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Urteil

7 K 1450/13.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0715.7K1450.13.F.0A
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 91 SGB VIII schließt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der kostengegenständlichen Maßnahme ein, da eine Kostenpflicht nur für eine rechtmäßige Maßnahme entstehen kann. 2. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 41 Abs. 1, 2 i.V.m. § 35a SGB VIII umfasst die Frage, ob die Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII von einem Arzt oder Psychotherapeuten im Sinne des § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII bestätigt worden ist und die Stellungnahme die Anforderungen des § 35a Abs. 1a Satz 2 bis 4 SGB VIII erfüllt sowie ob die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung notwendig und aussichtsreich war. 3. Zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bedarf es der Einsichtnahme in den Hilfeplan und seine regelmäßigen Fortschreibungen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, sofern nicht andere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen. 4. Wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestritten und weigert sich die zuständige Behörde unter Hinweis auf das Sozialgeheimnis oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jungen Erwachsenen die ärztlichen Stellungnahmen, den Hilfeplan und seine Fortschreibungen vorzulegen, so ist nach Maßgabe der materiellen Beweislast zu entscheiden und der Kostenbescheid aufzuheben. 5. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist zu beachten, dass dem Jugendamt im Hinblick auf das Ob und das Wie einer Jugendhilfemaßnahme ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Erwachsenen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Alternativlosigkeit erhebt, sondern eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. 6. Legt die Behörde die zur gerichtlichen Überprüfung erforderlichen Unterlagen aus der Jugendamtsakte dem Gericht vor, obwohl die junge Erwachsene dem widersprochen hat, so verletzt die Behörde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jungen Erwachsenen. Gleichwohl darf das Gericht die auf diese Weise erlangten Erkenntnisse für seine Entscheidung verwerten.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 91 SGB VIII schließt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der kostengegenständlichen Maßnahme ein, da eine Kostenpflicht nur für eine rechtmäßige Maßnahme entstehen kann. 2. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 41 Abs. 1, 2 i.V.m. § 35a SGB VIII umfasst die Frage, ob die Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII von einem Arzt oder Psychotherapeuten im Sinne des § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII bestätigt worden ist und die Stellungnahme die Anforderungen des § 35a Abs. 1a Satz 2 bis 4 SGB VIII erfüllt sowie ob die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung notwendig und aussichtsreich war. 3. Zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bedarf es der Einsichtnahme in den Hilfeplan und seine regelmäßigen Fortschreibungen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, sofern nicht andere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen. 4. Wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestritten und weigert sich die zuständige Behörde unter Hinweis auf das Sozialgeheimnis oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jungen Erwachsenen die ärztlichen Stellungnahmen, den Hilfeplan und seine Fortschreibungen vorzulegen, so ist nach Maßgabe der materiellen Beweislast zu entscheiden und der Kostenbescheid aufzuheben. 5. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist zu beachten, dass dem Jugendamt im Hinblick auf das Ob und das Wie einer Jugendhilfemaßnahme ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Erwachsenen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Alternativlosigkeit erhebt, sondern eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. 6. Legt die Behörde die zur gerichtlichen Überprüfung erforderlichen Unterlagen aus der Jugendamtsakte dem Gericht vor, obwohl die junge Erwachsene dem widersprochen hat, so verletzt die Behörde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jungen Erwachsenen. Gleichwohl darf das Gericht die auf diese Weise erlangten Erkenntnisse für seine Entscheidung verwerten. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII werden zur vollstationären Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige Kostenbeiträge erhoben. Heranzuziehen sind hierfür u.a. auch die Elternteile (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen, wobei die Eltern nachrangig zu den jungen Menschen heranzuziehen sind (§ 94 Abs. 1 SGB VIII). Für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens gilt § 93 SGB VIII. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Kläger um einen Elternteil einer jungen Erwachsenen, der für die Zeit vom 13.06.2012 bis 04.07.2013 unstreitig vollstationäre Eingliederungshilfe gewährt worden ist. Seine Tochter verfügt unstreitig über kein eigenes Einkommen. Gegen die Berechnung des maßgeblichen Einkommens hat der Kläger keine substantiellen Einwände erhoben. Auf Grund seines bloß pauschalen Bestreitens der Berechnung sieht sich das Gericht nicht veranlasst, die Sache weiter aufzuklären. Es geht vielmehr mangels konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil davon aus, dass die Berechnung zutreffend ist. Nachdem der Beklagte die vom Gericht angeforderten Unterlagen, nämlich insbesondere sämtliche eingeholten Stellungnahmen nach § 35a Abs. 1a SGB VIII sowie den ursprünglichen Hilfeplan und sämtliche Fortschreibungen (§ 35 SGB VIII) und die Unterlagen zu den Mitwirkungsakten nach § 36 Abs. 3 SGB VIII vorgelegt hat, lässt sich auch feststellen, dass die Maßnahme, für die der Kostenbeitrag verlangt wird, rechtmäßig war. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung kommt es auf diese Feststellung streitentscheidend an. Die Heranziehung zu den Kosten setzt nämlich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme voraus. Diese Voraussetzung ist zwar in den gesetzlichen Vorschriften zur Kostenbeteiligung (§§ 91ff SGB VIII) nicht ausdrücklich erwähnt. Sie entspricht aber dem Rechtsgedanken des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach eine Kostenerstattung im Verhältnis der Träger der Jugendhilfe voraussetzt, dass die Erfüllung der Aufgaben, für die Kostenerstattung beansprucht wird, den Vorschriften des Gesetzes entspricht, also rechtmäßig erfolgt. Wenn dies schon im Verhältnis der örtlichen und überörtlichen Träger der Jugendhilfe untereinander gilt, also innerhalb des öffentlichen Sektors, dann muss es erst recht im Verhältnis des öffentlichen zum privaten Sektor gelten, also im Verhältnis eines Trägers der Jugendhilfe zu einer Privatperson. Denn die Kostenforderung und die die Kosten auslösende Jugendhilfemaßnahme sind ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Vermögen des Bürgers, der nur im Rahmen einer rechtmäßigen Verwaltungstätigkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. auch Wieser, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 91 Rn 13). Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Während seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe unabhängig davon haben, ob die reale Chance besteht, sie zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen, kommt es also im Rahmen des § 41 Abs. 1 SGB ebenso wie für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Rahmen der Sozialhilfe (§ 53 Abs. 1 SGB XII) auf die Erfolgsaussichten an. Der Hilfebedarf, der nicht auf die Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung gerichtet ist, sondern auf die Vermeidung, Reduzierung oder Kompensation der Behinderung und der sich daraus für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ergebenden Nachteile, richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch IX. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII kommt es deshalb darauf an, ob und inwieweit dem Betroffenen zur Herbeiführung der Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung und einer darauf gerichteten Persönlichkeitsentwicklung wirksam geholfen werden kann und ob und inwieweit ihm insoweit noch geholfen werden muss. Auskunft darüber geben der Hilfeplan und seine regelmäßigen Fortschreibungen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Der Hilfeplan enthält konkrete Feststellungen über den Hilfebedarf, über die Art der zu gewährenden Hilfe und über die notwendigen Leistungen. Die Fortschreibungen verhalten sich zur Frage der andauernden oder geänderten Geeignetheit und Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen. Jene Personen, die die seelische Behinderung festgestellt haben (§ 35a Abs. 1a SGB VIII), sind bei der Aufstellung und Fortschreibung des Hilfeplans zu beteiligen (§ 36 Abs. 3 SGB VIII). Ohne Einsicht in den Hilfeplan, seine Fortschreibungen und die Mitwirkungsakte der die seelische Behinderung diagnostizierenden Personen lässt sich über die Notwendigkeit der Maßnahme und damit über deren Rechtmäßigkeit keine Aussage treffen, sofern nicht andere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen. Wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestritten und weigert sich die zuständige Behörde unter Hinweis auf das Sozialgeheimnis oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jungen