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Urteil

8 E 4506/01

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0114.8E4506.01.0A
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Leitsätze
Eine Spielhalle mit 123 qm Nutzfläche und acht Geldspielgeräten, in der sich nicht mehr als 20 Personen gleichzeitig aufhalten werden, ist als "sonstiger Gewerbebetrieb" im Gewerbegebiet der BauNVO in der Fassung von 1977 in einer Großstadt zulässig.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 15.09.2000in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom20.09.2001 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Spielhalle mit 123 qm Nutzfläche und acht Geldspielgeräten, in der sich nicht mehr als 20 Personen gleichzeitig aufhalten werden, ist als "sonstiger Gewerbebetrieb" im Gewerbegebiet der BauNVO in der Fassung von 1977 in einer Großstadt zulässig. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 15.09.2000in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom20.09.2001 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Versagung der Baugenehmigung im Bescheid vom 15.09.2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Gastraumes in einen Spielsalon. Gemäß § 64 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 18.06.2002 -HBO 2002 - bzw. § 70 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 20.12.1993 - HBO 1993 - ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Voraussetzung liegt vor, die geplante Nutzungsänderung der Klägerin ist sowohl bauplanungsrechtlich also auch bauordnungsrechtlich zulässig. Eine Ausnahmeoder Befreiung von baurechtlichen Vorschriften ist nicht erforderlich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 30Abs. 1 BauGB, da die betroffene Liegenschaft im Geltungsbereich des(qualifizierten) Bebauungsplanes Nr. 482 der Beklagten liegt. Die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung ist in dem darin festgesetzten Gewerbegebiet zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Nutzungenist nach dem Bebauungsplan in Verbindung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der Fassung zu beurteilen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplans galt (vgl. dazu Fickert/Fieseler, BauNVO,9. Aufl. 1998, § 25 Rdn. 2). Der hier maßgebliche Bebauungsplan ist seit dem04.10.1983 rechtsverbindlich. Zu diesem Zeitpunkt galt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1757 und1763), im Folgenden: BauNVO 1977. Sie lässt Vergnügungsstätten - und dazugehören auch Spielhallen - in Gewerbegebieten (anders als die Baunutzungsverordnung in ihrer heute gültigen Fassung) nicht nur ausnahmsweise zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten als "sonstige Gewerbebetriebe" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 6 Abs. 2Nr. 4 BauNVO 1977 mehrfach ausgeführt, ... die Aufführung von Vergnügungsstätten im Katalog allgemein bzw. ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) bzw. im Besonderen Wohngebiet (§ 4 a As. 3 Nr. 2 BauNVO) habe insoweit keine Ausschlusswirkung für andere Baugebiete, in deren Nutzungskatalog, wie beim Misch- und Gewerbegebiet, Gewerbebetriebe nur allgemein aufgeführt seien. Eine Vergnügungsstätte könne deshalb als "sonstiger Gewerbebetrieb" nach § 6 Abs. 2Nr. 4 BauNVO auch in einem Misch- bzw. Gewerbegebiet zulässig sein, nämlich dann, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend sei, entspreche und keine wesentlichen Störungen mit sich bringe *(BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 21/83 -, NJW 1984, S. 1574ff.; Urt. v. 21.02.1986 - 4 C 31/83 -, NVwZ 1986, S. 643 f.; Beschl. v.28.07.1988 - 4 B 119/88 -, NVwZ 1989, S. 50 f.). Dagegen hat die Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom23.01.1990 (BGBl. I S.127) - BauNVO 1990 - die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Baugebieten gegenüber dem vorher geltenden Rechteingeschränkt und grundlegend neu geregelt. Vergnügungsstätten können nun nicht mehr als "sonstige Gewerbebetriebe" beurteilt und zugelassen werden. Inder neuen Regelung hat der Verordnungsgeber die Vergnügungsstätten durchgehend als besondere Nutzungsart erfasst und sie zugleich aus dem allgemeinen Begriff der Gewerbebetriebe herausgenommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.1990 - 4 B120/90 - NVwZ 1991, S. 266). Dadurch ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage eingetreten (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.08.1992 - 4 C54/89 -, NVwZ-RR 1993, 65 f.). Im vorliegenden Fall ist jedoch die BauNVO in der Fassung von 1977 maßgeblich und danach kommt es entscheidend darauf an, ob der zur Genehmigung gestellte Spielsalon einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte entspricht oder nicht- und damit als "sonstiger Gewerbebetrieb" im Gewerbegebiet zulässig ist, soweit von ihm keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen ausgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beurteilung eine "typisierende Betrachtungsweise" zugrunde zu legen (vgl. Urt. v. 21.02.1986,a.a.O.; Beschl. v. 28.07.1988, a.a.O.). Es ist deshalb stets zu prüfen, welche Anlage mit ihren jeweils besonderen Standortanforderungen und ihren jeweils besonderen Auswirkungen der Verordnungsgeber mit der von ihm vorgenommenen Typisierung zu einer speziellen gewerblichen Nutzungsart hat erfassen wollen und welche Zweckbestimmung dem jeweiligen Baugebiet zukommt, in dem "Gewerbebetriebe aller Art" zulässig sind. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die geplante Spielhalle dem typischen Erscheinungsbild einer Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung entspricht. Als typisch für Kerngebiete werden Vergnügungsstätten angesehen, die als "zentrale Dienstleistungsbetriebe "einen" größeren Einzugsbereich haben" und "für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar sein sollen". Diese Eigenschaft wurde bejaht bei einer Spielhalle mit einer Nutzfläche von 135 qm (HessVGH, Urt. v.11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53) - einer Spielhalle mit 190 qm Nutzfläche im Zentrum einer Kreisstadtmittlerer Größe, bei geplanter Aufstellung von 45 Spielgeräten (HessVGH, Urt.v. 19.09.1986 - 4 UE 2666/84 -, BRS 46 Nr. 54) - einer Spielhalle mit einer Nutzfläche von weit über 200 qm (VGH Mannheim, Urt. v. 20.04.1988 - 3 S 716/88 -, NVwZ 1989, S. 79 ff.) - die Nutzfläche einer Spielhalle von etwa 150 qm dürfte in aller Regel für ein Kerngebiet typisch sein (BVerwG, Urt. v. 18.05.1990 - 4 C 49/89 -, NVwZ1991, S. 264 ff.) Nicht kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten, die nur der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil oder Stadtviertel dienen, als solche wurden angesehen - ein Spielkasino mit 54 qm Fläche, Spielmöglichkeiten für 12 Besucher und Kasinobar, mit der es zum Aufenthalt von höchstens 20 Besuchern kommt (vgl.BVerwG, Urt. v. 21.02.1986, a.a.O., S. 643), - eine Spielothek mit 110 qm Grundfläche, einschließlich 20 qm Nebenräume, in der sechs Geldspielgeräte sowie ein Billardtisch, zwei Flippergeräte, vier Fernsehspielgeräte und eine Theke mit 7 Sitzplätzen geplant sind (VGH Mannheim, Urt. v. 22.01.1986 - 8 S 2255/85 -, BRS 46 Nr. 52) - eine Spielhalle mit 65 qm Nutzfläche, in der 4-5 Geldspielgeräte sowie fünf Flipper- und TV-Automaten aufgestellt werden sollen und in Spitzenzeiten mit nicht mehr als 15 Besuchern gleichzeitig gerechnet wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.06.1987 - 11 A 1389/85 -, BRS 47 Nr. 50) + eine Spielothek mit 100 qm Nutzfläche und 6 Geldspielgeräten (OVG Lüneburg, Urt. v. 