Beschluss
7 L 1055/23.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0424.7L1055.23.F.00
19Zitate
24Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 24 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Stellt die öffentliche Hand ihre Einrichtungen im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen ein aus dem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung folgender Zulassungsverschaffungsanspruch.
2. Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundsatz der meinungsfreiheitsfreundlichen Auslegung, wonach bei Äußerungen, die mehrere nachvollziehbare Interpretationsmöglichkeiten zulassen, diejenige Lesart zu wählen ist, die nicht als in irgendeiner Form rechtswidrig oder gar sanktionsbedürftig einzustufen ist, ist auf die vorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit zu übertragen, wenn mit der Kunst auch eine Meinung vermittelt werden soll.
Tenor
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller durch entsprechende Einwirkung auf die Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2 Zugang zur Festhalle Frankfurt, große Version, Innenraum bestuhlt, 1. und 2. Rang geöffnet, auf dem Gelände der Beigeladenen zu 2 von Samstag, 27. Mai 2023 ab 07:00 Uhr bis Montag, 29. Mai 2023 um 03:00 Uhr zur Durchführung der Veranstaltung „Roger Waters 2023 Konzert“ am Sonntag, 28. Mai 2023 um 20:00 Uhr zu verschaffen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers haben die Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt die öffentliche Hand ihre Einrichtungen im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen ein aus dem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung folgender Zulassungsverschaffungsanspruch. 2. Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundsatz der meinungsfreiheitsfreundlichen Auslegung, wonach bei Äußerungen, die mehrere nachvollziehbare Interpretationsmöglichkeiten zulassen, diejenige Lesart zu wählen ist, die nicht als in irgendeiner Form rechtswidrig oder gar sanktionsbedürftig einzustufen ist, ist auf die vorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit zu übertragen, wenn mit der Kunst auch eine Meinung vermittelt werden soll. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller durch entsprechende Einwirkung auf die Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2 Zugang zur Festhalle Frankfurt, große Version, Innenraum bestuhlt, 1. und 2. Rang geöffnet, auf dem Gelände der Beigeladenen zu 2 von Samstag, 27. Mai 2023 ab 07:00 Uhr bis Montag, 29. Mai 2023 um 03:00 Uhr zur Durchführung der Veranstaltung „Roger Waters 2023 Konzert“ am Sonntag, 28. Mai 2023 um 20:00 Uhr zu verschaffen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers haben die Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Zugang zur Festhalle Frankfurt für ein Konzert am 28. Mai 2023. Der Antragsteller ist ein britischer Musiker mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und Mitgründer der Rockgruppe Pink Floyd. Er steht aufgrund eines Vertrages mit seiner Produktionsfirma mittelbar in vertraglicher Beziehung zu der S.-GmbH, die für ihn mit der Organisation seiner Konzerte in der Bundesrepublik Deutschland beauftragt ist. Die Beigeladene zu 2 ist Eigentümerin und Betreiberin des Messegeländes, auf dem sich die Festhalle Frankfurt befindet. Alleingesellschafterin der Beigeladenen zu 2 ist die Beigeladene zu 1. Die Beigeladenen sind juristische Personen des Privatrechts, deren Geschäftsführer personenidentisch sind. Die Antragsgegnerin zu 1, die Stadt Frankfurt am Main, und der Antragsgegner zu 2, das Land Hessen, sind mit einem Geschäftsanteil von 60 % bzw. 40 % Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. Nach § 15 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen zu 1 werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine höhere Mehrheit erfordern. Die Festhalle Frankfurt ist die größte Multifunktionshalle im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu 1 und war bereits Bühne für zahlreiche internationale Musikerinnen und Musiker. Bei der Festhalle handelt es sich um einen historisch belasteten Ort. Vom 10. bis 13. November 1938 wurden nach der Reichspogromnacht mehr als 3.000 jüdische Männer aus Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet dort zusammengetrieben, festgehalten und von den Nationalsozialisten schwer misshandelt und anschließend in Konzentrationslager verschleppt, wo viele von ihnen in den Folgejahren ermordet wurden. Eine entsprechende Gedenktafel befindet sich in der Rotunde der Halle. Eine Kopie wurde im Jahr 2019 auf dem frei zugänglichen Vorplatz aufgestellt. Der Antragsteller ist ein bekennender Kritiker des Staates Israel und Unterstützer der israelkritischen Bewegung „Boycott, Divestment and Sanctions“ (BDS). Bei seiner „The Wall Live“-Tour von 2010 bis 2013 ließ er u.a. im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu 1 im Rahmen der Bühnenshow ein aufblasbares Schwein durch den Raum schweben, auf dem verschiedene Symbole, nämlich der Davidstern, Hammer und Sichel, die Mondsichel mit Stern, das christliche Kreuz, ein Dollarzeichen und die Logos von Mercedes und Shell abgebildet waren. Das schwebende Schwein wurde im Zuge der Bühnenshow zerstört. Aufgrund dieser Bühnenshow und anderer Äußerungen wird dem Antragsteller Antisemitismus vorgeworfen. Derzeit führt der Antragsteller mit seiner „This Is Not a Drill“-Tour Konzerte in Europa auf. Im Rahmen der Bühnenshow tritt der Antragsteller u.a. in einem langen schwarzen Ledermantel mit Armbinde umgeben von langen Bannern und stilisierten Flakscheinwerfern auf. Auf den roten Bannern und der roten Armbinde sind gekreuzte schwarze Hämmer auf rundem weißem Untergrund zu sehen. Begleitet von zwei schwarz gekleideten uniformierten Soldaten mit Stahlhelmen feuert der Antragsteller mit einer Maschinenpistole in Richtung eines fliegenden aufblasbaren Schweins, auf dem sich mehrere Symbole, nicht jedoch der Davidstern, befinden. Im Zuge des weiteren Konzerts erscheint auf einer Videoleinwand der Schriftzug „FUCK THE OCCUPATION“ sowie Bilder von früheren und dem jetzigen Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika jeweils mit dem Schriftzug „WAR CRIMINAL“. Bereits mit Vertrag vom 26. September / 8. November 2022 verpflichtete sich die Beigeladene zu 2, der S.-GmbH zur Durchführung der Veranstaltung „Roger Waters 2023 Konzert“ am Sonntag, den 28. Mai 2023 die Festhalle große Version, Innenraum bestuhlt, 1. und 2. Rang geöffnet für eine Nutzungsdauer von Samstag, den 27. Mai 2023 ab 07:00 Uhr bis 28. Mai 2023 um 03:00 Uhr zu überlassen. Vertragsbestandteil sind u.a. