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Urteil

7 K 560/11.F.A

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0709.7K560.11.F.A.0A
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Leitsätze
Die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien weisen systematische Mängel auf, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien gemäß der DublinVO tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 4 EU GrRCh ausgesetzt zu werden. Der Beschluss des EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10 , "Husssein et al. v. The Netherlands and Italy" steht dieser Feststellung nicht entgegen.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2011 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien weisen systematische Mängel auf, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien gemäß der DublinVO tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 4 EU GrRCh ausgesetzt zu werden. Der Beschluss des EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10 , "Husssein et al. v. The Netherlands and Italy" steht dieser Feststellung nicht entgegen. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2011 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Beklagte keinen gestaltenden, sondern einen feststellenden Bescheid erlassen hat, in dem sie die Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags festgestellt hat. Für einen solchen feststellenden Bescheid fehlt es an einer möglichen Rechtsgrundlage. Das Asylverfahrensgesetz regelt nämlich, dass der Asylantrag im Falle seiner Unzulässigkeit abzulehnen, also ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt zu erlassen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 4, Absatz 6 i.V.m. § 27a AsylVfG). Selbst wenn man den Tenor des Bescheides entgegen seinem Wortlaut dahingehend verstehen will, dass damit der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wird, ist der so verstandene Bescheid gleichwohl rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte durfte den Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen und auch nicht die Abschiebung des Klägers nach Italien anordnen, weil die Voraussetzungen der hierfür allein in Betracht kommenden gesetzlichen Grundlage des § 27a AsylVfG nicht erfüllt sind. Nach § 27a AsylVfG ist der Asylantrag nämlich nur dann unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist kein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Zuständigkeit eines anderen Staates ist im vorliegenden Fall nicht aus Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003 v. 18.02.2003 (ABl Nr. L 50/1 – im Folgenden: DublinVO) gegeben, wonach der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Danach wäre Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Anwendung des Art. 10 Abs. 1 DublinVO würde jedoch im vorliegenden Fall zu einer Verletzung höherrangigen Unionsrechts führen. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nämlich festgestellt hat, würde den Kläger in Griechenland eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erwarten, so dass die Abschiebung des Klägers nach Griechenland zugleich auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Bundesrepublik Deutschland darstellen würde (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –„M.S.S. gegen Belgien und Griechenland“, EuGRZ 2011, 243). Dafür, dass sich seit dem Zeitpunkt dieses Urteils die Verhältnisse in Griechenland nachhaltig gebessert hätten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Liegen für Griechenland somit ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger dort Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, so droht insoweit nicht nur eine Verletzung des Art. 3 EMRK, sondern auch eine Verletzung des gleichlautenden Art. 4 EU-GrRCh. Mithin verstieße die Überstellung zugleich gegen das Primärrecht der Europäischen Union und wäre deshalb nicht nur völker- sondern auch unionsrechtlich unzulässig (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – verb. Rs C-411/10 u.a. –„N.S. gegen Secretary of State for the Home Department u.a.“, EuGRZ 2012, 24 Rn 106, 113, 94). Die Beklagte hat deshalb zu Recht davon abgesehen, die Überstellung des Klägers nach Griechenland zu betreiben. Die Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren begründet worden ist. Eine Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 DublinVO ist schon deshalb nicht begründet worden, weil sich der Kläger nicht nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag der Einreise nach Griechenland für mindestens fünf Monate in Italien aufgehalten hat. Vielmehr ist er schon weit vor Ablauf der erstgenannten Frist nach Deutschland gereist. Die Kammer konnte sich insbesondere aber nicht davon überzeugen, dass Italien nach Art. 13 DublinVO deshalb zuständig geworden ist, weil der Kläger dort zuerst einen Asylantrag gestellt hat. Dagegen spricht, dass er dies vehement und substantiiert bestreitet und es an einem entsprechenden Beweis fehlt. In dem vorausgegangenen Eilverfahren hat er eine Eidesstattliche Versicherung vom 11.02.2011 vorgelegt, in der er bekundet, weder in Griechenland noch in Italien oder Frankreich einen Asylantrag gestellt zu haben. Er ist dazu in der mündlichen Verhandlung eingehend befragt worden, ohne dass sich Anhaltspunkte ergeben hätten, an der Wahrheit seines diesbezüglichen Vortrags zu zweifeln. Solche Zweifel ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger von Anfang an und zunächst auch in der mündlichen Verhandlung davon gesprochen hat, an einer italienischen Insel angelandet zu sein, während sich dann herausgestellt hat, dass er mit dem Boot in der Nähe von Otranto angelandet ist. Der Kläger hat nämlich darauf beharrt, dass er von der angeblichen Insel mit der Bahn ohne Nutzung des Seewegs nach