Urteil
7 K 2707/15.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:1110.7K2707.15.F.0A
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Leitsätze
Für eine Klage gegen die Ablehnung eines Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz fehlt es am allgemeinen Rechtszuschutzinteresse, wenn seitens des Klägers keinerlei inhaltliches Interesse an der Information besteht, sondern die Klage ausschließlich im Interesse des Prozessbevollmächtigten zu dem Zweck erhoben wird, Rechtsanwaltsgebühren zu generieren. In diesem Fall ist das allgemeine Rechtsschutzinteresse außerdem wegen Rechtsmissbrauchs zu verneinen. An einem inhaltlichen Interesse an der Information fehlt es, wenn der Kläger den Bevollmächtigten erkennbar deshalb zur Klageerhebung beauftragt hat, weil er aufgrund einer entsprechenden anwaltlichen Beratung davon ausging, dass die begehrten Informationen erforderlich sind, um erfolgreich eine Schadensersatzklage gegen die Behörde führen zu können, während tatsächlich eine derartige Klage offensichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erfolgreich sein kann.
Zum Berufsgeheimnis nach § 3 Abs. 4 IFG im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG (dazu vgl. VG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.04.2015 7 K 4127/12.F)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Klage gegen die Ablehnung eines Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz fehlt es am allgemeinen Rechtszuschutzinteresse, wenn seitens des Klägers keinerlei inhaltliches Interesse an der Information besteht, sondern die Klage ausschließlich im Interesse des Prozessbevollmächtigten zu dem Zweck erhoben wird, Rechtsanwaltsgebühren zu generieren. In diesem Fall ist das allgemeine Rechtsschutzinteresse außerdem wegen Rechtsmissbrauchs zu verneinen. An einem inhaltlichen Interesse an der Information fehlt es, wenn der Kläger den Bevollmächtigten erkennbar deshalb zur Klageerhebung beauftragt hat, weil er aufgrund einer entsprechenden anwaltlichen Beratung davon ausging, dass die begehrten Informationen erforderlich sind, um erfolgreich eine Schadensersatzklage gegen die Behörde führen zu können, während tatsächlich eine derartige Klage offensichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erfolgreich sein kann. Zum Berufsgeheimnis nach § 3 Abs. 4 IFG im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG (dazu vgl. VG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.04.2015 7 K 4127/12.F) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage ist nicht zulässig. Es fehlt an einem allgemeinen Rechtsschutzinteresse der Kläger. Nach gefestigter Rechtsprechung und Lehre zu dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, zum Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und zu dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns im Allgemeinen und der Gerichte im Besonderen hat nur Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung, wer mit dem von ihm betriebenen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 40 Rn 30 mwN). Das allgemeine Rechtsschutzinteresse ist allerdings in der Regel immer dann zu unterstellen, wenn sich der Kläger auf ein subjektives Recht berufen kann. Denn zum Kerngehalt eines jeden subjektiven Rechts gehört es gerade, dass es von seinem Inhaber im Wege der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann. Deshalb kann das allgemeine Rechtsschutzinteresse, sofern ein Kläger sich auf ein subjektives Recht berufen kann, nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen verneint werden. Als Umstände dieser Art sind im Wesentlichen drei anerkannt, nämlich (1.) wenn ein Obsiegen dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil bringt, (2.) wenn es einfachere oder effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes gibt oder (3.) wenn sich die Inanspruchnahme der Gerichte als rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. Kopp/Schenke a.a.O m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das allgemeine Rechtsschutzinteresse schon deshalb zu verneinen, weil das Obsiegen den Klägern keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt. § 1 Abs.1 IFG gewährt ein allgemeines subjektives