Erwachsenen die ärztlichen Stellungnahmen, den Hilfeplan und seine Fortschreibungen vorzulegen, so ist nach Maßgabe der materiellen Beweislast zu entscheiden und der Kostenbescheid aufzuheben. Der von der Beklagten auf Ersuchen des Gerichts vorgelegte Bericht des Jugendamtes konnte die zunächst verweigerte Kenntnisnahme des Hilfeplans und seiner Fortschreibungen nicht kompensieren. Denn dieser Bericht referiert den Inhalt des Hilfeplans und seiner Fortschreibungen nicht. Er enthält vielmehr nur die Aussage, dass eine dauerhafte therapeutische sowie psychiatrische Behandlung der Tochter des Klägers notwendig sei und dass die Tochter dauerhaft einen stationären Rahmen benötige, um mehr Selbstvertrauen und Selbständigkeit zu erwerben, die strukturellen Defizite ihrer Erkrankung auszugleichen, gesundheitliche Stabilität zu entwickeln und eine Zukunftsperspektive zu erarbeiten. Außerdem lässt sich dem Bericht noch entnehmen, dass es der Tochter aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes während der Durchführung der Maßnahme nicht möglich gewesen sei, an einer externen berufsvorbereitenden oder berufsbildenden Maßnahme teilzunehmen. Diese Aussagen und Wertungen lassen eine hinreichend sichere Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht zu. Die Aussage, dass die Tochter dauerhaft einen stationären Rahmen benötige, steht der Funktion einer Eingliederungsmaßnahme entgegen, die gerade nicht auf Dauer angelegt ist, sondern nur dann rechtmäßig sein kann, wenn die Eingliederung auch Erfolgsaussichten bietet und irgendwann als abgeschlossen betrachtet werden kann. Die Erforderlichkeit einer therapeutischen und psychiatrischen Behandlung bestätigt die Notwendigkeit einer Heilbehandlung, nicht aber die einer Eingliederungsmaßnahme. Der Bericht lässt zwar die Feststellung zu, dass das Jugendamt der Beklagten die Maßnahme für notwendig gehalten hat, es lässt jedoch keine eigenständige Überprüfung dieser Einschätzung durch das Gericht zu und trägt deshalb nichts zur Klärung der Frage bei, ob die Maßnahme objektiv notwendig war oder nicht. Der schließlich vorgelegte Hilfeplan und seine Fortschreibungen sowie die ärztlichen Atteste über die Erkrankungen der Tochter und die früheren Hilfepläne lassen nunmehr aber eine gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dem Jugendamt im Hinblick auf das Ob und das Wie einer Jugendhilfemaßnahme ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Erwachsenen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Alternativlosigkeit erhebt, sondern eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 – 5 C 24/98–, NVwZ 2000, 325). Die vorgelegten Unterlagen beweisen, dass von unabhängigen Ärzten im Sinne des § 35a Abs. 1a SGB VIII bei der Tochter des Klägers eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10: F60.31), rezidierende depressive Episoden (ICD 10: F33.2) und eine craniofrontonasale Dysplasie (ICD-10: Q87.8) festgestellt worden ist. Die psychischen Erkrankungen sind offensichtlich Fortentwicklungen aus einer bereits im Jahre 2008 diagnostizierten Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Diese Entwicklung sieht das Jugendamt im Zusammenhang stehend mit familiären Umständen, die es der Tochter nicht erleichtert, sondern sehr erschwert hat, das seelische Trauma ihrer körperlichen Missbildung und intellektuellen Beeinträchtigung zu bewältigen. Die Mutter, bei der sie ihre Kindheit und teilweise ihre Jugend verbracht hat, hat die Tochter nach Einschätzung des Jugendamtes einerseits stets als kleines Kind behandelt und sie damit daran gehindert, Selbständigkeit und Selbstvertrauen zu entwickeln, anderseits ist sie ihr überfordernd, aggressiv und übergriffig gegenübergetreten. Der Vater, zu dem sie überhaupt erst mit 12 Jahren erstmals Kontakt gehabt hat, wird als eine Persönlichkeit beschrieben, die die Tochter als behindert wahrnimmt und ihr nichts zutraut. Beide Einschätzungen werden sowohl auf die Wahrnehmung der Tochter als auch auf vom Jugendamt beobachtbare Verhaltensweisen der Eltern gestützt und sind nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die Tochter eine Persönlichkeit entwickelt, die durch schwere Defizite bezüglich Selbstvertrauen, Selbstwertgefühl und Selbstständigkeit gekennzeichnet ist. Diese Defizite sind wiederum die Ursache dafür, dass die Teilhabe der Tochter am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Diese Beeinträchtigung ist nicht Ausdruck ihrer Erkrankungen oder ihrer körperlichen Fehlbildung, sondern eine soziale Folge davon, die mit Hilfe sozialpädagogischer Maßnahmen grundsätzlich abbaubar sind. Nachdem sich ambulante Maßnahmen in der Vergangenheit als wenig effektiv erwiesen haben, vermag das Gericht