Urteil
7 K 4666/15.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:0527.7K4666.15.F.00
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Leitsätze
Zum Lärmschutz gegen Spielanlagen auf einem Kinderspielplatz
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, das auf dem Grundstück, Grundbuch von C-Stadt, Gemarkung C-Stadt, Flur …, Flurstück ... (öffentliche Grünfläche als Victoriapark bezeichnet) errichtete, als Königinnenschaukel bezeichnete Spielgerät, bestehend aus einer Holzkonstruktion mit einem zentralen Ständer und drei weiteren Stützen an dem über Seilverbindungen drei Autoreifen mit Gestänge montiert sind, zu beseitigen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und die Kläger zu 1/4, mit Ausnahme der Kosten für das Sachverständigengutachten, die in Höhe von EUR 4.642,10 von den Klägern und im Übrigen von der Beklagten zu tragen sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Lärmschutz gegen Spielanlagen auf einem Kinderspielplatz Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, das auf dem Grundstück, Grundbuch von C-Stadt, Gemarkung C-Stadt, Flur …, Flurstück ... (öffentliche Grünfläche als Victoriapark bezeichnet) errichtete, als Königinnenschaukel bezeichnete Spielgerät, bestehend aus einer Holzkonstruktion mit einem zentralen Ständer und drei weiteren Stützen an dem über Seilverbindungen drei Autoreifen mit Gestänge montiert sind, zu beseitigen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und die Kläger zu 1/4, mit Ausnahme der Kosten für das Sachverständigengutachten, die in Höhe von EUR 4.642,10 von den Klägern und im Übrigen von der Beklagten zu tragen sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Einzelrichterin kann die Klage im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beteiligten die in Gestalt der Klageerweiterung zulässig gemäß § 91 Abs. 1 2. Alternative VwGO geänderte Klage, die das Gericht für sachdienlich gehalten hat, im Hinblick auf die Geräuschimmissionen durch die Benutzung der Wasserpumpe übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit in rechtsähnlicher Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage ist ungeachtet des Umstands, dass die Kläger ihr Grundstück in der B-Straße zwischenzeitlich veräußert haben, mit den bisherigen Beteiligten fortzusetzen. Denn die Kläger haben ihre Stellung als Verfahrensbeteiligte gemäß § 63 Nr. 1 VwGO nicht verloren. Dies folgt aus § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung einer Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, sondern der Veräußerer den Prozess mit eigener Prozessführungsbefugnis, also im eigenen Namen, weiterführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2015 - 4 B 48.15 -, juris). Dies gilt nach Maßgabe des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch bei der Veräußerung eines Grundstücks. Erst mit der Übernahme des Verfahrens durch den oder die Erwerber scheidet der bisherige Eigentümer aus dem Prozess aus. Eine solche Übernahme ist hier nicht erfolgt. Die aufrecht erhaltene Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich insbesondere daraus, dass vorliegend der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist. Bei der für die Nutzung durch die Öffentlichkeit freigegebenen Grünfläche, dem Victoriapark, handelt es sich um eine gemeindliche Einrichtung, welche die Beklagte im Rahmen ihrer öffentlichen Daseinsfürsorge nach den von ihr gesetzten Nutzungsregeln der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Die von dieser öffentlichen Grünfläche ausgehenden Geräuscheinwirkungen können Abwehransprüche Privater auslösen, die wegen der öffentlichen Nutzung der in den Blick zu nehmenden Flächen entsprechend öffentlicher Natur sind. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil die Kläger die Abwehr der störenden Folgen einer schlicht hoheitlich betriebenen Anlage erreichen wollen. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der Königinnenschaukel von der für die öffentliche Benutzung freigegebenen Grünfläche. Als Anspruchsgrundlage kommt allein der öffentlich–rechtliche Abwehranspruch in Betracht, der sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 BGB auch für das öffentliche Recht gilt. Nach § 906 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar unter anderem Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich Beeinträchtigen, abwehren. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgesetzten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz heranzuziehen. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Bei der streitgegenständlichen Königinnenschaukel handelt es sich um eine sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Inwieweit Immissionen als schädliche Umwelteinwirkungen oder Lärmbeeinträchtigungen anzusehen sind, bedarf der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von Anlagen ausgehen, die für Bewegungsspiele geeignet sind, richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 – 7 B 88/02 – juris). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Privilegierung des „von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen […] ausgehenden Kinderlärms“ in § 22 Abs. 1a BImSchG als eine Privilegierung von hinzunehmenden Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft auf die vorliegende Nutzung der Königinnenschaukel nicht anzuwenden ist. Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1a BImSchG steht entgegen, dass der Benutzerkreis der Königinnenschaukel von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6; vgl. hierzu insgesamt Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2014 – 10 S 249/14 –, Rn. 28 - 29, juris). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Spielgeländes, zu der die Königinnenschaukel gehört, jedoch nicht beschränkt. Die Beklagte öffnet den Verkehr ausdrücklich für „Jung und Alt“, das heißt neben Kindern können und sollen auch Jugendliche und Erwachsene die Spielplatzgeräte nutzen. Für eine Nutzung durch Jugendliche und Erwachsene ist die Königinnenschaukel nach der Herstellerbeschreibung auch ausdrücklich geeignet. Die Einzelrichterin interpretiert die Herstellerbeschreibung sogar so, dass die Königinnenschaukel vorwiegend für die Nutzung durch ältere Kinder, Jugendliche und Erwachsene geeignet ist, die aufgrund einer besseren Körperkoordination in der Lage sind, die Beeinflussung durch andere Schaukler, die sich gleichzeitig auf dem Gerät befinden, und die sich daraus verstärkenden Impulse und/oder Abbremsungen ohne Verletzungsgefahr handhaben zu können. Für die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen zieht die Einzelrichterin vorliegend die LAI-Freizeitlärmrichtlinie in ihrer Fassung vom 06.03.2015 als normkonkretisierenden Maßstab für die oben genannten Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes heran. Die ebenfalls in Betracht kommenden normkonkretisierenden Vorschriften der TA-Lärm und die Sportanlagenlärmschutzverordnung kommen vorliegend nicht zur Anwendung. Für die TA-Lärm ergibt sich dies zwanglos aus ihrem Zweck, nämlich Lärmimmissionen aus gewerblichen Anlagen zu bewerten. Hinsichtlich der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergibt sich dies aus der Lage, der Beschaffenheit und der Nutzung der Grünfläche. Insbesondere ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung vorliegend nicht heranzuziehen, weil nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung ihr Anwendungsbereich sich auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, die bereits zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden, bezieht. Diese eng auszulegenden Bestimmungen für den Anwendungsbereich dieser Verordnung sind vorliegend für die Grünfläche, die als „Generationsübergreifendes Spielgelände für Jung und Alt“ angelegt ist, nicht anwendbar. Der Bereich, auf der die Königinnenschaukel steht, stellt nur einen Teil dieser Grünfläche dar. Sie wird praktisch und tatsächlich auch für andere, sportferne Aktivitäten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen genutzt. Durch den Baumbestand auf dem Platz wird die tatsächlich Nutzung des Spielgeländes in sportlicher Hinsicht zudem stark eingeschränkt. Insofern fehlt es an einer Grundlage für eine auch nur analoge Heranziehung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 30.11.1999 – 2 UE 263/97 – juris). Vorliegend kann dahinstehen, ob die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Kläger der eines Grundstücks entspricht, das in einem reinen Wohngebiet im Sinne der § 3 BauNVO liegt, oder ob aufgrund der besonderen Randlage des Grundstücks zum unbeplanten Außenbereich ein gemindertes immissionsschutzrechtliches Schutzniveau anzuwenden ist, das faktisch dem eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des Planungsrechts entspricht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und den mündlichen Erläuterungen in dem Erörterungstermin sind die gemessenen Immissionsrichtwerte nicht nur für ein reines Wohngebiet, sondern auch für ein allgemeines Wohngebiet grundsätzlich überschritten. Nur am 08.05.2018 wurde ein Beurteilungspegel festgestellt, der mit 54 dB (A) knapp unterhalb des Immissionsrichtwertes von 55 dB (A) in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Bei allen anderen Messzeiträumen ist der Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet überschritten. Nach Punkt 4.1 b der LAI-Freizeitlärmrichtlinie belaufen sich die Immissionsrichtwerte in einem allgemeinen Wohngebiet werktäglich außerhalb der Ruhezeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf 55 dB(A) und werktäglich innerhalb der Ruhezeit von 06:00 bis 08:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr auf 50 dB(A). Für Sonn- und Feiertage gilt ein Wert von 50 dB(A) und während der Nachtzeit an allen Tagen (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr werktäglich, 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr sonn- und feiertäglich) ein Richtwert von 40 dB(A). Der nach der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie heranzuziehende