Urteil
8 K 1129/08.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:1008.8K1129.08.F.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Verfügung der Beklagten vom 03.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20.03.2008 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der vorstehend wiedergegebenen Begründung des Widerspruchsbescheides, mit denen das klägerische Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren umfassend und zutreffend gewürdigt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen gilt folgendes: Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Maßnahme ist § 19 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG -. Danach kann die Naturschutzbehörde, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 HENatG zugelassen werden kann, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen oder, soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, der Verursacher entsprechend § 14 Abs. 2 HENatG zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet werden. Die Errichtung der beiden Aufbauten erfüllt den Tatbestand des Errichtens von baulichen Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 Hessische Bauordnung - HBO - und stellt somit einen Eingriff i.S.d. § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HENatG dar. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 HENatG hat der Verursacher des Eingriffs vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Hier war die vorgenannte Beeinträchtigung vermeidbar i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 HENatG und konnte nicht nach § 14 Abs. 1 HENatG zugelassen werden. Der Eingriff bedurfte nach § 17 Abs. 2 HENatG - ein Ausschlusstatbestand nach §13 HENatG ist nicht gegeben - der Genehmigung. Nach dieser Vorschrift kann keine Genehmigung erteilt werden, wenn § 35 Baugesetzbuch - BauGB - entgegensteht. Diese Bestimmung ist hier einschlägig, denn das Grundstück des Klägers und die vorstehend genannten Wiesengrundstücke stellen aufgrund ihrer etwa der eines Fußballfeldes entsprechenden Größe und des Umstandes, dass sie Richtung Süden nahtlos in die Außenbereichsgrünflächen übergehen und mithin nicht in einen Bebauungszusammenhang hineingepresst werden, keine Baulücke i.S.d. § 34 BauGB dar. Die Aufbauten sind nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und beeinträchtigen im Sinne des somit maßgeblichen § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange. Sie verbauen die Wiesenlandschaft und beeinträchtigen dadurch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Zudem verunstalten sie das Landschaftsbild, nämlich den Blick in den Grüngürtel in Richtung Goetheturm. Somit stellen sie eine Beeinträchtigung i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB dar. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Gartenhütte und die Holzvorrichtung liegen zudem im Geltungsbereich der vorgenannten Landschaftsschutzverordnung (LSVO), nämlich in der Zone I i.S.d § 2 Abs. 2 LSVO. Sie verstoßen gegen die speziell in § 2 Abs. 3 LSVO enthaltenen Schutzziele, die zugleich Schutzziele i.S.d. § 12 Abs. 1 HENatG sind. In § 2 Abs. 3 LSVO sind als Schutzziele u.a. genannt das Freihalten von Bebauung sowie der Erhalt und die nachhaltige Entwicklung der natürlichen Vegetation; auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Weiters Schutzziel sind Erhalt und Förderung des vielfältigen Erscheinungsbildes der Landschaft; auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und gelten die Ausführungen zu § 35 BauGB sinngemäß. Der lapidare Hinweis des Klägers, die Ausweisung der Zone I verstoße gegen EU-Recht, ist, da ein solcher Verstoß nicht konkret benannt und auch nicht erkennbar ist, unbeachtlich. Gleiches gilt für seinen weiteren Hinweis, dass Gartenhütte und Holzvorrichtung recht klein seien und nur etwa ein Prozent der Fläche seines Grundstücks beanspruchten, denn die geringe Größe dieser Aufbauten und ihre geringe Flächenbeanspruchung lassen die festgestellten Beeinträchtigungen i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB und die Verstöße gegen die Schutzziele i.S.d. § 2 Abs. 3 LSVO nicht entfallen. Der Kläger wurde als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Grundstückseigentümer zutreffend nach § 19 Abs. 1 Satz 4 HENatG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - in Anspruch genommen. Für die Anordnung der Beseitigung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 HENatG ist den Naturschutzbehörden Ermessen (§ 40 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -) eingeräumt. Hier liegen keine gerichtlicher Überprüfung zugängliche Ermessensfehler (vgl. § 114 VwGO) vor. Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Naturschutzbehörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen (Entschließungsermessen) und auch die Begründung der Verfügung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG) darauf beschränken, dass sie - wie hier sinngemäß - zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes. Denn dem der Naturschutzbehörde für Beseitigungsanordnungen in § 19 Abs. 1 Satz 3 HENatG eingeräumten Ermessen ist die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sog. intendiertes Ermessen). Die Situation ist vergleichbar mit dem den Bauaufsichtsbehörden für Beseitigungsanordnungen nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HBO eingeräumten Ermessen. Das behördliche Ermessen wird durch § 19 Abs. 1 Satz 3 HENatG nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist. Dies zeigen die in § 1 HENatG niedergelegten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die sich aus dieser Bestimmung sowie aus den weiteren Regelungen des HENatG ergebende Intention effektiven und umfassenden Schutzes von Natur und Landschaft (zum Bauordnungsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 50.82 -, NJW 1986, 393; OVG Thüringen, Beschluss vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, ThürVBl. 1997, 16; Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, § 72 Rn. 42). Einen Ausnahmefall im Sinne des Vorstehenden sieht das Gericht hier nicht als gegeben an. Die Beseitigungsanordnung ist auch nicht unverhältnismäßig nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 4 Abs. 2 HSOG, da nur durch die Beseitigung rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Fristsetzung ist nicht zu beanstanden, da sie dem Kläger ausreichend Zeit gab, der Verfügung nachzukommen. Im Übrigen gilt, dass derjenige, der ein Vorhaben illegal errichtet oder ein solches erwirbt und nutzt, die nachteiligen Folgen dieses Verhaltens für sein Vermögen selbst zu tragen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.1970 - II 274/67 -, BRS 23 Nr. 203). Gegen das Willkürverbot wurde nicht verstoßen. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz - GG - folgt zwar das Gebot eines systematischen Vorgehens gegen vergleichbare illegale Baulichkeiten in der Umgebung. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass auch ein zunächst isoliertes Vorgehen nach Lage des Einzelfalles etwa aufgrund der Befassung mit einem Genehmigungsantrag oder einer Eingabe Dritter sachgerecht und willkürfrei erscheinen kann (vgl. BVerwG, DVBl. NVwZ-RR 1992, 360 ; Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1991 - 4 UE 3127/87 -, HessVGRspr. 1992, 53 = NVwZ-RR 1992, 346; NuR 1993, 36; Beschluss vom 20.02.2002 - 4 UZ 2901/01 -; Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 62 ff.). Hier hat die Beklagte auf eine Eingabe Dritter zeitnah reagiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur ###, Flurstück ###/# in der Gemarkung Frankfurt am Main. Das Grundstück grenzt mit seiner östlichen Längsseite an die bebauten Grundstücke Flurstücke x und y, im Norden an den Strahlenberger Weg - dahinter liegt die Eisenbahntrasse -, im Westen an die mit drei Baumreihen à neun Bäumen bestandenen Wiesengrundstücke Flurstücke , an die im Westen die bebauten Grundstücke angrenzen. Richtung Süden gehen die vorgenannten Wiesengrundstücke und das Grundstück des Klägers mit zusammen einer Fläche von etwa 40 m mal 100 m nahtlos in den Grüngürtel über und reicht der Blick von ihnen aus bis zu dem im Frankfurter Stadtwald befindlichen Goetheturm. Das Grundstück des Klägers und die vorgenannten Wiesengrundstücke liegen im Geltungsbereich der durch das Regierungspräsidium Darmstadt erlassenen Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main“ vom 28.09.1998 (StAnz. 