Beschluss
7 L 4566/14.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:0120.7L4566.14.F.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 481.700,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 481.700,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheides vom 31.10.2014, mit dem die Antragsgegnerin unter anderem die unverzügliche Abwicklung des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG durch die Antragstellerin angeordnet hat. Die Antragstellerin ist durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der B. AG, C.-Stadt nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26.03.2013 entstanden. Mit Schreiben vom 28.09.2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ausweislich ihr vorliegender Unterlagen die Antragstellerin dem interessierten Publikum den Ankauf von Lebensversicherungsverträgen anbiete mit der vertraglichen Abrede, den "Kaufpreis" über einen längeren Zeitraum nebst zugesagter Rendite auszuzahlen. In diesem Zusammenhang habe die Antragsgegnerin zu prüfen, ob die Antragstellerin mit der Entgegenahme von Darlehenskapital auf der Grundlage entsprechender Verträge Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 des KWG betreibe und bat die Antragstellerin, sich mit der Einsichtnahme in ihre Geschäfts- und Kontounterlagen durch Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank einverstanden zu erklären. Die Antragstellerin erklärte, dass sie seit April 2013 keinen Ankauf von Lebensversicherungsverträgen anbiete und erklärte sich mit einer Einsichtnahme in ihre Geschäfts- und Kontounterlagen einverstanden. Ausweislich des Berichts der Deutschen Bundesbank vom XX.XX.XXXX über die Einsichtnahme in die Geschäfts- und Kontounterlagen der Antragstellerin betrug die Summe der als "Ankäufe von Policen" hereingenommenen Gelder 9.534.000,00 € auf der Grundlage von 873 Verträgen. Der letzte insoweit geschlossene Vertrag datiert vom 22.01.2013 und wurde von der B. AG geschlossen. Hinsichtlich des Inhalts der "Kaufverträge" über den Ankauf von Lebens-/Rentenversicherungs- und Bausparverträgen und der "Kaufvertragsbedingungen" wird auf Blatt 118 bis 123 der Gerichtsakte verwiesen. Zugleich mit dem "Kaufvertrag" wurde eine Abtretungsvereinbarung durch den "Verkäufer" der Kapital-Lebensversicherung, Fondsgebundene Lebensversicherung, Rentenversicherung oder des Bausparvertrages unterzeichnet, hinsichtlich des genauen Wortlautes wird insofern auf Blatt 123 bis 124 der Gerichtsakte Bezug genommen. Weiter wurde zwischen dem "Verkäufer" der Kapital-Lebensversicherung, fondsgebundenen Lebensversicherung, Rentenversicherung oder des Bausparvertrages und Herrn Rechtsanwalt G. ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 124 -126 der Gerichtsakte Bezug genommen. Schließlich wurde durch den jeweiligen "Verkäufer" Herrn Rechtsanwalt G. eine Vollmacht erteilt. Hinsichtlich des Inhalts der Vollmacht wird auf Bl. 126f. Bezug genommen. Nach Anhörung der Antragstellerin erließ die Antragsgegnerin am 31.10.2014 den streitgegenständlichen Bescheid in Form einer Abwicklungsanordnung, einer Weisung, sowie eines Auskunfts- und Vorlegungsersuchens nebst Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 56 bis Bl. 64R der Gerichtsakte Bezug genommen. Hiergegen legte die Antragstellerin am 13. November 2014 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheids bei der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 29.11.2014 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zurück. Insoweit wird auf den Bescheid vom 21.11.2014 (Bl. 67 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Am 03.12.2014 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 KWG nicht vorliegen. Es sei zutreffend, dass die Antragstellerin den Ankauf von Forderungen aus Versicherungs- und Bausparverträgen auf der Basis der im angegriffenen Bescheid dargestellten Verträge vornehme und dass diese spätestens seit April 2013 keine