Urteil
7 K 3632/19.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0211.7K3632.19.F.00
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Fehlen der Klagebefugnis einzelner privat Krankenverischerter im Rechtsstreit gegen die BaFin auf Feststellung der Unabhängigkeit von sog. Prämien-Treuhändern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen,
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Fehlen der Klagebefugnis einzelner privat Krankenverischerter im Rechtsstreit gegen die BaFin auf Feststellung der Unabhängigkeit von sog. Prämien-Treuhändern. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger steht die für sein in Haupt- wie Hilfsanträgen als Verpflichtungsklage erhobenes Begehren erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht zu. Er begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts; ein entsprechender Rechtsanspruch erscheint jedoch nach keiner Betrachtungsweise als möglich. Im Rahmen der Prüfung nach § 42 Abs. 2 VwGO genügt es zwar für eine Bejahung der Klagebefugnis, dass lediglich die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in einem eigenen Recht oder ein Anspruch auf ein begehrtes Tätigwerden besteht. Die Klagebefugnis ist aber dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig die vom Kläger geltend gemachten subjektiven öffentlichen Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Dies ist hier der Fall. Zum einen ist eine Rechtsgrundlage für das gegenüber der Beklagten verfolgte Begehren, festzustellen, dass die in den im Antrag genannten Jahren für die Beigeladene zu 1) tätig gewesenen Treuhänder bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärungen zu Prämienanpassungen nicht unabhängig gewesen seien, nach Maßgabe der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nicht ersichtlich. Zum anderen fehlt es an einem subjektiven öffentlichen Recht des Klägers, ein bestimmtes Tätigwerden der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben der Versicherungsaufsicht zu verlangen. Zu Recht hat sich die Beklagte in ihrer Mitteilung gegenüber dem Kläger darauf berufen, es fehle an einer Rechtsgrundlage für das von ihr begehrte Handeln. Nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsrechts sind weder eine gesonderte Feststellung der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit eines Treuhänders, der von einer Versicherungsgesellschaft als Prämientreuhänder bestellt worden und ohne dessen Zustimmung eine wirksame Prämienanpassung nicht möglich ist (§ 203 Abs. 2 VVG), noch der Erlass eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsakts möglich. Die Frage, ob ein Treuhänder als unabhängig angesehen werden kann, ist zwar der Sache nach Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung durch die Beklagte im Rahmen des der Bestellung des Treuhänders durch das Versicherungsunternehmen vorausgehenden Verwaltungsverfahrens (§ 157 Abs. 2 VAG). In diesem Zusammenhang hat die Beklagte, auch wenn dies im Gesetzeswortlaut nicht explizit zum Ausdruck kommt, auch zu überprüfen, ob es Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass der vorgesehene Treuhänder sich nicht als unabhängig erweisen könnte. Zu einer rechtsverbindlichen und ausdrücklichen Feststellung kommt es insoweit jedoch nicht; das Gesetz sieht diesbezüglich keine eigenständige Verwaltungsentscheidung vor. Etwaigen Bedenken ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass die Beklagte sie gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend macht und darauf hinwirkt, dass die Bestellung eines nicht als unabhängig anzusehenden Treuhänders unterbleibt. Nach der Bestellung des Treuhänders ist eine derartige Prüfung ebenfalls möglich; sie kann aber lediglich zur Folge haben, dass die Beklagte das Versicherungsunternehmen ggf. aufzufordern hat, den Treuhänder abzuberufen und einen anderen Treuhänder zu bestellen, oder dass die Beklagte ihrerseits den Treuhänder abberuft oder einen anderen Treuhänder bestellt. Eine Feststellung des vom Kläger begehrten Inhalts ist jedoch an keiner Stelle dieses Verfahrens vorgesehen. Folglich fehlt es einerseits an einer rechtlichen Befugnis der Beklagten, einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, und – damit verbunden – andererseits an einer Rechtsnorm, die womöglich einen subjektiven Rechtsanspruch des Klägers gegen die Beklagte begründen könnte. Der Kläger hat aber zum anderen auch unabhängig davon keinen Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten auf ein bestimmtes aufsichtsrechtliches Tätigwerden in seinem Sinne. Nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) vom 22. April 2002 nimmt die Bundesanstalt „ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr“. Diese Vorschrift bringt bereits für