Urteil
7 K 2661/13.F.A
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0918.7K2661.13.F.A.0A
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Asylantrag liegt erst vor, wenn er vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt wird.
2. Ein Antrag, der ausdrücklich auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt ist, ist kein Asylantrag.
3. Es gibt kein Monopol des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Entscheidung über Anträge auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
4. Für isolierte Anträge auf subsidiären Schutz, die vor der Bundespolizei an der Grenze gestellt werden, ist die Bundespolizei zuständig. Sie hat darüber im Rahmen der Entscheidung über die Zurückweisung zu entscheiden.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Asylantrag liegt erst vor, wenn er vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt wird. 2. Ein Antrag, der ausdrücklich auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt ist, ist kein Asylantrag. 3. Es gibt kein Monopol des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Entscheidung über Anträge auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 4. Für isolierte Anträge auf subsidiären Schutz, die vor der Bundespolizei an der Grenze gestellt werden, ist die Bundespolizei zuständig. Sie hat darüber im Rahmen der Entscheidung über die Zurückweisung zu entscheiden. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig und begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nämlich vor dem beklagten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt. Folglich war die Beklagte auch nicht befugt, über einen Asylantrag zulasten des Klägers zu entscheiden. Von dem Bescheid geht auch eine Beschwer für den Kläger aus, weil er ihm in Zukunft, etwa im Falle eines künftigen tatsächlichen Asylantrages entgegengehalten werden könnte. Ein Asylverfahren ist bei der Beklagten nicht schon dadurch anhängig geworden, dass der Kläger nach seiner Landung auf dem Frankfurter Flughafen vor der Bundespolizei ein Schutzbegehren geäußert hat. Das Asylverfahren wird nicht durch die Äußerung eines Schutzbegehrens vor der Bundespolizei eingeleitet, sondern erst durch die Stellung eines Asylantrags. Ein Asylantrag liegt erst vor, wenn eine inhaltlich dem § 13 Abs. 1 AsylVfG entsprechende Willenserklärung gegenüber dem Bundesamt abgegeben worden ist (§ 14 Abs. 1 AsylVfG) und nicht schon dann, wenn gegenüber einer Polizeibehörde ein Schutzbegehren geäußert wird. Es empfiehlt es sich deshalb, die Äußerung des Schutzbegehrens vor der Bundespolizei nicht als Asylantrag zu bezeichnen, sondern als Asylbegehren (Bethäuser InfAuslR 2013, 165 [166]). Das Gesetz verwendet den Ausdruck „Asylantrag“ allerdings leider verschiedentlich in beiden Bedeutungen und damit mehrdeutig (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), was das Verständnis erschwert. Indessen entspricht die Unterscheidung zwischen Asylbegehren und Asylantrag auch dem Unionsrecht. So ist in Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl EG Nr. 326/13 v. 13.12.2005 – VerfahrensRL) geregelt, dass die Mitgliedstaaten eine Asylbehörde benennen, die für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach Art. 6 Abs. 5 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Behörden, an die sich eine Person, die einen Asylantrag stellen möchte, aller Wahrscheinlichkeit nach wendet, diese Person über die Modalitäten und die zuständige Stelle für die Stellung eines solchen Antrags beraten können. Sie können diese Behörden anweisen, Asylanträge an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Diese Regelung zeigt deutlich, dass die erste Äußerung eines Schutzbegehrens gegenüber einer für das Asylverfahren unzuständigen Behörde noch nicht als Asylantrag qualifiziert werden kann, es sei denn, der Antragsteller wünscht die Weiterleitung an die zuständige Behörde und bringt damit zum Ausdruck, dass er vor dieser einen Asylantrag stellen will. Allerdings ist auch dann der Asylantrag erst zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dem Bundesamt eingeht. Die Unterscheidung zwischen Asylbegehren und Asylantrag kommt in der am 30.06.2013 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung (Richtlinie Nr. 2013/32/EU v. 26.06.2013 – ABl. Nr. L 180/60 v. 29.06.2013) noch deutlicher zum Ausdruck. Die Übersendung des Protokolls über das Schutzgesuch und die polizeiliche Einvernahme des Klägers an das Bundesamt hat nicht dazu geführt, dass dadurch beim