Anwendung mehr fänden. Es liege jedoch kein Einlagengeschäft vor. Soweit die Antragsgegnerin die Ansicht vertrete, dass gegen das Vorliegen eines Kaufvertrages im eigentlichen Sinne spreche, dass der Kaufvertrag erst dann von der Antragstellerin angenommen werde, wenn sich infolge der Anfrage ergeben habe, dass die Forderung bestehe und dieser Umstand zeige, dass die Verträge nicht auf einen Forderungskauf angelegt seien, sondern auf die Kündigung und Einziehung von Geldern, so treffe dies nicht zu. Ein Rücktrittsrecht sei auch bei Forderungskäufen nicht unüblich und juristisch auch sinnvoll, da die Durchführung des Vertrages die Abtretbarkeit der verkauften Forderung voraussetze. Sei die Forderung nicht abtretbar bzw. die Nebenrechte nicht ausübbar/übertragbar, wäre der Vertrag auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet, so dass bereits aus diesem Grund die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes für diesen Fall sachgerecht sei. Die Begriffsbezeichnung des Vertrages spreche deutlich von Verkauf und Abtretung. Nach dem Verkauf würden sämtliche Ansprüche des Verkäufers an die Käuferin abgetreten. Die Abtretung erfolge auf der Grundlage eines Kaufvertrages, der eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung hierzu normiere. Auch die aktuelle Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs lasse folgerichtig erkennen, dass dann, wenn der Kaufvertrag mit einer in ihm enthaltenen Abtretung vor einer Kündigung datiere, kein Einlagengeschäft vorliege. Nach Wortlaut und Inhalt des Vertrages sei eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung vorhanden und es erfolge ein Vollzug der Abtretung. Die Antragstellerin habe den Anspruch auf Grundlage eines Forderungskaufvertrages erhalten. Es werde kein fremdes Geld entgegengenommen, sondern allenfalls gegenüber Versicherungen ein eigener Anspruch der Antragstellerin auf Auszahlung der Forderung an den Forderungsinhaber geltend gemacht. Im Übrigen weise der Bescheid vom 31.10.2014 insoweit Ermessensfehler auf, als ausgeführt werde, Liquiditätsgesichtspunkte könnten einer sofortigen Vollziehung des Bescheides nicht entgegenstehen. Dies sei unter Kundenschutzgesichtspunkten, die jedenfalls als Teilmenge des öffentlichen Interesses berücksichtigungsfähig seien, unzutreffend. Es sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Antragstellerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt habe, die Rückabwicklung nach einem Rückzahlungsplan vorzunehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers unterliege der Inhalt einer Abwicklungsanordnung nach § 37 S. 2 KWG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung vom 15.12.2010 auch zu Recht darauf hingewiesen, dass abweichende Interessen der Anleger und der Gesamtsachverhalt zu berücksichtigen seien. Hier sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass unstreitig seit April 2013 die monierten Geschäfte nicht mehr betrieben würden, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des § 37 KWG nicht vorliege, dass keinerlei Leistungsstörungen in der Rückführung der Gelder vorlägen und die Antragstellerin mit Hilfe eines Rückzahlungsplans eine geordnete Rückzahlung vorgeschlagen habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 1 BvR 1577/00 zu Recht ausgeführt habe, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ein besonderes Interesse erforderlich sei, das über jenes Interesse hinausgehe, dass den Verwaltungsakt selbst rechtfertige. Lege man diesen Maßstab hier zugrunde, sei ein besonderes Vollzugsinteresse nicht ansatzweise ersichtlich. § 49 KWG sei restriktiv auszulegen und es sei zu berücksichtigen, dass sich aus der Entstehungsgeschichte ergebe, dass damit verhindert werden sollte, dass Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen nach § 37 KWG hinsichtlich vorsätzlicher Verstöße gegen die Erlaubnispflicht aufschiebende Wirkung zukomme. Dies gelte aber nicht für den Fall von fahrlässigen Verstößen. Da die anwaltlich vertretene Antragstellerin darauf habe vertrauen dürfen, dass kein Einlagengeschäft vorliege, sei die sofortige Vollziehung hier auszusetzen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13.11.