Beurteilungspegel bei werktäglichem Schaukelbetrieb außerhalb der Ruhezeit beläuft sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf 58 dB(A) (Messung am 12.05.2018). Dies stellt an diesem Werktag eine erhebliche Überschreitung des für diesen Zeitraum anzunehmenden Richtwertes von 55 dB(A) dar. Der von dem Sachverständigen bei sonntäglichem Spielbetrieb festgestellten Beurteilungspegel von 59 dB (A) und 57 dB (A) (Messungen am 13.05.2018) überschreiten den für den Sonntag anzunehmenden Richtwert von 50 dB (A) in einem noch größeren Ausmaß. Allerdings hat der Sachverständige als tatsächlichen Beurteilungspegel für die Messung am 08.05.2018 lediglich einen Wert von 54 dB(A) ermitteln können. Dieser Wert erreicht nicht den höchstzulässigen Richtwert für werktägliche Lärmexposition in einem allgemeinen Wohngebiet, da dieser Wert 55 dB(A) beträgt. Die vorgenannten Werte betreffen ausschließlich Geräuschwirkungen durch die Benutzung der Königinnenschaukel, mithin Schaukelgeräusche und Kommunikationsrufe. Aufgrund der schnellen Abfolge von Bewegungen auf der Königinnenschaukel kommt es auch häufiger zu lautem Schreien und Juchzen der Benutzer. Hintergrundgeräusche wie Vogelzwitschern dürften nach den Ausführungen des Sachverständigen die Messergebnisse nicht verfälscht haben. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Aussagekraft des erstellten Gutachtens. Der Sachverständige hat die an verschiedenen Tagen und zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchgeführten Messungen ausführlich dokumentiert und die Ermittlung der Beurteilungspegel in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt. Die Messungen fanden im Mai 2018 an Tagen statt, an denen ein trockenes und angenehm warmes Wetter von Temperaturen von 20°C bis 24°C herrschte. Insoweit geht die Einzelrichterin davon aus, dass von den äußeren Bedingungen her alle Messtage durchaus repräsentativ für jene Tage sind, die besonders einladend für die Nutzung des Spielgeländes sind, auf dem sich die Königinnenschaukel befindet. Auch gegen die Vergabe des Informationshaltigkeitszuschlags in voller Höhe, nämlich in Höhe von 6 dB(A), bestehen keine Bedenken. Nach Nr. 3.2 der Freizeitlärm-Richtlinie ist wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen je nach Auffälligkeit ein Informationszuschlag von 3 dB(A) oder 6 dB(A) zu berücksichtigen. Ein solcher Fall liegt hier - wie sich aus dem Vortrag der Kläger zweifelsfrei ergibt - vor, da die Lärmbelästigung insbesondere durch die Zurufe von Zuschauern und Schaukelnden, deren Verhalten sich auf das Schaukelerlebnis der Mitschaukler auswirkt, besteht. Dabei hat die Einzelrichterin keine Zweifel, dass die Zurufe und Anfeuerungen ebenso wie gut verständliche Lautsprecherdurchsagen oder deutlich hörbare Musikwiedergaben beim Mithören zu einer erhöhten Belästigung im außergewöhnlichen Maße führen. Die Einzelrichterin hat auch keine Zweifel, dass der Sachverständige den auftretenden und gemessenen Lärm der Nutzung der Königinnenschaukel eindeutig zuschreiben konnte, da die Königinnenschaukel von dem Anwesen der Kläger teilweise einsehbar. Einschränkend muss festgestellt werden, dass am 08.05.2018, einem Werktag, am Nachmittag zeitweilig zwar eine intensive Nutzung der Königinnenschaukel zu verzeichnen war, die aber von der Intensität der Nutzung am 12.05.2018 und an dem sich anschließenden Wochenende übertroffen wurde. Maßgeblich für die Lärmimmissionen, denen die Kläger ausgesetzt sind, ist nach der Erläuterung des Sachverständigen in seinem Gutachten und in dem Erörterungstermin die Nutzung der Königinnenschaukel durch mehrere Schaukler. Sobald sich mehrere Nutzer auf der Schaukel oder auch neben der Schaukel befinden, erhöht sich die Anzahl der Kommunikationsrufe. Aufgrund der Beeinflussung des eigenen Schaukelns durch Mitschaukler erhöht sich auch das laute Schreien und Juchzen der Nutzer, welche – wie oben dargestellt - die wesentlichen Parameter für die Lärmimmission darstellen. Die Einzelrichterin hält deshalb die Messergebnisse des Sachverständigen insbesondere für die Situation am 12.05.2018 zwischen 15 und 20 Uhr und die Situation am Sonntag, dem 13.05.2018, zwischen 12 und 17 Uhr für repräsentativ für die mit der Nutzung der Königinnenschaukel erzeugten Lärmimmissionen. An diesen Tagen konnte der Sachverständige beobachten, dass – wie von den Klägern vorgetragen - nicht nur Kinder, sondern auch zufällig am Spielgelände vorbeilaufende Erwachsene und Jugendliche die Schaukel nutzten. Zudem wurde das Geräuschaufkommen durch Musik aus mobilen Lautsprechern erhöht. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen kann das Gericht davon ausgehen, dass werktags außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr) ein Beurteilungspegel von 58 erreicht wird. An Sonn- und Feiertagen wird je nach Nutzung der Königinnenschaukel ein Beurteilungspegel von 57 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr, und von sogar 59 dB (A) innerhalb der Ruhezeiten erreicht wird. Gleiches gilt für die Ruhezeiten werktäglich, da für die Beurteilung des Lärms die der Beurteilung für die sonn- und feiertäglichen Ruhezeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr zugrundeliegenden Lärmwerte herangezogen werden können. Insofern kann erweiternd festgestellt werden, dass auch werktäglich in der Ruhezeit, insbesondere ab 20:00 bis 22:00 Uhr, bei identischem Spielbetrieb die gleichen Werte erreicht werden. Die Einzelrichterin hält die Darlegungen der Kläger hinsichtlich der Nutzung der Königinnenschaukel auch nach 20 Uhr, einschließlich einer besonders intensiven Nutzung in den Ferien – auch durch extra mit Bussen zum Victoriapark transportierter Kinder - und sonn- und feiertäglich – unter Einbeziehung der Ruhezeiten – für glaubhaft. Es kommt hinzu, dass die außergewöhnliche Attraktivität der Königinnenschaukel durch das interaktive Schaukeln gerade für Jugendliche und junge Erwachsene auch durch die Beschreibung des Geräts durch den Hersteller belegt wird. Hierfür spricht auch das Freizeitverhalten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welches regelmäßig am Nachmittag einschließlich des frühen Abends und am Wochenende besonders intensiv sein dürfte. Schließlich stützen auch die Aussagen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung diese Darlegungen der Kläger (vgl. Bl. 50 f. der Gerichtsakte) ebenso wie das Sachverständigengutachten. An den Messtagen, insbesondere an dem Sonntag, wurde die Königinnenschaukel intensiv und zum Teil über Stunden durchgehend genutzt. Im Rahmen der Messzeit von insgesamt 18 Stunden lag die Nutzung der Königinnenschaukel bei insgesamt 5 Stunden und 25 Minuten. Schließlich zeugen auch Presseberichte nach Eröffnung des Spielgeländes, auf dem die Königinnenschaukel steht, im Jahr 2012 davon, dass der Platz von der Bevölkerung gut angenommen sei und genutzt werde. Im Kronberger Boten vom 20.09.2012 heißt es: „Welch großen Zuspruch der Spielraum Victoriapark von der Bevölkerung nach seiner Eröffnungsfeier Ende August bekommen hat, zeigten die schönen, sonnigen Spätsommertage danach: Weit über 100 Gäste tummelten sich gleichzeitig auf dem Gelände, von Kleinkindern über Grundschulkinder bis zu Senioren. Manche Familien hatten sich sogar ein schattiges Plätzchen gesucht, um mit ihren Kindern Hausaufgaben zu machen oder zu picknicken.“ In diesem Artikel wird der Bürgermeister Herr F. wie folgt zitiert: „Der Spielraum Victoriapark ist im Moment der bestfrequentierte Spielplatz in Kronberg“ Soweit die Vertreter der Beklagten bei der Ortsbesichtigung ausgeführt haben, dass eine Elterninitiative sich umfassend über das neue Konzept des Spielgeländes und auch die Anordnung der Spielgeräte, einschließlich der Königinnenschaukel, Gedanken gemacht hatte – was anzuerkennen ist – spricht auch dies dafür, dass die Königinnenschaukel gerade auch aufgenommen wurde, um das Spielgelände für größere Kinder und Jugendliche aufzuwerten. Es spricht somit vieles dafür, dass die Königinnenschaukel in wechselnder Häufigkeit und abhängig von den Jahreszeiten tatsächlich benutzt wird und demnach die durch den Sachverständigen festgestellten Werte zwischen 58 dB(A) und 59 dB(A) auch zugrunde zu legen sind. Aufgrund der Attraktivität der Königinnenschaukel für ein breites Publikum ist auch nicht von seltenen Ereignissen auszugehen, was nach der LAI-Freizeitlärmrichtlinie die Zumutbarkeitsschwelle für Lärmüberschreitungen erhöhen könnte. Der Umstand, dass sich bereits bei Erwerb des Grundstückes ein Kinderspielplatz auf dem Gelände befunden hat, führt auch nicht zu einem anderen Ergebnis. Der damalige Spielplatz richtete sich vorwiegend an kleinere Kinder und war von einem Jägerzaun eingezäunt. Mit dem 2011/2012 umfassend neu konzipierten Spielgelände hat der damalige Kinderspielplatz nichts gemein. Vorliegend kann nach Ansicht der Einzelrichterin auch nicht der Gesichtspunkt der Sozialadäquanz von Lärm, der bei der spielerisch-sportlichen Betätigung von Jugendlichen unvermeidbar entsteht, im Unterschied zu dem von „normalen Sportanlagen“ verursachten Lärm eine Absenkung des Schutzniveaus benachbarter Wohnbebauung rechtfertigen. Auch wenn man berücksichtigt, dass Jugendspielplätze der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen, kann dieser Umstand im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls nicht zu einer Privilegierung der Lärmimmissionen führen, die trotz einer Überschreitung von Lärmgrenzwerten als sozialadäquat hinzunehmen wären. Vorliegend ist es nämlich so, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, einen besser geeigneten Anlagenstandort zu finden. Das Gebot Störungen als sozialadäquat hinzunehmen kann hier keine Geltung beanspruchen, weil eine solche Ausnahmeregel nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn ein anderer geeigneter Anlagenstandort nicht vorhanden ist (vgl. hierzu vgl. BayVGH, Urteil vom 06.02.2015 – 22 B 12.269 – juris Rn. 58 f.; VG Augsburg, Urteil vom 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 –, Rn. 78, juris). Diese Not bestand vorliegend nicht. Dem Vorschlag der Kläger, das inkriminierte Spielgerät in nördlicher Richtung hinter die anderen Spielgeräte zu verlegen, wo es auch keine Wohnbebauung gibt, ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit ist festzustellen, dass der Kläger aufgrund der Lärmimmissionen durch die Benutzung der Königinnenschaukel erheblichen Belästigungen ausgesetzt ist, was einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch für diese Zeiträume begründet. Dies führt auch dazu, dass die Beklagte vorliegend zur Beseitigung der Königinnenschaukel zu verurteilen ist. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte das Spielgerät als Bestandteil eines wohnortnahen Spielplatzes für die Bedürfnisse der Bevölkerung bereit hält, dürfte die Beseitigung der Schaukel bzw. die Nutzungsuntersagung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren sein, weil vorliegend der Einzelrichterin nicht ersichtlich ist, auf welche andere Art und Weise dem berechtigt geltend gemachten Verlangen der Kläger nach Lärmschutz nachgekommen werden kann. Hierbei berücksichtigt die Einzelrichterin, dass auch die Beklagte keine andere Abhilfe schaffende Maßnahmen benennen konnte. Insbesondere dürfte die Schaffung einer Schallschutzmauer aufgrund der Nähe der Königinnenschaukel zu dem klägerischen Grundstück nicht praktikabel sein. Dasselbe gilt für eine bloße Nutzungsuntersagung oder -einschränkung, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse und die Nähe der Königinnenschaukel zu weiteren Spielgeräten nicht praktikabel erscheint. Demgegenüber dürfte die Verlegung der Königinnenschaukel an einen anderen Ort auf dem Areal des Spielgeländes, der von der Wohnbebauung weiter entfernt liegt, realisierbar sein. Wie bereits erwähnt, ist die Beklagte dem Vorschlag der Kläger, die Königinnenschaukel in nördlicher Richtung hinter die anderen Spielgeräte zu verlegen, wo es keine Wohnbebauung gibt, nicht substantiiert entgegengetreten. Bei dieser Sachlage hält es die Einzelrichterin auch unter Berücksichtigung des gesetzlich eingeräumten Ermessens der Beklagten, auf welche Weise sie den Lärmbeeinträchtigungen des Klägers abhilft, für angemessen, die Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte durch eine Beseitigung der Königinnenschaukel von dem jetzigen Standort zu erreichen. Unter der Würdigung des Sachverhaltes und unter Abwägung der beteiligten Interessen hält die Einzelrichterin diese Maßnahme als alleinige Möglichkeit für geeignet, um der Lärmbeeinträchtigung des Klägers abzuhelfen. Sie erscheint auch angemessen, da zwar die Beseitigung von dem jetzigen Standort erfolgen muss, ein Wiederaufbau auf dem Spielgelände an anderer Stelle – weiter entfernt von dem klägerischen Grundstück und anderer Wohnbebauung – jedoch nicht ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Der Kostenentscheidung liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Streitgegenstand war nach erfolgter Klageänderung die Beseitigung der Königinnenschaukel und der Wasserpumpe. Der Streitwert wurde mit Beschluss vom 07.03.2019 auf 10.000 EUR bestimmt. Die Kläger obsiegten hinsichtlich der begehrten Beseitigung der Königinnenschaukel. Insoweit hat die Klage in Höhe der Hälfte des Streitwerts Erfolg. Soweit die Beklagte geltend macht, dass zumindest die Kosten für den Messtermin am 18.08.2017 nicht von der Beklagten zu tragen sind, da der Abbruch dieses Termins von den Klägern zu vertreten sei, kann die Einzelrichterin – auch mit Hilfe der Beteiligten - nicht mehr feststellen, was die Ursache für die Terminabsage war und ob die Kosten durch die Kläger insoweit verschuldet im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO waren. Es erscheint daher sachgerecht, dass diese Kosten auch der sonst maßgebenden Entscheidung über die Kostenverteilung unterfallen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Hinblick auf die die Wasserpumpe betreffende Klageerweiterung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es erscheint billig, die Kosten in Bezug auf die Wasserpumpe (Streitwert ebenfalls 5.000 EUR) zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen, da die Beklagte durch die erst nach Klageerweiterung vorgenommenen baulichen Veränderungen der Wasserpumpe sehr wahrscheinlich zur Erledigung des Rechtsstreits beitrug. Die nach dem Austausch des Pumpenmodells noch vorhandenen Lärmimmissionen halten sich nach den Messungen des Sachverständigen im Rahmen der Immissionsrichtwerte (vgl. das Sachverständigengutachten Seite 34). Soweit die Kläger nicht nur die bauliche Veränderung der Wasserpumpe begehrten, sondern die Beseitigung, wären sie unterlegen, da, wie ersichtlich, bereits die bauliche Änderung zu der begehrten Lärmverringerung geführt hat und die Klage auf Beseitigung keinen Erfolg gehabt hätte. Von daher erscheint es sachgerecht, die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu 1/4 den Klägern und zu 3/4 der Beklagten aufzuerlegen. Eine Ausnahme gilt