A-Markt (Verkaufsstelle), den die Beklagte zuvor antragsgemäß mit Baugenehmigung vom 23.03.1998 genehmigt hatte. Nach den genehmigten Bauvorlagen weist der Markt eine (eigentliche) Verkaufsfläche von 714,60 qm, eine Kassenzone von 84,22 qm, eine Wareneinpackzone von 35,00 qm sowie einen Ein- und Ausgangsbereich von jeweils 10,15 qm - dies ergibt eine Fläche von 854,12 qm - auf. Das Grundstück lag und liegt im Wesentlichen in einem faktischen Mischgebiet und nur zu einem sehr kleinen Teil, auf dem sich nur die Zufahrt zu dem Markt befindet, im Geltungsbereich des seit dem 21.06.1970 rechtsverbindlichen Bebauungsplans SW 6c Nr. 1 der Beklagten, der dort Industriegebiet festsetzt, weshalb die Beklagte der Klägerin zudem antragsgemäß unter dem 23.03.1998 Befreiung von dieser Festsetzung erteilte. Mit Bauvoranfrage vom 17.10.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die positive Bescheidung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung ihres vorgenannten Marktes durch zusätzliche Verkaufs- und Lagerfläche. Nach den Bauvorlagen sollen der Verkaufsraum eine Fläche von 858,60 qm, die Kassenzone eine Fläche von 92,76 qm, die Einpackzone eine Fläche von 39,21 qm, der Ein- und Ausgangsbereich eine Fläche von jeweils 8,34 qm und der Vorraum des Pfandlagers eine Fläche von 10,47 qm - dies ergibt zusammen eine Fläche von 1.017,72 qm – aufweisen. Der Bauvoranfrage war die Unbedenklichkeit nach § 34 Abs. 3 BauGB bescheinigende Verträglichkeitsuntersuchung des Planungsbüros ... vom 10.09.2007, auf die Bezug genommen wird, beigefügt. Sie wurde später mit Stand 12.03.2009 aktualisiert. Die Beklagte beschied die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 21.01.2008, auf den Bezug genommen wird, negativ. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vorgenannte Verträglichkeitsuntersuchung nicht geeignet sei, die Vermutung des § 34 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf die sich aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten vom Juli 2003 ergebenden Versorgungszentren Höchst (Einzelhandelsstandort, B-Zentrum) und Unterliederbach (Nahversorgungszentrum) zu widerlegen. Dagegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Telefax vom 21.02.2008 Widerspruch ein und begründete diesen mit anwaltlichem Schreiben vom 29.02.2008. Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt, dass bereits mit der Baugenehmigung vom 23.03.1998 ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von rund 854 qm genehmigt worden sei, der nunmehr ohne Veränderung des Warensortiments vergrößert werden solle. Zudem wurde unter näherer Darlegung ausgeführt, dass die mit der Bauvoranfrage vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung durch die Ausführungen in dem Bescheid vom 21.01.2008 nicht ernstlich erschüttert worden seien. Der Widerspruch wurde nicht beschieden. Nach dem von dem Vorstand des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main beschlossenen Entwurf des Regionalen Einzelhandelskonzeptes (REHK) aus dem Jahre 2009, der gegenwärtig Eingang in den Regionalen Flächennutzungsplan des Planungsverbandes, dem die Beklagte angehört, werden in der Beikarte 2 die bestehenden Zentralen Versorgungsbereiche und Versorgungskerne im Sinne von BauGB und BauNVO im Verbandsgebiet mit dem Ziel ihrer Ersetzung räumlich abgegrenzt; danach stellen Höchst und Unterliederbach keine schutzwürdigen zentralen Versorgungsbereiche (mehr) dar. Bereits mit Beschluss vom 23.04.2008 (Nr. II-123) hatte die Verbandskammer des Planungsverbandes ausgeführt, dass für Lebensmittel-Discounter bis 1.200 qm Verkaufsfläche Raumverträglichkeit prinzipiell angenommen werden könne. Mit Baugenehmigung vom 09.07.2008 und Änderungsgenehmigung vom 29.05.2009 genehmigte die Beklagte der Firma D auf der Liegenschaft E in Frankfurt am Main-Unterliederbach einen D-Lebensmittelmarkt auf einer Grund- und Geschossfläche von etwa 1.450 qm und mit einer Verkaufsfläche von etwa 940 qm und mit 95 Kfz-Stellplätzen. Dieser Markt wurde inzwischen errichtet und in Betrieb genommen. Auf Liegenschaft F in Frankfurt am Main-Höchst, auf der sich das seit 2001 ungenutzte und inzwischen abgerissene ehemaligen G-Kaufhaus befand, genehmigte die Beklagte mit Baugenehmigung vom 29.02.2008 den Neubau eines Geschäfts- und Kaufhauses (Einkaufszentrum) mit einer Ladenfläche auf zwei Etagen von 6.343 qm, nämlich im Erdgeschoss Laden 1 (720 qm, H-Bekleidungshaus), Laden 2 (953 qm, I-Markt), Laden 3 (637 qm, J-Bank) und Laden 4 (611 qm, K-Drogeriemarkt) und im Obergeschoss mit Laden 1 (850 qm, H-Bekleidungshaus), Laden 3 (1.462 qm, L-Textildiscounter), Laden 5 (510 qm, M-Bekleidung), Laden 6 (600 qm, N-Discount), und mit 300 Kfz-Stellplätzen. Das Geschäfts- und Kaufhauses wurde sodann errichtet und im Juli 2010 eröffnet. Mit bei Gericht am 14.10.2009 eingegangenem anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2009 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sich die nicht mit einer Sortimentserweiterung einhergehende Erweiterung des mit der Baugenehmigung vom 23.03.1998 genehmigten großflächigen Einzelhandelsbetriebes um eine Verkaufsfläche von etwa 163 qm in die nähere Umgebung des nach übereinstimmender Auffassung mit der Beklagten in der näheren Umgebung vorhandenen faktischen Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO einfüge und zentrale Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtige. Die Baugenehmigung vom 23.03.1998, mit der ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von rund 854 qm genehmigt worden sei, zeige, dass Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zu erwarten seien. Die Unbedenklichkeit im Hinblick auf § 34 Abs. 3 BauGB sei durch die vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung nachgewiesen, die die Beklagte nicht habe erschüttern können. Entgegen der Ausführungen der Beklagten sollten nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht einzelne Betriebe vor Konkurrenz geschützt werden, sondern es sei der zentrale Versorgungsbereich in seiner Gesamtheit zu betrachten. Dass insofern schädliche Einwirkungen zu erwarten seien, habe die Beklagte durch kein Gutachten nachgewiesen. Sie habe vielmehr – wie dargestellt – den D-Lebensmittelmarkt in nächster Nähe des von ihr angenommenen Versorgungszentrums Höchst (Einzelhandelsstandort, B-Zentrum) genehmigt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bauvorbescheides vom 21.01.2008 zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zur Erweiterung einer Aldi-Verkaufsstelle durch zusätzliche Verkaufsfläche und Lagerfläche, Veränderung der Stellplatzsituation auf dem Grundstück C zu erteilen. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung ihrer Ausführungen aus dem Bescheid vom 21.01.2008, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 07.06.2010 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (vier Hefter Behördenakten, Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten vom Juli 2003, Bebauungsplan SW 6c Nr. 1 der Beklagten) verwiesen.