Recht zugunsten von jedermann auf Zugang zu amtlichen Informationen. Wer solche Informationen begehrt, muss dafür kein besonderes rechtlich anerkanntes Interesse geltend machen. Das Informationsbegehren kann deshalb auch "aus egoistischen und womöglich fragwürdigen Beweggründen angebracht werden" (HessVGH, Beschluss v. 24.03.2010 - 6 A 1832/09 -, LaReDa, Rn 8 im Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 06.03.1979 - 3 Ws 9-25, 84bis 85/79 -, NJW 1979, 1613 ). Das bedeutet aber nicht, dass mit dem IFG dem Bürger das Recht eingeräumt werden soll, die Behörden mit der Herausgabe von Informationen zu beschäftigen, obwohl an diesen Informationen keinerlei inhaltliches Interesse besteht (vgl. OLG a.a.O). Besteht ein solches inhaltliches informationsinteresse nämlich nicht, so stellt der Erhalt der Informationen keinerlei Vorteil dar. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Kläger sind an den beantragten Informationen überhaupt nicht interessiert. Sie haben nicht den Wunsch, dem Hauptzweck des IFG gemäß die öffentliche Verwaltung zu kontrollieren, um Missstände aufzudecken und ggf. öffentlich zu machen. Sie haben auch kein Interesse daran, die Informationen als Mittel für einen privaten Zweck einzusetzen. Das wäre allerdings der Fall, wenn die begehrten Informationen geeignet wären, eine Staatshaftungsklage oder eine Amtshaftungsklage gegen Beamte der Beklagten vorzubereiten und die dafür erforderlichen Beweismittel zu erlangen. Zwar ist dies der Zweck, den die Bevollmächtigten der Kläger schon in ihrem Antragsschreiben an die Beklagte behauptet haben. Indessen liegt auch dieses Interesse objektiv nicht vor. Eine Amtshaftungsklage oder Schadensersatzklage gegen die Beklagte käme nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Beklagte oder einzelne ihrer Bediensteten bei der Beaufsichtigung der BFI Bank AG fehlerhaft gehandelt haben und es aufgrund dieser fehlerhaften Aufsicht letztlich zur Insolvenz der Bank und zum Vermögensschaden der Kläger gekommen ist. Eine solche Klage wäre aber schon deshalb aussichtslos, weil der Anspruch längt verjährt wäre. Denn es gilt hier die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 195 BGB). Im Übrigen ist gesetzlich geregelt, dass die Beklagte ihre Aufgabe ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt (§ 4 Abs. 4 FinDAG). Daraus folgt, dass weder die Behörde als solche noch einzelne ihrer Bediensteten durch Fehler bei der Beaufsichtigung einer Bank eine zum Schadensersatz führende unerlaubte Handlung gegen Kunden der beaufsichtigten Institute begehen können. Fehlerhafte Aufsicht führt unter keinen Umständen zu einer unmittelbaren Verletzung von Rechten einzelner Kunden der beaufsichtigten Institute. Wie dem Gericht insbesondere durch die Mitteilung anderer von den Rechtsanwälten A. aus C-Stadt vertretenen Kläger erfahren haben, die diesen noch vor Ergehen einer Entscheidung das Mandat wieder entzogen haben, sind diese über eine angebliche Verbraucherschutzorganisation auf die Kläger zugekommen und haben die Kläger dadurch zur Erteilung einer umfassenden Prozessvollmacht veranlasst, dass sie in ihnen die Hoffnung geweckt haben, Ersatz für jenen Vermögensschaden zu erstreiten, der den Klägern trotz der Entschädigungsleistung der Entschädigungseinrichtung der Banken noch verblieben ist. Dadurch haben sie in den Klägern objektiv falsche und völlig irreale Vorstellungen und Erwartungen geweckt. Diese falschen Erwartungen haben dazu geführt, dass sich die Kläger von ihren Bevollmächtigten haben instrumentalisieren lassen. Sie führen jedoch nicht zu einem objektiven allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse ist schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu verneinen. Als rechtsmissbräuchlich sind in der Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, nur Fälle angesehen worden, in denen es darum ging, dem Gegner bewusst zu schaden oder ihn bzw. das Gericht zu schikanieren oder Fälle einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Verzögerung der Klagerhebung. Um einen Fall dieser Art handelt es sich hier nicht. Der Rechtsmissbrauch liegt hier vielmehr darin, dass die Klagen offensichtlich