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, BRS 47 Nr. 51) - eine Spielhalle mit einer Grundfläche von 98 qm wird regelmäßig nichtkerngebietstypisch sein; denn sie hält sich hinsichtlich ihrer Größe noch im mittleren Bereich der Spielhallen mit Geldspielgeräten (BVerwG, Urt. v.20.08.1992 - 4 C 57/89 -, NVwZ-RR 1993, S. 66, 67). Ein entscheidendes - aber keinesfalls ausschließliches - Kriterium für die Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebes, die im Fall der Klägerin123 qm Nutzfläche betragen soll. Diese Größe liegt zwar über der nach der aufgezeigten Rechtsprechung als "Schwellenwert" bezeichneten Grundfläche von100 qm (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.09.1987 - 6 A 139/86-, BRS 47 Nr. 51,S.137; Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 4a Rdn. 23.4; Knaup/Stange,Kommentar zur BauNVO, 8.Aufl. 1997, § 4a Rdn. 56), befindet sich aber dennoch in einem Bereich, der nicht zwangsläufig auf einen kerngebietstypischen Charakter der Einrichtung schließen lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dem "Schwellenwert" von 100 qm Grundfläche die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zukommen; andere Kriterien sind damit aber nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B103.92 - GewArch 1993, S. 84, 85). Als weitere Beurteilungskriterien, die im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen sind, nennt das Bundesverwaltungsgericht die Art der abzuhaltenden Spiele, die Zahl der angebotenen Spielplätze, den angesprochenen Besucherkreis, den Ausschankalkoholischer Getränke und die Öffnungszeiten (vgl. Urt. v. 21.02.1986,a.a.O., S. 644). Aus den eingereichten Bauvorlagen geht hervor, dass die Klägerin beabsichtigt, acht Geldspielgeräte, einen Billardtisch, ein Dartspiel und zwei Geschicklichkeitsspiele aufzustellen. An den Spielgeräten der Klägerin können ca. 15 Personen gleichzeitig spielen. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er erwarte eine durchschnittliche Besucherzahl von 5 - 7 oder 8 Personen; die Spielhalle solle in erster Linie Geschäftsleuten der umliegenden Banken und Büros als Entspannung zwischen zwei Terminen bzw. in der Mittagspause dienen. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt haben und es werden auch keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt. Hinsichtlich der Öffnungszeiten beabsichtigt die Klägerin den Betrieb in der Zeit von 9.00 Uhr bis 1.00 Uhr, am Wochenende evtl. eine Stunde länger geöffnet zu halten. Parkplätze sind auf dem Grundstück vorhanden - es können die zuvor zum Gastraum gehörenden ca. 8 Stellplätze übernommen werden. Aus diesen Angaben ergibt sich folgende Beurteilung: Die Klägerin beabsichtigt, acht Geldspielgeräte aufzustellen. Nach der Spielverordnung - SpielVO - vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2245) sind höchstens 10Geldspielgeräte zulässig. Die nach der SpielVO größtmöglichen Spielhallen mit10 Geräten auf 150 qm Nutzfläche gehören typischerweise in Kerngebiete (vgl.OVG Lüneburg, Urteil v. 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, BRS 47 Nr. 51). Diesen Werterreicht die Klägerin zwar nicht, andererseits überschreitet sie die Anzahl, die in der oben genannten Rechtsprechung für Spielhallen mittlerer Größe anerkannt wurde (5 - 6 Geldspielgeräte). Auch hier liegt die Klägerin – wie bereits hinsichtlich der Größe - genau zwischen beiden Werten. Neben diesen acht Geräten plant die Klägerin jedoch lediglich 4 weitere Spielmöglichkeiten anzubieten, dadurch bleibt der Besucherkreis beschränkt - es können nur ca. 15Personen gleichzeitig spielen -, weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass sich- in Spitzenzeiten - mehr als 20 Besucher gleichzeitig in der Spielhalle aufhalten werden. Deshalb ist das Gericht letztendlich auch der Auffassung, dass hier keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte gegeben ist. Zwar sind längere Öffnungszeiten als 22.00 Uhr geplant, Störungen durch Jugendliche oderalkoholisierte Besucher sind jedoch nicht zu erwarten. In einer Großstadt wie Frankfurt gibt es weitaus größere Entertainment-Betriebe, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe ein breites Publikum zu Vergnügung und Unterhaltung(konzentriert) anziehen. Im Vergleich zu diesen Einrichtungen wird der Betrieb der Klägerin einen weitaus geringeren