Urteil
8 K 1298/09.F(V)
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0825.8K1298.09.F.V.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Verwirkung der materiellen Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung (im Anschluss an BVerwG, NVwZ 1991, 1182 und BauR 2003, 1031).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. haben die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und zu 3. sind nicht erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verwirkung der materiellen Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung (im Anschluss an BVerwG, NVwZ 1991, 1182 und BauR 2003, 1031). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. haben die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und zu 3. sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) muss ohne Erfolg bleiben, da evtl. Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung vom 14.08.2008 einschließlich des Abweichungs- und Befreiungsbescheides vom gleichen Tag in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2009 verwirkt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dazu hat das Gericht in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 20.04.2009 - 8 L 847/09.F(V) - folgendes ausgeführt: „Die materiellen Abwehrrechte der Antragsteller gegen die Baugenehmigung für den Neubau und gegen den Befreiungs- und Abweichungsbescheid vom 14.08.2008 sind verwirkt. Deshalb mussten der Antrag zu 2. (betreffend die Baugenehmigung vom 14.08.2008 zur Errichtung des Neubaues Höhenblick 54) und der Antrag zu 1., soweit er den diesbezüglichen Befreiungs- und Abweichungsbescheid vom 14.08.2008 zum Gegenstand hat, ohne Erfolg bleiben. Das materielle Abwehrrecht verwirkt, d.h. es kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben - dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab - erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.1995 - 4 B 140.95 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 127; Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, § 64 Rn. 228). Voraussetzung für die Verwirkung ist neben der längeren Untätigkeit des Berechtigten, dass die Bauherrschaft darauf vertrauen durfte, dass der Nachbar das Abwehrrecht nicht mehr ausüben würde (Vertrauensgrundlage), dass die Bauherrschaft tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Abwehrrecht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und dass die Bauherrschaft sich infolgedessen in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Abwehrrechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (grdl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 = BauR 1991, 507 = BRS 52 Nr. 218; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16.04.2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164 = BauR 2003, 1031 = BRS 65 Nr. 195; Hornmann, a.a.O., § 64 Rn. 229). So liegt es hier. Der Mindestzeitraum für die Geltendmachung des materiellen Abwehrrechts muss sich erkennbar von denjenigen Fristen, die die Verfahrensordnung dem Berechtigten im Regelfall für die Verfolgung seines materiellen Rechts einräumt - dies ist die Monatsfrist nach den §§ 70, 58 VwGO -, abheben. Da der Nachbar diese Monatsfrist regelmäßig voll ausschöpfen darf, kommt eine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts erst dann in Betracht, wenn der Nachbar deutlich länger als einen Monat untätig bleibt. Zwischen der Erteilung der angegriffenen Baugenehmigung vom 14.08.2008 zur Errichtung des Neubaues Höhenblick 54 und des diesbezüglichen Befreiungs- und Abweichungsbescheids vom 14.08.2008 bis zum dagegen gerichteten Widerspruch der Antragsteller vom 02.04.2009 sind mehr als neun Monate vergangen, d.h. der Mindestzeitraum ist gravierend überschritten. Angesichts der dargestellten Vorgeschichte der Baugenehmigung mit Information der Nachbarschaft durch den Beigeladenen zu 2. über sein Neubauvorhaben im Frühjahr 2008, dem sogleich einsetzenden und insbesondere von der von den Bevollmächtigten der Antragsteller vertretenen „Anliegergemeinschaft Höhenblick“, die die Antragsteller und weitere mehr als einhundert Bürger der Siedlung Höhenblick vertrat, vorgetragenen Protesten gegen das Neubauvorhaben des Beigeladenen - die Antragsteller hatten sich zudem mit Schreiben vom 06.05.2008 an die Antragsgegnerin gegen das Vorhaben ausgesprochen -, den Widersprüchen u.a. der Eigentümer des Nachbargrundstücks Flurstücke 223/41 u.a. (Höhenblick 56) vom 27.08.2008 gegen die Bescheide vom 14.08.2008, der umfänglichsten medialen Berichterstattung über das anschließende Eilverfahren und die erstinstanzliche