ausschließlich zu dem Zweck erhoben worden sind, Gebührenansprüche für die bevollmächtigten Rechtsanwälte zu generieren. Das ist auch der eigentliche Grund dafür, warum die Bevollmächtigten kein Musterverfahren durchführen wollten und nicht einmal damit einverstanden waren, dass die Beklagte zunächst nur einen Antrag bescheidet, bzw. nur in einem Verfahren einen Widerspruchsbescheid erlässt, der dann im Wege eines Musters zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung hätte gemacht werden können. Da es den Bevollmächtigten auf die maximale Generierung von Gebühren ankam, waren sie darauf aus, in jedem einzelnen Fall Klage zu erheben. Das von den Bevollmächtigten vorgetragene Argument, sie seien genötigt gewesen, in allen Fällen Klage einzureichen, um die Verjährungsfrist etwaiger Schadensersatzansprüche zu unterbrechen, ist derart weit von dem entfernt, was juristisch noch als vertretbar erscheinen kann, dass sich die strafrechtliche Relevanz dieser Art von Falschberatung gegenüber den Mandanten nachgerade aufdrängt. Da die Bevollmächtigten der Kläger diese Strategie nicht nur im Falle der Geschädigten der BFI-Bank AG anwenden, sondern in zahlreichen anderen Fällen insolventer Kreditinstitute und Finanzdienstleistern, wird das hiesige Gericht mit entsprechenden Verwaltungsstreitverfahren gegen die Beklagte nach dem IFG nahezu überschwemmt und vor außergewöhnliche logistische Herausforderungen bei der Handhabung von Tausenden von Akten gestellt. Das Gericht wird dabei in extrem großem Umfang nicht zu dem Zweck in Anspruch genommen, Rechtsschutz zu gewähren, sondern ausschließlich als eine Art "Gelddruckmaschine" für die Anwälte. Ein krasserer Fall von Rechtsmissbrauch ist kaum denkbar. Der Umstand, dass die Kläger vermutlich selbst diesen Rechtsmissbrauch nicht intendiert haben, sondern von ihren Anwälten insoweit instrumentalisiert worden sind, ändert nichts daran, dass ihnen dieser Rechtsmissbrauch zuzurechnen ist. Denn sie haben den Anwälten eine umfassende Prozessvollmacht erteilt und sie damit in die Lage versetzt, den Rechtsmissbrauch zu begehen. II Selbst wenn man das allgemeine Rechtsschutzinteresse unterstellen wollte, müssten die Klagen erfolglos bleiben. Die Klageanträge zu 1a, b, c, g und h wären in jedem Fall als unzulässig anzusehen, weil die Kläger bereits mit dem Ausgangsbescheid, spätestens aber mit dem Widerspruchsbescheid die insoweit begehrten Informationen erhalten haben und es daher an der rechtlichen Beschwer fehlt. Aus der Beantwortung der Frage zu 1h dahingehend, dass jedenfalls eine Sonderprüfung stattgefunden hat, ergibt sich, dass der Klageantrag zu 1i ebenfalls unzulässig ist, weil die Beantwortung dieser Frage nur unter der Voraussetzung verlangt wird und sinnvoll ist, dass keine Sonderprüfung stattgefunden hat. Der Umstand, dass die Klägerbevollmächtigten mit ihrer Klage auch Informationsansprüche geltend machen, die längst befriedigt worden sind, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass es ihnen der Sache nach nicht um die Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf Information geht, sondern um Zwecke, die kein Rechtsschutzinteresse erkennen lassen. Selbst wenn man das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht für die gesamte Klage verneinen würde, wäre es jedenfalls für den Klageantrag Nr. 1j zu verneinen. Die Auskunft darüber, welchen Umfang der Bericht des Prüfverbandes der Deutschen Banken e.V. in Sachen BFI Bank AG zum Stichtag 31.12.2002 hat, lässt als solcher keinerlei Erkenntnisinteresse erkennen. Die Zahl der Seiten könnte nur im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten einer Kopie eine Rolle spielen, die für die Kläger zu erstellen wäre. Indessen hat die Beklagte zu Recht die Auskunft über den Inhalt des Prüfberichts abgelehnt und sich deshalb mit der Frage des Umfangs und der zu erwartenden Kopierkosten nicht mehr beschäftigt. Der Klageantrag zu 1k ist im Laufe des Klageverfahrens unzulässig geworden, weil insoweit die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Die Beklagte hat nämlich eine vollständige Liste des Inhalts aller bei ihr geführten Aufsichtsakten betreffend die BFI Bank AG vorgelegt. Daraus