Rom gelangen konnte. Offenbar wollte er nicht sagen, dass er auf einer Insel angelandet ist, sondern an einer Halbinsel. Das deckt sich dann auch mit dem weiteren Verlauf seiner Darstellung, denn Otranto liegt auf einer Halbinsel, nämlich dem so genannten Salento, also dem italienischen Stiefelabsatz. Die Asylantragstellung in Italien ist auch nicht etwa unabhängig vom klägerischen Vorbringen durch den von der Beklagten vorgelegten Ausdruck eines elektronischen Dokuments der italienischen Behörden bewiesen, wonach der Kläger am 14.12.2010 nicht nur erkennungsdienstlich behandelt worden ist, sondern auch vor der Abteilung für Immigration der Questura in Lecce (Otranto) ein Asylgesuch (Richiesta Asilo Politico) „nach der VO (EG) Nr. 2725/2000“ gestellt hat. Dieses Dokument, das schon keinen klaren grammatisch korrekten Aussagesatz enthält, kann den Vortrag des Klägers insbesondere deshalb nicht widerlegen, weil es in sich nicht schlüssig ist. Es gibt nämlich kein Asylgesuch „nach der VO (EG) Nr. 2725/2000“. Die genannte Verordnung betrifft nur die Einrichtung der Datenbank EURODAC. Sie regelt weder den Inhalt noch die Form von Asylgesuchen oder Asylanträgen. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten jedem Asylbewerber, also jeder Person, die einen Asylantrag gestellt hat, Fingerabdrücke abzunehmen haben. Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass es sich bei jedem Ausländer, dem die Fingerabdrücke genommen worden sind, um einen Asylbewerber handeln muss. Denn Art. 8 sieht vor, dass jedem Ausländer über 14 Jahren im Falle des illegalen Grenzübertritts ebenfalls die Fingerabdrücke zu nehmen sind. Aus dem Umstand, dass ein Ausländer nach der EURODAC-Verordnung behandelt worden ist, folgt also nicht, dass er einen Asylantrag gestellt hat. Dafür ist allein entscheidend, ob ein ihm zuzurechnender Antrag im Sinne des Art. 2 lit. c) DublinVO gestellt hat, also ein Ersuchen um internationalen Schutz. Das geht aus dem Dokument aber nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor. Im Übrigen kann der Nachweis eines Asylantrags auch nicht durch einen Computerausdruck erbracht werden, der keinerlei Hinweise darauf enthält, wie der Dateneintrag zustande gekommen ist und wer ihn zu verantworten hat. Sofern ein Asylgesuch gestellt worden ist, muss es im Aktenbestand der italienischen Behörden dagegen entweder ein von dem Antragsteller ausgestelltes schriftliches Dokument geben, das in der Regel von ihm unterzeichnet sein wird, oder eine amtliches Protokoll, dessen Inhalt entweder durch die Unterschrift der befugten Amtspersonen und/oder durch die des Antragstellers bestätigt wird. Ein solches Dokument hat die Beklagte nicht vorgelegt. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung am 14.12.2010 vor Beamten der Abteilung für Immigration der Questura in Lecce (Otranto) einen Asylantrag im Sinne des Art. 2 lit. c) DublinVO gestellt hat, führt dies nicht zur Zuständigkeit Italiens nach Art. 13 DublinVO. Diese Zuständigkeitsregelung ist nämlich im Hinblick auf Italien nicht anwendbar, weil anders eine Verletzung des Art. 3 EMRK und des Art. 4 EU-GrRCh nicht vermeidbar wäre. Es können nämlich beachtliche Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass sich der Kläger in Italien einem realen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sieht. Die Abschiebung des Klägers nach Italien würde deshalb zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland führen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –„M.S.S. gegen Belgien und Griechenland“, EuGRZ 2011, 243, Rn 365). Zugleich wäre dies auch eine Verletzung des Klägers in seinem Grundrecht aus Art. 4 EU-GrRCh durch die Bundesrepublik Deutschland und damit eine Verletzung des primären Unionsrechts. Weder aus Art. 3 EMRK noch aus Art. 4 EU-GrRCh folgt ein Anspruch gegen den Aufenthaltsstaat auf Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und Gewährleistung eines bestimmten Lebensstandards (EGMR a.a.O Rn 249). Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung liegt jedoch dann vor, wenn in dem betreffenden Staat ein System existenzieller Daseinsvorsorge tatsächlich besteht oder aufgrund positiven Rechts zu bestehen hat und die bedürftige Person gleichwohl davon ausgeschlossen wird (EGMR a.a.O Rn 250). Ein Asylsuchender wird deshalb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn er von dem Genuss jener Leistungen der Daseinsvorsorge ausgeschlossen ist, die ihm aufgrund der Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 31 v. 06.02.2003, S. 18) zu gewährleisten sind. Die Kammer ist überzeugt, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systematische Mängel aufweisen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien gemäß der DublinVO tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – verb. Rs C-411/10 u.a. –„N.S. gegen Secretary of State for the Home Department u.a.“, EuGRZ 2012, 24, Rn 94). Ein starkes Indiz für das Bestehen derartiger systematischer Mängel ist zunächst schon darin zu sehen, dass die italienischen Behörden zwar davon ausgehen, dass der Kläger in Italien einen Asylantrag gestellt hat, aber nicht in der Lage sind, dies durch einschlägige Dokumente – Antragsschreiben oder Niederschrift über die Antragstellung – zu belegen. Die Kammer stützt sich für die Feststellung der systematischen Mängel insbesondere auf die in dem Beschluss des EGMR vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –„Mohammed Hussein et al. v. the Netherlands and Italy“ (http:/hudoc.echr.coe.int) wörtlich wiedergegebenen Dokumente sowie auf die weiteren eingeholten oder beigezogenen Gutachten, Berichte und Stellungnahmen über die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien. Daraus ergibt sich folgendes Bild: Das italienische Aufnahme- und