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Urteil

7 K 3854/12.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0506.7K3854.12.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten anwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten anwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Vorsitzende als Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 1, 2 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unzulässig. Das Begehren war ursprünglich umfassend, also auch soweit es sich gegen die Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Widerspruchsbescheid der Beklagten richtete, gegen die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen gerichtet. Die erst auf mehrfaches Drängen durch die 4. Kammer des VG Berlin abgegebene Erklärung der Klägerin, die Klage richte sich insoweit gegen die Beklagte, ist folglich als Klageänderung anzusehen, da hierdurch ein neuer Beklagter in den Prozess einbezogen wurde, der auch nicht lediglich gesetzlicher Rechtsnachfolger der ursprünglichen Beklagten ist (Kopp, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 91 Rn. 7). Diese Klageänderung ist indes nicht zulässig, sodass die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen ist (Kopp, a. a. O., Rn. 24). Die Klageänderung ist nicht zulässig, weil weder die ursprüngliche Beklagte in die Klageänderung eingewilligt hat noch die erkennende Kammer die Änderung für sachdienlich erachtet. Die ursprüngliche Beklagte hat zu der seinerzeit noch nicht erklärten, sondern aufgrund der Hinweise des VG Berlin nur im Raum stehenden Klageänderung ausschließlich mit Schriftsatz vom 20. August 2012 gegenüber dem VG Berlin Stellung genommen, sich in diesem Schriftsatz inhaltlich jedoch der Rechtsauffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeschlossen, wonach sich der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung - den Widerspruchsbescheid - auch auf die darin getroffene Kostenentscheidung erstrecke. Daraus ergibt sich, dass die ursprüngliche Beklagte der Auffassung war, auch in Bezug auf die Entscheidung über die Festsetzung der Widerspruchsgebühr passiv legitimiert zu sein mit der weiteren Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des VG Berlin für das Begehren insgesamt begründet war. Eine Einwilligung oder sonstige Zustimmung der ursprünglichen Beklagten zu der Klageänderung kann folglich diesem Schriftsatz nicht entnommen werden. Unter diesen Umständen kann die Klage nur dann als zulässig angesehen werden, wenn die Kammer die Klageänderung als sachdienlich erachtet. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 - IV C 61.77, juris, RdNr. 23; OVG Münster, Beschluss vom 03.01.1992 - 23 A 949/89 - juris, RdNr. 21). Die Klageänderung bewirkt, dass die in §§ 14, 22 VwKostG vorausgesetzte Konnexität von Sachentscheidung (über den Widerspruch) und Kostenfestsetzung gelöst wird mit der zwingenden Folge, dass sich der Rechtsstreit verzögert. Das erkennende Gericht ist zu einer eigenständigen Entscheidung über den Streitgegenstand, vorausgesetzt, es hielte die Klage nicht schon für unzulässig, nicht in der Lage, da es die Rechtskraft des in der Sache ergehenden Urteils des VG Berlin über die Klage im Übrigen abwarten müsste, um sodann über die Rechtmäßigkeit der Höhe der Kosten entscheiden zu können. Schon dieser Umstand belegt, dass die durch die Klageänderung herbeigeführte Aufspaltung der Rechtstreitigkeiten in eine solche gegen die Sachentscheidung einerseits sowie eine gegen die Gebührenfestsetzung andererseits gerichtete Streitigkeit nicht einmal im Ansatz und nach keiner denkbaren Betrachtungsweise als sachdienlich erscheinen kann. Da es der Klägerin vorbehalten blieb, in eigener Verantwortung über ihr prozessuales Vorgehen zu entscheiden, vermag auch der Umstand, dass sie sich dabei augenscheinlich von dem Aussagegehalt der Hinweise des VG Berlin hat leiten lassen, die Annahme einer Sachdienlichkeit der Klageänderung nicht zu begründen. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124a VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer ihres Erachtens zu hohen Widerspruchsgebühr. Durch Bescheid vom 2. März 2010 setzte die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen gegenüber der Klägerin, einem Wertpapierhandelsunternehmen, den Jahresbeitrag für das Abrechnungsjahr 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 auf 316.527,24 € fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2011 zurück. In diesem Widerspruchsbescheid setzte die Beklagte eine Widerspruchsgebühr von 9.800,00 € fest. Die Klägerin erhob am 23. Februar 2011 vor dem VG Berlin Klage gegen die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen und begehrte die Aufhebung der genannten Bescheide. Nachdem der Berichterstatter der 4. Kammer des VG Berlin die Klägerin durch Verfügung vom 25. Juli 2012 darauf hingewiesen hatte, dass die Kammer zur Frage der örtlichen Zuständigkeit in Bezug auf das gegen die Widerspruchsgebühr gerichtete Begehren die Auffassung vertrete, das Verfahren sei insoweit als eine gegen den Bund gerichtete Anfechtungsklage an das erkennende Gericht zu verweisen, teilte die Klägerin durch Schriftsatz vom 15. August 2012 dem Verwaltungsgericht Berlin mit, der Bund sei nicht explizit beklagt. Nach weiteren gerichtlichen Hinweisen ergänzte die Klägerin zunächst durch Schriftsatz vom 18. August 2012 den Klageantrag dahingehend, dass die Bundesrepublik Deutschland beklagt sei, schließlich auch noch auf eine weitere gerichtliche Anfrage durch Schriftsatz vom 8. Oktober 2012, dass die Klage insoweit gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gerichtet sei. Zwischenzeitlich hatte die 4. Kammer des VG Berlin das Begehren, soweit es sich gegen die Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Widerspruchsbescheid richtete, von dem Verfahren abgetrennt und den Beteiligten die Absicht mitgeteilt, den Rechtsstreit insoweit an das ihrer Auffassung nach örtlich zuständige VG Frankfurt am Main zu verweisen. Außerdem hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Widerspruchsgebühr durch Bescheid vom 15. August 2012 unter entsprechender Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids auf 7.000,00 € ermäßigt. Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen teilte mit Schriftsatz vom 20. August 2012 an das VG Berlin mit, dass sie die Rechtsauffassung der Beklagten teile, wonach sich der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die darin getroffene Kostenentscheidung erstrecke (§ 22 VwKostG). Eine Zustimmung zu der vom VG Berlin angeregten Klageänderung findet sich in diesem Schriftsatz nicht. Die Beklagte vertiefte in Schriftsätzen vom 20. September 2012 und vom 11. Oktober 2012 ihre Rechtsauffassung, dass eine Verweisung des Rechtsstreits an das erkennende Gericht nicht angezeigt sei. Auf die Schriftsätze wird Bezug genommen. Durch Beschluss vom 16. Oktober 2012 (VG 4 K 290/12) hat das VG Berlin den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Das erkennende Gericht hat sich durch Beschluss vom 9. November 2012 für örtlich unzuständig erklärt und zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht angerufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 27. Juni 2013 den Antrag des erkennenden Gerichts auf Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts als unzulässig verworfen. Für das allein auf die Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2011 in Gestalt des Abänderungsbescheids vom 15. August 2012 bezogene und isoliert gegen die Beklagte gerichtete Klagebegehren stehe das örtlich zuständige Gericht bereits fest. Der Verweisungsbeschluss des VG Berlin sei unanfechtbar und für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden sei, hinsichtlich der Zuständigkeit bindend. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung sei allenfalls bei extremen Verstößen denkbar; ein solcher liege hier jedoch nicht vor. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die sich in der Gerichtsakte befindenden Schriftsätze in dem Verfahren VG Berlin 4 K 55/11 Bezug genommen.