Entscheidung vom 15.09.2008 und die zweitinstanzliche Entscheidung vom 24.12.2008 sowie der diesbezüglichen Informationen durch die von den Bevollmächtigten der Antragsteller vertretenen „Anliegergemeinschaft Höhenblick“, zahlreich durch die Presse und auch durch das hr-Fernsehen (Hessenschau) über diese Entscheidungen im Sommer und Herbst 2008 durfte der Beigeladene zu 2. darauf vertrauen, dass keine weiteren Widersprüche gegen die ihm erteilten Genehmigungen vom 14.08.2008 durch Nachbarn aus der Siedlung „Höhenblick“ eingelegt würden. Im Vertrauen darauf und sein Obsiegen in den Eilverfahren hat der Beigeladene zu 2. die Bauarbeiten an seinem genehmigten Neubauvorhaben im Januar 2009 - wie oben dargestellt - vor den Augen der Antragsteller zügig fortgesetzt (zu einem vergleichbaren Fall vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.1987 - 8 S 1345/87 -, VBlBW 1988, 143). Somit sind die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen für die Verwirkung der materiellen Abwehrrechte der Antragsteller zu bejahen.“ Diese Ausführungen sind nicht ernsthaft erschüttert worden; das Gericht hält an ihnen fest. Die in der mündlichen Verhandlung nochmals geäußerte Auffassung des Klägers, ein Vertrauenstatbestand habe bei dem Beigeladenen zu 1. nicht vorgelegen, ist nach dem Vorstehenden und insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Kläger mit dem vorgenannten Schreiben vom 06.05.2008 „Einspruch“ gegen die geplante Baumaßnahme eingelegt hatten und gegen die diesbezügliche Baugenehmigung vom 14.08.2008 einschließlich des Abweichungs- und Befreiungsbescheides vom 14.08.2008 in Kenntnis derselben jedenfalls auf Grund des am 02.09.2008 an der Baustelle angebrachten Bauschildes erst mit Schreiben vom 02.04.2009 Widerspruch einlegten, nicht haltbar. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO sowie auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Kläger wenden sich gegen eine von der Beklagten dem mit Beschluss vom 18.05.2009 Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung samt Befreiungs- und Abweichungsbescheid. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur 3, Flurstück 41/8 (Fuchshohl 47) in der Gemarkung Frankfurt am Main. Es ist mit einem Mitte der 20-er Jahre des vorigen Jahrhunderts errichteten Reihenhaus bebaut. Der Beigeladene zu 1. ist Miteigentümer des durch den privaten Erschließungsweg „Höhenblick“ von diesem Grundstück getrennten Baugrundstücks Flurstücke 206/41 und 207/80 und 208/40 (Höhenblick 54). Dieses Baugrundstück und das angrenzende Grundstück Flurstücke 223/41 u.a. (Höhenblick 56) wurden jeweils mit einer Mitte der 20-er Jahre des vorigen Jahrhunderts errichteten zweigeschossigen Doppelhaushälfte mit Flachdach und gemeinsamer Brandwand sowie in westlicher und in östlicher Richtung im Wesentlichen gleicher Bebauungstiefe bebaut, das Baugrundstück zudem mit einer an die südliche Grenze zu dem Grundstück Flurstück 272/41 (Höhenblick 52a) heranreichenden Doppelgarage. Die vorgenannten Grundstücke liegen am Rande des Niddatals. Das Wohnhaus der Kläger gehört zu der bis an den privaten Erschließungsweg „Höhenblick“ heranreichenden und östlich davon gelegenen nach der Denkmaltopographie Baudenkmale in Hessen Stadt Frankfurt Band I S. 525 ff. denkmalsgeschützten Siedlung Höhenblick. Das Landesamt für Denkmalpflege teilte dem Gericht in dem Eilverfahren 8 L 847/09.F(V) der Kläger mit Schreiben vom 08.04.2009, auf das Bezug genommen wird, mit, dass die geschützte Fläche der Siedlung Höhenblick, die als „Siedlung der frühen Moderne“ seit 1986 i.S.d. § 2 Abs. 2 DSchG für die Fläche der Siedlung und gem. § 2 Abs. 1 DSchG für die Bauten selbst ausgewiesen ist, um die Parzellen der Liegenschaften Höhenblick 52 bis 60 i.S.d. § 2 Abs. 2 DSchG erweitert worden sei. Mit Bauantrag vom 30.05.2008 beantragte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten (Untere Bauaufsichtsbehörde) am 09.06.2008 die Baugenehmigung zum Abbruch seiner Doppelhaushälfte und der Doppelgarage. Die Beklagte (Untere Bauaufsichtsbehörde) erteilte ihm antragsgemäß unter dem 14.08.2008 die beantragte Baugenehmigung einschließlich wasserrechtlicher und denkmalschutzrechtlicher Genehmigung. Mit weiterem Bauantrag vom 30.05.2008 beantragte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten ebenfalls am 09.06.2008 die Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss und die Errichtung einer Garage und eines Carports auf dem Baugrundstück. Zugleich mit dem Bauantrag beantragte er Befreiung wegen der Überschreitung der in dem seit dem 21.06.1977 rechtsverbindlichen