Unterbringungssystem ist sehr unübersichtlich und die italienischen Behörden verfügen offenbar selbst nicht über einen vollständigen Überblick über seine Kapazität und seine Effektivität (Gutachten borderline-europe e.V. an das VG Braunschweig vom Dezember 2012, S. 37). Die italienische Regierung hat diese Mängel auch gegenüber dem EGMR selbst eingeräumt (EGMR Rn 45, 2. Absatz). Theoretisch ist das Aufnahmesystem in zwei Phasen unterteilt. In der ersten Phase erfolgt die Unterbringung der Asylsuchenden in Aufnahmezentren für Asylsuchende, den sogenannten CARAs ( C entro di A ccoglienza per R ichiedenti A silo). Diese sind für den Aufenthalt von 20 Tagen vorgesehen, in denen die Identifikation der Asylsuchenden erfolgen soll. Sofern die für die Anerkennung von Asylsuchenden zuständige Territoriale Kommission für die Feststellung von internationalem Schutz innerhalb von 35 Tagen eine Entscheidung über den Asylantrag trifft, sollen die Betroffenen auch über 20 Tage hinaus in den CARAs verbleiben. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt in den CARAs darf nur stattfinden, wenn noch keine Entscheidung getroffen worden ist und anderweitig keine Unterkunftsmöglichkeit besteht. Insgesamt gibt es neun CARAs, die über das ganze Land verstreut sind. Sie werden von privaten Betreibern geführt, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens lizensiert werden, welches von der jeweils zuständigen Präfektur durchgeführt wird. Daneben gibt es auch noch Aufnahmeeinrichtungen für Migranten, die keine Asylsuchenden sind, die so genannten CDAs ( C entro d i A ccoglienza). Diese werden auch für die Erstaufnahme von Asylsuchenden verwendet. Es ist vorgesehen, dass nach Ablauf von spätestens 35 Tagen die zweite Phase des Aufnahmesystems stattfindet, in der die Asylbewerber in einer so genannten SPRAR-Einrichtung ( S istema di P rotezione per R ichiedenti A silo e R igugiati) untergebracht werden. Diese Einrichtungen werden von Gemeinden, Provinzen und Nicht-Regierungs-Organisationen betrieben und zentral von dem Nationalen Gemeindebund (ANCI) verwaltet. Aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens werden sie durch staatliche Mittel finanziert. Es gibt im Land etwa 150 solcher Einrichtungen, die zur Unterbringung sowohl von Asylsuchenden als auch von bereits anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten dienen. Sowohl in den CARAs als auch in den SPRARs soll sichergestellt sein, dass die Asylsuchenden jene Unterstützung, Hilfe und Versorgung erhalten, auf die sie nach der EU-Aufnahmerichtlinie einen Anspruch haben. Die Stellungnahme der Regierung vor dem EGMR listet insoweit die Ausschreibungsbedingungen für die Einrichtung der Zentren auf. Obwohl die Beschreibung dieses Systems durch die italienische Regierung keinerlei Hinweise auf Defizite enthält, sieht sich die Regierung im Zusammenhang mit der Beschreibung der CARAs doch veranlasst davon zu sprechen, dass „die oben erwähnten Ausschreibungsunterlagen weitere Verbesserungen der vorgesehenen Dienste in den Zentren für Flüchtlinge (und generell für alle staatlichen Zentren für Migranten) einführen, um einerseits die Dienste für die betroffenen Personen zu erweitern und andererseits die Maßnahmen zur Kontrolle des Managements [der Einrichtungen] als auch die Aufwendungen überhaupt zu stärken“. (Übersetzung aus dem Englischen durch die Kammer). Im Hinblick auf die SPRARs teilt die Regierung mit, dass die Möglichkeit ihrer Entwicklung untersucht werde und dass insoweit in großem Umfang Mittel des Europäischen Flüchtlingsfonds verwendet würden. Schließlich seien Programme für Sprachkurse und zugunsten unbegleiteter Minderjähriger aufgelegt worden. Die Regierung teilte dem EGMR weiter mit, dass dieses Aufnahmesystem durch kommunale multifunktionale Aufnahmezentren in einigen Großstädten wie Rom, Mailand, Florenz und Turin ergänzt werde. Die tatsächlichen Verhältnisse stellen sich indessen wie folgt dar: Asylsuchende können zunächst nur in den Erstaufnahmeeinrichtungen, den so genannten CARAs unterkommen. Die Aufnahme setzt aber eine entsprechende Bescheinigung durch die Abteilung für Immigration der zuständigen Polizeidirektion (Questura) voraus, den sogenannten Cedolino. Asylsuchende müssen sich also zunächst bei der Questura melden und ein Asylgesuch äußern. Dann sollte ihnen, wie auch der EGMR (Rn 33) feststellt, der Cedolino ausgehändigt werden. Wie sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien“ vom Mai 2011 und der dazu von der Kammer eingeholte Erläuterung der SFH vom 07.05.2013 sowie aus dem Gutachten von borderline-europe e.V. (S. 7) ergibt, erhalten Asylsuchende zu diesem Zeitpunkt entgegen den gesetzlichen Vorgaben jedoch keinen Cedolino. Vielmehr werden die Asylsuchenden nur erkennungsdienstlich behandelt und erhalten im übrigen einen Termin zur eigentlichen Registration als Asylantragsteller, der sog. Verbalizzazione. Dieser Termin kann Monate später liegen. In der Zwischenzeit sind die Asylsuchenden auf jeden Fall obdachlos. Im Rahmen der Verbalizzazione haben die Asylsuchenden ein Formular C3 auszufüllen, in dem sie vor allem ihre Fluchtgründe mitteilen müssen. Erst mit der Unterzeichnung dieses Formulars C3 gilt der Asylantrag als gestellt. Erst dann erfolgt die offizielle Registrierung und erst zu diesem Zeitpunkt erhalten die Asylsuchenden den Cedolino, mit dem sie in einer Aufnahmeeinrichtung um einen Platz nachsuchen können. Dies bestätigen sowohl der UNHCR in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 24.04.2012 als auch der im EGMR-Beschluss zitierte Dublin II-Bericht verschiedener NGOs zu Italien vom 19.12.2012. Die vorstehenden Feststellungen bedeuten allerdings nicht, dass ein Asylsuchender, der endlich über ein solches Dokument verfügt, auch tatsächlich