keine unzulässige Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Beklagten darin zu sehen, dass diese der Tochter eine stationäre Maßnahme in einer geeigneten Wohneinrichtung gewährt hat. Das grundsätzlich als erreichbar einzuschätzende Ziel der Maßnahme bestand darin, der Tochter nachholend jene sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die sie trotz ihrer körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen in einem geeigneten familiären Umfeld hätte erreichen können und die es ihr in einer absehbaren Zukunft ermöglicht hätte, am Leben der Gesellschaft unbeeinträchtigt teilzunehmen. Dass dieser Erfolg sich aus heutiger Sicht als nicht absehbar darstellt ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Tochter die Maßnahme vorzeitig abgebrochen hat. Soweit der Kläger vortragen lässt, dass die Maßnahme vermeidbar gewesen wäre, wenn die Tochter zu ihm gezogen wäre, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Beklagte seinen Beurteilungsspielraum überzogen hätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Tochter während eines dreiwöchigen Aufenthalts bei ihrem Vater akut suizidgefährdet war und in eine psychiatrische Klinik aufgenommen werden musste. Zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, dass der Vater die Tochter als behindert bzw. schwer beeinträchtigt wahrnimmt und andererseits, wie er im Verwaltungsprozess selbst vorgetragen hat, die Probleme seiner Tochter nicht ernst nimmt, sondern auf bloße Bequemlichkeit zurückführt. Der Umstand, dass die Tochter auch dem Vater gegenüber ihren Aufenthaltsort geheim halten wollte, zeigt im Übrigen, dass ihrerseits offenbar kein ausreichendes Vertrauensverhältnis zum Vater besteht, das die Voraussetzung dafür wäre, dass sie ihre Defizite auch unter seiner Obhut hätte beseitigen können. Die Klage ist auch nicht deshalb als begründet anzusehen, weil die von dem Beklagten vorgelegten und letztlich streitentscheidenden Unterlagen von Seiten des Gerichts nicht verwertet werden dürften. Es bestehen allerdings Zweifel, ob die Vorlage der Unterlagen rechtmäßig war. Allein der Umstand, dass es sich um Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X handelt, die nach § 35 SGB I dem Sozialgeheimnis unterliegen, stand der Vorlage allerdings nicht entgegen. Denn das Sozialgeheimnis reicht nur so weit, wie es durch das Gesetz bestimmt worden ist. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Regelung des § 69 Abs. 1 SGB X, wonach die Übermittlung von Sozialdaten zulässig ist, soweit sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle oder für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer solchen Aufgabe zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB X). Die gesetzliche Aufgabe, um die es hier geht, ist die Heranziehung des Klägers zur Kostenbeteiligung nach § 91 SGB VIII. Im Zusammenhang damit steht das gerichtliche Verfahren, in dessen Rahmen es auf die Übermittlung der angeforderten Aktenteile ankam. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Akten deshalb nicht hätten vorgelegt werden dürfen, weil sie ihrem Wesen nach geheim zu halten waren und der Beklagte das ihm hinsichtlich der Entscheidung über die Vorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Dafür spricht, dass der Beklagte noch bis zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Tochter der Vorlage der vom Gericht angeforderten Unterlagen ausdrücklich widersprochen habe. Er hat im weiteren Verlauf des Verfahrens entgegen seiner ursprünglichen Absicht auch nicht den Versuch unternommen, die Zustimmung der Tochter noch einzuholen, sondern hat die Unterlagen offenbar wegen der drohenden Klagestattgabe im Bewusstsein des Geheimhaltungswunsches der Tochter ohne deren Beteiligung vorgelegt. Damit hat er möglicherweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Tochter in seiner Ausprägung als Recht auf Schutz der Privatsphäre verletzt. Dieses Grundrecht umfasst das Recht, bestimmte höchstpersönliche Daten vor jedermann und auch vor dem Staat oder einzelnen seiner Organe geheim zu halten. Zu diesen höchstpersönlichen Daten gehören insbesondere auch solche über den Gesundheitszustand und über Krankheiten einer Person, die in Akten einer Stelle enthalten sind, die aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu dem Patienten oder Klienten der Einrichtung zu diesen Daten gelangt ist (BVerfG, B. v. 24.05.1977 – 2 BvR 988/75–, BVerfGE 44, 353; vgl. auch zu anderen den Bereich der privaten Lebensführung betreffenden Akten: BVerfG, Ent. V. 15.01.1970 – 1 BvR 13/68–, BVerfGE 27, 344). Zum Bereich der Privatsphäre gehört nämlich nicht nur jener Bereich, in dem sich die Person „selbst besitzt“ und in den sie „sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem man in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genießt“ (BVerfG, Ent. V. 17.07.1969 – 1 BvL 19/63 –, BVerfGE 27, 1 ), sondern auch der Inhalt von vertraulichen Kommunikationen, wenn sie im Rahmen der Suche nach Hilfe bei der Bewältigung einer persönlichen oder einer Gesundheitskrise in Anspruch genommen worden sind (BVerfG, B. v. 26.04.1994 – 1 BvR 1689/88–, BVerfGE 90, 255). Das Gericht kann die vorgelegten Akten gleichwohl verwerten. Von Verfassungs wegen besteht nämlich kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre (BVerfG, B. v. 20.05.2011 – 2 BvR 2072/10–, juris, Rn 12 m.w.N.). Die Frage der Verwertung unzulässigerweise beschaffter Beweismittel ist vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (BVerfG a.a.O, Rn 13). Im vorliegenden Fall fällt dabei maßgeblich der Umstand ins Gewicht, dass die Verwertung der gewonnenen Informationen nicht zu Lasten der Person gehen, zu deren Schutz die Daten nicht hätten beschafft werden dürfen. Es ist nicht zu erkennen, warum der Kläger einen Vorteil daraus ziehen soll, dass der Beklagte durch die Vorlage der Unterlagen möglicherweise die Rechte eines Dritten verletzt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist der Vater der am 25.05.1992 geborenen G. (im Folgenden: Tochter). Der Beklagte leistete im Anschluss an zahlreiche frühere Jugendhilfemaßnahmen seit vom 13.06.2012 bis 04.07.2013 für die Tochter Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form nach §§ 41, 35a SGB VIII. Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 13.06.2012 diesen Sachverhalt mit und forderte ihn auf, zwecks Berechnung des von ihm zu erstattenden Kostenteils Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Dies verweigerte der Kläger. Über eine Anfrage beim Finanzamt ermittelte der Beklagte schließlich ein maßgebliches Einkommen für das Jahr 2010 in Höhe von 3.549,78 EUR und errechnete daraus einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 710,00 EUR ab 13.06.2012, den er nach erfolgter Anhörung gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 14.08.2012 festsetzte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2013 zurück. Am 28.02.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen die Rechtmäßigkeit der Eingliederungsmaßnahme. Da ihm insoweit jegliche Akteneinsicht verwehrt werde, könne er sich von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht überzeugen. Er macht weiterhin die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs geltend, weil die Tochter jeglichen Kontakt sowohl zu ihm, dem Vater, als auch zu ihrer Mutter ablehne und die Akteneinsicht dadurch vereitle, dass sie darauf bestehe, dass er, der Vater, nicht den Aufenthaltsort der Tochter erfahre. Die Tochter sei volljährig und daher zunächst gehalten, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass sie sich überhaupt bemüht habe, eigene Einkünfte zu erzielen. Sie habe eine Ausbildung grundlos abgebrochen. Sie flüchte in die Jugendhilfe und versuche, sich einer Leistungsverpflichtung und Integration in den Arbeitsmarkt zu entziehen. Es seien keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Eingliederungsmaßnahme bekannt. Ein Kostenbeitrag könne nur verlangt werden, wenn die kostenauslösende Maßnahme rechtmäßig sei. Es werde jedoch mit Nichtwissen bestritten, dass die Maßnahme rechtmäßig, erforderlich und angemessen sei. Der Kläger weist darauf hin, dass er für seine Tochter Unterhalt gezahlt habe, so lange dies rechtlich vertretbar und begründet gewesen sei. Sie sei im Jahre 2008 vom Jugendamt in Obhut genommen worden. Er habe damals guten Kontakt zu ihr gehabt. Sie habe die Hauptschule absolviert und sich für die Mittlere Reife vorbereitet. Zum 18. Geburtstag habe er ihr sogar den Führerschein geschenkt. Dann aber habe sie grundlos die Schulausbildung abgebrochen und sei in eine Wohngruppe zurückgekehrt. Grundlos habe sie auch den Kontakt zu ihm, dem Kläger, abgebrochen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die gesetzlichen Grundlagen des Kostenbeitrags. Zunächst hat er geltend gemacht, die vollständigen Jugendhilfeakten könnten nicht vorgelegt werden, weil daraus der Aufenthaltsort der Tochter ersichtlich sei. Die Tochter lehne jedoch jeglichen Kontakt mit ihren Eltern ab und habe gegenüber dem Jugendamt ihren ausdrücklichen Willen erklärt, dem Kläger ihren Aufenthaltsort nicht preiszugeben. Da die Tochter volljährig sei, seien die Eltern auch nicht in den Hilfeplan nach § 36 SGB VIII einzubeziehen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, eine teilweise Schwärzung der Akten sei nicht möglich, da sich die vertraulich zu behandelnden Daten nicht aus einzelnen Satzteilen, sondern aus verschiedenen Dokumenten