lässt sich auch ersehen, welche weiteren Prüfberichte des Prüfverbandes der Deutschen Banken e.V. der Beklagten in Sachen BFI Bank AG vorliegen. Die Frage ist damit beantwortet. Gleichwohl haben die Bevollmächtigten der Kläger die Hauptsache nicht für erledigt erklärt. Soweit die Beklagte die Beantwortung der Fragen zu 1d, e und f nicht oder nur andeutungsweise beantwortet und die im Klageantrag zu 2 geforderte Akteneinsicht verweigert hat, wäre die Klage, wenn man das allgemeine Rechtsschutzinteresse unterstellen würde, jedenfalls nicht begründet. Denn insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Der Informationsanspruch scheitert insoweit daran, dass es sich bei den begehrten Informationen um solche handelt, die dem Berufsgeheimnis nach § 3 Nr. 4 IFG unterliegen. Danach besteht der Anspruch auf Information nicht, wenn die Information u.a. einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften, die das Berufs- oder Amtsgeheimnis regeln, sind § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG. Danach dürfen die bei der Beklagten beschäftigten Personen ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des betreffenden Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren. Eine Befugnis zur Weitergabe von Informationen besteht nur, soweit das betroffene Institut oder die betroffenen Dritten der Weitergabe zustimmen oder im Falle der Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte oder im Falle der Weitergabe an Stellen, die mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befasst sind. § 9 KWG und § 8 WpHG sehen noch weitere Ausnahmen vor, nicht jedoch die Weitergabe an Dritte im Rahmen eines allgemeinen Informationsanspruchs. Beide Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 in nationales Recht und sind deshalb im Lichte dieser letztgenannten unionsrechtlichen Vorgabe auszulegen. Der EuGH hat auf die Vorlage der Kammer hin in seinem Urteil vom 12.11.2014 klargestellt, dass andere Ausnahmen als die in der Richtlinie genannten nicht zulässig sind. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob das betroffene Institut noch operativ tätig ist oder sich in Liquidation befindet und auch nicht darauf, ob die Geschäfte des Instituts systematisch betrügerisch waren und die Verantwortlichen dafür strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden sind. Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass Art. 54 RL 2004/39/EG und damit auch die diese Norm umsetzenden nationalen Vorschriften außerdem dem wirksamen Funktionieren des Systems der Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Banken dient. Sie schützt also nicht nur das Interesse der überwachten Firmen an der Geheimhaltung, sondern auch das Interesse der für die Überwachung zuständigen Behörden daran, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich vertraulich bleiben. Das Fehlen eines solchen Vertrauens kann nämlich die reibungslose Übermittlung der vertraulichen Informationen gefährden, die zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind. Die unionsrechtlichen Vorgaben und ihre nationale Umsetzung erstrecken sich also nicht nur auf das, was üblicherweise als Bankgeheimnis bezeichnet wird und die Beziehungen der Institute zu ihren Kunden betrifft, sondern auch auf die Betriebsgeheimnisse der Institute und das aufsichtsrechtliche Geheimnis der Aufsichtsbehörden (vgl. HessVGH, Urt. v. 11.03.2015 - 6 A 1071/13 -, S. 22 des Umdrucks). Der letztgenannte Aspekt führt dazu, dass nicht einmal das Einverständnis des betroffenen Instituts zwingend den Informationsanspruch nach dem IFG eröffnet, solange die Behörde sich auf das ihr zustehende aufsichtsrechtliche Amtsgeheimnis beruft. Die Kammer teilt im Übrigen auch die Auffassung des HessVGH in dem zitierten Urteil, wonach die Geheimhaltung in dem beschriebenen Umfang auch in Bezug auf Institute gilt, bei denen es sich nicht um Wertpapierhandelsfirmen, sondern um Banken oder Finanzdienstleistungsunternehmen handelt. Diese fallen zwar nicht unter die RL 2004/39/EG, die Gegenstand der Prüfung durch denn EuGH war, sondern unter die RL 2004/36/EG vom 26.06.2013. Indessen enthält diese Richtlinie gleichlautende Vorschriften, die