einen Platz in einem CARA erhält. Dem steht nämlich der Umstand entgegen, dass die Zahl der Unterkunftsplätze in den CARAs, CDAs und in den SPRARs weit unter der Zahl der Asylsuchenden liegt. Aus dem Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 18.09.2012, der in dem EGMR-Beschluss über fast zwei Seiten wörtlich wiedergegeben wird (Rn 44), ergibt sich, dass Ende 2012 in den für einen längeren Aufenthalt allein geeigneten SPRARs ca. 3.000 Plätze zur Verfügung standen. Aus den Empfehlungen des UNHCR zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien vom Juli 2012, den der EGMR wörtlich zitiert (Rn 43), ergeben sich 2.000 Plätze in CARAs und 3.000 Plätze in CDAs sowie weitere 3.000 Plätze in SPRARs. Der Dublin II-Bericht zu Italien, der von einem europaweiten Netzwerk von Nicht-Regierungsorganisationen unter dem 19.12.2012 veröffentlicht worden ist, und den der EGMR über zweieinhalb Seiten wörtlich zitiert, spricht von 3.747 Plätze in CARAs und 3.000 Unterkunftsplätzen in SPRARs. Der UNHCR spricht in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 24.04.2012 von insgesamt 5.000 Plätzen (CARA und SPRAR), die regulär für Asylsuchende zur Verfügung ständen. In dem Gutachten von borderline-europe e.V. für das VG Braunschweig vom 28.09.2012 werden diese Zahlen im Wesentlichen bestätigt. Ergänzend wird berichtet, dass im Zeitraum Januar bis August 2012 von 1.148 Dublin II-Rückkehrern, die in Rom von einer NGO betreut worden sind, nur 313 eine Unterkunft erhalten haben und davon 134 ausdrücklich nur eine Kurzzeitunterkunft, so dass nur 88 Personen (= 7,66%) eine Unterkunft in einer CARA oder einem SPRAR erhalten haben (S. 14f.). Im Jahre 2010 haben nach dem Gutachten nur 12,48% aller Dublin-Rückkehrer einen SPRAR-Platz erhalten. Im Jahre 2011 wurden 7.598 Personen in ein SPRAR aufgenommen. Am Jahresende umfasste die Warteliste 7.431 Personen (S. 19), im Juni 2012 waren es 6.939 Personen (S. 27). Das bedeutet, dass nur etwa jeder zweite Bewerber um einen Platz im SPRAR erfolgreich ist. Um einen Platz in einem kommunalen Unterbringungszentrum zu erhalten, beträgt die Wartezeit drei bis sechs Monate. Während dieser Zeit sind die Betroffenen faktisch obdachlos. Die italienische Regierung spricht gegenüber dem EGMR (Rn 45) von 4.102 CARA-Plätzen und 3.000 SPRAR-Plätzen. Obwohl diese Zahlen über jenen liegen, die von UNHCR und NGOs festgestellt worden sind, steht selbst diesen Zahlen eine weitaus größere Zahl von Asylsuchenden gegenüber. Nach dem im EGMR-Beschluss zitierten Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 18.09.2012 waren Ende 2012 noch ca. 8.000 Verfahren anhängig (Rn 44). Borderline-europe e.V. nennt für Ende des ersten Quartals 2012 15.000 offenen Verfahren. Der Dublin II-Bericht zu Italien, der von einem europaweiten Netzwerk von Nicht-Regierungsorganisationen am 19.12.2012 erstellt worden ist, spricht von 37.350 Anträgen im Jahre 2011. Nach den Angaben von Eurostat waren am 31.12.2012 in Italien ca. 15.000 Asylverfahren anhängig (http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-005/EN/KS-QA-13-005-EN.PDF). Die in dem EGMR-Beschluss zitierten Empfehlungen des UNHCR vom Juli 2012 nennen keine konkreten Zahlen, stellen aber fest, dass insgesamt eine weit geringere Zahl an Unterbringungsplätzen zur Verfügung stellen als Asylsuchende vorhanden sind (Rn 43). Ein Teil der Asylsuchenden, die in den offiziellen Asylunterkünften keine Aufnahme finden, kommen in den kommunalen Unterbringungszentren unter, die in den großen Städten errichtet worden sind. Allerdings beträgt die Wartezeit auf einen Platz in diesen Einrichtungen laut borderline-europe e.V. (S. 20) drei bis sechs Monate. Während dieser Zeit sind die Betroffenen faktisch obdachlos. Ein Teil dieser obdachlosen Menschen findet ein Dach über dem Kopf in kirchlichen oder von privaten Trägern unterhaltenen Noteinrichtungen, die aber eigentlich für italienische Obdachlose gedacht sind. Ein weiterer Teil hat sich selbst in besetzten Häusern oder Slums eine Behausung geschaffen. Dabei handelt es sich um Gebäude, die teilweise einsturzgefährdet sind und über keine sanitären Anlagen verfügen (borderline-europe S. 20). Nach dem im EGMR-Beschluss zitierten Dublin II-Bericht zu Italien schießen diese Unterkünfte in den großen Städten wie Pilze aus der Erde und sind für das Aufnahmesystem in Italien geradezu charakteristisch. Die Situation wird in dem Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010 von Dominik Bender und Maria Bethke detailliert beschrieben. Änderungen, die seitdem etwa dadurch eingetreten sind, dass das Obdachlosenlager in der ehemaligen somalischen Botschaft inzwischen geräumt worden ist, belegen keine systematische Verbesserung der Lage der Asylsuchenden in Italien. Im Jahre 2011 wurden daneben durch den Zivilschutz ca. 50.000 Unterbringungsplätze im Rahmen des so genannten „Notstands Nordafrika“ geschaffen, in denen die in dieser Zeit (Anfang 2011 bis Mai 2012) in großen Massen (ca. ca. 65.000) per Boot aus Nordafrika einströmenden Migranten aufgenommen worden sind. Ende 2012 waren dort noch ca. 22.000 Asylsuchende untergebracht. Die restlichen Personen waren entweder verschwunden oder wieder abgeschoben worden. Diese Unterkünfte standen ausschließlich dem Personenkreis der nordafrikanischen Bootsflüchtlinge zur Verfügung (borderline-europe S. 22). Sie wurden zum Ende 2012 aufgelöst (borderline-europe S. 27). Die verbliebenen ca. 18.000 Personen drängen seitdem in das reguläre Aufnahmesystem (Bender/Bethke, Asylmagazin 4/2013, S. 106 [112]). Wer in einem CARA Aufnahme gefunden hat, kann keineswegs sicher sein, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anerkennungsverfahrens versorgt zu sein. Zwar ist es inzwischen offenbar üblich, dass Asylsuchende bis zu einem