in ihrer Gesamtheit ergäben. Auf Anforderung des Gerichts hat der Beklagte unter dem 20.08.2013 einen Bericht über die Vorgeschichte der Jugendhilfemaßnahme für die Tochter vorgelegt, aus dem sich im Wesentlichen Folgendes ergibt: Die Tochter des Klägers trage eine Genmutation, welche u.a. eine Schädelmissbildung bedinge. Sie habe bis November 2008 bei ihrer Mutter gelebt. Die Eltern hätten zu keinem Zeitpunkt in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Kontakte zum Kläger seien im Jahre 2004 erstmals hergestellt worden. Im Jahre 2006 sei eine Anpassungsstörung (ICD 10: /13.F 43.2) bei hoher Diskrepanz im Intelligenzniveau diagnostiziert worden. Von April 2006 bis September 2008 habe das Jugendamt eine sozialpädagogische Familienhilfemaßnahme gewährt, deren Ziel eine Entspannung der häuslichen Konfliktsituation sowie die sozialräumliche Anbindung der Tochter und die Stärkung ihres Selbstbewusstseins und ihrer bis dahin geringen Selbstständigkeit gewesen sei. Das Erziehungsverhalten habe sich seitens der Mutter durch Überbehütung und Nachgiebigkeit einerseits und Überforderung und Aggressivität andererseits ausgezeichnet. Nachdem die häusliche Konfliktsituation aber eskaliert sei, habe das Jugendamt die Tochter im September 2008 in Obhut genommen und später stationär in einem Kinder- und Jugendhilfezentrum untergebracht. Während der Besuchswochenenden bei der Mutter sei es aber immer wieder zu Eskalationen gekommen. Die Tochter sei es nicht gelungen, angemessen mit der Vereinsamung und den Alkoholproblemen der Mutter umzugehen. Im Oktober 2010 habe sie schließlich die Schule abgebrochen und sei wieder zu ihrer Mutter gezogen, weil sie geglaubt habe, aufgrund ihrer inzwischen eingetretenen Volljährigkeit gelinge das Zusammenleben besser. Im Dezember 2010 sei die Situation mit der Mutter aber so eskaliert, dass sie fluchtartig das Haus verlassen und den Kontakt zur Mutter abgebrochen habe. Nachfolgend habe die Tochter zunächst bei Freunden und dann beim Kläger gewohnt. Aufgrund von Suizidgedanken habe sie sich im März 2011 in eine psychiatrische Klinik einweisen lassen. Im April 2011 bis Juni 2012 sei sie in eine Wohnung eines Jugendhilfeträgers gezogen und habe dort ambulante Hilfe für junge Erwachsene erhalten, die der Stabilisierung ihrer psychischen Verfassung hätte dienen sollen. Die Distanzierung zur Mutter sei ihr aber schwer gefallen, weil die Mutter immer wieder versucht habe, über Telefonanrufe und SMS mit ihr in Kontakt zu treten. Von August 2011 bis Anfang November 2011 sei die Tochter erneut wegen Suizidgedanken in der psychiatrischen Klinik stationär behandelt worden. Es sei dort eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10: F60.31) mit rez. depressiver Störung (ICD 10: F33.2) sowie das Cohen-Syndrom (ICD 10: Q87.8) diagnostiziert worden. Sie habe sich geritzt und einen starken suizidalen Handlungsdruck verspürt. Im Hilfeverlauf habe sich gezeigt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, selbständig den Tag zu strukturieren und erforderliche Telefonate zu führen. Zudem sei es aufgrund von Telefonverträgen zu einer Überschuldung gekommen. Im März 2012 habe sie eigenmächtig ihre Medikation abgesetzt und sei wenig später wegen der Suizidgedanken erneut auf eigenen Wunsch in stationäre psychiatrische Behandlung aufgenommen worden. Im Anschluss daran sei ihr dann die streitgegenständliche Eingliederungshilfe gewährt worden. Sie sei in eine vollstationäre Wohngruppe für seelisch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene aufgenommen worden, wo sie auch arbeitstherapeutisch behandelt worden sei. Das Jugendamt ist der Auffassung, dass die Tochter dauerhaft einen stationären Rahmen benötigt, um mehr Selbstvertrauen und Selbständigkeit zu erwerben, die strukturellen Defizite ihrer Erkrankung auszugleichen, gesundheitliche Stabilität zu entwickeln und eine Zukunftsperspektive zu erarbeiten. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sei es ihr während der Durchführung der Maßnahme nicht möglich gewesen, an einer externen berufsvorbereitenden oder berufsbildenden Maßnahme teilzunehmen. Sie habe sich wiederholt psychisch instabil gezeigt und es sei zweimal zur stationären Aufnahme in der Psychiatrie gekommen. Mit ihren Eltern pflege die Tochter seit Beginn der stationären Maßnahme keinen Kontakt mehr. Nach einem überraschenden Anruf ihrer Mutter habe sie die Handynummer gewechselt und beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre veranlasst. Damit habe sie den auch vom Jugendamt als schädlich eingeschätzten negativen Einfluss der Mutter auf den Hilfeverlauf vermeiden wollen. Sie habe gefürchtet, dass die Mutter über den Kläger ihren Aufenthaltsort erfahren könne, weshalb