Bundesamt ein Asylantrag gestellt und ein Asylverfahren anhängig geworden ist (a.A. BGH, B. v. 06.05.2010 – V ZB 213/09–, NVwZ 2010, 1510). Das Gesetz sieht die Weiterleitung eines Asylantrags durch die Polizei an das Bundesamt schon nicht vor. Vielmehr hat die Polizei im Falle eines Schutzersuchens an der Grenze dieses, sofern nicht ein Ausnahmefall nach § 18 Abs. 2 AsylVfG vorliegt, an die zuständige oder nächstgelegene Ernstaufnahmeeinrichtung weiterzuleiten, wo der Asylsuchende Gelegenheit hat, bei der Außenstelle des Bundesamtes einen Asylantrag zu stellen (§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 AsylVfG). Im Falle des Flughafenverfahrens hat die Bundespolizei dem Ausländer im Transitbereich unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben (§ 18a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Das Gesetz geht also selbst nicht davon aus, dass Asylanträge bei der Polizei eingereicht und von dieser an das Bundesamt weitergereicht werden. Etwas anderes gilt nur für schriftliche Asylanträge, die bei der Ausländerbehörde eingereicht werden. In diesem Fall hat die Ausländerbehörde den Antrag an das Bundesamt weiterzuleiten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Die Annahme, dass die Bundespolizei mit der Vernehmung des Klägers einen Asylantrag entgegengenommen hätte und diesen durch Übersendung des Protokolls an das Bundesamt weitergeleitet hätte, setzt also voraus, dass die Bundespolizei überobligatorisch tätig geworden ist. Das lässt sich nur annehmen, wenn daran keine Zweifel möglich sind und die Annahme durch Form und Inhalt des Protokolls bestätigt wird. Davon kann keine Rede sein. Zunächst enthält das polizeiliche Protokoll über das Schutzgesuch inhaltlich keinen ausdrücklichen Asylantrag. Es findet sich darin nicht der Satz: „Hiermit stelle ich einen Asylantrag“, „Ich möchte als Flüchtling anerkannt werden“ oder ähnliches. Die Bundespolizei hat die vom Kläger abgegebenen und von ihr protokollierten Erklärungen offensichtlich auch nicht als Asylantrag aufgefasst. Denn sie hat es entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG unterlassen, den Kläger vor Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG Beschränkungen unterliegt. Zu einem solchen Hinweis hätte auch nur Anlass bestanden, wenn die Bundespolizei in dem Bewusstsein gehandelt hätte, dass sie dabei ist, einen Asylantrag entgegenzunehmen, den sie an das Bundesamt weiterzuleiten hat. Ein Asylantrag ist auch nicht darin zu sehen, dass die Bundespolizei das Bundesamt um Einleitung und Durchführung eines Übernahmeverfahrens nach der Dublin-Verordnung ersucht hat. Dieses Ersuchen beruhte auf der durch das Schutzgesuch nahe gelegte Vermutung, dass der Kläger einen Asylantrag stellen wolle und ein anderer Staat auf Grund der Dublin-Regelungen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Auf dieser Grundlage, die allerdings nur eine Vermutung war, wollte die Bundespolizei nun geklärt wissen, ob dem Kläger die Einreise zu gestatten oder die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat durchzuführen war. Dieses Verfahren ist in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG und Art. 19 Abs.3 VO (EG) Nr. 343/2003 vorgesehen. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist, wird dem Asylsuchenden nicht die Einreise gestattet, sondern zunächst der Ausgang des Übernahmeverfahrens abgewartet. Dieses Vorgehen ist mit § 55 AsylVfG vereinbar, weil § 18 Abs. 2 AsylVfG als lex specialis die Regelung des § 55 AsylVfG derogiert. In dem Fall, dass nach der Dublin-Regelung ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, tritt die Überstellung des Asylsuchenden an diesen Mitgliedstaat somit an die Stelle der Pflicht, den Asylsuchenden an das Bundesamt weiterzuleiten. Der Zweck des Ersuchens der Bundespolizei an das Bundesamt war also darauf beschränkt zu klären, ob der Kläger aufgrund seines Schutzersuchens an das Bundesamt oder an die zuständigen Stellen eines anderen EU-Mitgliedstaates weiterzuleiten ist, damit er dort einen Asylantrag stellen kann. Daraus ergibt sich, dass in diesem Ersuchen nicht selbst schon ein Asylantrag liegen kann. Die Frage, ob der Kläger entweder an das Bundesamt oder an einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten war, konnte sich allerdings nur dann stellen, wenn feststand, dass der Kläger überhaupt einen Asylantrag stellen wollte. Dazu ist er nicht befragt worden und dazu hat er sich auch vor der Bundespolizei nicht geäußert. Dass die