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zu 2 für Gastveranstaltungen (Stand: 06/2020; AGB-Gastveranstaltungen). Nach § 29 AGB-Gastveranstaltungen ist die Beigeladene zu 2 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn fristlos zu kündigen, insbesondere wenn einer der dort genannten oder andere wichtige Gründe vorliegen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Am 9. Februar 2023 veröffentlichte der Antragsgegner zu 2 eine Pressemitteilung, wonach er der Antragsgegnerin zu 1 einen gemeinsamen Beschluss zur Absage des für den 28. Mai 2023 geplanten Konzertes des Antragstellers vorgeschlagen habe. Mit Magistrats-Beschluss vom 24. Februar 2023 wiesen die Antragsgegner als Gesellschafter der Beigeladenen zu 1 die Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 an, als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2 den zwischen der Beigeladenen zu 2 und der S.-GmbH geschlossenen Vertrag unverzüglich aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Eine entsprechende Pressemitteilung vom selben Tag („Frankfurt setzt ein Zeichen gegen Antisemitismus“), die auch inhaltliche Ausführungen zu dem Hintergrund der Absage enthielt, entfernte die Antragsgegnerin zu 1 aufgrund einer Abmahnung der Antragstellerbevollmächtigten am 28. März 2023 von ihrer Internetseite. Mit Schreiben vom 15. und 17. März 2023 wandten sich die Antragstellerbevollmächtigten an die Beigeladene zu 2 und forderten sie insbesondere auf, eine Weisung der Gesellschafter zur Kündigung des Vertrages nicht zu befolgen. Mit Schreiben vom 17. März 2023 wiesen die Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 2 die Aufforderungen zurück, da der Antragsteller nicht aktivlegitimiert sei. Es bestünden weder vertragliche Beziehungen noch gesetzliche Ansprüche. Mit Schreiben vom 20. März 2023 wandten sich die Antragstellerbevollmächtigten an die Antragsgegner und forderten sie auf, dem Antragsteller durch entsprechende Einwirkung auf die Beigeladenen Zugang zur Festhalle Frankfurt zur Durchführung des am 28. Mai 2023 geplanten Konzertes zu verschaffen. Die S.-GmbH ermächtigte den Antragsteller mit Erklärung vom 21. März 2023, ihre Ansprüche aus dem Vertrag, insbesondere ihren Anspruch auf Vertragserfüllung, in seinem eigenen Namen geltend zu machen. Mit Schreiben vom 21. März 2023 an die S.-GmbH erklärte die Beigeladene zu 2 den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 29 der AGB-Gastveranstaltungen, hilfsweise die außerordentliche und fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, dass sie vor Kurzem auf mögliche israelfeindliche Äußerungen bzw. Handlungen des Antragstellers sowie auf mögliche israelkritische Teile seiner Bühnenshow aufmerksam gemacht worden sei. Das derzeitige Klima innerhalb der Bevölkerung sei durch die aktuellen und jüngeren Krisen bereits stark belastet. Diese Tatsache, gepaart mit den wiederholten Äußerungen des Antragstellers, stelle ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Es stehe zu befürchten, dass es im zeitlichen Zusammenhang zum geplanten Konzert zu umfangreichen Demonstrationen kommen könne. Die im Vorfeld ergangene Berichterstattung sowie die wiederholten Äußerungen des Antragstellers ließen schließlich befürchten, dass seine Musik in den Hintergrund treten und politischen Statements Platz machen werde. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass ein zunächst in dem Kündigungsschreiben enthaltener Hinweis auf die besondere historische Bedeutung der Festhalle Frankfurt in Abstimmung mit den Antragsgegnern gestrichen wurde. Mit Schreiben vom 22. März 2023 wiesen die Antragstellerbevollmächtigten die Antragsgegner auf die parallele Situation und die Entwicklungen in der Stadt München hin, wo man nach Prüfung aufgrund rechtlicher Bedenken beschlossen habe, keine Kündigung des Vertrages über die Durchführung des Konzerts anzuweisen. Die Bevollmächtigten der S.-GmbH wiesen den erklärten Rücktritt ebenfalls mit Schreiben vom 22. März 2023 zurück. Daraufhin teilten die Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 2 mit Schreiben vom 24. März 2023 mit, dass sie den Ausführungen im Schreiben vom 21. März 2023 nichts hinzuzufügen hätten. Mit Schreiben vom 31. März 2023 teilten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1 mit, dass ihre Mandantin keinen neuen Gesellschafterbeschluss zur Rücknahme des erklärten Rücktritts bzw. der Kündigung gefasst habe. Der Antragsteller hat am 4. April 2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass er nicht antisemitisch sei und sich seine Ansichten ausschließlich auf die Politik und Handlungen der israelischen Regierung gegenüber den Menschen in Palästina bezögen. Es sei zwar zutreffend, dass er sich im Rahmen seiner aktuellen Konzerttour einer Symbolik bediene, die an jene des Nationalsozialismus angelehnt sei. Im Kontext seiner damit verbundenen Äußerungen und der von ihm verwendeten Liedtexte werde jedoch deutlich, dass er damit weder rechtsextremen Gedanken Vorschub leiste noch die Gräueltaten der Nationalsozialisten verherrliche oder relativiere. Im Gegenteil lehne er diese zutiefst ab. Seine Konzerte seien unschwer als Mahnung vor gleichgelagerten Entwicklungen in verschiedenen Teilen der Welt zu identifizieren. Er habe einen Anordnungsanspruch, da ihm der geltend gemachte Zulassungsverschaffungsanspruch offensichtlich zustehe. Der Gesellschafterbeschluss der Antragsgegner vom 24. Februar 2023 sei wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig. Bei der Festhalle Frankfurt handle es sich um eine öffentliche Einrichtung, die jedenfalls konkludent der Nutzung durch jedermann zu Veranstaltungszwecken gewidmet sei. Der Zulassungsverschaffungsanspruch dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unter Verweis auf die Meinung des Antragstellers eingeschränkt werden. Die Beschränkung verletze seine Grundrechte auf Meinungsäußerungsfreiheit, Kunstfreiheit, Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz. Darüber hinaus verhielten sich die Antragsgegner rechtsmissbräuchlich, da ihnen die (unzutreffenden) Antisemitismusvorwürfe bereits vor Abschluss des Vertrages bekannt gewesen seien. Ein Anordnungsgrund liege vor, da der Antragsteller Rechtsschutz in der Hauptsache nicht vor Beginn des geplanten Konzertes erlangen könne und er nicht darauf verwiesen werden könne, die Ausübung der ihm zustehenden Grundrechte „nachzuholen“. Im Falle eines Ausfalls des Konzerts entstehe ein wirtschaftlicher Schaden von voraussichtlich mehr als 500.000 Euro. Schließlich rügt der Antragsteller eine Gehörsverletzung durch die unvollständige Aktenvorlage. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller durch entsprechende Einwirkung über die Beigeladene zu 1 auf die Beigeladene zu 2 Zugang zur Festhalle, große Version, Innenraum bestuhlt, 1. und 2. Rang geöffnet, auf dem Gelände der Beigeladenen zu 2 von Samstag, 27. Mai 2023 ab 07:00 Uhr bis Montag, 29. Mai 2023 um 03:00 Uhr zur Durchführung der Veranstaltung „Roger Waters 2023 Konzert“ am Sonntag, 28. Mai 2023 um 20:00 Uhr zu den Bedingungen des Vertrages zwischen der Beigeladenen zu 2 und der S.-GmbH vom 26.09.2022/08.11.2022 zu verschaffen, hilfsweise, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller durch entsprechende Einwirkung über die Beigeladene zu 1 auf die Beigeladene zu 2 Zugang zur Festhalle, große Version, Innenraum bestuhlt, 1. und 2. Rang geöffnet, auf dem Gelände der Beigeladenen zu 2 von Samstag, 27. Mai 2023 ab 07:00 Uhr bis Montag, 29. Mai 2023 um 03:00 Uhr zur Durchführung der Veranstaltung „Roger Waters 2023 Konzert“ am Sonntag, 28. Mai 2023 um 20:00 Uhr zu verschaffen, weiter hilfsweise, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller durch entsprechende Einwirkung auf die Beigeladene zu 2 Zugang zur Festhalle, große Version, Innenraum bestuhlt, 1. und 2. Rang geöffnet, auf dem Gelände der Beigeladenen zu 2 von Samstag, 27. Mai 2023 ab 07:00 Uhr bis Montag, 29. Mai 2023 um 03:00 Uhr zur Durchführung der Veranstaltung „Roger Waters 2023 Konzert“ am Sonntag, 28. Mai 2023 um 20:00 Uhr zu verschaffen. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin zu 1 lässt mit Schriftsätzen vom 14. und 19. April 2023 im Einzelnen geltend machen, der Antrag sei bereits unzulässig. Zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern oder den Beigeladenen bestünden keinerlei Rechtsverhältnisse. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei im Verwaltungsprozess ausgeschlossen. Dem Antragsteller fehle ferner das Rechtsschutzbedürfnis für die gestellten Anträge, denn im Falle einer entsprechenden Verpflichtung durch das Gericht würde die Beigeladene zu 2 in unzulässiger Weise zu einem potentiellen Vertragsbruch gegenüber der S.-GmbH gezwungen. Im Übrigen hätte der Antragsteller seine Anträge auch gegen die Beigeladene zu 1 richten müssen, da diese unmittelbar eine notwendige Weisungshandlung vornehmen müsse, um die gewünschte Einwirkung zu erreichen. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Zulassungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, da das geplante Konzert nicht vom Widmungszweck der Festhalle umfasst sei. Wegen des besonderen historischen örtlichen Bezugs der Festhalle würden keine Veranstaltungen zugelassen, die zu unauflösbaren Konflikten mit der Gedenkwirkung des Ortes führten. Die konkludente Widmungsbeschränkung ergebe sich zum einen aus einem Hinweis auf der Internetseite der Festhalle auf die historische Bedeutung der grausamen Ereignisse im November 1938 sowie aufgrund der angebrachten Gedenktafeln. Diese Widmungsbeschränkung sei zulässig, da ein sachlicher Grund vorliege. Sie diene primär dem Schutz der Menschenwürde bzw. des (postmortalen) Persönlichkeitsrechts der individualisierbaren Opfer, derer gedacht werde. Jedenfalls sei ein mittelbarer Eingriff in die Meinungsfreiheit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles aufgrund des aus § 903 Satz 1 und § 1004 BGB abzuleitenden Hausrechts gerechtfertigt. Mit Blick auf den Schutz der Menschenwürde bzw. des (postmortalen) Persönlichkeitsrechts der individualisierten Opfer sowie den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch lebender Jüdinnen und Juden werde ein legitimer Zweck verfolgt. Dessen Erreichung sei durch den Ausschluss von die Gedenkwirkung beeinträchtigenden Veranstaltungen geeignet, erforderlich und angemessen. Diese Erwägungen würden auch für etwaige Eingriffe in die Kunstfreiheit sowie die Berufsausübungsfreiheit gelten, da das kollidierende Verfassungsrecht überwiege. Die politischen Ansichten des Antragstellers, der den israelischen Staat und dessen Bevölkerung ablehne und die Situation in Israel ausdrücklich mit NS-Deutschland vergleiche, spiegelten sich in seiner aktuellen Bühnenshow wider. Ferner sei sein Auftritt mit Ledermantel und Armbinde, der bewusst an nationalsozialistische Propagandaveranstaltungen erinnere, auch als Verarbeitung seiner Ansichten zum Staat Israel sowie der nach ihm dort vorherrschenden jüdischen Bevölkerung zu sehen. Mit dieser Verwendung der NS-Symbolik instrumentalisiere er zugleich das Leid der in der Festhalle misshandelten jüdischen Bürger in unzumutbarer Weise. Ungeachtet dessen zeige der Antragsteller während seiner Bühnenshow Bilder der Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, die geeignet seien, den objektiven Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen. Der Antragsgegner zu 2 lässt zur Zulässigkeit ergänzend vortragen, dass die begehrte Verschaffung des Zugangs aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei, da es an einer Durchgriffsmöglichkeit der Antragsgegner auf die Beigeladene zu 2 fehle. Schließlich fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, da er auf effektiverem Wege zivilrechtlich gegen die Beigeladene zu 2 vorgehen könne. Der Antrag sei auch unbegründet, da jedenfalls eine rechtmäßige Widmung der Festhalle als besonderer Tat- und Erinnerungsort der nationalsozialistischen Juden-Deportation im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu 1 mit einer entsprechenden Widmungsbeschränkung für mit dieser Widmung nicht im Einklang stehende Veranstaltungen vorliege. Im Einklang mit ihrem besonderen historisch-kulturellen Charakter werde die Festhalle für entsprechende Mahn- und Gedenkveranstaltungen genutzt. Zudem sei bereits in der Vergangenheit in begrenzter Weise die Durchführung bestimmter Veranstaltungen abgelehnt worden, die die Würde des Ortes zu beeinträchtigen geeignet seien, z.B. die Durchführung von Waffenmessen. Die Konzerte der aktuellen Tour des Antragstellers zeichneten sich durch die Verwendung einer besonderen provokativen Symbolik aus, die offenkundig an die Symbolik des Nationalsozialismus angelehnt und auch heute weiterhin in der rechtsextremen Szene wiederzufinden sei. Auch ein mittelbarer Eingriff in die Meinungsfreiheit sei gerechtfertigt. Zu den allgemeinen Gesetzen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG zählten neben dem Hausrecht insbesondere auch Art. 26e HessVerf i.V.m. § 2 Abs. 1, §§ 9, 11, 13 und 15 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes. Gegenstand der Denkmalpflege als Staatsziel sei auch die Erinnerungskultur. Zweck des Ausschlusses von Veranstaltungen, die außerhalb des festgelegten Gedenkzwecks eine Assoziation zum Nationalsozialismus hervorriefen, sei der Schutz der Kultur und öffentlichen Ordnung. Die Widmungsbeschränkung sei geeignet, erforderlich und angemessen. In der Abwägung komme dem Schutz der Festhalle als Tat- und Erinnerungsort sowie der öffentlichen Ordnung der Vorrang vor der Meinungsfreiheit zu. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit sei als gering einzustufen, da er sachlich-inhaltlich und örtlich beschränkt sei. Ein möglicherweise vorliegender Eingriff in die Kunstfreiheit sei ebenfalls gerechtfertigt, da der (Erinnerungs-)Kultur als Staatsschutzziel sowie dem Geltungs- und Achtungsanspruch der in Deutschland und insbesondere im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu 1 lebenden jüdischen Bürger als Ausdruck der Menschenwürde sowie ihres (postmortalen) Persönlichkeitsrechts vorrangige Bedeutung zuzumessen sei. Soweit der Antragsteller den Verschaffungsanspruch als eigenes Recht geltend mache, habe er daneben versäumt, einen eigenen Vertragsschluss mit der Beigeladenen zu 2 zu erzielen. Da der Antragsteller selbst keinen Anspruch auf Zugang zur Festhalle an diesem Tag habe, liege eine natürliche Kapazitätserschöpfung vor. Schließlich bestehe die dringende Gefahr, dass der Antragsteller während der Konzerte auch die Straftatbestände der Volksverhetzung sowie des Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfüllen werde. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich in der Sache nicht eingelassen. Die Antragsgegner haben jeweils einen Verwaltungsvorgang vorgelegt, der zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurde. Die Antragsgegnerin zu 1 hat bei Vorlage ihres Verwaltungsvorganges ausgeführt, dass die im Magistrats-Beschluss vom 24. Februar 2023 erwähnten Stellungnahmen des Rechtsamts vom 22. Februar 2023 und des Revisionsamtes vom 24. Februar 2023 nicht vorgelegt würden, da diese nicht entscheidungsrelevant und geheimhaltungsbedürftig seien. II. Der Antrag hat überwiegend Erfolg. Der Hauptantrag des Antragstellers, mit dem er begehrt, dass ihm Zutritt zur Festhalle zu den Bedingungen des Vertrages zwischen der Beigeladenen zu 2 und der S.-GmbH vom 26. September / 8. November 2022 verschafft wird, ist nicht zulässig. Der Antragsteller hat für diesen Antrag keine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der sog. Zweistufentheorie ist zwischen der Zulassungsentscheidung als solcher (Ob) und der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses (Wie) zu unterscheiden. Dabei besteht zwischen den potentiellen Nutzerinnen und Nutzern und der Betreiberin oder dem Betreiber einer privatrechtlichen Einrichtung – wie hier – ein ausschließlich zivilrechtliches Verhältnis, in dem der öffentlich-rechtliche Zulassungsanspruch keine unmittelbare Anwendung finden kann (Knauff, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 35 VwVfG Rn. 117 ). Da die S.-GmbH dem Antragsteller das Recht auf Durchführung des Konzertes nicht abgetreten, sondern ihn nur ermächtigt hat, ihre Ansprüche aus dem Vertrag in seinem eigenen Namen geltend zu machen, und eine solche gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO (auch analog) regelmäßig ausscheidet (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 42 Rn. 60 m.w.N.), ist der Hauptantrag abzulehnen. Der erste Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller von den Antragsgegnern begehrt, ihm durch entsprechende Einwirkung über die Beigeladene zu 1 auf die Beigeladene zu 2 Zugang zur Festhalle Frankfurt für sein geplantes Konzert zu verschaffen, ist dagegen zulässig und begründet. Der Hilfsantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat insbesondere die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Er hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend gemacht. Es ist jedenfalls möglich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zur Festhalle Frankfurt als öffentlicher Einrichtung aus Art. 3 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung hat (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2023 - 15 B 244/23 -, juris, Rn. 6). Da die Festhalle Frankfurt von der Beigeladenen zu 2 als juristischer Person des Privatrechts betrieben wird, wandelt sich der Benutzungsanspruch in einen Verschaffungs- bzw. Einwirkungsanspruch (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35.20 -, juris, Rn. 14). Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner haben diese hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Beigeladene zu 2. Denn zum einen sind die Antragsgegner mit 60% und 40% alleinige Gesellschafter der Beigeladenen zu 1, die wiederum Alleingesellschafterin der Beigeladenen zu 2 ist. Nach § 37 Abs. 1 GmbHG steht den Antragsgegnern als Gesellschaftern der Beigeladenen zu 1 ein grundsätzlich unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der Beigeladenen zu 1 zu – und dieser wiederum gegenüber den Geschäftsführern der Beigeladenen zu 2 (vgl. nur Stephan/Tieves, in: Fleischer/Goette, Münchener Kommentar GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 37 Rn. 115). Zum anderen sind die Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 und 2 personenidentisch. Dementsprechend haben die Antragsgegner die Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2 bereits mit dem Magistrats-Beschluss vom 24. Februar 2023 erfolgreich angewiesen, den zwischen der Beigeladenen zu 2 und der S.-GmbH geschlossenen Vertrag zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, die Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1 und 2 anzuweisen, dem Antragsteller Zugang zur Festhalle zur Durchführung des geplanten Konzertes zu verschaffen. Der Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 bestehen. Zwar scheidet eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) – wie bereits ausgeführt – regelmäßig aus. Darauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht an. Denn bei dem Verschaffungs- und Einwirkungsanspruch aus Art. 3 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung handelt es sich um ein eigenes Recht des Antragstellers. Dabei macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass er durch die Anweisung der Antragsgegner an die Beigeladene zu 2, den mit der S.