Bebauungsplan NW 62b Nr. 1 der Beklagten, in dessen Geltungsbereich das Baugrundstück liegt, festgesetzten Baugrenze im Hinblick auf deren Überschreitung mit einem Anbau auf dem Grundstück Flurstück 217/41 (Höhenblick 60) und mit einem Balkon und einem Erker um etwa 2 m auf dem Grundstück Flurstücke 223/41 u.a. (Höhenblick 56). Zudem beantragte er Abweichung von § 6 Abs. 1 HBO wegen der Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche von 3 m nördlich des Neubaus zum Grundstück Flurstücke 223/41 u.a. (Höhenblick 56) hin auf einer Länge von 9,75 m. Schließlich beantragte der Beigeladene zu 1. Befreiung von der Festsetzung „ein Stellplatz je Wohnung“ in § 5 der Stellplatzsatzung der Beklagten für zwei Stellplätze je Wohnung. Unter dem 14.08.2008 erteilte die Beklagte (Untere Bauaufsichtsbehörde) - die Untere Denkmalschutzbehörde der Beklagten (Stadtkonservator, Denkmalamt) hatte zuvor unter dem 01.07.2008 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt - dem Beigeladenen zu 1. die beantragte Baugenehmigung. Mit Befreiungs- und Abweichungsbescheid vom 14.08.2008 gewährte sie ihm Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der Baugrenze um 2,61 durch den eingeschossigen Bauteil und um 4,61 m durch die Terrasse. Zudem erteilte sie ihm Abweichung nach § 63 HBO von der nach § 6 Abs. 5 HBO erforderlichen Abstandflächentiefe für den Neubau in nordöstlicher Richtung. Schließlich ließ sie aufgrund des nachgewiesenen Bedarfs abweichend von § 5 der Stellplatzsatzung zwei Stellplätze zu. Die vorgenannten Genehmigungsbescheide vom 14.08.2008 wurden den Klägern nicht bekannt gegeben. Bereits vor Erstellung der Bauanträge hatte der Beigeladene zu 1. die Nachbarschaft über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Bebauung unterrichtet. Es formierte sich sogleich massiver Widerstand der Anwohner der Siedlung Höhenblick gegen die Neubaupläne des Beigeladenen zu 1. Wohl deshalb hatte der Beigeladene zu 1. sodann mit Schreiben vom 31.05.2008 die „Nachbarschaft um den Höhenblick 54“ über sein gegenüber dem Bestand größeres Neubauvorhaben informiert und für den 09.07.2008 in sein Haus eingeladen, um gemeinsam mit seiner Architektin sein Neubauvorhaben vorzustellen. Auch die Kläger hatten bereits in der Planungsphase von dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1. Kenntnis erlangt und sich mit Schreiben vom 06.05.2008, auf das Bezug genommen wird, an die Beklagte gewandt und „Einspruch“ gegen die geplante Baumaßnahme des Beigeladenen zu 1. erhoben. Sie legten näher dar, dass die Erhöhung des momentan zweigeschossigen Hauses Höhenblick 54 durch den geplanten Neubau des Beigeladenen zu 1. um ein weiteres Geschoss gegen Art und Maß der vorhandenen Bebauung, zu denen auch die denkmalgeschützten Häuser der Siedlung „Höhenblick“ gehörten, wie auch das städtebauliche Konzept verstoße. Die Kläger und über einhundert weitere Anwohner der Siedlung Höhenblick, die sich in der von den vorgenannten Bevollmächtigten der Kläger vertretenen „Anliegergemeinschaft Höhenblick“ vereint hatten, sprachen sich zudem durch diese „Anliegergemeinschaft“ vielfach öffentlich, etwa in den (offenen) Briefen vom 17.07.2008 und vom 08.09.2008 an die Oberbürgermeisterin der Beklagten, gegen das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. aus. Zudem berichteten damals die Presse nahezu täglich und auch das hr-Fernsehen (Hessenschau) über den Protest der Bürger der Siedlung „Höhenblick“ gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. Bereits am 02.09.2008 begann der Beigeladene zu 1. - er hatte ein Bauschild nach § 10 Abs. 2 HBO war an der Baustelle angebracht - nach vorangegangener Baubeginnsanzeige vom 19.08.2008 mit dem Abriss seiner Doppelhaushälfte. Die Bauarbeiten wurden aber unterbrochen, nachdem das erkennende Gericht auf den Eilantrag der Eigentümer des Nachbargrundstücks Flurstücke 223/41 u.a. (Höhenblick 56) mit Beschluss vom 15.09.2008 - 8 L 2436/08.F(V) - (LKRZ 2008, 465) die aufschiebende Wirkung von deren Widerspruch vom 27.08.2008 gegen die dem Beigeladenen zu 1. von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum Abbruch der Doppelhaushälfte und der Doppelgarage und die aufschiebende Wirkung von deren Widerspruch vom 27.08.2008 gegen die dem Beigeladenen zu 1. von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 14.08.2008 für den Neubau einer Doppelhaushälfte und die Errichtung einer Garage und eines Carports angeordnet hatte. Das erkennende Gericht hatte u.a. die nachbarschützende Wirkung des Denkmalschutzrechts bejaht. Die „Anliegergemeinschaft Höhenblick“ informierte damals die „lieben Nachbarn“ u.a. über die dem vorgenannten Beschluss vorangegangene Vorsitzendenentscheidung vom 04.09.2009, mit der bereits die aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung angeordnet worden war. Die Abrissarbeiten wurden fortgesetzt, nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.12.2008 - 3 B 2050/08 - unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 15.09.2008 den Eilantrag abgelehnt hatte; er hatte maß dem Denkmalschutzrecht keine nachbarschützende Wirkung zugemessen und keine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme und des nachbarschützenden Verunstaltungsverbots gesehen. Im Januar 2009 war das Haus Höhenblick 54 des Beigeladenen zu 1. samt Doppelgarage abgebrochen; sodann begann er mit dem Neubau. Der Rohbau war im Juni 2009 fertig gestellt; das Richtfest fand am 24.06.2009 statt. Die Kläger legten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2009, auf das Bezug genommen wird, gegen die Baugenehmigungen vom 14.08.2008 sowie gegen den Befreiungs- und Abweichungsbescheid vom 14.08.2008 Widerspruch ein. Mit bei Gericht am 03.04.2009 eingegangenen anwaltlichen Telefax vom gleichen Tag, auf das Bezug genommen wird, suchten die Kläger gegen die dem Beigeladenen zu 1. von der Beklagten erteilten Genehmigungen vom 14.08.2008 und den Befreiungs- und Abweichungsbescheid vom 14.08.2008 um Eilrechtsschutz nach. Den Eilantrag lehnte das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.04.2009 - 8 L 847/09.F(V) -, auf den Bezug genommen wird, mit der Begründung ab, dass die materiellen Abwehrrechte der Kläger verwirkt seien. Die Widersprüche der Kläger vom 02.04.2009 gegen die Bescheide vom 14.08.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2009 wegen Verfristung als unzulässig zurück. Mit anwaltlichem Telefax vom 15.05.2009 haben die Kläger Klage erhoben und diese mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 09.06.2009 und vom 29.07.2009, auf die Bezug genommen wird, begründet. Entgegen der von der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung sei die Anfechtungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, da nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - (BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310) ein denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht insbesondere wegen des Staffelgeschosses zu bejahen sei. Die Kläger hätten zur Erhaltung ihres Reihenhauses erhebliche Beträge aufgewandt. Zudem verstoße das Neubauvorhaben des Beigeladenen zu 1. gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme und das nachbarschützende Verunstaltungsverbot. Eine Verwirkung der materiellen Abwehrrechte sei nicht eingetreten. Die Kläger beantragen, 1. die Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum „Neubau einer Doppelhaushälfte und Errichtung einer Garage und eines Carports“ einschließlich des Abweichungs- und Befreiungsbescheides vom 14.08.2008 in der Gestalt der an die Kläger ergangenen Widerspruchsbescheides vom 14.04.2009 aufzuheben sowie 2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an ihren Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid fest und stimmt den Ausführungen des Gerichts aus seinem vorgenannten Beschluss vom 20.04.2009 zu. Sie legt näher dar, dass den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 24.12.2008 - 3 B 2050/08 -, in dem ein Abwehrrecht aus Denkmalschutzrecht verneint wurde, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - (BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310) nicht entgegen stehe; ein denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht sei deshalb zu verneinen. Der Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Er schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und folgt unter näherer Darlegung der von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem vorgenannten Beschluss vom 24.12.2008 vertretenen Auffassung, dass keine Abwehrrechte bestehen. Die mit Beschluss vom 18.06.2009 Beigeladenen zu 2. (Land Hessen, vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege) und zu 3. (Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst) stellen keinen Antrag und äußern sich nicht schriftsätzlich zur Sache. Mit Beschluss vom 18.05.2009 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 8 K 2609/08.F(V), 8 L 2436/08.F(V), 8 L 460/09.F(V), 8 L 1663/09.F(V) und 8 L 847/09.F(V) sowie der vorgelegten Behördenvorgänge der Beklagten (fünf Hefter und drei Heftstreifen) und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (zwei Hefter) Bezug genommen.