Äußerung eines Schutzbegehrens nicht automatisch die Absicht impliziert, einen Asylantrag stellen zu wollen, ergibt sich daraus, dass das Schutzbegehren sich sowohl auf den Flüchtlingsstatus als auch auf eine subsidiäre Schutzposition beziehen kann. Ein Asylantrag liegt nur vor, wenn er auf den Flüchtlingsstatus gerichtet ist, also auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Anerkennung der Asylberechtigung (§ 13 Abs. 2 AsylVfG; Art. 2 lit. c VO (EG) Nr. 343/2003). Da die gesetzlichen Voraussetzungen in beiden Fällen unterschiedlich sind und von niemandem verlangt werden kann, dass er einen Antrag auf etwas stellt, für das die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, lässt sich allein dem unspezifizierten Schutzersuchen nicht entnehmen, ob der Kläger einen Asylantrag stellen wollte oder nur einen Antrag auf subsidiären Schutz. Die Frage war erst geklärt, als seine Bevollmächtigte der Bundespolizei mit Schreiben vom 04.06.2013 mitgeteilt hatte, dass der Kläger keinen Asylantrag stellen wolle, sondern nur subsidiären Schutz beantrage. Mangels entsprechender früherer Ermittlungen stellte sich damit erst zu diesem Zeitpunkt heraus, dass sich die Frage der Weiterleitung des Klägers entweder an das Bundesamt oder an einen anderen EU-Mitgliedstaat nach der Dublin-Regelung überhaupt nicht gestellt hatte. Denn für einen isolierten Antrag auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist weder das Bundesamt noch ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig, weil es sich nicht um einen Asylantrag handelt. Denn er ist nicht auf den Flüchtlingsstatus gerichtet, sondern auf einen subsidiären Schutzstatus, bzw. auf bloßen Abschiebungsschutz. Für einen isolierten Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist weder ein anderer EU-Mitgliedstaat noch das beklagte Bundesamt zuständig. Die Dublin-Regelung bestimmt nur die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für Asylanträge. Das Bundesamt ist nach § 5 AsylVfG nur für Asylanträge zuständig. Zwar entscheidet das Bundesamt auch über das Vorliegen der Voraussetzungen der (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 ff. AufenthG. Dabei handelt es sich aber nur um eine gesetzlich geregelte Annexkompetenz, die dann und nur dann entsteht, wenn über einen beachtlichen Asylantrag oder über einen solchen im Sinne des § 30 Abs. 5 AsylVfG zu entscheiden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Asylantrag als begründet (vorbehaltlich des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG), unbegründet oder unzulässig anzusehen ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Auch dann, wenn der Asylantrag vor der Entscheidung des Bundesamtes wieder zurückgenommen oder auf ihn verzichtet wird, sind die subsidiären Abschiebungsverbote zu prüfen (§ 32 AsylVfG). Hat der Ausländer dagegen keinen Asylantrag gestellt, ist das Bundesamt weder befugt, über die Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung zu entscheiden, noch über die subsidiären Schutztatbestände. Die Prüfung etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2ff. AufenthG obliegt in dem Fall, dass dem Ausländer, der ein Schutzbegehren geäußert hat, die Einreise nach § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert wird, gemäß § 15 Abs. 4 AufenthG vielmehr der Behörde, die über die Zurückweisung nach § 15 Abs. 1 AufenthG zu entscheiden hat, denn es handelt sich um ein Element dieser Entscheidung. Dies ist die Bundespolizei und nicht das beklagte Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in einigen Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Zuständigkeit für den subsidiären Schutz bei zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beim Bundesamt monopolisiert ist, so dass darüber weder die Bundespolizei noch eine Ausländerbehörde, sondern ausschließlich das Bundesamt entscheiden kann und folglich auch isolierte Anträge auf subsidiären Schutz ausschließlich beim Bundesamt zu stellen sind und nur vom Bundesamt entschieden werden können (BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 – 9 C 13.96–, BVerwGE 105, 322; Urt. v. 25.11.1997 – 9 C 58.96–, BVerwGE 105, 383 [385]; B. v. 03.03.2006 – 1 B 126/05–, NVwZ 2006, 830). Das Bundesverwaltungsgericht leitet diese Rechtsauffassung aus § 13 Abs. 1 AsylVfG ab, wonach ein Asylantrag immer dann vorliegt, wenn ein Ausländer Schutz vor politischer Verfolgung oder Schutz vor Verfolgung wegen der Verfolgungsgründe nach § 60 Abs. 1 AufenthG sucht. Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass Anträge immer auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet sind und ein und derselbe Sachverhalt durchaus unter verschiedene Vorschriften subsumiert werden und damit zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen kann. So ist denn in § 13 Abs. 2 AsylVfG auch geregelt, dass ein Asylantrag immer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und, sofern das nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet ist, also auf eine bestimmte Rechtsfolge. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts muss dazu führen, dass der Schutzsuchende immer den Flüchtlingsstatus beantragen muss, obwohl er vielleicht selbst der Auffassung ist, dafür die Voraussetzungen nicht zu erfüllen (z.B. weil er zwar verfolgt wird, aber als Terrorist aktiv war), aber einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu haben, weil ihm Gefahren für Leib und Leben drohen. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht zudem in eklatantem Widerspruch zu § 72 Abs. 2 AufenthG, wo ausdrücklich geregelt ist, dass die Ausländerbehörde über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entscheidet, wobei sie allerdings das Bundesamt vorher zu beteiligen hat. Es ist gerichtsbekannt, dass die Ausländerbehörden auch so verfahren und die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei ignorieren. Auch in der Instanzrechtsprechung lässt sich feststellen, dass diese höchstrichterliche Judikatur (zu Recht) ignoriert wird (VG Sigmaringen, Urt. v. 07.09.1998 – A 7 K 11404/98–, juris; VG Regensburg, B v. 18.07.2012 – RN 9 S 12.824 –, juris) Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht auf den angeblichen Gesetzeszweck einer sachgemäßen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden beruft, ist dem schließlich auch die jüngste Gesetzgebungsgeschichte entgegenzuhalten. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. 2013 I 3474) am 01.12.2013 wird das Bundesamt ausschließlich zuständig für die Asylanerkennung und für Anträge auf internationalen Schutz. Dieser umfasst nunmehr nicht nur den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern auch den subsidiären Schutz nach Art. 15 RL 2011/95/EU. Damit wird der unionsrechtliche subsidiäre Schutz, der bisher in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG geregelt war, eindeutig bei dem Bundesamt monopolisiert. Das gilt aber nicht für den so genannten nationalen subsidiären Schutz aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gefordert, auch den nationalen subsidiären Schutz in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes zu geben (BT-Drs 17/13392, S. 2). Schon diese Forderung zeigt, dass der Bundesrat offenbar nicht der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts war, dass dies nach altem Recht ohnehin schon der Fall sei. Auch die Bundesregierung teilt die Auffassung nicht. In ihrer Gegenäußerung lehnt sie die Forderung, „die Zuständigkeit für die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vollständig, d.h. unabhängig von einem Asylverfahren, auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu verlagern“ ausdrücklich ab und verteidigt die „Zuständigkeit der Ausländerbehörden für die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote außerhalb des Asylverfahrens zur Vermeidung von Schutzlücken“ als „weiterhin zwingend erforderlich. Andernfalls wäre eine Person schutzlos gestellt, bei der zwar ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, die jedoch keinen Asylantrag gestellt hat“ (BT-Drs 17/13392, S. 3). Der Gesetzgeber ist der Stellungnahme der Bundesregierung gefolgt. Das zeigt, dass es nicht dem gesetzgeberischen Willen oder dem Gesetzeszweck entspricht, einen Ausländer, der subsidiären Schutz außerhalb des Asylverfahrens begehrt, rechtlos zu stellen, bzw. zu zwingen, einen Asylantrag zu stellen. Folglich kann ein Schutzbegehren, das auf subsidiären Schutz gerichtet ist, nicht als solches ausgelegt werden, das auf den Flüchtlingsstatus gerichtet ist und deshalb einen Asylantrag darstellt Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Kontroverse allerdings nicht entscheidend an. Denn der Kläger hat seinen isolieren Antrag auf subsidiären Schutz nicht vor der Beklagten gestellt, sondern vor der Bundespolizei. Auch wenn man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgen wollte, würde das daher nichts daran ändern, dass bei der Beklagten kein Asylverfahren anhängig geworden ist, über das es hätte