sie auch diesem gegenüber ihren Aufenthaltsort verborgen habe halten wollen. Im Juli 2013 habe die Tochter überraschenderweise die stationäre Eingliederungshilfe abgebrochen und sei zu einer Freundin gezogen, die sie nur wenige Wochen zuvor kennengelernt habe. Sie habe die Überzeugung geäußert, ihr Leben jetzt selbständig gestalten zu können. Die Neigung, sich auf intensive, aber instabile Beziehungen einzulassen sowie Impulse ohne Berücksichtigung der Konsequenzen auszuagieren, gehöre zu ihrem Krankheitsbild. Nach wie vor sei aus fachlicher Sicht eine therapeutische sowie psychiatrische Behandlung zwingend erforderlich. Der Kläger hat sich zu diesem Bericht des Jugendamtes dahingehend eingelassen, dass auf dieser Grundlage die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht hinreichend sicher festgestellt werden könne. Dazu bedürfe es vielmehr der vollen Einsicht in die Jugendamtsakte. Für deren Verweigerung gäbe es keinen Grund. Insbesondere sei die Befürchtung völlig unbegründet, dass er, der Kläger, Informationen über den Aufenthaltsort der Tochter an die Mutter weitergeben werde. Er stehe zur Mutter in keinem Kontakt und werde ihr auch keine derartigen Informationen zukommen lassen. Im Übrigen sei es wegen der Beendigung der Maßnahme auch nicht mehr möglich, auf diese Weise auf den Aufenthaltsort der Tochter zu schließen. Sofern sich aus den Akten die neue Adresse der Tochter ergeben sollte, könne diese Information ohne weiteres geschwärzt werden. Es sei unrichtig, wenn in dem Bericht behauptet werde, er habe sich nur sporadisch bei der Tochter gemeldet. Vielmehr habe diese unterstützt von der Mutter über lange Zeit die Kontaktnahme vereitelt. Der Kläger sei durchaus bereit und in der Lage gewesen, sich um seine Tochter zu kümmern. Es stelle sich daher die Frage, ob die streitgegenständliche stationäre Unterbringung nicht dadurch hätte entbehrlich werden können, dass die Tochter bei ihm unterkommt. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Tochter nicht in der Lage sei, eigenständig in eigenen Angelegenheiten Telefonate zu führen. Vielmehr habe die Tochter ihm erklärt, keine Lust auf Arbeit zu haben und sich deshalb nicht um Arbeit zu bemühen. Dass sie dazu indes in der Lage gewesen sei, werde durch ein Ereignis im Jahre 2011 bestätigt. Damals habe die Tochter keinen Krankenversicherungsschutz gehabt und er, der Kläger, habe sie aufgefordert, sich darum zu kümmern. Sie habe darauf aus eigener Motivation das Laptop des Klägers genommen und aus dem Internet ein Anmeldeformular für eine Krankenversicherung ausgedruckt, ausgefüllt und abgeschickt. Gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme spreche auch, dass diese gerade in dem Moment geendet habe als das Klageverfahren eingeleitet worden sei. Der Kläger vermutet, dass die Tochter wegen des Klageverfahrens die Maßnahme beendet hat. Aus den bisherigen Darlegungen des Jugendamtes ergäbe sich nicht, ob alternativ eine weniger kostenintensive und einschneidende Maßnahme möglich gewesen wäre, die Unterbringung der Tochter in einer eigenen Wohnung und ihre ambulante psychologische Betreuung auf Kosten der Krankenversicherung. Das Jugendamt bleibe eine Begründung dafür schuldig, warum es aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Tochter nicht möglich gewesen sein sollte, an einer externen berufsvorbereitenden oder berufsbildenden Maßnahme teilzunehmen. Es sei nicht einmal dargelegt worden, welche Medikamente die Tochter aufgrund welchen Krankheitsbildes erhalten habe, welche Medikamente sie abgesetzt habe und inwiefern insoweit ein Zusammenhang zu ihrem Verhalten besteht. Das Gericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 31.10.2013 unter Hinweis darauf, dass die für die Streitentscheidung wesentlichen Bestandteile der Jugendamtsakte über den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Tochter keine Informationen enthalten könnten, ersucht, sämtliche eingeholten Stellungnahmen nach § 35a Abs. 1a SGB VIII sowie den ursprünglichen Hilfeplan, sämtliche Fortschreibungen (§ 35 SGB VIII) und die Unterlagen zu den Mitwirkungsakten nach § 36 Abs. 3 SGB VIII vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 hat die Beklagte dies abgelehnt. Sie war der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegen. Die Akten enthielten geheim zu haltende Sozialdaten der Tochter, die diese dem Jugendamt im Vertrauen auf absolute Diskretion anvertraut habe. Die Tochter habe gegenüber dem Jugendamt ausdrücklich verlangt, dass die Eltern weder ihren Aufenthaltsort noch Einzelheiten über ihre persönliche Situation erfahren dürften. Diese Entscheidung, sich gegenüber den Eltern abzugrenzen, sei aus sozialpädagogisch-fachlicher Sicht unbedingt zu