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.10.2014 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin, die auf der Grundlage der "Kaufverträge" und "Kaufvertragsbedingungen" aus den erworbenen und beendeten Lebensversicherungen und der sonstigen Vermögensanlagen Gelder in Empfang genommen habe, jedenfalls fremde unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alternative 2 KWG angenommen habe, soweit sie die Gelder zunächst einbehalten und nach Maßgabe der verschiedenen Auszahlungsvarianten zur Auszahlung an die Anleger gebracht habe. Die Frage, ob die Annahme fremder Gelder als Einlage zu qualifizieren sei, sei aufgrund der Wertung aller Umstände des einzelnen Falles und der Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden. Die laufende Entgegenahme von Geldern von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute seien, aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung darlehensweise oder in ähnlicher Weise, also mit einer Rückzahlungsverpflichtung und ohne Bestellung der Art nach banküblicher Sicherheiten, könnten nach der Verkehrsauffassung gewichtige Indizien für das Vorhandensein einer Einlage sein. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ziele das Vertragsmodell nicht darauf ab, dass die Lebensversicherungen oder sonstige Vermögensanlagen als solche übertragen würden. Vielmehr sei der Zweck des Vertrages, dass die Vermögensanlageverträge gekündigt werden und sich die Antragstellerin den ihren Kunden zustehenden Rückkaufswert an sich auszahlen lasse, um dann - wenn überhaupt - einen Teil an den Kunden auszuzahlen. Der Restbetrag des Rückkaufswertes verbleibe bei der Antragstellerin für einen im "Kaufvertrag" festgelegten Zeitraum. Zunächst beauftrage der Verkäufer - gemäß § 1 des "Geschäftsbesorgungsvertrages" als Auftraggeber und Inhaber der Rechte der Versicherungs- oder sonstigen Vermögensanlageverträge - Herrn Rechtsanwalt G. gemäß § 3.2 des "Geschäftsbesorgungsvertrages" damit, die entsprechenden Verträge zu kündigen und weise per "Zahlungsanweisung" den genannten Rechtsanwalt unwiderruflich an, die aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages in Empfang genommenen Gelder auf ein Konto der Antragstellerin zu überweisen. Der Abschluss des "Geschäftsbesorgungsvertrages" sei dem Abschluss des "Kaufvertrages" zwischen der Antragstellerin und dem Verkäufer zeitlich vorgeschaltet, denn der Verkäufer und Auftraggeber sei gemäß § 1 der "Präambel" des "Geschäftsbesorgungsvertrages" zum Zeitpunkt des Abschlusses Inhaber der Rechte aus den in der Anlage 1 zu diesem Vertrag näher bezeichneten Verträgen. Erst mit Abschluss des "Kaufvertrages" trete der Verkäufer sämtliche Ansprüche und Rechte, einschließlich des Rechts zur Kündigung an die Antragstellerin ab. Gemäß § 3 der "Kaufvertragsbedingungen" habe die Antragstellerin als Käuferin das Recht, Untervollmacht zu erteilen. In den "Kaufvertragsbedingungen" heiße es unter § 2.1 "Kaufpreis", dass der Vertragswert zugrunde gelegt werde, wie er nach Kündigung des Versicherungsvertrages/Bausparvertrages durch den Käufer zum nächst möglichen Kündigungstermin zur Auszahlung komme. Entscheide sich der "Verkäufer" hinsichtlich des Kaufpreises für die Vertragsvariante B, so sehe § 2.3 der "Kaufvertragsbedingungen" vor, dass die Zahlung der ersten monatlichen Rate zum Ablauf des Monats erfolge, der auf den Monat folge, in dem dem Käufer der verfügbare Rückkaufwert bzw. das Vertragsguthaben nach Kündigung zur Verfügung stehe. Diese vertraglichen Regelungen machten deutlich, dass es den Vertragsparteien nicht darum gehe, der Antragstellerin Rechte und Pflichten aus der Versicherung oder der Vermögensanlage zu