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Beschluss

8 L 2152/09.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0907.8L2152.09.F.0A
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Leitsätze
Windpark, Windenergieanlage, Nachbarschutz. Außenbereich, privilegiert, Disco-Lichteffekt, TA-Lärmschutz, Schallgrenze, Landschaftsbild
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Windpark, Windenergieanlage, Nachbarschutz. Außenbereich, privilegiert, Disco-Lichteffekt, TA-Lärmschutz, Schallgrenze, Landschaftsbild Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich der Gemarkung X gelegenen Wohnhausgrundstücks K-Straße #. Mit Genehmigungsbescheid vom 12.01.2009 erteilte der Antragsgegner (Regierungspräsidium Darmstadt) der Beigeladenen die Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen vom Typ Enercon E 82 mit einer Spitzenhöhe von 179 m und einer Nabenhöhe von 138 m sowie einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von jeweils 2 MW auf den von dem Wohnhausgrundstück der Antragstellerin etwa 950 m entfernten Außenbereichsgrundstück in der Gemarkung X. Der Antragsgegner legte unter Punkt 6.1. dieses Bescheides den Immissionsrichtwert als Gesamtbelastung aller einwirkenden gewerblichen Anlagen und Betriebe in Bezug auf das in nächster Nähe zu dem Grundstück der Antragstellerin befindliche Wohnhausgrundstück K-Straße #, das etwas näher als das Wohnhausgrundstück der Antragstellerin zu dem Baugrundstück der Beigeladenen gelegenen ist, einen Immissionsrichtwert nachts von 40 dB(A) fest, der nach dem Schallgutachten CUBE vom 21.05.2008, auf das Bezug genommen wird, dort bereits als Vorbelastung vorhanden ist und durch die drei Windkraftanlagen nicht überschritten wird. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Genehmigungsbescheid und das Schallgutachten Bezug genommen. Mit bei Gericht am 23.02.2009 eingegangenem Schreiben vom 20.02.2009 hat die Antragstellerin Klage erhoben (Az. 8 K 413/09.F(1)), über die noch nicht entschieden worden ist. Mit bei Gericht am 14.08.2009 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom gleichen Tag hat die Antragstellerin um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Genehmigung rechtswidrig sei, da sie gegen das bauplanungsrechtliche Entwicklungsgebot verstoße, dass die genehmigten Anlagen zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 5 BauGB), zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB), zur Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) führe und dass sie schädliche Umwelteinwirkungen (§35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) herbeiführten sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 20.02.2009 gegen den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.01.2009 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt mit Schreiben vom 27.08.2001, auf das Bezug genommen wird, den Antrag abzulehnen. Er hält das Vorbringen der Antragstellerin für unbegründet und den Genehmigungsbescheid für rechtmäßig. Die Beigeladene beantragt mit Schreiben vom 27.08.2009, auf das Bezug genommen wird, den Antrag abzulehnen. Mit Beschluss vom 07.09.2009 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 8 K 413/09.F(1) Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 20.02.2009 gegen die Genehmigung vom 12.01.2009 ist unbegründet. Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung Anfechtungsklage erhoben hat, richtet sich nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Dieses Antragsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren gegen eine behördliche Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige Entscheidung. Der Antrag des Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt nicht generell voraus, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780 m.w.N.). Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist zunächst, dass die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Dies ist hier noch möglich. Weitere Voraussetzung ist, dass dem Dritten ein Abwehrrecht gegen die Genehmigung zusteht. Ein solches besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780; Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, HSGZ 1993, 22 m.w.N.). Ein derartiges Abwehrrecht steht der Antragstellerin nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen vorläufigen (summarischen) Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zur Seite. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 29 Abs. 1 Baugesetzbuch– BauGB -) beurteilt sich, da hier kein Bebauungsplan existiert (§ 30 BauGB) und da das Baugrundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (unbeplanter Innenbereich; § 34 BauGB) und mithin im Außenbereich liegt, nach § 35 BauGB. Zugunsten der Beigeladenen ist zu berücksichtigen, dass ihr Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 1238 m.w.N.). Der Hinweis der Antragstellerin auf eine evtl. Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraft in dem zukünftigen Flächennutzungsplan und die dann nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestehende Sperrwirkung für Teile des vorgesehenen Standortes der drei Windkraftanlagen der Beigeladenen ist unbeachtlich, da die entsprechenden Planungen bisher nicht in einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan umgesetzt worden sind. Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf den nachbarschützenden § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG - hervorruft, bestehen nicht. Von Windkraftanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen können u.a. Lärmimmissionen, Schattenwurf und Sonnenlicht-Reflektion (sog. Disco-Lichteffekt) sein. Die Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen ist, wie sogleich ausgeführt wird, zu verneinen. Damit ist eine Verletzung des aus dieser Vorschrift herzuleitenden bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 – IV C22.75 -, BVerwGE 52, 122 = NJW 1978, 62; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999 – 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360) ebenfalls zu verneinen. Bei der Frage, welche Lärmimmissionen der Antragstellerin noch zuzumuten sind, damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen hervorgerufen werden, ist auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - abzustellen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998 – 1 M 4727/98 -, NVwZ 1999, 444; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.02.2009 – 22 CS 08.3194 -). Die Antragstellerin kann sich bezüglich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen auf die Einhaltung der für Allgemeine Wohngebiete erarbeiteten Schallgrenzwerte in der TA Lärm berufen. Die nähere Umgebung ihres Wohnhausgrundstückes ist durch Wohnnutzung und durch gewerbliche Betriebe gekennzeichnet. Die von dem Antragsgegner dazu vorgelegte Einschätzung der Gemeinde X vom 02.04.2009 ist nachvollziehbar und begegnet aufgrund der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Punkt 6.1. d) gilt für Allgemeine Wohngebiete ein Immissionsrichtwert von 40 db(A) nachts und 55 dB(A) tags. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner unter Punkt 6.1. des Genehmigungsbescheides den Immissionswert als Gesamtbelastung aller einwirkenden gewerblichen Anlagen und Betriebe in Bezug auf das in nächster Nähe zu dem Grundstück der Antragstellerin befindliche Wohnhausgrundstück K-Straße #, das etwas näher als das Wohnhausgrundstück der Antragstellerin zu dem Baugrundstück der Beigeladenen gelegenen ist, einen Immissionsrichtwert nachts von 40 dB(A) festgelegt hat, der zudem nach dem Schallgutachtens CUBE vom 21.05.2008 dort bereits als Vorbelastung vorhanden ist und durch die drei Windkraftanlagen nicht überschritten wird. Zudem würde hier die Regelung unter Punkt 6.7 TA Lärm zugunsten der Beigeladenen greifen müssen. Auch der Schattenwurf - er kann das Wohnen erheblich stören - führt im Hinblick auf das Anwesen der Antragstellerin nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen und des ihnen innewohnenden Gebots der Rücksichtnahme. Die hinter dem Rotor der Windenergieanlage stehende Sonne verursacht einen von der Rotorgeschwindigkeit abhängigen Wechsel von Schatten und Licht in Gestalt einer Hell-Dunkel-Veränderung (sog. Bewegungssuggestion). Die Schattenintensität verringert sich mit zunehmender Entfernung zur Windenergieanlage; zudem werden die Schatten weicher und weniger störend empfunden (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 20.03.2001 - 1 G 262/01 -). Die Beantwortung der Frage, ob diese durch das Drehen der Rotorblätter erzeugte optische Wirkung rücksichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und nicht zuletzt von dem Abstand zwischen der Windkraftanlage und dem betroffenen Wohnbereich ab. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass jedenfalls bei einem Abstand jenseits der 300 m – hier beträgt der Abstand etwa 950 m - insoweit keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme anzunehmen ist (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2005 – 10 B 2462/04 -, BRS 69 Nr. 106 m.w.N). Ebenfalls führt die Reflektion des Sonnenlichts (sog. Disco-Effekt) im Hinblick auf das Anwesen der Antragstellerin nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften und zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Bei diesem Effekt wird Sonnenlicht von den Rotorflügeln als Blitzlicht reflektiert, wobei die Einwirkung auf ein bestimmtes Grundstück vom Sonnenstand und von dem Stand des Rotors im Verhältnis zu diesem Grundstück (Lichteinfallwinkel und Lichtausfallwinkel) abhängig ist. Diesem sog. Disco-Effekt kann mit einem Reflektionen stark mindernden Farbanstrich (Beschichtung) begegnet werden. Dazu geeignet ist eine mattierte Oberfläche in hellen Pastellfarben. Hierdurch kann dieser Effekt generell kaum entstehen (vgl. bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.1996, a.a.O.; Beschluss vom 13.07.1998, a.a.O.). Heute stellt der sog. Disco-Effekt auf Grund der nach dem Stand der Technik in Bezug auf die Oberflächenbeschaffenheit der modernen Windkraftanlagen kein besonderes Problempotenzial mehr dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2005, a.a.O.).Gegenteiliges ist hier nicht vorgetragen. Angesichts der Entfernung von ca. 950 m zwischen den Windkraftanlagen und dem Anwesen der Antragstellerin scheidet auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen der „erdrückenden“ Natur dieser Anlagen aufgrund ihrer Größe und Rotorbewegung aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.1996, a.a.O.; Beschluss vom 09.09.1998, a.a.O.). Sonstige öffentliche Belange, die nachbarschützend sind, sind nicht gegeben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der nicht nachbarschützenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998, a.a.O.) öffentlichen Belange der Verunstaltung des Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 5 BauGB), der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) sowie der Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB). Insoweit gilt für diese Bestimmungen wie für die entsprechenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen, dass sie nur der Umsetzung des öffentlichen Interesses am Naturschutz dienen und mithin nicht nachbarschützend sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2005, a.a.O.). Eines Eingehens auf das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin bedarf es somit nicht. Endlich ist die nachbarschützende (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 03.06.1983 – 4 TG 27/83 -, HessVGRspr. 1984, 13) und auch durch Windkraftanlagen einzuhaltende (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.07.1998 - 4 UE 1706/94 -, NVwZ-RR 1999, 297; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.10.2008 - 122 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338 ) Vorschrift des § 6 Hessische Bauordnung - HBO - über die Abstandsfläche im Hinblick auf das 950 m von den Anwesen der Antragstellerin entfernt vorgesehenen Windkraftanlagen mit einer Spitzenhöhe von 179 m offensichtlich nicht verletzt. Auch ist nach den vorstehenden Ausführungen und der Entfernung zwischen der Windenergieanlage und dem Anwesen der Antragstellerin von 950 m kein Raum für § 6 Abs. 14 HBO. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und somit nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko teilgenommen hat und da sie eine aufgrund summarischer Prüfung rechtmäßige Genehmigung ausnutzen will. Der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf den § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG– und folgt den Punkten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327), wobei im Eilverfahren der halbe Wert festgesetzt wird.