unterstützen und für den Hilfeerfolg notwendig. Das Recht der Tochter auf die Wahrung dieses Geheimnisses ergebe sich aus ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Im Übrigen seien die angeforderten Aktenbestandteile auch nicht entscheidungserheblich. Die Rechtmäßigkeit der Eingliederungshilfe, für die vom Kläger die Beteiligung an den Kosten verlangt werde, sei für die Heranziehung des Klägers unerheblich. Die Rechtswidrigkeit der Maßnahme sei nur dann anzunehmen, wenn die Hilfe für Minderjährige gegen den Willen des Personensorgeberechtigten gewährt worden sei oder wenn die Personensorgeberechtigten in dem der Bewilligung der Maßnahme dienenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden seien. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Der Kläger sei für seine Tochter nicht personensorgeberechtigt, weil diese volljährig sei. Er sei deshalb an dem jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren auch nicht zu beteiligen gewesen, so dass es auf seine etwaigen Einwände gegen die Maßnahme auch nicht ankommen könne. Im Übrigen ergäbe sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus dem Bericht des Jugendamtes vom 20.08.2013, der zumindest die Bewertung zulasse, dass die gewährte Eingliederungshilfe nicht evident rechtswidrig gewesen sei. Es stünden auch andere Beweismittel als die vollständige Aktenvorlage zur Verfügung, die als minderes Mittel zu betrachten seien. Mit Verfügung vom 20.12.2013 hat das Gericht darauf den Beteiligten vorgeschlagen, dass der Kläger auf sein Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO verzichtet und die Beklagte darauf die Akten allein zur Einsichtnahme durch das Gericht vorlegt. Dies hat die Beklagte jedoch mit Schriftsatz vom 06.01.2014 abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung am 19.03.2014 hat der erkennende Einzelrichter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Klage voraussichtlich stattgegeben werden müsse, da das Gericht ohne Einsicht in die angeforderten Unterlagen keine Überzeugung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gewinnen könne. Ein In-Camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO komme nicht in Betracht, weil das Gericht den Wunsch der Tochter auf Geheimhaltung der Akten, der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt sei, zu respektieren habe. Der Beklagte hat darauf erklärt, sich doch noch um die Zustimmung der Tochter zur Aktenvorlage bemühen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 30.04.2014 hat der Beklagte erklärt, sich aus sozialpädagogischen Gründen doch nicht um die Zustimmung der Tochter bemühen zu wollen. Stattdessen habe man sich aber entschlossen, die vom Gericht angeforderten Unterlagen nach Durchführung erforderlicher Schwärzungen vorzulegen. Dies geschah mit Schriftsatz vom 13.05.2014. Der Kläger hat hierzu Stellung genommen und ergänzend vorgetragen, dass die Maßnahme sich nach wie vor nicht abschließend beurteilen lasse, weil der Beklagte die Jugendamtsakte nicht vollständig vorgelegt habe. Die Maßnahme sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil bereits im Jahre 2008 eine ähnliche Jugendhilfemaßnahme durchgeführt worden, aber erfolglos geblieben sei. Allein die diagnostizierte Anpassungsstörung rechtfertige nicht die Durchführung einer kostenintensiven Jugendhilfemaßnahme. Es handele sich vielmehr um Maßnahmen im Rahmen der Krankenbehandlung, die von der Krankenversicherung oder der Rentenversicherung zu tragen sei. Die Borderline Persönlichkeitsstörung bestreitet der Kläger. Außerdem würde diese nicht die streitgegenständliche Jugendhilfemaßnahme rechtfertigen. Vielmehr sei eine ambulante psychologische Betreuung angezeigt. Nicht sämtliche volljährigen Personen mit Borderline-Störung oder einer Anpassungsstörung oder Depressionen würden mit Jugendhilfemaßnahmen versorgt. Der Kläger bestreitet, dass seine Tochter überhaupt unter entsprechenden Störungen leidet und führt den Umstand, dass sie ihren Tagesablauf nicht strukturiere und sich weder um Ausbildung noch um Arbeit bemühe, nicht auf eine Krankheit, sondern auf Bequemlichkeit zurück. Dem Beklagten gehe es nur darum, Maßnahmegruppen zu füllen und Kosten zu verursachen. Der Umstand, dass die Tochter die Maßnahme abgebrochen habe, bestätige, dass sie selbst diese Maßnahme als sinnlos angesehen habe. Der Kläger bestreitet in seiner abschließenden Stellungnahe erstmals, dass er 710 EUR/Monat leisten könne und müsse, sowie dass Kosten in dieser Höhe während der Durchführung der Maßnahme überhaupt angefallen seien. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kindesmutter nicht leistungsfähig sei. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten (Kostenbeteiligung) beigezogen.