1998 S. 3158) - im Folgenden: LSVO -. Bei einer durch eine Eingabe an die Beklagte veranlassten Ortsbesichtigung am 11.10.2006 stellte die Untere Naturschutzbehörde der Beklagten fest, dass der Kläger auf seinem vorgenannten Grundstück eine Gartenhütte mit den Maßen 3 m mal 2 m mal 2,50 m sowie eine Holzvorrichtung mit den Maßen 0,80 m mal 0,80 m mal 3 m errichtet hatte. Nach vorheriger Anhörung gab die Beklagte (Magistrat, Untere Naturschutzbehörde) dem Kläger mit diesem zugestellter Verfügung vom 03.11.2006, auf die Bezug genommen wird, auf, bis zum 13.12.2006 die vorgenannte Hütte (Punkt 1.) und die vorgenannte Holzvorrichtung (Punkt 2.) zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen sowie nach der Beseitigung dieser beiden Aufbauten die Fläche der zulässigen Nutzung zuzuführen, d.h. entweder der natürlichen Sukzession zu überlassen oder als Streuobstwiese anzulegen und zu nutzen oder als landwirtschaftliche Fläche zu nutzen (Punkt 3.). Zudem setzte sie Verwaltungsgebühren in Höhe von 825,60 € fest. Gegen diese Verfügung legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung ohne nähere Darlegung aus, dass die in der LSVO vorgenommene Einstufung der betroffenen Flächen in Schutzzone I gegen EU-Recht verstoße. Zudem sei diese Fläche über 30 Jahre lang als Gewerbefläche genutzt und mit einer 10 cm dicken Betonplatte versehen gewesen sei, bevor diese 2003 durch den Kläger entfernt und die Fläche einer gärtnerischen Nutzung zugeführt worden sei. Dadurch seien die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild gefördert worden; ein Eingriff in Natur und Landschaft liege nicht vor. Ein Pächter habe sodann anstelle einer baufälligen Hütte eine kleinere Gartenhütte errichtet. Den Widerspruch wies die Beklagte mit am 26.03.2008 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 20.03.2008, auf den Bezug genommen wird, zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Errichten der Gartenhütte und der Holzvorrichtung das Herstellen von baulichen Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 HBO seien und deshalb i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 HENatG Eingriffe in Natur und Landschaft darstellten. Da kein Ausschlusstatbestand gemäß § 13 HENatG vorliege, sei der Eingriff nach § 17 Abs. 2 HENat genehmigungspflichtig. Die Gartenhütte und die Holzvorrichtung seien nicht genehmigfähig, da es sich um nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Außenbereichsvorhaben handele, die nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig seien, da sie öffentliche Belange beeinträchtigten. Diese Beeinträchtigung - sie bestehe auch bei der nur teilweisen Inanspruchnahme des Grundstücks mit den Aufbauten - ergebe sich aus dem Widerspruch zu dem eigentlichen Zweck der Nutzung, nämlich dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Sicherstellung der allgemeinen, freiraumgebundenen Erholungswirkung. Zudem sollten nach der vorgenannten LSVO die Flächen der Zone I, in der das Grundstück liege, dem Erhalt des Charakters der Fläche zum Wohle der Allgemeinheit dienen, der Entwicklung von Nutzungsstrukturen zur Verfügung stehen oder als freiraumgebender Erholungsraum der Allgemeinheit zugute kommen; dies stehe einer Bebauung entgegen. Zudem dürften die Lebensbedingungen für die Tier- und Pflanzenwelt nicht durch Bodenversiegelung eingeschränkt werden (§ 2 LSVO). Aus einem von dem Kläger vorgelegten Bauvorbescheid vom 29.09.2000 könne nichts hergeleitet werden, da dieser abgelaufen sei, vornehmlich das benachbarte Grundstück Flurstück 662/9 betreffe und da nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSVO Genehmigungen, die nach anderen Vorschriften erlassen worden seien, nicht die Genehmigung nach § 3 LSVO ersetzten. Mit bei Gericht am 25.04.2008 eingegangenen anwaltlichen Telefax vom gleichen Tag hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 03.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20.03.2008 aufzuheben. Der Beklagte tritt der Klage mit Schreiben vom 27.05.2008, auf das Bezug genommen wird, unter Vertiefung der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 03.09.2008 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (ein Hefter).