-GmbH geschlossenen Vertrag außerordentlich zu kündigen, in eigenen Grundrechten verletzt werden könne. Der Vertrag vom 26. September / 8. November 2022 hat die Durchführung der Veranstaltung „Roger Waters 2023 Konzert“ und damit den Auftritt des Antragstellers in der Festhalle zum Gegenstand. Die mit der Anweisung einer Kündigung vorgenommene Zugangsbeschränkung betrifft daher auch die Rechte des Antragstellers selbst. Dem Antragsteller fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Einwirkung der Antragsgegner auf die Geschäftsführung der Beigeladenen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1 wird die Beigeladene zu 2 durch den geltend gemachten Zulassungsverschaffungsanspruch nicht in unzulässiger Weise zu einem potentiellen Vertragsbruch gegenüber der S.-GmbH gezwungen. Denn Gegenstand des Zulassungsverschaffungsanspruchs und des Vertrages zwischen der Beigeladenen zu 2 und der S.-GmbH ist dieselbe Veranstaltung, nämlich das „Roger Waters Konzert 2023“. Darüber hinaus hat die S.-GmbH den Antragsteller zur Geltendmachung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der Beigeladenen zu 2 ermächtigt. Wenngleich diese Ermächtigung im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsprozesses nicht die Wirkung entfalten würde, dass der Antragsteller etwaige der S.-GmbH gegenüber den Antragsgegnern zustehende Rechte geltend machen könnte, schließt sie jedenfalls den von der Antragsgegnerin zu 1 befürchteten „Vertragsbruch“ auf zivilrechtlicher Ebene aus. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Antragsgegners zu 2, es liege aufgrund des Vertrages mit der S.-GmbH eine natürliche Kapazitätserschöpfung vor. Da der vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsverschaffungsanspruch auf dieselbe Veranstaltung gerichtet ist, die Gegenstand des Vertrages mit der S.-GmbH ist, liegt keine Kapazitätserschöpfung hinsichtlich der Festhalle vor. Schließlich ist der Antragsteller nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der geltend gemachte Zulassungsverschaffungsanspruch gegen die Antragsgegner ist öffentlich-rechtlicher Natur, und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller verwehrt sein sollte, diesen vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Der Auffassung des Antragsgegners zu 2, die Geltendmachung von Grundrechten über den Umweg der Einwirkungsrechte sei angesichts der Beteiligung mehrerer öffentlicher Anteilseigner an einem Unternehmen vom Verfahren und Zeitaufwand her zu schwerfällig, um einen effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen, ist jedenfalls nicht zu folgen. Der Antrag ist in seinem ersten Hilfsantrag auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.01.2019 - 8 B 2660/18 -, juris, Rn. 21). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Zulassungsverschaffungsanspruch gegen die Antragsgegner nach der gebotenen summarischen Prüfung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu. Der Anspruch dürfte vorliegend allerdings nicht aus § 20 Abs. 1 HGO folgen. Danach sind die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Dem Anspruch steht nicht bereits entgegen, dass es sich bei dem Antragsteller um keinen Einwohner der Antragsgegnerin zu 1 handelt. Denn wo die Benutzung einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung auch Ortsfremden gestattet worden ist, greift der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; er verpflichtet die Gemeinde dann, andere Benutzungsinteressenten in gleicher Lage gleich zu behandeln (Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Kapitel 13 Rn. 47). Dies ist bei der Festhalle Frankfurt der Fall. Jedoch dürfte es sich nicht um eine Einrichtung der Gemeinde i.S.d. § 20 Abs. 1 HGO handeln. Die Antragsgegnerin zu 1 hätte zwar mit einem Anteil von 60% an der Beigeladenen zu 1 grundsätzlich einen bestimmenden Einfluss auf die Beigeladene zu 2 als Betreiberin der Einrichtung. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nach § 15 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen zu 1 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst werden müssen. Dementsprechend kann die Antragsgegnerin zu 1 nur gemeinsam mit dem Antragsgegner zu 2 – wie der vorliegende Fall zeigt – Einfluss auf den Zugang zur Festhalle nehmen. Ungeachtet dessen folgt der Anspruch jedenfalls aus Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Stellt die öffentliche Hand ihre Einrichtung im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen ein Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Die Entscheidungsfreiheit der öffentlichen Hand, in welchem Umfang sie Zugang zu seiner Einrichtung gewährt, ist ausgehend davon begrenzt. Die jeweilige Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2023 - 15 B 244/23 -, juris, Rn. 6; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 4 B 140/12 -, juris, Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2011 - 10 ME 47/11 -, juris, Rn. 30). Wird eine öffentliche Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben, auf die die öffentliche Hand hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten hat, wandelt sich der Benutzungsanspruch dabei in einen Verschaffungsanspruch, den die öffentliche Hand durch Einwirken auf den privatrechtlichen Betreiber zu erfüllen hat (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35.20 -, juris, Rn. 14 zum kommunalrechtlichen Zulassungsanspruch). Ausgehend davon steht dem Antragsteller der geltend gemachte Zulassungsverschaffungsanspruch zu. Das für den 28. Mai 2023 geplante Konzert bewegt sich im Rahmen des Widmungszwecks der Festhalle und die aufgrund des Magistrats-Beschlusses vom 24. Februar 2023 erfolgte Zugangsbeschränkung ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Sie verletzt den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Das für den 28. Mai 2023 geplante Konzert des Antragstellers ist vom Widmungszweck der Festhalle umfasst. Die Widmung einer öffentlichen Einrichtung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Erfolgt sie durch konkludentes Handeln, bedarf es Indizien, die sowohl auf den Widmungszweck als auch auf einen bestimmten Widmungswillen des öffentlichen Trägers schließen lassen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 08.06.2022 - 10 ME 75/22 -, juris, Rn. 15). Als Indizien kommen insbesondere der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses oder ähnliches in Betracht (Bay. VGH, Beschluss vom 20.11.2006 - 23 CS 06.2840 -, juris, Rn. 24; Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Kapitel 13 Rn. 14). Die Festhalle ist als Event- und Konzerthalle aufgrund der bisherigen Benutzungspraxis allgemein für Veranstaltungen und Konzerte von internationalen Künstlerinnen und Künstlern sowie für Messen, Ausstellungen und Kongresse von Unternehmen gewidmet (vgl. https://festhalle.messefrankfurt.com/frankfurt/de.html; zuletzt abgerufen am: 24.04.2023). Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner lässt sich eine konkludente Widmungsbeschränkung aufgrund des besonderen historischen örtlichen Bezugs der Festhalle nicht erkennen. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus der bisherigen Benutzungspraxis. Soweit der Antragsgegner zu 1 auf eine Gedenkveranstaltung aus dem Jahr 1978 und eine private Mahn- und Gedenkveranstaltung auf der Freifläche vor der Festhalle im November 2019 verweist, lässt dies keinen hinreichenden Schluss auf einen entsprechenden Widmungswillen der Beigeladenen zu 2 zu. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass in der Festhalle beispielsweise keine Waffenmessen durchgeführt werden. Demgegenüber finden sich weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zu 2 für Gastveranstaltungen noch auf der Internetseite der Festhalle Anhaltspunkte für eine Widmungsbeschränkung. Die Internetseite enthält zwar unter „Historie der Festhalle“ u.a. den Satz, dass während des Pogroms der „Reichskristallnacht“ im November 1938 in der Festhalle jüdische Bürger vor dem Abtransport in Gefängnisse und Konzentrationslager zusammengetrieben worden seien. Dieser Hinweis steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den heute dort stattfindenden Veranstaltungen. Vielmehr heißt es in der Überschrift: „Heute ist die Festhalle eine einmalige Konzert- und Eventlocation: Sie kann auf 110 Jahre bewegte Geschichte zurückblicken“ (vgl. https://festhalle.messefrankfurt.com/frankfurt/de/geschichte.html; zuletzt abgerufen am: 24.04.2023). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gedenktafeln, die in der Rotunde der Halle und auf dem Vorplatz aufgestellt sind. Diese sind bereits aufgrund ihrer örtlich begrenzten Reichweite nicht geeignet, eine Widmungsbeschränkung gegenüber den internationalen Benutzern der Festhalle zu begründen. Auf der Internetseite der Festhalle findet sich, soweit ersichtlich, weder eine Abbildung noch ein Hinweis auf die Gedenktafeln. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Verweis auf die historische Bedeutung der Festhalle aus dem Rücktrittsschreiben der Beigeladenen zu 2 vom 21. März 2023 an die S.-GmbH bewusst und in Abstimmung mit den Antragsgegnern herausgestrichen wurde, gegen eine entsprechende Widmungsbeschränkung. Die aufgrund des Magistrats-Beschlusses vom 24. Februar 2023 ausgesprochene Zugangsbeschränkung ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar mag sie angesichts der zu erwartenden Gestaltung der Bühnenshow des Antragstellers grundsätzlich geeignet und erforderlich sein, das legitime Ziel zu verfolgen, die Verwendung antisemitisch konnotierter und an die nationalsozialistische Diktatur angelehnter Symbole und Äußerungen an dem historisch belasteten Ort der Festhalle Frankfurt zu verhindern. Die Zugangsbeschränkung ist aber nicht angemessen, da sie den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt. Als spezielles Grundrecht geht die Kunstfreiheit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG vor (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173, juris, Rn. 55). Dies gilt auch dann, wenn mit der Kunst eine bestimmte Meinung vermittelt werden soll. Eine Meinung kann – wie es bei der „engagierten“ Kunst üblich ist – durchaus in künstlerischer Form kundgegeben werden (BVerfG, Beschluss vom 07.03.1990 - 1 BvR 266/86 -, BVerfGE 81, 278, juris, Rn. 45). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt die Kunst neben der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheit ist es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten. Die Art und Weise, in der die Kunstschaffenden der Wirklichkeit begegnen und die Vorgänge gestalten, die sie in dieser Begegnung erfahren, darf ihnen nicht vorgeschrieben werden, wenn der künstlerische Schaffensprozess sich frei entwickeln können soll. Über die „Richtigkeit“ ihrer Haltung gegenüber der Wirklichkeit können nur die Kunstschaffenden selbst entscheiden. Insoweit bedeutet die Kunstfreiheitsgarantie das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozess vorzuschreiben. Das gilt auch und gerade dort, wo die Kunstschaffenden sich mit aktuellem Geschehen auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971, a.a.O., Rn. 52). Die Kunstfreiheitsgarantie, die nicht durch wertende Einengung des Kunstbegriffs eingeschränkt werden darf, betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser „Wirkbereich“, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Gemessen daran ist der geplante Auftritt des Antragstellers in der Festhalle von der Kunstfreiheit erfasst. Bei dem Konzert mit der Musik und der Bühnenshow des Antragstellers handelt es sich um ein Kunstwerk, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2002 - 1 BvR 1783/05 -, BVerfGE 119, 1, juris, Rn. 59). Die Zugangsbeschränkung greift in den Schutzbereich der Kunstfreiheit ein, weil das Konzert des Antragstellers damit faktisch unterbunden wird. Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Die Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG findet ihre Grenzen nicht nur in den Grundrechten Dritter. Vielmehr kann sie mit Verfassungsbestimmungen aller Art kollidieren. In allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, muss ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziele ihrer Optimierung gefunden werden; der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ist also im Wege fallbezogener Abwägung zu lösen. Dabei müssen zunächst anhand einzelner Grundgesetzbestimmungen diejenigen verfassungsrechtlich geschützten Güter konkret herausgearbeitet werden, die bei realistischer Einschätzung der Tatumstände mit der Wahrnehmung des Rechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kollidieren (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Eingriffe in das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06.05.2008, a.a.O., Rn. 23). Eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff liegt mangels Rechtssatzqualität nicht in dem Magistrats-Beschluss vom 24. Februar 2023 (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35.20 -, juris, Rn. 21 zu Art. 5 Abs. 1 GG). Die Antragsgegner können die Zugangsbeschränkung jedoch auf das aus § 903 Satz 1 und § 1004 BGB abzuleitende Hausrecht der Beigeladenen zu 2 stützen, weil sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf diese haben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass Beschränkungen der Meinungskundgabe grundsätzlich auf das Hausrecht des privatrechtlichen Betreibers einer öffentlichen Einrichtung gestützt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226, juris, Rn. 100). Dies kann im vorliegenden Fall auch für die Einschränkung der Kunstfreiheit gelten. Es sind jedoch keine kollidierenden, verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter ersichtlich, die die Kunstfreiheit des Antragstellers überwiegen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der besonderen historischen Bedeutung der Festhalle. In Betracht kommt zunächst der Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und des postmortalen Persönlichkeitsrechts der individualisierbaren Opfer der nationalsozialistischen Gräueltaten in der Festhalle aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG. Ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt der Geltungs- und Achtungsanspruch aller in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2022 - VI ZR 172/20 -, juris, Rn. 11). Angesichts des vom deutschen Staat im Zweiten Weltkrieg mit dem Ziel der Ausrottung des jüdischen Volkes begangenen Massenmords an Jüdinnen und Juden kann es zum personalen Selbstverständnis jeder Jüdin und jedes Juden gehören, als Teil einer durch das unfassbare Unrecht herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, die besonders verletzlich ist und der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen Deutschen besteht; dieses Selbstverständnis ist als Teil ihrer Würde zu verstehen. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jede Jüdin und jeden Juden eine der Garantien gegen eine Wiederholung von Diskriminierung und Verfolgung; sie ist eine Grundbedingung für ihr jüdisches Leben in Deutschland (BGH, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2009 - 1 BvR 2266/04 -, juris, Rn. 26). Sowohl die Menschenwürde als auch das postmortale Persönlichkeitsrecht sind einer Abwägung nicht zugänglich (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07 -, juris, Rn. 9 m.w.N.). Es bedarf allerdings andererseits einer besonders sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt. Wenn – wie hier – zu untersuchen ist, ob ein dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG unterstehendes Kunstwerk die Menschenwürde eines Verstorbenen beeinträchtigt, kommt es auf eine Interpretation des Aussagegehalts dieses Kunstwerks an. Bei dieser Interpretation sind die Besonderheiten der künstlerischen Ausdrucksform zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07 -, juris, Rn. 10). Demgegenüber bedarf es zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Gestalt des Geltungs- und Achtungsanspruchs aller in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2022 - VI ZR 172/20 -, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2009 - 1 BvR 2266/04 -, juris, Rn. 26 f.). Allerdings zieht die Kunstfreiheit auch dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen. Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich aber eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213, juris, Rn. 39). Für den Schutz der Meinungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der meinungsfreiheitsfreundlichen Auslegung entwickelt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476 -, BVerfGE 93, 266, juris, Rn. 126). Danach ist bei Äußerungen, die mehrere nachvollziehbare Interpretationsmöglichkeiten zulassen, diejenige Lesart zu wählen, die nicht als in irgendeiner Form rechtswidrig oder gar sanktionsbedürftig einzustufen ist. Dieser Grundsatz ist jedenfalls auf die vorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit zu übertragen, wenn mit der Kunst eine Meinung vermittelt werden soll (vgl. in diese Richtung auch Möllers, Grundrechtliche Grenzen und grundrechtliche Schutzgebote staatlicher Kulturförderung, Rechtsgutachten vom 10.10.2022, S. 17 f., https://www.bundesregierung.de/resource/blob/992814/2160112/3c7061aff87c616c9bfe6a878e2c75b0/2023-01-24-bkm-gutachten-moellers-data.pdf?download=1, zuletzt abgerufen am: 24.04.2023). Künstlerische Äußerungen sind interpretationsfähig und interpretationsbedürftig (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984, a.a.O., Rn. 41). Ausgehend von diesen Maßstäben wird nach der gebotenen kunstfreiheitsfreundlichen Betrachtung des Konzerts des Antragstellers die Menschenwürde als Kern des postmortalen Persönlichkeitsrechts der in der Festhalle misshandelten jüdischen Männer nicht angetastet. Zudem überwiegt vorliegend die Kunstfreiheit den Geltungs- und Achtungsanspruch der in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden, weil nach einer kunstfreiheitsfreundlichen Betrachtungsweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung nicht zweifelsfrei anzunehmen ist. Zwar bedient sich der Antragsteller im Rahmen seiner Bühnenshow offenkundig einer an die Herrschaft der Nationalsozialisten angelehnten Symbolik, wie beispielsweise das Tragen eines an eine SS-Uniform erinnernden schwarzen Ledermantels mit einer rot-weißen Armbinde, die Nutzung einer Banner-Beflaggung in entsprechenden Farben und der Auftritt von Soldaten in schwarzen Uniformen und Stahlhelmen. Zudem handelt es sich bei dem Schwein, wenngleich sich darauf kein Davidstern (mehr) befindet, um ein antisemitisch besetztes Symbol. Diese Symbolik wird noch verstärkt, wenn damit auch Logos internationaler Großkonzerne verbunden sind. Gerade vor dem historischen Hintergrund der Festhalle mag die Bühnenshow des Antragstellers daher als besonders geschmacklos zu bewerten sein. Eine solche Bewertung entzieht sich jedoch der verwaltungs- bzw. verfassungsrechtlichen Prüfung. Entscheidend ist vorliegend allein, dass die Bühnenshow und der Auftritt des Antragstellers in ihrer Gesamtschau nicht den Schluss zulassen, dass der Antragsteller die nationalsozialistischen Gräueltaten verherrlichen oder relativieren oder sich mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifizieren würde. Bei der gebotenen kunstfreiheitsfreundlichen Betrachtung lässt sich die Bühnenshow jedenfalls auch, wie der Antragsteller vorträgt, als – wenn auch besonders provokative – Mahnung und Warnung vor gleichgelagerten Entwicklungen in verschiedenen Teilen der Welt interpretieren. Für diese Interpretationsmöglichkeit spricht neben dem Inhalt seiner Musik insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller in einem anderen Teil der Bühnenshow die früheren und