halben Jahr in CARAs untergebracht werden. Dann aber müssen sie damit rechnen, diese für den Daueraufenthalt ohnehin nicht geeigneten Einrichtungen verlassen zu müssen. Borderline-europe berichtet, dass manche Menschen weit länger als sechs Monate in einem CARA leben (S. 36), andere werden nach Ablauf von sechs Monaten aus den CARAs ausgewiesen und müssen dann auf der Straße vor den Toren des CARAs kampieren (S. 43). Nach dem Dublin II Bericht vom 19.12.2012 (EGMR-Beschluss Rn 49) haben Personen, die während ihres früheren Aufenthalts in Italien keine Unterkunft hatten, im Falle ihrer Abschiebung nach Italien zwar unabhängig davon die prinzipielle Möglichkeit der Unterbringung, wobei dies aber wegen des Mangels an verfügbaren Plätzen sehr lange dauern kann. Zumindest in den CARAs entsprechen die Aufenthaltsbedingungen nicht den Vorgaben der Aufenthaltsrichtlinie. So berichtet borderline-europe über das CARA in Salinagrande, Trapani (Sizilien), dass dort in einem Raum von maximal 15 m 2 fünf bis sechs Personen untergebracht sind, teilweise auf Matratzen auf dem Boden. Ein Zimmer war wegen eines Rohrbruchs ständig überflutet, so dass die Betroffenen gezwungen waren, im Feuchten zu liegen. Sanitäre Einrichtungen funktionierten nicht. Es gibt keine Möglichkeit, die Kleidung sauber und ordentlich aufzubewahren. Es gab kein warmes Wasser. Es gibt keine Separierung für Männer, Frauen und Familien. Es gibt Alkoholmissbrauch und Prostitution und durch den ständigen Lärm ist es unmöglich, Schlaf zu finden (S. 29). Aus dem CARA Mineo wird berichtet, dass es dort kein Taschengeld gab, sondern stattdessen Zigaretten, und zwar pro Kopf, also auch für Kinder und Babies. Es gab dort zum Zeitpunkt des Berichts zu wenige sanitäre Einrichtungen, das Wasser war rationiert und alles war sehr schmutzig. Eine EU-Delegation in Mineo hat dort festgestellt, dass Zwangsprostitution und kriminelle Machenschaften an der Tagesordnung ist und die medizinische Versorgung unzureichend ist. Zugleich wird berichtet, dass der italienische Innenminister das CARA Mineo als das fortschrittlichste Aufnahmelager für Flüchtlinge in Italien bezeichnet. (S. 35) Der Menschenrechtskommissar des Europarates bezeichnet einige CARAs als Einrichtungen, die einem Gefängnis gleichen, sowie von numerischen und qualitativen Mängeln beim Personal, von Überfüllung und mangelndem Platz für spezielle Dienste wie etwa Sozial- oder Rechtsberatung. Nach Art. 13 Abs. 1 AufnRL haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Asylbewerbern ab Antragstellung materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden. Nach der Definition des Art. 1 lit. j) AufnRL umfassen diese Bedingungen die Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- und Geldleistungen oder Gutscheinen sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs. Nach Art. 13 Abs. 3 AufnRL können die Mitgliedstaaten die Gewährung dieser Bedingungen nur davon abhängig machen, dass die Asylbewerber nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihnen Gesundheit und den Lebensunterhalt gewährleisten. Weitere Einschränkungen sind nicht zulässig. Unter Antragstellung ist die Stellung des Asylantrags im Sinne des Art. 2 lit b) AufnRL zu verstehen. Danach liegt ein Asylantrag vor, wenn ein Antrag gestellt wird, der als Ersuchen um internationalen Schutz betrachtet werden kann. Der Umstand, dass überhaupt erst der Akt der Verbalizzazione zumindest grundsätzlich Maßnahmen zur Versorgung der Asylsuchenden mit den materiellen Aufnahmebedingungen auslöst, weil die Asylsuchenden erst dann einen Cedolino erhalten, der wiederum Voraussetzung für den Zugang zu einer Unterkunft (CARA, SPRAR) ist, und der Umstand, dass ohne Unterkunft in einer dieser Einrichtungen Asylsuchende auch keine Nahrung oder Kleidung erhalten (Ausgleichszahlungen sind zwar auf dem Papier vorgesehen, werden aber tatsächlich nicht gewährt – borderline-europe, S. 24), stellen eine tiefgreifende Verletzung der AufnRL dar. Es handelt sich dabei auch um einen strukturellen Mangel, weil regelmäßig so verfahren wird und nicht nur ihn wenigen Einzelfällen aufgrund eines individuellen Versagens. Als Folge der mangelnden Zuweisung einer Unterkunft können die Asylsuchenden bis zur Verbalizzazione keinen regulären Wohnsitz angeben. Das aber ist Voraussetzung für den Erhalt der Gesundheitskarte (tessera sanitaria), die wiederum für den Zugang zum System der Gesundheitsversorgung erforderlich ist (borderline-euroope, S. 24). Italien verstößt damit auch gegen Art. 15 AufnRL, wonach ab Antragstellung die Gesundheitsvorsorge sicherzustellen ist. Der Umstand, dass denjenigen, denen eine Unterkunft gewährt wird, diese und die damit verbundenen materiellen Aufnahmebedingungen entgegen Art. 16 Abs. 5 AufnRL schon vor der Entscheidung über ihren Asylantrag wieder entzogen werden kann, sowie die geschilderten Missstände wie Überbelegung, überschwemmte Zimmer, Ersetzung des Taschengeldes durch Zigaretten, kein warmes Wasser etc. sind Hinweise darauf, dass das Asylaufnahmesystem in Italien schwerwiegende systematische Mängel aufweist, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrRCh ausgesetzt zu werden. Dies gilt umso mehr aufgrund des Umstandes, dass der Kläger in Italien bisher offensichtlich nicht als Asylsuchender registriert worden ist, d.h. das Verfahren der Verbalizzazione noch nicht durchgeführt worden ist. Der Datenbankausdruck, den die Beklagte vorgelegt hat, spricht vielmehr nur von einem Asylgesuch (Richiesta Asilo Politico). Damit ist offenbar das erste Asylgesuch gemeint, das nur zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung führt und zu einer Terminbestimmung für die eigentliche Asylantragstellung durch Ausfüllen des Formulars C3. Selbst wenn der Kläger also entgegen seiner Behauptung