allerdings für die in Bezug auf die Wasserpumpe entstandenen Kosten für das Sachverständigengutachten (Rechnung Nr. 43227 vom 6.11.2018 über EUR 9.284,20), wobei das Gericht davon ausgeht, dass 50 % der Gesamtkosten in Bezug auf die Messungen der im Zusammenhang mit der Wasserpumpe entstehenden Lärmimmissionen verursacht worden sind (entspricht einem Betrag von EUR 4.642,10). Diese Kosten sind den Klägern aufzuerlegen, da die Beklagte die lärmmindernden baulichen Änderungen an der Wasserpumpe bereits vor Beginn der Messungen vorgenommen hat. Die übrigen Kosten, insbesondere auch die Kosten für den vom Sachverständigen wahrgenommenen Erörterungstermin (Rechnung Nr. 44052), sind der Beklagten aufzuerlegen, da das Gericht davon ausgeht, dass diese ausschließlich im Zusammenhang mit den Lärmimmissionen der Königinnenschaukel entstanden sind. Die Kläger wenden sich gegen Lärmbelästigungen durch die Benutzung der sogenannten Königinnenschaukel, die auf einem Spielgelände im sog. Victoriapark („Victoriapark“) montiert ist. Die Kläger waren Eigentümer des Grundstücks B-Straße, C-Stadt, das unmittelbar an das Spielgelände im Victoriapark angrenzt. Die Beklagte ist Eigentümerin der als Victoriapark bezeichneten öffentlichen Grünfläche, Grundbuch von C-Stadt, Gemarkung C-Stadt, Flur …, Flurstück ..., auf dem sich das Spielgelände befindet. Auf der Grünfläche befindet sich auf einem Spielgelände das als Königinnenschaukel bezeichnete Spielgerät, bestehend aus einer Holzkonstruktion mit einem zentralen Ständer und drei weiteren Stützen, an dem über Seilverbindungen drei Autoreifen mit Gestänge montiert sind („Königinnenschaukel“). In Bezug auf die Königinnenschaukel heißt es in der Produktbeschreibung des Herstellers (Bl. 115 des Sachverständigengutachtens): „Funktion und Spielwert Dieser Schaukelspaß ist wahrhaft königlich. Schaukeln und Schwingen, Wippen und Wiegen, ruckartige und taumelnde Bewegungen, all das ist auf der Königinnenschaukel möglich. Drei Querseile mit gelenkig aufgehängten Pendelreifen sind mit leichtem Durchhang zwischen den Außenmasten und dem beweglich gelagerten Zentralmast gespannt. Durch die sich abwechselnd straffenden Seile überlagern sich die Schwing und Wippbewegungen und machen ein großen Schaukelvergnügen möglich. Wesentliche Merkmale - Alleinstellung durch bewegliche Seilkonstruktion und pendelnden Mittelmast beeinflussen sich die drei Schaukelgehänge gegenseitig, impulsverstärkend oder bremsend […] Geeignet - für Kinder ab 6 Jahren und Heranwachsende - für öffentliche Spielplätze - für Jugendbereiche von: Freizeitanlagen Freibädern für Jugendzentren“ Das Spielgelände war 2012 unter anderem mit Hilfe einer Kronberger Elterninitiative durch die Beklagte neu gestaltet worden. In dem von der Beklagten vorgelegten und vor der Umgestaltung des Spielgeländes erstellten Gestaltungskonzept des Spielgeländes (Bl. 118 ff. der Gerichtsakte) heißt es: „[…] hat sich zum Ziel gesetzt, das Gelände als naturnahen und generationsübergreifenden Spielraum optimal in den Victoriapark als englischen Landschaftsgarten zu integrieren. Jung und Alt werden hier vielfältige Möglichkeiten zum Entdecken, Lernen und Experimentieren geboten. Es sollen dabei auch unter unterschiedliche Orte der Begegnung entstehen, die gezielt auch zufällige Kommunikation zwischen den verschiedenen Altersgruppen ermöglichen. […] Bewegung ist eine Grundvoraussetzung für das Lernen und sorgt in jedem Lebensalter für mehr Gesundheit und Lebensglück. Spielmöglichkeiten bieten körperlichen und geistigen Ausgleich im Alltag. Die Spielstationen bieten vielfältige Bewegungs- und Erfahrungsangebote für Klein und Groß. Dabei steht das soziale Miteinander im Mittelpunkt. So können Väter, Mütter, Großeltern und alle die sich jung genug fühlen, miteinander auf der Königinnenschaukel interagieren. […]“ Das Spielgelände wird im Internet als Spielplatz für „kleinere Kinder“ und „größere Kinder“ beschrieben. Außer der Königinnenschaukel befinden sich auf dem Spielgelände unter anderem eine Seilbahn, Schaukeln, ein Abenteuerturm, eine Rutsche, eine Wasserpumpe und eine Wasserhütte. Die Königinnenschaukel befindet sich ca. 9,5 Meter vom Grundstück der Kläger entfernt. Die Entfernung zu Ess-, Wohn- und Schlafzimmer im Erdgeschoss bzw. zum ersten Obergeschoss im Haus der Kläger beträgt ca. 23 Meter. Das Wohnhaus liegt ca. fünf Meter über dem Spielgelände. Die Kläger wohnen seit 1980 in dem Anwesen B-Straße. Bereits damals gab es einen Kinderspielplatz für Kinder bis 6 Jahre, der mit einem Jägerzaun eingezäunt war. Das Grundstück der Kläger gehört zur östlichen Seite der B-Straße, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Die westliche Seite der B-Straße gehört zu dem Bebauungsplan X (abrufbar über www.kronberg.de), in denen ein reines Wohngebiet ausgewiesen ist. In dem Gebiet, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, befindet sich auch eine Reinigung sowie ein Praxisgebäude. Die B-Straße ist eine Kreisstraße. Bei dem an das Grundstück B-Straße