Publikumszuspruch haben, aufgrund dessen ist auch nicht zu erwarten, dass ihm eine zentrale Stellung in der Unterhaltungsszene der Stadt zukommen wird. Vielmehr soll der Betrieb seinem Konzept nach vor allem der Entspannung und Ablenkung der umliegend Beschäftigten dienen. Zwar steht zu erwarten, dass insbesondere abends und an den Wochenenden auch andere Personen die Spielhalle nutzen werden, dies macht sie im Hinblick auf ihre vergleichsweise wenigen Spielmöglichkeiten jedoch dennoch nicht zu einer zentralen, kerngebietstypischen Einrichtung. Bei der Bewertung der Störung für das Gebiet ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein beplantes Gebiet handelt. Es kommt deshalb - vorbehaltlich der Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO - nicht auf die konkrete Bebauung der Nachbarschaft an (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1986, a.a.O., S. 644). Der Bebauungsplan Nr. 482 sieht ein Gewerbegebiet vor. Für die Frage der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten spielen die durch den Betrieb zu befürchtenden Störungen, insbesondere für die Wohnruhe, nicht die maßgebliche Rolle, es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob der geplante Spielbetrieb mit der von der Baunutzungsverordnung vorausgesetzten typischen Funktion des Gewerbegebietes, vornehmlich nicht erheblich störende Betriebe des Handwerks sowie Dienstleistungsbetriebe einschließlich Tankstellen, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Lagerplätze und -häuseraufzunehmen, im Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1988, a.a.O., S.51). Die Unzulässigkeit "kerngebietstypischer Spielhallen" dient im Mischgebiet in erster Linie dem Schutz der Wohnnutzung, während ihre Unzulässigkeit in einem Gewerbegebiet sicherstellen soll, dass zentrale Dienstleistungsbetriebe der Unterhaltungsbranche, die sich an die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs wenden, im Kerngebiet konzentriert untergebracht werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.04.1988,a.a.O., S. 80). Nach Auffassung des Gerichts steht der geplante Spielhallenbetrieb der Klägerin dem im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet nicht entgegen. Angesprochen werden sollen in erster Linie -vergleichbar einer Gaststätte - die im Gebiet Beschäftigten, die Funktion einer überörtlichen, zentralen - und damit im Gewerbegebiet unerwünschten -Vergnügungsstätte wird der geplanten Spielhalle, wie dargelegt nicht zukommen. Es steht auch nicht zu erwarten, dass durch den zur Genehmigung gestellten Betrieb der Klägerin die Lärmpegel-Vorgaben des Bebauungsplans von tags 60dB(A) und nachts 45 dB(A) überschritten werden. Auch die abschließend vorzunehmende Prüfung am Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO führt nicht zu Beanstandungen. Es ist nicht ersichtlich, dass das betroffene Gebiet durch die Zulassung des Spielkasinos - obschon in der Nähe bereits ein weiteres Spielkasino vorhanden ist - eine deutliche Prägung in Richtung auf ein Vergnügungsvierteil erhielte. Dafür, dass von dem im ersten Stockgelegenen Spielkasino Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets in diesem selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind, liegen keine Anhaltspunkte vor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der geplante Spielhallenbetrieb - von dem selbst keine störenden Emissionen nach außen dringen werden - durch den zu erwartenden Besucherverkehr keine größeren Belästigungen hervorruft, als dies durch den seitherigen Gaststättenbetrieb schon gegeben war. Wobei für die Besucher ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen und der Zu- und Abgangsverkehr über die Mainzer Landstraße erfolgen wird, eine Straße die auf Grund ihrer Größe und dem von ihr allgemein aufzunehmenden Verkehr, nicht wesentlich durch den speziell vom Betrieb der Klägerin verursachten Verkehr geprägt werden wird. Die vorhandenen Lärm- und Schadstoffbelastungen sind schon so hoch, dass die zusätzlichen Immissionen nicht ins Gewicht fallen. Auch für die im betroffenen Gebäude bereits vorhandenen Betriebe - die Gaststätte P. und die Großküche -werden keine unzumutbaren Belästigungen durch den Spielhallenbetrieb hervorgerufen. Da die geplante Spielhalle in ihrer konkreten Ausgestaltung als "sonstiger Gewerbebetrieb" im Gewerbegebiet des Bebauungsplanes Nr. 482 allgemeinzulässig ist, bedarf es keiner Ausnahme oder Befreiung. Bauordnungsrechtliche Bedenken gegen die Nutzungsänderung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Bauantrag vom 15.07.