Beschluss
7 L 602/16.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2016:0324.7L602.16.F.0A
7Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die am 02.03.2016 und am 08.03.2016 gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 02.03.2016 und vom 08.03.2016 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 29.01.2016, bekannt gegeben durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 09.02.2016, wiederherzustellen, bleiben ohne Erfolg. Die Anträge sind zunächst nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Sie richten sich gegen die Vollziehung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 29.01.2016, bekanntgegeben durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 09.02.2016, mit der die Öffnung von Verkaufsstellen im Stadtgebiet Frankfurt am Main für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden anlässlich der Musikmesse am Sonntag, dem 10.04.2016, in der Zeit von 13.00 Uhr - 19.00 Uhr gestattet wurde. Die aufschiebende Wirkung der am 02.03.2016 und am 08.03.2016 eingelegten Widersprüche ist entfallen, da die Antragsgegnerin mit Ziffer 5 der Verfügung vom 29.01.2016 den Sofortvollzug angeordnet hat. Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragstellerin zu 1) kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Trägerin des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 36 Abs. 1 der Hessischen Verfassung (HV) auf den Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 139 Weimarer Rechtsverfassung (WRV) sowie nach Art. 31 Satz 2 HV berufen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 26. November 2014, Az.: 6 CN 1.13; HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az.: 8 B 602/14 - juris -). Nach Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die Gewährleistung von Tagen der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung ist auch darauf ausgerichtet, den Grundrechtschutz zu stärken. Sie konkretisiert insofern die aus den jeweils einschlägigen Grundrechten folgenden staatlichen Schutzpflichten (BVerfG, Urteil vom 01. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfG 125, 39 ff.). Das Gleiche gilt für die Antragstellerin zu 2), als Verein der Kirchlichen Arbeitnehmerbewegung, die zusätzlich noch Trägerin des Grundrechts auf Art. 4 GG ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, S. 77-81 dort für Religionsgemeinschaften). Der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ist danach ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen des sozialen Lebens. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist dabei auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens der politischen Parteien, der Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam (BVerfG, Urteil vom 01. Dezember 2009, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 26. November 2014; HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az.: 8 B 602/14 - juris -). Der objektiv-rechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist (Art. 139 WRV), ist mithin auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und auf seelische Erhebung angewiesen sind. Mit der Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe fördert und schützt die Sonn- und Feiertagsgarantie nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit, sondern dient neben weiteren Grundrechten ebenso der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), auch in Gestalt der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), die sich so effektiver wahrnehmen lassen (BVerfG, Urt. v. 01. Dezember 2009, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 26.11.2014, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, a.a.O.). Rhythmisch wiederkehrende Tage der Arbeitsruhe und eine damit einhergehende regelmäßige Arbeitsruhe für alle fördern und erleichtern die Möglichkeit des Einzelnen, sich in einem Verein oder einer Koalition zu gemeinsamem Tun zusammen finden. Damit wird zugleich die Möglichkeit der Vereinigung oder Gewerkschaft selbst gefördert und erleichtert, ihren Zweck zu verwirklichen, der gerade in der Organisation der gemeinschaftlich wahrzunehmenden Interessen besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2014, a.a.O.). Da die Sonntagsruhe somit auch dem Schutz der Interessen der Antragstellerin zu 1) als Gewerkschaft und der Antragstellerin zu 2) als Verein der kirchlichen Arbeitnehmerbewegung dient, können diese geltend machen, durch die mit der angegriffenen Allgemeinverfügung festgesetzte Sonntagsöffnung in ihren Rechten berührt und möglicherweise verletzt zu sein (vgl. HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, a.a.O.). Insoweit ist es für die Antragsbefugnis ohne Belang, ob die Antragsteller eine Veranstaltung geplant haben bzw. wann sie diese geplant haben, da der Sonntagsschutz mit der Taktung des sozialen Lebens gerade die freie Gestaltung des Tages ermöglichen soll (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss v. 03.04.2014, a.a.O.). Die Anträge sind jedoch unbegründet. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine durch das Gericht vorzunehmende Interessensabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Hier wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung zunächst ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass im Vorfeld einer Sonntagsöffnung unter Einhaltung aller relevanten Auflagen und Vorschriften umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens der teilnehmenden Organisationen und Einzelhandelsgeschäfte unabdingbar sind, die eine entsprechende Planungssicherheit voraussetzen. Bei der Durchführung der Sonntagsöffnung handele es sich um ein in Bezug auf die Versorgung der zu erwartenden beträchtlichen Besucherströme begründetes öffentliches Interesse. Damit hat die Antragsgegnerin eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, nicht nur formelhafte Begründung des Sofortvollzugs abgegeben, die dem besonderen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend Rechnung trägt. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 29.01.2016, mit welcher aus Anlass der Musikmesse am Sonntag, den 10.10.2016 in der Zeit von 13.00 - 19.00 Uhr eine Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtgebiet Frankfurt gem. § 6 Abs. 1 des Hessischen Landesöffnungsgesetzes (HLöG) gestattet wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung ist § 6 Abs. 1 HLöG vom 23. November 2006 (GVBl I, S. 606), zuletzt geändert durch Art. 72 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl I, S. 622). Nach dieser Vorschrift sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich 4 Sonn- oder Feiertagen frei zu geben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Freigabeentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Öffnungszeiten zu bestimmen. Es bestehen zunächst keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift. Mit der Regelung in § 6 HLöG werden nur in begrenzter Zahl und auch nicht aus beliebigem Anlass Ausnahmen von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG enthaltenen grundsätzlichen Gebot, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, zugelassen. Damit ist der Gesetzgeber seinem objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG nachgekommen. Dieser Auftrag verpflichtet ihn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen. Ein nur wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse genügt grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zur seelischen Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. (vgl. HessVGH, Urt. v. 15.05.2014, Az. 8 A 8205/13 - juris-). Diese Voraussetzungen des § 6 HLöG sind hier erfüllt. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschriften muss die Messe, der Markt, das örtliche Fest oder die ähnliche Veranstaltung somit die "Hauptsache" sein und die Sonntagsöffnung lediglich der "Nebeneffekt". Dementsprechend darf die Veranstaltung nicht nur deshalb durchgeführt werden, um formell die rechtlichen Voraussetzungen für die eigentlich bezweckte Ladenöffnung am Sonntag zu schaffen. Ein Anlass gebender Grund liegt daher nur dann vor, wenn auch ohne das Offenhalten der Verkaufsstellen die entsprechende Veranstaltung interessant genug ist, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen (vgl. HessVGH, Urt. v. 15.05.2014, Az.: 8 A 2205/13 - juris - ; VG Darmstadt, Beschluss v. 27.03.2014, AZ: 3 L 515/14.DA - juris -, HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, AZ: 8 B 602/14 - juris -). Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 HLöG sind hier nach der Überzeugung der Kammer erfüllt. Die Musikmesse ist eine jährlich wiederkehrende Fachmesse von internationalem Rang für Musikinstrumente und Noten, Musikproduktionen und- vermarktung. Mit über 65.000 Besuchern und rund 1300 Ausstellern (2/3 der Aussteller kommen aus dem Ausland) im Jahr 2015 hat die Veranstaltung auch im Vergleich mit der Größe Frankfurts (ca. 700.000 Einwohner) einen beachtlichen Besucherzustrom ausgelöst. Die Veranstaltungen im Rahmen der Musikmesse besitzen ein hinreichendes Eigengewicht, um auch ohne die Sonntagsöffnung für Besucher interessant zu sein. Wie das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main an das Rechtsamt mit Schreiben vom 09.03.2016 ausführt (Bl. 28 d. BA.), bezieht sich das statistische Material zum Messejahr 2015 auf einen Messezeitraum, in dem keine sonntägliche Ladenöffnung stattfand. Dies zeigt, dass die Besucher ausschließlich der Messe wegen kamen. Da die Besucher zu 33% aus dem Ausland kommen (S. Bl. 28 d. BA.) ist die Messe international und ihre Wirkung nicht auf die an das Messegelände angrenzenden Stadtteile beschränkt. Angesichts der stets hohen Hotelauslastungsquoten zu Messezeiten sind die Besucher über das ganze Stadtgebiet hinaus mit überproportionaler Auslastung untergebracht, oft sogar im Umland über die Stadtgrenzen hinaus. Die einzelnen Stadtteile gehen dabei fließend ineinander über. Wie es sich aus entsprechenden Internetauftritten ergibt, verleihen Fachjournalisten von mehr als 100 Fachmagazinen auf der ganzen Welt zur Musikmesse jedes Jahr Preise für die besten Produkte der Musikinstrumente und professionellen Audio-Industrie (Musikmesse International Press Award -MIPA). Die Gäste sind international. Neben Deutschland, waren die USA, Kanada, Japan, Brasilien, Südafrika, Russland, Polen, Großbritannien, Italien, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Schweden, Dänemark, Österreich und die Schweiz vertreten. Der Musikmesse International Press Award hat sich im Laufe seiner Vergabe zum "Grammy"- der Musikinstrumenten - Pro Audio Branche entwickelt. Die Musikmesse, die vom 07.