gegenüber der Polizei in Otranto ein Asylgesuch geäußert haben sollte, war er vor seiner Weiterreise noch nicht von dem italienischen Aufnahmesystem erfasst und würde auch im Falle seiner jetzigen Abschiebung nach Italien nicht mit einer dem Unionsrecht entsprechenden Unterbringung und Versorgung rechnen können. Angesichts dieses Befundes hält es die Kammer nicht für erforderlich, die vorliegenden Berichte auch noch hinsichtlich der Frage auszuwerten, wie es um die Sorge für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden bestellt ist (vgl. Art. 17, 20 AufnRL), und ob der Kläger, sofern er, wie das von ihm vorgelegte psychiatrische Attest behauptet, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, in spezifischer Weise mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung rechnen muss. Der Kammer sind keine belastbaren Auskünfte und Stellungnahmen bekannt, die das vorstehende Ergebnis widerlegen oder auch nur in Frage stellen könnten. Dabei ist zunächst festzustellen, dass nach der Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH die Zuständigkeitsregelungen der DublinVO nicht erst dann unanwendbar sind, wenn feststeht , dass der betroffene Asylsuchende im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Eine solche Feststellung lässt sich aufgrund der Faktenlage auch nicht treffen. Denn Italien hält ja durchaus eine gewisse Zahl von angemessenen Unterkünften für Asylsuchende vor und man wird aufgrund der Berichte davon ausgehen können, dass zumindest jeder zweite auch nach den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie unterkommen kann. Indessen genügt es nach der erwähnten Rechtsprechung bereits, wenn der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft , unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Eine solche Gefahr muss aber bei einer Wahrscheinlichkeit von bestenfalls 50 Prozent für eine rechtskonforme Unterbringung auf jeden Fall bejaht werden. Die der Kammer bekannten Stellungnahmen, die in Italien keine strukturellen Defizite des Aufnahmesystems erkennen können, sind nicht geeignet, die vorstehenden Feststellungen zur Faktenlage durchgreifend zu entwerten. Die Beklagte beruft sich in Ihrem Schriftsatz vom 15.07.2011 auf Recherchen der deutschen Liaisonbeamtin in Italien. Die beigefügte Stellungnahme der Liaisonbeamtin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Zitation in- und ausländischer Gerichte, die bisher keine strukturellen Mängel der Aufnahmebedingungen in Italien festgestellt haben, und auf Aussagen über die Rechtslage. Hinsichtlich der in SPRARs zur Verfügung stehenden Unterkünfte wird mitgeteilt, dass keine aktuellen Zahlen vorliegen. Gegen den Bericht von Bender/Bethke wird eingewandt, dass dieser nur dem Schicksal somalischer, eritreischer oder äthiopischer Staatsangehöriger nachgegangen sei. Insgesamt stützt sich das Urteil der Liaisonbeamtin im Wesentlichen auf Nichtwissen. In der Stellungnahme der Beklagten zu dem Gutachten von borderline-europe e.V., die das Bundesamt unter dem 21.02.2013 dem Verwaltungsgericht Braunschweig vorgelegt hat, heißt es, dass die tatsächliche Unterbringungssituation von Flüchtlingen in Italien wesentlich entspannter sei als in dem Gutachten dargestellt. Entgegen dem Gutachten gebe es 8.000 Unterkünfte in CARAs und 5.000 Plätze in SPRARs, woraus geschlossen wird, dass dann in den SPRARs 8.000 bis 10.000 Personen untergebracht werden könnten, eine Schlussfolgerung, die für das Gericht nicht nachvollziehbar ist. Die Zahlen stehen im Übrigen im Widerspruch zu denjenigen, die die italienische Regierung selbst gegenüber dem EGMR genannt hat, wo insgesamt nur von 8.000 Plätzen die Rede ist. Möglicherweise bleibt in der Stellungnahme der Beklagten unberücksichtigt, dass die SPRAR-Plätze keineswegs nur für Asylsuchende zur Verfügung stehen, sondern dass diese sich den Platz mit bereits anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten teilen müssen. In der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 11.07.2012, die das Auswärtige Amt mit Schriftsatz vom 21.12.2012 der Kammer vorgelegt hat, ist davon die Rede, dass nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sowohl in CARAs als auch in SPRARs insgesamt etwa 6.000 Plätze zur Verfügung stünden. Auch dies steht im Widerspruch zu den Behauptungen des Bundesamtes gegenüber dem VG Braunschweig und zeigt, dass die deutschen Behörden über keine belastbaren Informationen verfügen. Da die deutschen Behörden letzten Endes ihre Informationen nur aus italienischen Quellen beziehen können, bestätigen die unterschiedlichen Auskünfte auch, dass die italienischen Behörden offenbar selbst nicht über belastbares Zahlenmaterial verfügen, was an sich schon einen strukturellen Mangel indiziert. Den Feststellungen der Kammer steht schließlich auch nicht der Beschluss des EGMR vom 02.04.2013 entgegen. Allerdings findet sich in diesem Beschluss die folgende Aussage (Rn 78, Übersetzung aus dem Englischen durch die Kammer): „Unter Berücksichtigung der Berichte, die sowohl von staatlichen als auch von nicht-staatlichen Institutionen und Organisationen über die Annahmebedingungen für Asylsuchende in Italien verfasst worden sind, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass zwar die generelle Situation und die Lebensbedingungen für Asylsuchende […] in Italien einige Mängel aufweisen, dass jedoch die Aufdeckung eines systematischen Versagens im Hinblick auf die Unterstützung oder auf Einrichtungen zur Versorgung von Asylsuchenden als Mitgliedern einer besonders verletzlichen Gruppe von Menschen nicht aufgezeigt worden ist, wie dies in M.S.S. gegen Belgien und Griechenland der Fall war.