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Beschluss

7 L 3565/17.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2017:0421.7L3565.17.F.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die einstweilige Untersagung einer Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, die seit dem 16. März 2017 im Internet auf der offiziellen Facebook-Webseite des Oberbürgermeisters veröffentlicht wird. In dieser Äußerung appellierte der Oberbürgermeister an die Mitglieder des G., gegen die vom Präsidenten des G. ausgesprochene Einladung der Bundesvorsitzenden der Antragstellerin aufzubegehren. Die Veranstaltung, zu der die Bundesvorsitzende der Antragstellerin eingeladen worden war, sollte am 23. März 2017 in Frankfurt am Main stattfinden, wurde aber vorher abgesagt. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da vorliegend über einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zu entscheiden ist. Die nach Auffassung der Antragstellerin zu unterlassende Äußerung ist ein Posting, das sich auf der offiziellen Facebook-Seite des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin befindet, so dass der erforderliche Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit besteht. Die streitgegenständliche Äußerung wurde vom Oberbürgermeister nicht als Privatperson oder als Vertreter einer politischen Partei, sondern als Amtsträger abgegeben. Der Antrag ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund liegt nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht nur dann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründe nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist zumindest zweifelhaft. Rechtsgrundlage für die Unterlassung der amtlichen Äußerungen ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte entsprechend anzuwenden ist. Dieser Anspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln der Antragsgegnerin in ein subjektives Recht des Antragstellers eingegriffen, dadurch ein objektiv rechtswidriger Zustand geschaffen wird und die konkrete Gefahr der Wiederholung dieser Rechtsbeeinträchtigung droht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2008 - 13 E 1108/08 -, juris). Ob hier eine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben ist, ist zumindest zweifelhaft: Zwar hat die Antragsgegnerin die vorgerichtlich geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Eine Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, indiziert jedoch nicht notwendig die Erklärung, eine Äußerung wiederholen oder erneut abgeben zu wollen. Auch wenn die streitgegenständliche Äußerung weiterhin über die offizielle Facebook-Seite des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin abrufbar ist, spricht gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr, dass der Appell des Oberbürgermeisters an die Mitglieder des G., sich gegen die geplante Veranstaltung zu wehren, inzwischen gegenstandslos ist, da die geplante Veranstaltung abgesagt wurde. Der Anlass für die streitgegenständlichen Äußerungen der Antragsgegnerin ist inzwischen weggefallen. Auch wenn sie stattgefunden hätte, hätte sie sich durch Zeitablauf erledigt. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Bundesvorsitzende erneut vom G. eingeladen wurde oder dass eine gleichartige Veranstaltung geplant sei. Jedenfalls ist aber ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Zeitablaufs und der erfolgten Absage der Veranstaltung mit der Bundesvorsitzenden der Antragstellerin liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Dringlichkeit für eine vorläufige Regelung mehr vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Äußerung des Oberbürgermeisters wesentliche Nachteile drohen, die durch eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können. Zum einen spricht allein die Tatsache, dass die Antragstellerin 4 Wochen zuwartete, ehe sie bei Gericht beantragte, den streitgegenständlichen Appell zu untersagen, gegen die Dringlichkeit der Anordnung. Es ist aber auch nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuwenden sind: Auch wenn der Antragstellerin zuzugeben ist, dass den Äußerungen staatlicher Behörden regelmäßig ein größeres Vertrauen entgegen gebracht wird als etwa den Meldungen privater Medien, verkennt sie, dass der Äußerung des Oberbürgermeisters aufgrund des Zeitablaufs, die den Appell gegenstandslos gemacht hat, keine große Wirkungskraft mehr zu kommt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich Leser der Facebook-Seite des Oberbürgermeisters noch verstärkt mit dem darauf veröffentlichten Appell befassen. Vielmehr wird der Appell aufgrund der fortlaufenden Veröffentlichung neuer Postings immer mehr "nach unten verschoben" und so in den Hintergrund geraten, so dass Leser allenfalls noch bei gezielter Suche darauf stoßen, aber es immer unwahrscheinlicher wird, dass sie zufällig die Äußerungen lesen. Eine direkte Einflussnahme auf Wählerinnnen und Wähler ist nicht anzunehmen und von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist es auch nicht nachvollziehbar, wie die in der Vergangenheit erfolgte Äußerung des Oberbürgermeisters den unmittelbar bevorstehenden Bundesparteitag in F-Stadt gefährden kann. Dasselbe gilt für den Vortrag, dass die fortgesetzte Veröffentlichung der Äußerungen den Verlust von Wählerstimmen in den "anstehenden Landtags- und Bundestagswahlen" zur Folge haben könnte. Die Bundestagswahl steht erst Ende September dieses Jahres, also in fünf Monaten an. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die heiße Phase der Vorwahlzeit, in denen Amtsträger gehalten sind, amtliche Stellungnahmen, die geeignet sind, den Meinungs- und Willensbildungsprozess der Wähler zu beeinflussen, in Form und Inhalt auf das für ihre Aufgabenerfüllung unerlässliche Maß zu beschränken (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 31.05.2016 - 1 L 215/16 -, juris, m.w.N.), überhaupt schon begonnen hat. Inwieweit der vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin geäußerte Appell, der sich auf eine lokale Angelegenheit bezieht, sich auf Landtagswahlen auswirken kann, trägt die Antragstellerin nicht vor. In Hessen steht jedenfalls keine Wahl unmittelbar bevor. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass die weitere Hinnahme der Veröffentlichung des möglicherweise rechtswidrigen Appells für sie unzumutbar ist. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel zu halbieren ist. Der Auffangstreit ist anzunehmen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.