verschaffen, sondern ausschließlich um die Kündigung der Verträge und die Auszahlung des dem Kunden zustehenden Rückkaufswerts an die Antragstellerin verbunden mit einer Zahlungsverpflichtung dieser gegenüber dem Kunden. Die seitens der Antragstellerin angenommenen Gelder seien auch rückzahlbar im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alternative 2 KWG, denn die Antragstellerin als Annehmende verpflichte sich, zu einem späteren Zeitpunkt Gelder in gleicher Höhe an denjenigen, aus dessen Vermögen die Gelder herrühren, zurückzuzahlen. Unerheblich sei, ob der Rückzahlungsverpflichtete - die Antragstellerin - die Gelder unmittelbar von demjenigen annehme, demgegenüber er sich zur Rückzahlung verpflichtet habe und aus dessen Vermögen die Gelder herrührten. Vielmehr reiche es aus, wenn es sich um Gelder handele, die dem Vermögen des Anlegers zuzurechnen seien. Die Gelder stammten hier aus dem Vermögen der Anleger, denen gegenüber sich die Antragstellerin zur Rückzahlung verpflichtet habe. Es handele sich auch um eine unbedingte Rückzahlbarkeit, denn der Rückzahlungsanspruch der Anleger sei nicht mit einer das Einlagengeschäft ausschließenden, bankgeschäftlichen Bedingung verknüpft, eine Verlustteilnahme sei ebenfalls in den Vertragsbedingungen nicht vorgesehen. Die Antragstellerin betreibe das Einlagengeschäft auch. Bankgeschäfte wie das Einlagegeschäft, die auf eine gewisse Dauer angelegt seien, würden nicht nur durch den wiederholt beabsichtigten Abschluss entsprechender Verträge betrieben, sondern darüber hinaus auch dadurch, dass die Verträge nach Abschluss weitergeführt würden. Auf Dauer angelegte Bankgeschäfte, wie das Einlagengeschäft, würden dementsprechend so lange betrieben, bis sie abgewickelt seien. Die Abwicklungsanordnung sei auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin habe zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses kein Rückzahlungsplan der Antragstellerin vorgelegen. Zudem könne eine "Alternative zur Abwicklung" nur dann akzeptiert werden, wenn - neben der Abstimmung des Vorgehens mit der Antragsgegnerin - den Anlegern angeboten werde, sich auch für die Rückzahlung der Anlagesumme entscheiden zu können und hierfür ausreichende Liquidität zur Verfügung stehe. Nach Einschätzung der Deutschen Bundesbank in ihrem Bericht seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zum 31.12.2012 von einer hohen bilanziellen Überschuldung geprägt gewesen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin über die Mittel verfüge, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft unverzüglich und vollumfänglich abzuwickeln. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Behördenakten (1 Ordner und 3 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alternative VwGO i. V. m. § 49 KWG, § 80 Abs. 2. S. 1 Nr. 1, 3 VwGO statthaft, aber nicht begründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.10.2014 ist rechtmäßig; die auf dieser Grundlage in diesem Verfahren anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der Interessensabwägung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 49 KWG einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses für eine auf § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG gestützte Abwicklungsanordnung sowie ein auf § 44 Abs. 1 KWG gestütztes Auskunfts- und Vorlegungsverlangen einschließlich der Androhung von Zwangsmitteln angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat der Gesetzgeber sich schon für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung nur im Hinblick auf solche Umstände gehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Derjenige Antragsteller, der die Aufhebung des Sofortvollzugs begehrt, muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Allerdings sind die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (Hess. VGH, Beschluss vom 23.04.2004 - 6 TG 3495/03 -, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 10.10.2003, Az.: 1 BvR 2025/03, NVwZ 2004, 93; Hess. VGH, Beschluss vom 06.11.2012, Az.: 6 B 1267/12 , LKRZ 2013, 127; HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az.: 6 B 2049/13 -). Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 09.10.2014 nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Die mit Bescheid vom 31.10.2014 getroffenen Verfügungen sind rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 KWG die unverzügliche Abwicklung des Einlagengeschäfts angeordnet sowie die Antragstellerin angewiesen, an die in der von dieser erstellten Anlegerliste aufgeführten Kapitalgeber die Rückzahlungen jeweils durch Überweisung auf ein Konto des Kapitalgebers vorzunehmen, die Kapitalgeber mit einem von ihr vorgegebenen Anschreiben über die Abwicklung und ihre Gründe zu informieren, der Antragsgegnerin über den Umfang der erfolgten Abwicklung des Einlagengeschäfts zu berichten und die Rückzahlung durch Übersendung von geeigneten Nachweisen zu belegen, sowie entsprechende Zwangsgelder angedroht. Die Abwicklungsanordnung findet ihre Grundlage in § 37 Abs. 1 S. 1, 2. Alternative KWG. Danach kann die zuständige Behörde im Falle eines ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfts dessen unverzügliche Abwicklung anordnen. Nach § 37 Abs. 1 S. 2 KWG kann die Antragsgegnerin darüber hinaus Weisungen zur Durchführung der Abwicklung geben. Die Antragstellerin betreibt das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG ohne die nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG hierfür erforderliche Erlaubnis. Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die B. AG, hat auf Grundlage der "Kaufverträge" und der "Kaufvertragsbedingungen" aus den erworbenen und beendeten Lebensversicherungs-, Rentenversicherungs- und Bausparverträgen fremde Gelder in Empfang genommen, diese zunächst einbehalten und sodann nach Maßgabe der verschiedenen Auszahlungsvarianten z. T nach einem längeren Zeitraum zur Auszahlung an die Anleger gebracht. Damit hat sie fremde Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alternative 2 KWG angenommen. Eine Wertung aller hier für die rechtliche Einordnung maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung begründet die Einschätzung, dass die Antragstellerin das Einlagengeschäft betreibt. Auf eine solche Wertung, nicht hingegen auf bestimmte Vertragsgestaltungen oder die Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstypus, kommt es für die rechtliche Qualifikation als Einlagengeschäft maßgebend an (Hess. VGH, Beschluss vom 29.10.2007, Az.: 6 TG 1468/07 - -; VG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2011, Az.: 9 K 646/11.F - -; VG Frankfurt, Beschluss vom 21.07.2014, Az.: 7 L 1600/14.F; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 1 RdNr. 36). Hier ist die Antragsgegnerin zu Recht zu der Einschätzung gelangt, die Antragstellerin nehme dadurch rückzahlbare Gelder von ihren Kunden entgegen, dass die Kunden, wirtschaftlich gesehen, den grundsätzlich ihnen zustehenden und auch an sie auszuzahlenden Rückkaufswert ihrer Versicherungen bzw. Bausparverträge während des im Vertrag festgelegten Zeitraums zumindest teilweise zunächst der Antragstellerin überlassen. Insoweit wird zunächst im vollen Umfang auf die Darlegungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom 31.10.2014 Bezug genommen, da die Kammer diesen Ausführungen vollinhaltlich folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere liegt eine Annahme rückzahlbarer Gelder bei solchen Geldern vor, hinsichtlich derer sich der Annehmende verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt Gelder in gleicher Höhe an denjenigen, aus dessen Vermögen die Gelder herrühren, zurückzuzahlen. Die unbedingt rückzahlbaren Gelder müssen also nicht von demjenigen angenommen werden, dem gegenüber sich der Annehmende zur Rückzahlung verpflichtet (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 21.07.2014, Az.: 