folglich in gleicher Weise auszulegen sind. Die Hilfsanträge zu 3 und 4 müssen ebenfalls erfolglos bleiben. Sie unterscheiden sich inhaltlich nicht vom Hauptantrag, so dass eine nähere Begründung nicht erforderlich ist. Der Antrag zu 5 muss daran scheitern, dass bei der Beklagten keine Dokumente vorhanden sind, die die Kosten ausweisen, welche entstehen würden, wenn die beantragten Auskünfte und Akteneinsichten gewährt würden. Diese Kosten müssten nämlich ggf. erst ermittelt werden. Der Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG bezieht sich aber nur auf solche Informationen, die in bereits vorhandenen amtlichen Dokumenten enthalten sind und nicht auf solche, die erst noch beschafft werden müssten (vgl. § 2 Nr. 1 IFG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach haben die Kläger die Kosten zu tragen, weil sie unterlegen sind. Dem Gerechtigkeitsgefühl würde es mehr entsprechen, die Kosten den Bevollmächtigten der Kläger aufzuerlegen, weil diese durch ihr rechtsmissbräuchliches Vorgehen die Kosten hervorgerufen haben. Indessen fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die (insgesamt 126) Kläger sind frühere Anleger und Geschädigte der am 16.07.2003 in Insolvenz gegangenen BFI Bank AG. Die Bevollmächtigten der Kläger stellten unter dem 16.05.2011 bei der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen einen jeweils gleichlautenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - vom 05.09.2005 (BGBl 2005 I 2722), mit dem sie um schriftliche Auskünfte zu insgesamt 13 Fragen und in vier weiteren Punkten um Akteneinsicht in bei der Beklagten geführte Akten bezüglich der BFI Bank AG ersuchten. Im Einzelnen wird insoweit auf die gleichlautenden Anträge Bezug genommen. Mit jeweils einem einzelnen Bescheid beantwortete die Beklagte sechs der gestellten Fragen. Hinsichtlich der übrigen Fragen sowie hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht lehnte sie die Anträge ab. Hierfür berief sich die Beklagte auf den Schutz personenbezogener Daten, auf das Amtsgeheimnis und auf die allgemeine Zugänglichkeit eines Teils der begehrten Informationen. Hiergegen haben die Bevollmächtigten der Kläger wiederum einzeln Widersprüche erhoben, die die Beklagte mit jeweils einem Widerspruchsbescheid als unbegründet zurückgewiesen hat. Im Zeitraum zwischen dem 11.11.2011 und dem 04.02.2013 haben die Bevollmächtigten der Kläger jeweils innerhalb der Klagefrist insgesamt für 448 Kläger 342 Klagen erhoben, die seitens des Gerichts einzeln registriert worden sind. Die Berichterstattung für diese Klagen wurde nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans für die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main für die Jahre 2011, 2012 und 2013 auf die einzelnen Mitglieder der Kammer übertragen. Die Klägerbevollmächtigten tragen vor, sie seien genötigt gewesen, für sämtliche Mandanten Klage zu erheben und hätten von einem "Musterverfahren" wie es von der Beklagten vorgeschlagen worden sei, absehen müssen, weil ein solches für die vorliegende Fallkonstellation gesetzlich nicht vorgesehen sei. Es sei auch kein Mandant bereit gewesen, als "Musterkläger" zur Verfügung zu stehen und damit gegenüber allen anderen Mandanten die Haftung für mögliche Verfahrensfehler zu übernehmen. Außerdem sei das Musterverfahren auch im Hinblick auf die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verjährungsfragen nicht in Betracht gekommen. Denn die Verfahren dienten der Erlangung gerichtsfester Nachweise für die Einreichung einer Staatshaftungsklage und Schadensersatzklage gegen die Beklagte, die der Verjährung unterlägen. Die Klägerbevollmächtigten berufen sich in der gleichlautenden Begründung der Klagen auf einen umfassenden Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Der Anspruch sei unbedingt und hänge insbesondere nicht von einem besonderen rechtlichen oder berechtigten Interesse ab. Sie räumen zwar ein, dass das Gesetz Ausschlussgründe vorsieht. Diese seien jedoch nicht gegeben. Die Beklagte könne sich nicht auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen, weil ihr bei ordnungsgemäßer Aktenführung ohne weiteres bekannt sein müsse, welche Aktenstücke sich wo befinden