sich genommen zum Ausdruck, dass in dieser Hinsicht subjektive Rechte oder Rechtsansprüche Einzelner gegenüber der Beklagten nicht bestehen, soweit sie auf ein Einschreiten im Rahmen der Ausübung der Versicherungsaufsicht oder dessen Unterlassen gerichtet sind. Anders kann dies nur zu beurteilen sein, soweit eine Person unmittelbar selbst Adressat einer in ihre Rechte eingreifenden Maßnahme der Beklagten ist. Eine solche Maßnahme liegt hier nicht vor. Die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Klägers kann auch nicht etwa deswegen als zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen, weil die Beklagte im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der Überwachung des Geschäftsbetriebs der Versicherungsunternehmen nicht nur auf die Einhaltung der Gesetze zu achten hat, sondern zusätzlich auf die „ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten“ (§ 294 Abs. 2 Satz 2 VAG). Mit dem Begriff „Belange der Versicherten“ im Sinne der Vorschrift sind lediglich die Belange der Gesamtheit der Versicherten gemeint, nicht aber die Belange jedes oder jeder einzelnen Versicherten (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16.07.1968 – I A 5.67 – E 30,135, 137). Dies hat das erkennende Gericht bereits in einem Urteil vom 28. März 2011 (9 K 566/10.F) ausdrücklich entschieden; daran wird festgehalten. Die Versicherungsaufsicht dient insoweit grundsätzlich allen Versicherten, aber nur in ihrer Gesamtheit, sodass der einzelne Versicherungsnehmer oder die einzelne Versicherungsnehmerin sich nicht auf ein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Beklagten im Rahmen der gesetzmäßigen Ausübung der Aufsicht über Versicherungsunternehmen berufen können. Die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen dient grundsätzlich nicht den Interessen der einzelnen Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerinnen; die Notwendigkeit der Beachtung der Belange der Versicherten, die § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG fordert, kann sich allenfalls als sogenannter Rechtsreflex zugunsten der versicherten Personen darstellen. Dies hat zur Folge, dass die Aufsicht nicht dem individuellen Grundrechtsschutz von Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen dient. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes kann sich folglich der Kläger nicht auf ein subjektives öffentliches Recht berufen, das ihm die Klagebefugnis für das hier verfolgte Begehren verschaffen könnte. Eine andere Einschätzung ist auch nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit geboten, dem Kläger effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Die Frage der Unabhängigkeit eines Treuhänders ist, wie dargelegt, Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung; der einzelne Versicherungsnehmer ist insoweit zunächst darauf beschränkt, dafür maßgebliche, ihm bekannt gewordene tatsächliche Umstände der Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Die Rechtmäßigkeit von Prämienerhöhungen kann nur im ordentlichen Rechtsweg von den Zivilgerichten geprüft werden, wobei es insoweit nach der vom Kläger angeführten Entscheidung des BGH nicht auf die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders ankommt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine Befassung der Beklagten oder der Kammer mit dem hier verfolgten Begehren als von vornherein irrelevant. Die Kammer konnte ihre Entscheidung treffen, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, ihm noch eine Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Beigeladenen zu 1) vom 21. Januar 2021 einzuräumen. Der Schriftsatz ist dem Bevollmächtigten genau drei Wochen vor dem Verhandlungstermin zugegangen, ohne dass er einen Anlass gesehen hätte, in der Sache Stellung zu nehmen – was möglich war; Hinderungsgründe sind nicht vorgetragen – oder ein entsprechendes Begehren auf Einräumung einer Schriftsatzfrist geltend zu machen. Zudem kommt es für die Würdigung der Kammer, die der Entscheidung zugrunde liegt, auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 21. Januar 2021, soweit sie tatsächliche Ausführungen betreffen, nicht entscheidend an. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer rein rechtlichen Würdigung; die Auffassungen der Beteiligten hierzu sind im Wesentlichen bereits vor Eingang des Schriftsatzes vom 21. Januar 2021 ausgetauscht worden; der Schriftsatz vom 21. Januar 2021 enthält diesbezüglich keine neuen Gesichtspunkte. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch den Kläger anzuordnen, da sie sich durch die Stellung eines eigenen Antrags jeweils am Prozesskostenrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die vom Kläger angeregte Zulassung der Sprungrevision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind (§ 134 Abs. 1 VwGO). Ebenso wenig kommt die Zulassung der Berufung in Betracht. Der Rechtsstreit hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung auf einer zweifelsfreien, allein aus dem Wortlaut sich ergebenden Gesetzesanwendung beruht und rechtliche Alternativen insoweit nicht im Ansatz ersichtlich sind. Ebenso wenig weicht die Entscheidung von obergerichtlichen Entscheidungen ab. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 VwGO. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich um ein einheitliches Feststellungsbegehren. Der Kläger war bis zum Jahr 2017 im Rahmen einer privaten Krankenversicherung für sich und seine Tochter bei der Beigeladenen zu 1) Versicherungsnehmer. In den Jahren ab 2010 kam es mehrfach zu Erhöhungen der Versicherungsbeiträge. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 vor dem Landgericht Kleve Klage gegen die Beigeladene zu 1) mit dem Begehren, die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen festzustellen und die Beigeladene zu 1) zur Rückzahlung der überzahlten Beiträge zu verpflichten. Er begründete die Klage unter anderem damit, dass die Prämienanpassungen jedenfalls deshalb unwirksam seien, weil die hinzugezogenen Treuhänder nicht unabhängig gewesen seien. Im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 (juris) setzte das Landgericht Kleve den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28. Juni 2019 aus, „bis im Verwaltungswege rechtskräftig über die Unabhängigkeit der Treuhänder N. und L. von der Beklagten entschieden worden ist“. Der Beschluss ist rechtskräftig geworden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2020 – I-4 W 35/19). Der Kläger begehrte daraufhin mit Schreiben vom 08. Juli 2019 von der Beklagten, durch feststellenden Verwaltungsakt förmlich festzustellen, dass die Treuhänder N. und L., der Beigeladene zu 2), bei der Abgabe ihrer Zustimmungserklärungen zu Prämienanpassungen in den Zeiträumen, die im Antrag genannt wurden, nicht unabhängig waren. Nach interner Prüfung teilte die Beklagte dem Kläger mit am 02. Oktober 2019 bei diesem eingegangenen Schreiben vom 27. September 2019 mit, dass es für die beantragte Feststellung keine Rechtsgrundlage gebe und für den Kläger kein subjektives Recht auf Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids bestehe. Der Kläger hat am 01. November 2019 Klage erhoben. Er vertieft zur Begründung sein Vorbringen gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren und legt im Einzelnen dar, aus welchen Umständen sich seiner Auffassung nach ergebe, dass die für die Beigeladene zu 1) tätig gewesenen Treuhänder zum Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zustimmung zu den jeweiligen Prämienanpassungen nicht unabhängig gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Klageschrift Bezug genommen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH sei es geboten, dem Kläger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsstreitverfahren zu gewähren, da er ansonsten rechtsschutzlos gestellt wäre. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Kläger festzustellen, dass der Treuhänder N. bei der Abgabe seiner Zustimmungserklärungen zu Prämienanpassungen zum 1.1.2010, 1.1.2011, 1.1.2012 und 1.1.2014 nicht unabhängig war im Sinne von § 12b VAG a. F. 2. die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Kläger festzustellen, dass der Treuhänder L. bei der Abgabe seiner Zustimmungserklärungen zu Prämienanpassungen zum 1.1.2015, 1.1.2016 und 1.1.2017 nicht unabhängig war im Sinne von § 12b VAG a. F. bzw. § 157 VAG n. F., hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, über die Anträge des Klägers auf Feststellung der fehlenden Unabhängigkeit der Treuhänder N. und L. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger sich schon nicht auf eine Klagebefugnis berufen könne, und verweist zur Begründung auf § 4 Abs. 4 FinDAG. Im Übrigen widersprächen die vom Kläger begehrten Feststellungen auch dem öffentlichen Interesse und könnten im Rahmen der Versicherungsaufsicht in dieser Weise nicht getroffen werden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 26. Februar 2020 und vom 06. Mai 2020 Bezug genommen. Die durch Beschluss vom 19. November 2020 von der Kammer zum Verfahren hinzugezogenen Beigeladenen schließen sich jeweils dem Antrag der Beklagten an. Die Beigeladene zu 1) hat überdies schriftsätzlich Stellung genommen; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21. Januar 2021 Bezug genommen. Ein gehefteter Verwaltungsvorgang der Beklagten wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie auf die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten nebst jeweiligen Anlagen, Bezug genommen.