“ “Taking into account the reports drawn up by both governmental and non-governmental institutions and organizations on the reception schemes for asylum seekers in Italy, the Court considers that, while the general situation and living conditions in Italy of asylum seekers, […] may disclose some shortcomings (see paragraphs 43, 44, 46 and 49 above), it has not been shown to disclose a systematic failure to provide support or facilities catering for asylum seekers as members of a particularly vulnerable group of people, as was the case in M.S.S. v. Belgium and Greece (cited above).” Diese Schlussfolgerung steht in einem auf den ersten Blick schwer nachvollziehbaren Spannungsverhältnis zu den zuvor ausführlich zitierten Berichten über die tatsächliche Lage. Der Gerichtshof führt zur Rechtfertigung seiner Schlussfolgerung drei Argumente an (vgl. Rn 78). Zum einen stützt er sich auf den Umstand, dass sowohl in dem beigezogenen Bericht des UNHCR als auch in dem des Menschenrechtskommissars des Europarates von kürzlich erfolgten Verbesserungen die Rede sei, die mit dem Ziel erfolgt seien, einige der Mängel zu beseitigen. Zweitens weist er darauf hin, dass alle Berichte übereinstimmend eine detaillierte Struktur von Einrichtungen und Pflege für die Bedürfnisse von Asylbewerbern beschreiben. “The reports drawn up by the UNHCR and the Commissioner for Human Rights refer to recent improvements intended to remedy some oft he failings and all reports are unanimous in depicting a detailed structure of facilities and care to provide fort he needs of asylum seekers.“ Diese beiden Argumente tragen die Schlussfolgerung offensichtlich nicht, und zwar unabhängig davon, ob man sie alternativ oder ob man sie kumulativ versteht. Das erste Argument ist deshalb nicht tragfähig, weil der Begriff der Verbesserung nicht die Beseitigung der Missstände impliziert. Selbst wenn die Situation so weit verbessert worden wäre, dass nicht mehr nur jeder zweite, sondern erst jeder vierte Asylsuchende Gefahr läuft, von Obdachlosigkeit bedroht und damit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, was einer Halbierung des Mangelzustandes gleich käme, müsste man noch immer systematische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH feststellen. Tatsächlich lassen aber weder der Bericht des UNHCR noch der des Menschenrechtskommissars klare Aussagen über das Maß der erreichten Verbesserungen zu. Im Bericht des UNHCR dient der Satz über die Anerkennung für die kürzlich erfolgten Verbesserungen zur Einleitung der Aussage, dass das System aus CDAs, CARAs und SPRARs trotz der Verbesserungen nicht ausreicht, um die Zahl der Asylsuchenden aufzunehmen. In dem über fast zwei Seiten wörtlich zitierten Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 12.09.2012 (Rn 44) kommt das Wort „Verbesserung“ (improvement) nicht vor. Dort ist vielmehr nur davon die Rede, dass der Kommissar die Belastung des italienischen Aufnahmesystems anerkennt, und davon, dass im Jahre 2011 für die Massenzuflucht von Bootsflüchtlingen aus Nordafrika Notaufnahmeeinrichtungen geschaffen worden sind. Das zweite Argument besagt nur, dass es in Italien – im Unterschied zu Griechenland – durchaus nennenswerte Strukturen für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden gibt. Es besagt aber nicht, dass diese Strukturen im Hinblick auf ihre Quantität und ihre Qualität ausreichen, um sagen zu können, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systematische Mängel aufweisen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrRCh ausgesetzt zu werden. Eine solche Aussage stünde auch im Widerspruch zu den Aussagen der vom Gerichtshof beigezogenen Berichte. Das dritte Argument betrifft die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin in dem betreffenden Fall in Italien tatsächlich behandelt worden ist. Der Fall (vgl. Rn 4-12) wies nämlich die Besonderheit auf, dass die Beschwerdeführerin, die am 22.08.2008 in Italien angekommen war, zunächst für drei Tage provisorisch und dann in dem CARA Marina di Massa untergebracht worden war. Dort hatte sie einen Asylantrag gestellt, auf den hin ihr am 28.01.2009 der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen worden ist. Diese Entscheidung war ihr am 25.03.2009 zugestellt worden. Zugleich hatte sie eine Aufenthaltserlaubnis und ein Reisedokument erhalten. Bis zum 11.04.2009 hatte sich die Beschwerdeführerin in dem CARA Massa Carrara aufgehalten. Da sie schwanger geworden war, hätten ihr die italienischen Behörden auch über den 11.04.2009 hinaus eine geeignetere Unterkunft zugewiesen. Das ist nur deshalb unterblieben, weil die Beschwerdeführerin niemanden von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hatte. Am 11.04.2009 war die Beschwerdeführerin in die Niederlande gereist und hatte dort einen Asylantrag gestellt. Vor den niederländischen Behörden behauptete sie, nach ihrer Landung in Italien nur für 20 Tage untergebracht worden zu sein. Dann sei sie nach Florenz gebracht worden. Dort habe sie weder Unterkunft noch Verpflegung und trotz der Schwangerschaft, die sie offenbart habe, keine medizinische Versorgung erhalten. Sie habe im Bahnhof schlafen müssen, wo sie vergewaltigt worden sei. Einen Asylantrag habe sie in Italien nicht gestellt. Erst das Verfahren vor dem Gerichtshof brachte ans Licht, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden eine unwahre Geschichte behauptet hatte. Das dritte Argument, also der Umstand, dass die Beschwerdeführerin des dortigen Verfahrens keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Italien erfahren hatte, vermag allerdings nicht die Schlussfolgerung zum tragen, dass auch dem Kläger im vorliegenden Verfahren diesbezüglich keine Gefahren drohen. Die Gefahr ergibt sich vielmehr daraus, dass eben nicht jedem Asylsuchenden entsprechende Aufnahmebedingungen gewährt werden, sondern dass nach der festgestellten Faktenlage nur etwa jeder