angrenzenden Victoriapark handelt es sich bauplanungsrechtlich um unbeplanten Außenbereich. Dort befinden sich Grünflächen, Fußwege sowie der streitgegenständliche Spielplatz mit der Königinnenschaukel, die von der Öffentlichkeit zu Freizeitzwecken genutzt werden Mit Schreiben vom 07.06.2015 (Bl. 18 der Gerichtsakte) wandten sich die Kläger erstmals an die Beklagte, weil die Lärmimmissionen aufgrund der Nutzung der Königinnenschaukel zugenommen hatten. Insbesondere die Königinnenschaukel werden vorwiegend von älteren Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen genutzt. Die Nutzung der Königinnenschaukel führe vom Vormittag zum Teil bis in die späten Abendstunden zu einer für die Kläger auf Dauer gesundheitsschädlichen Lärmbelästigung. Aufgrund der Nähe des Spielgerätes wäre eine Nutzung der Terrasse nicht mehr möglich. Selbst wenn man Türen und Fenster schließe, wären das laute Geschrei und die Anfeuerungsrufe zu hören. Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 29.07.2015 und auch vom 31.08.2015 forderte dieser die Beklagte erneut auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dauerhaft die Einhaltung der Vorgaben der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie einzuhalten. Mit Schreiben vom 14.09.2015 wies die Beklagte daraufhin, dass alle Spielgeräte auf dem Spielgelände von Kindern ab etwa fünf Jahren genutzt werden könnten. Mit der Bezeichnung „Spielraum für Jung und Alt“ würde sich das Spielangebot insbesondere an Familien richten, wobei auch die Erwachsenen während ihres Aufenthaltes im Park und auf der Spielfläche ein kleines Bewegungsangebot vorfinden sollten. Die Beklagte stellte zur Lärmreduzierung die Aufstellung eines Schildes in Aussicht, welches auf die zulässige Nutzung und die Öffnungszeiten (8 bis 20 Uhr) hinweisen sollte (Bl. 27 ff. der Gerichtsakte). Die Beklagte installierte in der Folgezeit ein Schild, auf dem der Spielplatz als „Generationsübergreifendes Spielgelände für Jung und Alt“ beschrieben wurde mit dem Zusatz „Bitte respektieren Sie das Ruhebedürfnis der Nachbarn. Öffnungszeiten: 8:00 Uhr bis 20.00 Uhr“ (Bl. 75 der Gerichtsakte). Am 02.10.2015 haben die Kläger Klage erhoben. Die Lärmbelastung habe seit dem Sommer 2015 erheblich zugenommen. Es fänden auch sogenannte Ferienspiele statt, bei dieser Gelegenheit würden Kinder und Jugendliche gezielt mit Bussen zu dem Spielplatz gebracht. Aufgrund der Attraktivität der Spielgeräte, die größtenteils nur von älteren Kindern und Jugendlichen genutzt werden könnten, würde es sich um einen Abenteuerspielplatz handeln. An sieben Tagen der Woche wären die Kläger von morgens bis abends einer Lärmbelästigung ausgesetzt, sodass sie Garten und Terrasse nur noch ausnahmsweise benutzen könnten. Die Kläger litten beide unter Schlafstörungen. Insbesondere die Königinnenschaukel könne erst von Kindern ab etwa 5 Jahren benutzt werden. Sie sei auf Jugendliche und junge Erwachsene zugeschnitten. Anwendbar seien die Grenzwerte der Richtlinie für Freizeitlärm im Hinblick auf reine Wohngebiete. Diese Grenzwerte seien aufgrund der Geräuschimmissionen aufgrund von Freizeitlärm regelmäßig überschritten. Die Verlegung der Königinnenschaukel sei für die Beklagte ohne Schwierigkeiten möglich. Die Beseitigung sei auch erforderlich, da andere Maßnahmen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht sicherstellten. Mit Schriftsätzen vom 22.08.2019 und 25.09.2017 haben die Kläger vorgetragen, dass durch die ebenfalls auf dem streitgegenständlichen Spielplatz befindliche Wasserpumpe – seit des im Juli 2016 erfolgten Wechsel des Pumpenmodells – auch nicht hinnehmbare Lärmimmissionen erzeugt werden und haben die Klage dahingehend erweitert, dass auch die Wasserpumpe zu beseitigen sei. Bereits im August 2016 waren die Kläger an die Beklagte herangetreten und hatten auf die Lärmbelastung hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 teilte die Beklagte mit, dass unabhängig von der Klagerweiterung ein erneuter Austausch der Pumpe bzw. von Pumpenteilen anstehe. Die Pumpe sollte zukünftig nicht mehr über einen Hebel, sondern über ein Rad zu bedienen sein, welches zu einer Verringerung der Lärmimmissionen führen werde. In der Folgezeit ist der Hebel der Wasserpumpte durch das Rad ausgetauscht worden. Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das auf dem Grundstück, Grundbuch C-Stadt, Gemarkung C-Stadt, Flur …, Flurstück ... (öffentliche Grünfläche als Victoriapark bezeichnet), dort errichtete Spielgerät, bestehend aus einer Holzkonstruktion mit einem zentralen Ständer und drei weitere Stützen an dem über Seilverbindungen drei Autoreifen mit Gestänge montiert sind, zu beseitigen; sowie die auf dem Grundstück, Grundbuch C-Stadt, Gemarkung C-Stadt, Flur …, Flurstück ... (öffentliche Grünfläche als Victoriapark bezeichnet), errichtete Wasserpumpe zu beseitigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Lärmimmissionen seien nicht erheblich. Vorliegend sei die Privilegierung von Kinderlärm im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG einschlägig. Ein Abenteuerspielplatz liege nicht vor. Zwar werde die Nutzung der Spielgeräte durch Jugendliche nicht explizit untersagt, jedoch sei das Angebot tatsächlich eher für „größere Kinder“ (also bis 14 Jahre) ausgelegt. Im Übrigen sei ein Schild aufgestellt worden, dass die maßgeblichen Öffnungszeiten von 8 bis 20 Uhr begrenze, um ein Ausufern von Lärmimmissionen zu den Randzeiten zu begegnen. Ein von Jugendlichen und jungen Erwachsenen hervorgerufener Lärm in den Abendstunden nach 20 Uhr sei der Beklagten nicht zuzurechnen, da dies eine missbräuchliche, vom Widmungszweck nicht erfasste Nutzung des Spielplatzes sei, zu der die Beklagte kein Anlass gegeben bzw. keine Anreize geschaffen habe. Regelmäßig würden Ruhestörungen durch Streifenkontrollen von Polizei und Ordnungsamt begegnet. Bei dem Victoriapark handele es sich zudem um einen unbeplanten Bereich am Rande zum Außenbereich im Innenbereich. Bei den angrenzenden Grundstücken handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Kinderspielplätze gehörten sowohl in allgemeinen als auch in reinen Wohngebieten zum üblichen Angebot. Zudem sei der streitgegenständliche Spielplatz bereits seit 1980 auf der Fläche vor dem Grundstück der Kläger vorhanden. Der Umbau des Spielplatzes hätte nichts an der Qualifizierung des Geländes als Kinderspielplatz geändert. Das Grundstück der Kläger sei situativ und historisch vorbelastet gewesen. Selbst wenn man durch das Lärmgutachten zu einer Überschreitung der Richtwerte käme, sei nicht dargelegt, dass es sich tatsächlich im Einzelfall um eine wesentliche Einwirkung auf das klägerische Grundstück handele. Aufgrund der Belegenheit des Grundstücks am Rande des Außenbereichs im Innenbereich sei das anzulegende Schutzniveau noch einmal geringer. Schließlich sei eine Verurteilung zur Beseitigung der Schaukel unzulässig, die Kläger hätten allenfalls einen Anspruch auf Unterlassung der über die Wesentlichkeitsschwelle hinausgehenden Einwirkungen auf ihr Grundstück. Unter Aufhebung des zunächst gefassten Beweisbeschlusses vom 25.04.2017 (Bl. 204 der Gerichtsakte) hat die Einzelrichterin am 26.10.2017 (Bl. 286 f. der Gerichtsakte) beschlossen, dass Beweis durch Einholung eines Lärmgutachtens durch einen Sachverständigen erhoben werden soll, welcher Lärmpegel durch das Vorhandensein und die Benutzung der Königinnenschaukel sowie der Wasserpumpe erreicht wird. Der Sachverständige wurde beauftragt, durch vier Messungen, die bei trockenen Wetter jeweils wochentags zwischen 10 und 12 Uhr und zwischen 15 und 20 Uhr, Samstag zwischen 15 und 20 Uhr und Sonntag von 12 bis 17 Uhr entsprechende Messung für die Lärmexposition des Grundstücks der Kläger durchzuführen. Der Sachverständige hat an vier Tagen, nämlich am 03.05.2018, am 08.05.2018, am 12.05.2018 und am 13.05.2018, Messungen durchgeführt und die gewonnenen Werte auf die sonn- und feiertägliche Belegung der Grünfläche hochgerechnet. Er hat sein Gutachten am 6. November 2018 schriftlich erstattet. Die Beklagte weist darauf hin, dass in Bezug auf die Kosten des Sachverständigengutachtens zu berücksichtigen sei, dass ein erster Ortstermin am 18.08.2017 auf Wunsch des Klägers abgebrochen worden sei. Es ließe sich nicht mehr eindeutig feststellen, ob der Victoriapark an diesem Tag geschlossen gewesen wäre. Auch wenn einiges dafür spreche, dass es so gewesen sei, wäre dies irrelevant, weil es nicht der Grund für den Abbruch des Termins gewesen wäre. Die Kläger tragen weiter vor, dass der Messtermin am 18.08.2017 habe abgebrochen werden müssen, da zu diesem Zeitpunkt der Victoriapark aufgrund von Sturmschäden gesperrt gewesen sei. Dies sei seitens der Beklagten nicht angekündigt worden. Eine Fortsetzung des Termins sei deshalb sinnlos gewesen. Die Beweiserhebung habe zudem auch die Wasserpumpe berücksichtigen sollen, die in dem ersten Beweisbeschluss noch nicht enthalten war. Eine gerichtsinterne Mediation Mitte 2016 ist ohne Erfolg verlaufen. Mit Beschluss vom 20.12.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Mit Kaufvertrag vom 21.11.2018 haben die Kläger ihr Grundstück verkauft. Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 haben sie erklärt, den Verwaltungsstreit im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 173 VwGO i.V. mit § 265 ZPO fortzusetzen. Am 07.03.2019 hat ein Termin zur Erörterung und Ortsbesichtigung an der Königinnenschaukel stattgefunden. Der bei dieser Gelegenheit zur Streitbeilegung geschlossene Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (Bl. 349 Gerichtsakte) ist mit Schriftsatz der Beklagten vom 29.03.2019 widerrufen worden. Die Kläger haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Hinsichtlich der Wasserpumpe haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem des Sachverständigengutachten vorgelegen hat. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Behördenvorgang, das Sachverständigengutachten und die Niederschrift des Erörterungstermins vom 07.03.2019 Bezug genommen.