und auffindbar seien. Ein unverhältnismäßig großer Aufwand resultiere auch nicht aus der großen Zahl von Antragstellern, weil jedem einzelnen von ihnen ein individueller Rechtsanspruch auf Information zustehe, der nicht wegen des gleichen Anspruchs anderer eingeschränkt werden könne. Gleichwohl habe die Beklagte die gestellten Fragen überhaupt nicht oder jedenfalls nur oberflächlich und nichtssagend beantwortet. Die Auskunft, es sei nicht bekannt, ob Unterlagen der Klägerseite vorhanden seien und in welchen Akten sie sich befinden könnten, sei aufgrund der elektronischen Aktenführung nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass diese Auskunft für mehrere hundert Personen begehrt werde, könne dem einzelnen Antragsteller nicht entgegengehalten werden, da der Anspruch nach dem IFG individuell sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder auf ein allgemeines Amtsgeheimnis berufen. Sofern dies für bestimmte einzelne Daten innerhalb der Akten gelten sollte, die die Klägerin zu sehen wünsche, müssten diese individuell geschwärzt werden. Im Übrigen werde die Behauptung solcher dem Geheimnisschutz unterliegender Daten bestritten. Darüber müsse daher in einem In-Camera-Verfahren Beweis erhoben werden. Die Klägerseite beantragt jeweils, die Beklagte unter Aufhebung der jeweils angefochtenen Bescheide zu verpflichten, der Klägerseite einfache schriftliche Auskunft darüber zu gewähren: welche Unterlagen der Klägerseite der Beklagten im Entschädigungsfall der BFI Bank AG vorliegen, die nicht von der Klägerseite stammen; in den Klageschriften für die Kläger zu 110 bis 127 lautet der Antrag: welche Unterlagen der Klägerseite der Beklagten im Entschädigungsfall der BFI Bank AG vorliegen, hilfsweise welche Unterlagen der Klägerseite der Beklagten im Entschädigungsfall der BFI- Bank AG vorliegen, die nicht von der Klägerseite stammen; ob der Beklagten Rechtsgutachten, Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen zur Frage der Berechnung des Entschädigungsanspruchs in Sachen BFI Bank AG vorliegen und wenn ja, von welchem Verfasser diese stammen und welchen Titel sie tragen, ob der Beklagten sonstige Gutachten, Rechtsgutachten oder gutachterliche Stellungnahmen mit Bezug zur BFI Bank AG vorliegen und wenn ja, von welchem Verfasser sie stammen und welche Titel sie tragen, auf welcher Grundlage die Beklagte festgestellt hat, "... dass keine Umstände erkennbar sind, aus denen sich eine Lebensfähigkeit der Bank [BFI Bank AG] für die Zukunft ergeben könnte", wie dies aus dem 1. Bericht des Insolvenzverwalters der BFI Bank AG zum Insolvenzverfahren der BFI Bank AG vom 26.09.2003 hervorgeht und inwieweit hier das Sanierungsangebot der D. Ltd. mit berücksichtigt wurde, ob die Beklagte vor dem Treffen der Feststellungen unter Punkt 1.d) bei allen Aktionären der BFI Bank AG angefragt hat, ob sie bereit seien, das erforderliche Eigenkapital zur Beseitigung der Überschuldung und Wiederherstellung des haftenden Kapitals zur Verfügung zu stellen, wenn nein, warum nicht, wann der Beklagten die bei der BFI-Bank AG, ausweislich des 1. Berichts des Insolvenzverwalters der BFI Bank AG zum Insolvenzverfahren der BFI Bank AG vom 26.09.2003 vorhandenen dort explizit aufgeführten auffallenden Mängel sowohl in der Aufbau- als auch in der Ablauforganisation der BFI-Bank AG erstmals bekannt wurden und wodurch ihr diese bekannt wurden, ob die Aufbau- und Ablauforganisation der BFI Bank AG von der BaFin geprüft wurde und wenn ja, was genau geprüft wurde, wann und durch wen, ob es eine oder mehrere Sonderprüfungen der Beklagten bei der BFI-Bank AG gab, insbesondere jedoch nicht ausschließlich nach § 44 KWG, und wenn ja, wann, wenn es keine Sonderprüfungen, insbesondere jedoch nicht ausschließlich nach § 44 KWG gab, warum diese trotz der ausweislich des 1. Berichts des Insolvenzverwalters der BFI Bank AG zum Insolvenzverfahren der BFI Bank AG vom 26.09.2003 vorhandenen dort explizit aufgeführten auffallenden Mängel in der Aufbau- als auch in der Ablauforganisation der BFI Bank AG nicht durchgeführt worden sind, welchen Umfang der Bericht des Prüfverbandes der Deutschen Banken e.V. in Sachen BFI Bank AG zum Stichtag 31.12.2002 