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Gastraumes in einen Spielsalon im 1. Stock des Gebäudes M.-Straße. Dort plant sie auf einer Fläche von 123 qm die Aufstellung von acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch, einem Dartspiel und zwei Geschicklichkeitsspielen. Der bisherige Gastraum hat dem im Erdgeschoss ansässigen Gaststättenbetrieb P. gedient. Die Stockwerke 2- 5 des Gebäudes werden als Großküche genutzt. Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 482 vom 04.10.1983, in dem ein Gewerbegebiet festgesetzt ist. Mit Bescheid vom 15.09.2000 versagte die Beklagte die beantragte Nutzungsänderung. Zur Begründung führte die Behörde aus, die streitgegenständliche Liegenschaft befinde sich in einem Gebiet, für das im Bebauungsplan die Art der zulässigen Nutzung als Gewerbegebiet ausgewiesen sei. Nach der anzuwendenden BauNVO 1977 seien im Gewerbegebiet Vergnügungsstätten, wozu die beantragte Nutzung als Spielstätte gehöre, unzulässig. Ausnahmen von dieser Regelung habe der Gesetzgeber nichtvorgesehen. Sicherlich stelle eine Spielstätte keine große Beeinträchtigung für die Nachbarschaft dar, aber das städtebauliche Ziel sei die Ausweisung von Gewerbeflächen für Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Geschäfts-, Büro-und Verwaltungsgebäude. Dieses Ziel werde durch die Errichtung einer Spielstätte nicht erreicht. Eine Befreiung von der Art der Nutzung werde daher nicht befürwortet. Mit Schreiben vom 19.10.2000 legte die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch ein. Sie macht geltend, die Zulässigkeit ihres Antrages sei nach §8 BauNVO 1977 zu beurteilen, wonach Gewerbebetriebe aller Art allgemeinzulässig seien. Bei dem beantragten Spielsalon handele es sich um einen Gewerbebetrieb. Ein Verstoß gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes läge nicht vor, so dass auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erforderlich sei. Das Regierungspräsidiums Darmstadt wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2001 zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, die geplante Nutzungsänderung der Klägerin verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 482 und sei daher bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Bereich sei als Gewerbegebiet festgesetzt. Grundlage für die Beurteilung dessen, was in diesem Gebiet zulässig sei, sei die Baunutzungsverordnung, wobei jeweils die Baunutzungsverordnung zugrunde zulegen sei, auf deren Grundlage der betreffende Bebauungsplan aufgestellt worden sei. Dies sei hier die BauNVO von 1977. Vergnügungsstätten seien in der abschließenden Aufzählung von § 8 BauNVO 1977 nicht enthalten. Der beantragte Spielsalon könne auch nicht unter den Begriff des "sonstigen Gewerbebetriebes" gefasst werden. Denn der Begriff Vergnügungsstätte werde in anderen Vorschriften der BauNVO erwähnt. Der Gesetzgeber hätte demnach, wenn Vergnügungsstätten auch in Gewerbegebieten zulässig sein sollten, diese auch in die Aufzählung von § 8 BauNVO aufgenommen. Ein Spielsalon könne allenfalls dann als "sonstiger Gewerbebetrieb" nach der Baunutzungsverordnung zulässig sein, wenn er nicht dem Typus der Vergnügungsstätte, wie er für Kerngebiete kennzeichnend sei, entspreche. Als typisch für Kerngebiete würden dabei Vergnügungsstätten angesehen, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe einen größeren