-10.04 stattfindet, ist erstmals an allen vier Messetagen nicht nur für Fachbesucher, sondern für alle Musikinteressierten geöffnet (Bl. 32 d. BA.), weshalb die Resonanz der Messe bei Ausstellern und Publikum sich dieses Jahr noch steigern dürfte. So gibt es am Wochenende die Möglichkeit, die Neuheiten der Branche kennenzulernen und am umfangreichen Event-Programm teilzunehmen mit weltbekannten Drummern im Drum Camp. Es gibt täglich 8 Performances der Schlagzeugmeister. Die Deutsche Bahn wirbt im Internet für ein Reisepaket explizit zur Musikmesse 2016, ebenso Unternehmen von Fernbussen. Das von Antragstellerseite zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8.CN 2/14 - in juris) betrifft eine Gemeinde von ca. 13.000 Einwohnern, deren Gemeindegebiet von einer Autobahn durchschnitten wird, weshalb dieser Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht ansatzweise vergleichbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt in dieser Entscheidung u.a. aus, dass je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfanges oder wegen seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter der räumliche Bereich reicht, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. Dies ist - wie oben bereits ausgeführt - der Fall. In den Gründen der Allgemeinverfügung hat sich die Antragsgegnerin auch mit der Möglichkeit einer räumlichen und inhaltlichen Beschränkung der Sonntagsöffnung auseinandergesetzt. Die nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbare Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat von einer Beschränkung der Sonntagsöffnung nach § 6 Abs. 2 HLöG keinen Gebrauch gemacht, da eine angemessene und begründbare Grenzziehung für eine Beschränkung nicht erkennbar ist, sowohl in räumlicher Hinsicht, als auch auf bestimmte Handelszweige bezogen. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass vor dem Hintergrund der weiträumigen Wirkung und Bedeutung der Musikmesse über die Stadtgrenzen hinaus Ausstrahlungen und Auswirkungen auf die Gesamtheit des Stadtgebietes selbst anzunehmen sind. Die Messebesucher bewegen sich von einem Ausgangspunkt innerhalb oder außerhalb der Stadtgrenze, je nachdem ob es sich um Ortsansässige oder auswärtige Besucher handelt, und entsprechend der innerhalb oder außerhalb der Stadtgrenze gewählten Unterkunft vom jeweiligen Standpunkt aus auf das Messegelände zu. Ähnlich verhält es sich mit den Handelszweigen. Der Hauptbedarf wird im Bereich Nahrungs- und Genussmittel sowie sonstige Lebensmittel, Getränke, Bücher, Zeitschriften oder sonstige Unterhaltsmedien liegen. Dass die Öffnung von Läden, die andere Produktgruppen anbieten völlig abwegig wäre, ist nach Einschätzung der Antragsgegnerin nicht dargetan. Aus diesen überzeugenden Ermessenserwägungen, die sich an die gesetzlichen Grenzen halten, ist der Antragstellerseite nicht zu folgen, dass der Anordnungsanlass keine oder fast keine Auswirkungen auf einzelne bestimmte Stadtgebiete habe. Gerade der Umstand, dass circa ein Drittel der Messebesucher aus dem Ausland anreist, spricht gegen eine räumliche Beschränkung nach § 6 Abs. 1 HLöG. Da die auswärtigen Besucher im gesamten Stadtgebiet untergebracht sein dürften, wirkt sich die Anlassveranstaltung, die in der Innenstadt stattfindet, auf das gesamte Stadtgebiet aus. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zweck des § 6 Abs. 1 HLöG darin besteht, den Bedürfnissen eines aus einem anderen anerkannten Grund resultierenden Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit zu geben, den Besucherandrang auch für sich zu nutzen (vgl. HessVGH, Beschluss v. 03.04.2014, Az.: 8 B 602/14 - juris - , OVG Lüneburg, Urt. v. 21. April 2005, Az.: 7 K 273/04 - juris - ). Die Regelung dient damit zum einen der Gleichbehandlung von Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschickern, zugleich aber auch der Gleichbehandlung der örtlichen Händler untereinander, deren Angebot nicht bereits zum Inhalt der festgesetzten Veranstaltung gehört, da angesichts der nur vier für eine Sonntagsöffnung in Betracht kommenden Sonntage schon faktisch nicht alle Branchen einen eigenen Markt oder ähnliches haben und in eine derartige Veranstaltung mit einbezogen werden können (vgl. hierzu HessVGH, B. v. 03.04.2014, Az.: 8 B 602/14 - juris - ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist hier im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde zu legen, der im Hinblick auf 2 Antragsteller zu verdoppeln war.