hat, der der Beklagten vorliegt, und welche Kosten der Klägerseite für dessen Vervielfältigung und Übersendung bei der Beklagten entstehen würde, welche weiteren Berichte und schriftlichen Feststellungen vom Prüfverband der Deutschen Banken e.V. der Beklagten in Sachen BFI Bank AG vorliegen; unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, der Klägerseite Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren und bei entsprechender Aufforderung der Klägerseite nach durchgeführter Akteneinsicht von diesen Unterlagen einmalig Ablichtungen für die Klägerseite zu fertigen: das/die Gutachten zu(r) Sonderprüfung(en) der BaFin in Sachen BFI Bank AG, soweit vorhanden, soweit es neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der BFI Bank AG keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthält, die Berichte der Wirtschaftsprüfer der BFI Bank AG für die Geschäftsjahre ab Gründungsgeschäftsjahr der BFI Bank AG bis 2003, soweit sie neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der BFI Bank AG keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten, alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (bzw. deren Vorgängerbehörde) zu den Jahresabschlüssen der BFI Bank AG für die Geschäftsjahre ab Gründungsgeschäftsjahr der BFI Bank AG bis 2003, soweit sie neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der BFI Bank AG keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten, alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben, die zwischen der Beklagten (bzw. deren Vorgängerbehörde) und der BFI Bank AG ab Gründungsgeschäftsjahr der BFI Bank AG bis 2003 geführt oder vereinbart wurden, soweit sie neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der BFI Bank AG keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten, hilfsweise: in die im Antrag zu 2 a-d) bezeichneten Dokumente ohne Angabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen Einsicht zu gewähren, äußerst hilfsweise: in den Inhalt der im Antrag zu 2) a-d) bezeichneten Dokumente soweit Einsicht zu gewähren, dass eine Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht stattfindet und im Übrigen Auskunft zu gewähren, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, der Klägerseite einfache schriftliche Auskunft darüber zu gewähren, welche Kosten bei der Beklagten durch die Gewährung der beantragten Auskünfte und Akteneinsicht anfallen und wie sich diese zusammensetzen würden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat eine Liste mit der Aufstellung aller vom Klageantrag erfassten Dokumente vorgelegt und hierzu vorgetragen, dass sämtliche dort aufgeführten Schriftstücke vertrauliche bzw. geheime Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union seien. Es handele sich um Dokumente, die zwischen Institut, Aufsichtsbehörden, Wirtschaftsprüfern und sonstigen Dritten zum Zwecke der Beaufsichtigung nach den einschlägigen Aufsichtsgesetzen ausgetauscht worden seien. Diese enthielten vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erhoben worden seien. Soweit in den Akten Presseberichte enthalten seien, unterlägen diese insoweit der Geheimhaltung, als sie handschriftlich mit aufsichtlichen Vermerken versehen worden seien. Im Übrigen handele es sich um allgemein zugängliche Informationen. Mit Beschlüssen vom 02.05.2013 hat die Kammer sämtliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen der Kammer vom 19.02.2013 in dem Verfahren 7 K 4127/12.F ausgesetzt. Die Verfahren wurden nach Maßgabe der Aktenordnung für die hessische Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Ablauf von sechs Monaten aus dem Register der anhängigen Verfahren gestrichen. Der EuGH hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 12.11.2014 (C-1540/13) entschieden. Jene Verfahren aus dem "BFI-Komplex", die dem Dezernat des erkennenden Richters zur Berichterstattung zugeteilt worden waren, sind am 23.07.2015 neu in das Register der anhängigen Verfahren eingetragen und mit einem neuen Aktenzeichen versehen worden. Mit Beschluss vom 11.09.2015 wurden diese Verfahren verbunden und unter dem o.g. Aktenzeichen fortgeführt. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren zugestimmt.