Einzugsbereich hätten und für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar seien. Der beantragte Spielsalon sei aufgrund seiner Größe von 123qm und Ausstattung für einen Besucherkreis aus der ganzen Stadt ausgerichtet. Es handele sich daher um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Anhaltspunkte, die eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat am 22.10.2001 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 seien Gewerbebetriebe aller Artallgemein zulässig. Dazu zählten auch Vergnügungsstätten und damit Spielsalons. Die Nennung von Vergnügungsstätten im Katalog allgemein bzw. ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im Kerngebiet bzw. im Besonderen Wohngebiet habe keine Ausschlusswirkung für andere Baugebiete, in deren Nutzungsartenkatalog nur Gewerbebetriebe allgemein aufgeführt seien. Die geplante Nutzung habe für die Umgebung keine erheblichen Belästigungen zur Folge. Die geplante Spielhalle erfülle die für kerngebietstypische Spielhallenanerkannten Kriterien nicht und sei deshalb in einem Gewerbegebiet zulässig. Kerngebietstypische Spielhallen verfügten ihrer größeren Nutzfläche entsprechend regelmäßig über mehr als 20 Spielmöglichkeiten, mehr als 40Besucherplätze und eine längere Öffnungszeit als 22.00 Uhr. Hinsichtlich der Abgrenzung sei darüber hinaus auf die Größe abzustellen, wobei sich ein Schwellenwert von ca. 120 qm eingependelt habe. Die geplante Spielhalle überschreite diesen Schwellenwert mit ihren 123 qm nur knapp, zudem handele es sich nicht um einen zentralen, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbaren Dienstleistungsbetrieb. Dies ergebe sich zum einen aus der vor gesehenen Ausstattung, zum anderen befänden sich weitere Spielhallen im nicht weit entfernt gelegenen Bahnhofsviertel, die einem größeren Publikumsverkehr zu dienen bestimmt seien. Zudem sei der Schwellenwert im Hinblick auf Auswirkungen im Wohngebiet entwickelt worden und sei auf das Gewerbegebiet nicht unmittelbar anwendbar. In einem Gewerbegebiet seien lediglich solche Vergnügungsstätten ausgeschlossen, deren Nutzung nicht mit der von der BauNVO vorausgesetzten typischen Funktion eines Gewerbegebietes vereinbar seien. Dafür sei eine Einzelfallbetrachtung maßgeblich. Hier seien die erforderlichen Stellplätze bereits vorhanden, die bisher durch die Besucher der Gaststätten benutzt würden. Die Spielhallennutzung bringe keine größere Besucherfluktuation mit sich. Weder die im Erdgeschoss gelegene Gaststätte, noch die im 2. bis 5. Obergeschoss gelegene Großküche werde durch den Betrieb des Spielsalons negativ beeinträchtigt. Auswirkungen auf die umliegenden Grundstücke bestünden ebenfalls nicht. Da die Nutzungsänderung bereits nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig sei, sei eine Befreiung nach § 31BauGB nicht erforderlich. Im übrigen würden die Grundzüge der Planung nichtberührt und die Nutzungsänderung sei auch städtebaulich vertretbar, da die Nutzung des 1. Stocks als Spielhalle mit der typischen Funktion des Gewerbegebietes nicht unvereinbar sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Stadt Frankfurt am Main vom 15. September 2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20. September 2001aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, die Baunutzungsverordnung habe in allen Fassungen seit1962 schon immer differenziert zwischen Vergnügungsstätten und Gewerbebetrieben sonstiger Art. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, das die Klägerin vorgelegt habe, vertretene Auffassung, aus der Fassung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 zu schließen, erst 1990 habe der Gesetzgeber die Vergnügungsstätten von den Gewerbebetrieben aller Artgesondert, vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Darüber hinaus bestätige das angeführte Urteil den Schwellenwert von 100 qm. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (mit den Az.: und ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.