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Beschluss

8 L 2542/08.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:0923.8L2542.08.F.0A
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I Der 1986 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und ledig. Nach den Ermittlungen des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin reiste er erstmal am 06.06.2005 in das Inland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 11.06.2007 ab, die Ausländerbehörde erteilte ihm eine Duldung bis 07.05.2008. Bereits damals teilte er der Ausländerbehörde mit, dass er Vater eines Kindes wäre, das in Deutschland geboren sei; Unterlagen dazu legte er nicht vor. Er habe sich zumindest ab dem 02.06.2008 im Kosovo befunden. Nach den Angaben des Antragstellers reiste er um die Monatsmitte des August 2008 wieder in das Inland ein. Er wurde bei einer Polizeikontrolle am 28.08.2008 in der Innenstadt von Frankfurt am Main in Gewahrsam genommen, weil die Polizei davon ausging, dass er zur Fahndung ausgeschrieben ist. Mit Beschluss vom gleichen Tage ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main die Abschiebehaft bis 27.11.2008 an. Mit Schreiben vom 01.09.2008 beantragte er, ihm eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, hilfsweise eine Duldung bis zur Geburt seines Kindes zu erteilen. Zur Begründung gab er an, er lebe mit einer kroatischen Staatsangehörigen zusammen (diese lebe seit acht Jahren im Inland und habe seit Mai 2005 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis). Sie sei im fünften Monat schwanger, voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 11.01.2009. Das zu erwartende Kind sei deutscher Staatsangehöriger, weshalb ihm schon vor der Geburt ein Aufenthaltsrecht zustehe. Seine Lebensgefährtin sei auf seine Hilfe und seinen Beistand angewiesen. Unter Berufung auf ein beigefügtes ärztliches Attest handele es um eine komplizierte Schwangerschaft (einen derartigen Umstand ausweisendes Attest befindet sich jedoch nicht bei Behördenakten). Er berief sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 04.06.1997 (- 1 C 9/95 -; BVerwGE 105, 35) und des Hamburgischen OVG 27.04.2006 (- 4 Bs 103/06 -; InfAuslR 2006, 361). Der Verweis auf den regulären Visumsantrag vom Ausland aus, erscheine mehr als willkürlich. Mit Bescheid vom 01.09.2008 teilte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der von ihm gestellte Antrag keine Fiktionswirkung entfalte, weil er unerlaubt eingereist sei. Die Behörde halte daher an der beabsichtigten Maßnahme (Zurückschiebung in das Kosovo) fest. Mit Schriftsatz vom 05.09.2008 erhob der Antragsteller Klage (8 K 2543/08) beim Verwaltungsgericht und will die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Gleichzeitig hat er einen Eilantrag gestellt, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. erreichen will. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag vor der Ausländerbehörde, verweist erneut auf ärztliche Atteste über die Risikoschwangerschaft, die jedoch nicht zu den Gerichtsakten gelangt sind. Die deutsche Staatsbürgerschaft des erwarteten Kindes stehe der Abschiebung des Antragstellers entgegen. Die Antragsgegnerin tritt dem „unter Verweisung auf die Behördenakten“ entgegen und beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt. II Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht vorliegen. Erfolgreich wäre der Antrag nur dann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete subjektive Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nur dann darf das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Maßgebend sind dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller beruft sich auf die zu erwartende Geburt eines von ihm gezeugten Kindes im Inland und das beabsichtigte Zusammenleben mit der Kindsmutter. Er macht damit zwar von der Ausländerbehörde zu prüfende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse geltend, hat jedoch gleichwohl einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig und darf zurückgeschoben werden (§ 57 Abs. 1 AufenthG). Aussetzungsgründe sind auch unter entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 1 bis 5, 8, 9 und § 62 AufenthG nicht erkennbar. Auch die für den 11.01.2009 zu erwartende Geburt seines Kindes begründet kein rechtliches Zurückschiebungshindernis. Selbst wenn die Vaterschaft anerkannt worden ist, gebieten es weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK den Verbleib des werdenden Vaters in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entbindung zu erlauben. Die von der Rechtsprechung für rechtens gehaltenen Ausnahmen bei Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls, BVerwG 04.06.1997 - 1 C 9/95 -; BVerwGE 105, 35 = InfAuslR 1997, 355 = NVwZ 1997, 1114; BayVGH 01.02.2006 - 24 CE 06.265 -; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 27.04.2006 - 4 Bs 103/06 -; InfAuslR 2006, 361 ; OVG Saarlouis 24.04.2008 - 2 B 199/08-, NVwZ -RR 2008, 646) liegen hier nicht vor. Es liegt insbesondere keine unmittelbar bevorstehende Eheschließung vor. Eine Eheschließung steht dann unmittelbar bevor, wenn ein Termin zur Eheschließung bestimmt ist und sämtliche für die Eheschließung erforderliche Unterlagen vorliegen. Für das Vorliegen dieser Umstände hat der Antragsteller nichts vorgebracht. Die als „eidesstattlichen Versicherung“ bezeichnete Erklärung der Kindesmutter ist nicht vorgelegt worden. Ein auch nur absehbarer Eheschließungstermin steht daher nicht fest. Insoweit kommt es damit nicht mehr darauf an, über welchen Aufenthaltsstatus die Kindesmutter verfügt. Besondere Umstände des Einzelfalls können auch dann gegeben sein, wenn die Geburt des Kindes nahe bevorsteht oder wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) vorliegt (vgl. OVG Magdeburg 03.04.2006 - 2 M 82/06 - Leitsatz in juris). Auch diese Voraussetzungen sind trotz Ankündigung nicht glaubhaft gemacht worden. Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist die Geburt seines Kindes erst für den 11.01.2009 zu erwarten und steht damit nicht nahe bevor, da der Zeitraum bis zum prognostizierten Geburtstermin noch 3 1/2 Monate beträgt. Auch eine besondere Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder seine Mutter ist nicht vorgebracht. Das Vorbringen, die Lebenspartner leisteten sich gegenseitig Hilfe, genügt nicht, eine besondere Gefahrenlage anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, weil der Antragsteller mit seinem Antrag unterlegen ist. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1; 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen der Vorläufigkeit der beantragten Entscheidung von der Hälfte des Hauptsachestreitwertes ausgegangen worden ist. Aus den oben angeführten Gründen hinsichtlich der Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung muss auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts scheitern.