entscheiden können. Da ein Asylverfahren bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt anhängig war, durfte sie den angefochtenen Bescheid nicht erlassen. Ob dieser auch deshalb rechtswidrig ist, weil er im Tenor die Unzulässigkeit des (vermeintlichen) Asylantrags feststellt, obwohl es für derartige feststellende Verwaltungsakte im AsylVfG keine Rechtsgrundlage gibt, braucht unter diesen Umständen nicht mehr entschieden zu werden. Der Klageantrag zu 2 ist unstatthaft. Für einen Folgenbeseitigungsanspruch fehlt es bereits an einem Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes, der irgendwelche Folgen hätte zeitigen können. Insbesondere beruht die von der Bundespolizei vollzogene Verweigerung der Einreise und Zurückweisung nach Warschau nicht auf dem Bescheid der Beklagten, sondern auf einem Verwaltungsakt, den die Bundespolizei selbst erlassen hat und den der Kläger in dem Verfahren 7 K 2262/13.F.A auch angegriffen hat. Ein Vollzug kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die Anordnung der Abschiebung nicht vollzogen werden kann, solange der Ausländer noch gar nicht eingereist ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger landete am 21.05.2013 aus Dubai kommend auf dem Frankfurter Flughafen und wies sich bei der Bundespolizei mit einem echten afghanischen Pass aus, der auf den Namen X. lautete. Darin befand sich ein von der polnischen Auslandsvertretung ausgestelltes Schengenvisum Kat. C. Der Kläger äußerte gegenüber der Bundespolizei ein Schutzbegehren und erklärte im Einzelnen zu Protokoll, seine Mutter habe für das Parlament in Kabul kandidiert. Darauf sei die ganze Familie von den Taliban bedroht worden. Er selbst sei von Taliban auf dem Fußballplatz verprügelt worden. Nach diesem Ereignis sei die ganze Familie nach Pakistan geflohen, wo sie sich gemeinsam ca. vier Monate aufgehalten hätten. Dann seien die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern nach Deutschland geflüchtet. Er selbst sei vier Monate später am 20.05.2013 von Kabul über Dubai nach Frankfurt geflogen. Er habe sich ein polnisches Schengenvisum besorgt, weil es zu schwierig sei, von der deutschen Auslandsvertretung ein Visum ausgestellt zu bekommen. Die Bundespolizei verweigerte dem Kläger vorläufig die Einreise und ersuchte am 22.05.2013 die Beklagte um ein förmliches Aufnahmeersuchen an Polen. Die zuständige polnische Behörde erklärte sich mit Schreiben vom 28.05.2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Mit Schreiben vom 04.06.2013 wandte sich die inzwischen bestellte Verfahrens- und Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Bundespolizei und erklärte Folgendes: „Im Namen und Auftrag meines Mandanten stelle ich ausdrücklich unter Bezugnahme auf das bei Ihnen geäußerte Asylbegehren Antrag auf subsidiären Schutz gem § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG und begründe diesen mit der aktuellen Lage und der Spruchpraxis des Bundesamtes zur Gewährung von subsidiärem Schutz in dem Herkunftsland der Antragsteller. Ein Asylantrag nach der GFK wird ausdrücklich nach Beratung nicht gestellt. Im Hinblick darauf ist allein die BRD zur Durchführung des nationalen Verfahrens zuständig.“ Unter dem 20.06.2013 erließ die Beklagte einen Bescheid mit folgendem Tenor: „1. Der Asylantrag ist unzulässig 2. Die Abschiebung nach Polen wird angeordnet.“ In der Begründung ist u.a. ausgeführt, der Kläger habe am 22.05.2013 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei unzulässig, weil Polen aufgrund des von der polnischen Auslandsvertretung erteilten Schengenvisums für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, seien nicht ersichtlich. Hiergegen hat der Kläger am 04.07.2013 Klage erhoben. Er macht geltend, keinen Asylantrag gestellt zu haben. Die Beklagte sei jedoch verpflichtet, ihm die Wiedereinreise zu ermöglichen und ihm dann antragsgemäß subsidiären Schutz zu gewähren. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2013 aufzuheben; 2. die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Folgenbeseitigung die Voraussetzungen für die Wiedereinreise zu schaffen durch Beschaffung eines Visums. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Verfügung unter Hinweis auf die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens. Die Bundespolizei hat den Kläger am 01.07.2013 zurückgewiesen. Er reiste auf dem Luftweg nach Warschau. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.08.2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.