den jetzigen Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika als Kriegsverbrecher bezeichnet und damit offenkundig – wiederum in einer provokativen Art und Weise – Kritik an deren Politik ausübt. Im Hinblick auf die historische Bedeutung der Festhalle ist schließlich zu beachten, dass die Bühnenshow in keinem Zusammenhang zu diesem Ort steht. Vielmehr tritt der Antragsteller im Rahmen seiner „This Is Not a Drill“-Tour weltweit mit dieser Bühnenshow auf. Überwiegt demnach die Kunstfreiheit, kann eine wie auch immer zu verstehende und womöglich aus Art. 26e HessVerf i.V.m. § 2 Abs. 1, §§ 9, 11, 13 und 15 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes folgende Erinnerungskultur in ihrem Schutzgehalt jedenfalls nicht über das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen hinausgehen. Der Eingriff in die Kunstfreiheit ist nicht zum Schutz der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt. Zwar kann es beispielsweise eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, wenn ein rechtsextremer Aufzug am offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, dem eine gewichtige Symbolkraft zukommt, stattfinden soll (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris). Damit ist das geplante Konzert des Antragstellers in der Festhalle Frankfurt jedoch nicht vergleichbar. Der Festhalle mag zwar aufgrund ihrer besonderen historischen Bedeutung ebenfalls eine gewisse Symbolwirkung zukommen. Jedoch ist der Auftritt des Antragstellers nicht darauf gerichtet, diese Symbolwirkung in einer Weise anzugreifen, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. Schließlich lässt sich der Eingriff nicht mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass durch die Bühnenshow des Antragstellers oder von diesem selbst strafbare Handlungen begangen würden. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner stellt sich die Darstellung früherer und des jetzigen Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Schriftzug „WAR CRIMINAL“ im Rahmen der Bühnenshow jedenfalls vor dem Hintergrund der Kunstfreiheit des Antragstellers nicht als Beleidigung gemäß § 185 StGB dar. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine Schmähung handeln könnte (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14 -, juris). Ebenso wenig bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand Anhaltspunkte dafür, dass die Bühnenshow die Straftatbestände des Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB) oder der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllen könnte. Für letztere bedürfte es Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, das heißt den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300, juris, Rn. 78). Dies lässt sich für die Bühnenshow des Antragstellers nicht annehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner sog. Wunsiedel-Entscheidung im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit eindrücklich ausgeführt, dass die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, zum freiheitlichen Staat gehört. Der Schutz vor einer Beeinträchtigung des „allgemeinen Friedensgefühls“ oder der „Vergiftung des geistigen Klimas“ sind ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Auch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu festigen, erlaubt es nicht, zuwiderlaufende Ansichten zu unterdrücken. Die Verfassung setzt vielmehr darauf, dass auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 04.11.2009, a.a.O., Rn. 77). Diese Ausführungen zur Meinungsfreiheit, denen sich die Kammer anschließt, lassen sich auf das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Kunstfreiheit und den vorliegenden Fall übertragen. Soweit die Beigeladene zu 2 in dem Rücktrittsschreiben vom 21. März 2023 schließlich ausgeführt hat, es stehe zu befürchten, dass es im zeitlichen Zusammenhang zu dem geplanten Konzert zu umfangreichen Demonstrationen um die Festhalle kommen könne, fehlt es bereits an Anhaltspunkten für diese Annahme. Darüber hinaus wären solche Versammlungen grundsätzlich von der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG erfasst und dürften überdies dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten bürgerschaftlichen Engagement entsprechen. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Entscheidung ist eilbedürftig, weil die Antragsgegner nicht bereit sind, dem Antragsteller den begehrten Zugang zur Festhalle für das am 28. Mai 2023 geplante Konzert zu verschaffen. Dem steht auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Denn ohne die einstweilige Anordnung wäre dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), nicht genügt. Ohne eine entsprechende gerichtliche Anordnung würde der Zulassungsverschaffungsanspruch des Antragstellers nämlich vereitelt, weil ein späterer Erfolg im Hauptsacheverfahren die in der Zwischenzeit erfolgte Grundrechtsverletzung nicht mehr ausgleichen könnte. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin zu 1 die vom Gericht angeforderten Verwaltungsvorgänge vorliegend zu Recht unvollständig vorgelegt hat. Soweit sie der Auffassung ist, dass die im Magistrats-Beschluss vom 24. Februar 2023 erwähnten Stellungnahmen des Rechtsamts vom 22. Februar 2023 und des Revisionsamts vom 24. Februar 2023 nicht entscheidungsrelevant seien, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe einer Behörde ist, die Entscheidungserheblichkeit von Verwaltungsvorgängen für das Verwaltungsgericht selbständig zu verneinen. Es bestehen auch erhebliche Zweifel an dem Vortrag der Antragsgegnerin zu 1, es handle sich um geheimhaltungsbedürftige Unterlagen i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil durch eine Veröffentlichung private Interessen von erheblichem Gewicht beeinträchtigt würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Angesichts des nur geringfügigen Unterliegens des Antragstellers waren den Antragsgegnern die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, haben sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und orientiert sich an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller. Dieser hat eidesstattlich versichert, dass ihm im Falle des Ausfalles seines Konzertes in der Festhalle Frankfurt voraussichtlich ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 500.000 Euro entstünde. Die Kammer hat keine Veranlassung, an dieser – unbestrittenen – Äußerung zu zweifeln. Da der Antrag mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, hat die Kammer davon abgesehen, den Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).