7 L 1600/14.F; vgl. Reischauer/Keinholz, KWG, Ergänzungslieferung 3/10, § 1 RdNr. 47). Der Einstufung als Einlagengeschäft steht daher nicht entgegen, dass die Antragstellerin nach Abtretung der Rechte aus den Versicherungen bzw. Bausparverträgen durch die "Verkäufer" die Gelder von den Versicherungen bzw. Bausparverträgen angenommen hat, wohingegen die Verpflichtung zur Rückzahlung an die "Verkäufer" besteht. Nach bankwirtschaftlicher Verkehrsauffassung fließen die Gelder vom "Verkäufer" an die Antragstellerin als "Käuferin", wenn auch formal die Auszahlung von den Versicherungen bzw. Bausparkassen an die Antragstellerin vorgenommen wird. Nach Einschätzung der Kammer zielt das Vertragsmodell der Antragstellerin insgesamt im Kern darauf ab, der Antragstellerin nicht die Versicherungen bzw. Bausparverträge als solche zu übertragen, wie es bei einem Forderungskauf der Fall ist. Vielmehr ist das Geschäft, soweit die Antragstellerin die eingezogenen Geldforderungen aus der vertragsgegenständlichen Vermögensanlage einbehält und erst zu einem späteren Zeitpunkt auszahlt, als Darlehensgewährung einzuordnen. Der Vertrag über den Erwerb von Lebensversicherungen bzw. Bausparverträgen ist daher von Anfang an nicht auf einen Forderungskauf mit Eintritt in die bestehende Vermögensanlage gerichtet, sondern auf die Kündigung und Einziehung der daraus erwachsenden Gelder angelegt. Die Rückkaufswerte werden nur zu einem Teil sofort an den "Verkäufer" ausgezahlt. Der Restbetrag verbleibt entweder für den im Vertrag festgelegten Zeitraum von 8 Jahren (Variante A) bei der Antragstellerin oder es erfolgt eine fünfzehnjährige monatliche Zahlung in einer vertraglich festgelegten Höhe und eine Schlusszahlung. Soweit der Rückkaufswert für den im Vertrag festgelegten Zeitraum bei der Antragstellerin verbleibt, beabsichtigt diese über ihre Anlagestrategien - ausweislich des Berichts der Deutschen Bundesbank überwiegend durch die Investition in Non-Performing Loans - Mehrerlöse zu erzielen, was letztlich unter Berücksichtigung einer bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung als Einlagengeschäft angesehen werden muss. Die von der Antragstellerin durch die Versicherungen bzw. Bausparkassen angenommenen Gelder sind auch unbedingt rückzahlbar. Unbedingt ist ein Rückzahlungsanspruch, wenn keine Vereinbarungen getroffen sind, die den Rückzahlungsanspruch beeinträchtigen können (Schäfer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl. 2012, § 1 RdNr. 43). Solche Vereinbarungen sind hier im Zusammenhang mit dem "Kaufvertrag" bzw. den "Kaufvertragsbedingungen" weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin betreibt das Einlagengeschäft auch. Aufgrund der formwechselnden Umwandlung der B. AG, die seinerzeit die streitgegenständlichen Geschäfte getätigt hat, ist die Antragstellerin mit ihrer Eintragung im Handelsregister am 18.06.2013 Betreiber der Geschäfte geworden. Auch wenn sie den streitgegenständlichen "Kaufvertrag" dem Publikum nicht mehr anbietet, ist das Betreiben des Einlagengeschäfts erst mit seiner Abwicklung beendet. Die Abwicklungsanordnung und die zu ihrer Durchführung nach § 37 Abs. 1 S. 2 KWG insoweit erteilten Weisungen sind auch ermessensfehlerfrei. Nach § 40 VwVfG ist von einem behördlichen Ermessen entsprechend dem Zweck der dafür erteilten Ermächtigung gebrauch zu machen, wobei die Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Nach § 114 VwGO unterliegt die konkrete Ermessensausübung nur insoweit der gerichtlichen Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur, wenn die zuvor genannten Ermessengrenzen nicht eingehalten wurden oder nicht alle relevanten Aspekte in die Ermessensausübung eingeflossen sind. Ermessensfehler sind hier nicht festzustellen. Zweck der Abwicklungsanordnung ist es, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft dadurch abzuwickeln, dass den Kapitalgebern die von ihnen geleisteten Einlagen ungekürzt unverzüglich zurückgezahlt werden (§ 37 Abs. 1 S. 1 KWG). Hier ist die Abwicklungsanordnung und die hierzu erteilten Weisungen auch nicht deshalb zu beanstanden, weil diese möglicherweise zur Insolvenz des Unternehmens führen. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.11.2011 (Az.: 8 C 18.10 - -) ausgeführt, dass eine Anordnung des Inhalts, das unerlaubt betriebenen Einlagengeschäft unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene vortrage, nicht über die notwendigen Mittel zur vollständigen Rückzahlung der angenommenen Gelder zu verfügen. Eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit lasse die Verpflichtung des Betreffenden zur Rückzahlung nicht entfallen. Ein weniger einschneidendes Mittel als die Rückzahlung der eingenommenen Einlagengelder zur Behebung des gesetzwidrigen Zustandes sei nicht ersichtlich. Dem schließt sich die Kammer an. Darüber hinaus wäre hier auch keine "Alternative zur Abwicklung" gegeben, die von der Antragsgegnerin hätte berücksichtigt werden müssen. So spricht gerade der von der Antragstellerin vorgetragene Umstand, dass im Falle einer unverzüglich durchzuführenden Abwicklungsanordnung ein Insolvenzantrag gestellt werden müsse, dagegen, dass der Antragstellerin hier eine Alternative zur Abwicklung möglich wäre. Zudem hat sie eine solche Alternative auch nicht aufgezeigt. Die bloße pauschale Angabe, dass man einen Rückzahlungsplan erstellen könne, reicht hierfür nicht aus. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 01.08.2014 (Az.: 6 B 470/14 - -) ausdrücklich ausgeführt, dass zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Anlegern und dem ohne Erlaubnis tätigen Unternehmen zur Abwicklung der unerlaubten Geschäfte generell nicht als Alternative zur Rückzahlung der angenommenen Einlagengelder berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.10.2014 Bezug genommen, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Hier liegen auch keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen, dass im konkreten Fall trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Abwicklungsanordnung im Rahmen der Interessensabwägung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Solche Umstände können insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Antragstellerin, nach ihrem Vortrag, nicht bewusst war, ein unerlaubtes Einlagengeschäft zu betreiben, da der grundsätzliche Vorrang des Vollzugsinteresses für eine auf § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG gestützte Abwicklungsanordnung auch dann greift, wenn kein vorsätzliches Handeln vorliegt. Auch das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen unter Ziffer III des Bescheides, die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer IV des Bescheides und die Gebührenfestsetzung unter Ziffer V des Bescheides begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 31.10.2014 (§ 117 Abs. 5 VwGO). Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 3 GKG. Bestimmend für die Ermittlung des Streitwertes ist die wirtschaftliche Bedeutung der Abwicklungsverfügung für die Antragstellerin. Hier ist zunächst die Summe der durch die Ankäufe von Policen hereingenommenen Gelder, hier 9.534.000,00 €, zugrunde zu legen. In Fällen einer Abwicklungsanordnung wird regelmäßig von einer wirtschaftlichen Bedeutung in einer Höhe von 10% des zurückzuzahlenden Betrages auszugehen sein, so dass hier ein Betrag in Höhe von 953.400 € anzusetzen ist. Da folglich der für die Grundverfügung anzusetzende Streitwert höher ist als der Wert der mit ihr verbundenen Zwangsgeldandrohung, bleibt diese bei der Ermittlung des Streitwertes außer Betracht (vgl. Nr. 1.7.2 S. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013). Hinzuzurechnen sind die festgesetzten Gebühren in Höhe von 10.000,00 €. Daraus resultiert ein Gesamtstreitwert in Höhe von 963.400,00 €, der im Eilverfahren lediglich zur Hälfte, d.h. mit 481.700,00 €, veranschlagt wird.