zweite mit einer angemessenen und dem Unionsrecht entsprechenden Unterbringung rechnen kann. Der Beschluss des EGMR vom 02.04.2013 muss daher unabhängig vom Wortlaut der Begründung in Rn 78 in einem anderen Sinne verstanden werden. Dieser eigentliche Sinn der Entscheidung wird offenbar, wenn man folgende Umstände in Betracht zieht: Zu Beginn der Entscheidungsgründe (Rn 64) weist der Gerichtshof darauf hin, dass er nach ständiger Rechtsprechung eine Beschwerde schon dann zurückweist, wenn sie mutwillig auf einen Sachverhalt gestützt wird, bei dem wesentliche Ereignisse verschwiegen oder verdreht werden. Aus diesem Grunde wäre es naheliegend, wenn nicht sogar methodisch geboten gewesen, die Beschwerde allein deshalb als offensichtlich unbegründet und deshalb unzulässig zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführerin grundlegend falsche Angaben zum Sachverhalt gemacht hatte. Eine solche Vorgehensweise wäre angesichts der notorischen Belastung des Gerichtshofs auch aus verfahrensökonomischen Gründen geboten gewesen. Stattdessen hat der Gerichtshof über viele Seiten hinweg von ihm eingeholte Berichte staatlicher und nicht-staatlicher Organisationen über die Lage der Asylsuchenden in Italien wörtlich zitiert und im Detail sowohl den Soll- als auch den Ist-Zustand dargestellt. Darüber hinaus hat er es unternommen, über drei Seiten die nationale Rechtsprechung in Deutschland, Belgien und dem Vereinigten Königreich aufzuarbeiten, auch dies ein Aufwand, auf den es angesichts des mutwillig falschen Sachvortrags der Beschwerdeführerin nicht ankommen konnte. Schließlich hat er in den Entscheidungsgründen den wahren Sachverhalt auch noch einer eingehenden rechtlichen Prüfung unterzogen. Dieses überraschende Vorgehen kann nur in einem Sinne gedeutet werden: Es ging dem Gerichtshof darum, mit diesem Beschluss eine Warnung auszusprechen. Es handelt sich bei der Entscheidung des EGMR vom 02.04.2013 also gewissermaßen um einen „Schuss vor den Bug“. Die maßgebliche Aussage der Entscheidung, die sich zwar nicht auf, aber zwischen den Zeilen findet, lautet, dass die Republik Italien in einem anderen Fall mit ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof rechnen muss, und dass EU-Mitgliedstaaten, die Asylsuchende im Rahmen der Dublin II-Regeln nach Italien abschieben, damit rechnen müssen, dass der Gerichtshof gegen sie einen Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention feststellt, und zwar des Art. 3 EMRK. Für diese Deutung des Beschlusses spricht schließlich auch, dass der amtierende Präsident der fünften Sektion des Gerichtshofs in dem Beschwerdeverfahren Nr. 81498/12 nur etwa sechs Wochen vor dem Beschluss vom 02.04.2013 in einem vergleichbaren Fall die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des EGMR ersucht hat, den Beschwerdeführer jedenfalls für die Dauer von drei Wochen nicht nach Italien abzuschieben. Dieses Ersuchen wurde zwar nicht verlängert, aber offenbar nur deshalb nicht, weil die Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich gegenüber dem EGMR zugesichert hat, dass die Beschwerdeführer, eine Familie mit drei Kleinkindern, nach ihrer Rückführung nach Italien von der Liaisonbeamtin in Rom am Flughafen abgeholt und in eine Einrichtung im Rahmen des Projekts Casa della Solidarietà gebracht wird. Man hatte offenbar von deutscher Seite aus diese Unterkunftsmöglichkeit ausfindig gemacht und für die Beschwerdeführer gesichert. Im Rahmen dieses Projekts existieren 60 Unterbringungsplätze, die für besonders verletzliche Gruppen – hier eine Familie mit drei Kleinkindern – von einem kirchlichen Träger eingerichtet und aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Dort wird neben einer Unterkunft auch Rechtsberatung, ein Sprachkurs und Berufsberatung sowie Kinderbetreuung und eine Krankenversorgung angeboten (Bender/Bethke, Asylmagazin 4/2013, S. 106 [111]). Wie insbesondere die angebotene Berufsberatung schon zeigt, richtet sich das Angebot offenbar nicht an Asylbewerber, sondern an bereits anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte. Den Beschwerdeführern war in Italien der subsidiäre Schutzstatus bereits zuerkannt worden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Bestehen struktureller Mängel des Aufnahmesystems in Italien bestritten und konsequenterweise schon deshalb auch keine höchstpersönliche Individualbetreuung zugesichert, wie dies in dem beschriebenen Fall geschehen ist. Es ist aber auch kaum vorstellbar, dass die Beklagte in jedem Einzelfall einen solchen Service anbieten wird, zumal wenn es nur um die Vermeidung eines Klageerfolges vor dem Verwaltungsgericht geht und nicht um die Gefahr einer Verurteilung der Bundesrepublik vor der Weltöffentlichkeit durch den EGMR. Im Übrigen handelt es sich im vorliegenden Fall auch nicht um einen bereits anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten und die besondere Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls nicht unmittelbar auf der Hand. Schließlich ist auch keineswegs gewährleistet, dass selbst jene Familie, der die deutschen Behörden in der beschriebenen Weise individuelle Betreuung haben zukommen lassen, auf Dauer nicht mehr der Gefahr von Obdachlosigkeit ausgesetzt sein wird. Die Zusicherungen besagen offenbar nichts über die Dauer ihrer Geltung. Mit dem vorliegenden Urteil wendet die Kammer die konkrete Gefahr einer Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch den EGMR wegen Verletzung des Art. 3 EMRK ab. Nicht zuletzt ist die Kammer auch deshalb davon überzeugt, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systematische Mängel aufweisen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrRCh ausgesetzt zu werden, weil den Mitgliedern der Kammer in ihrer bisherigen Praxis schon Fälle zur Entscheidung vorgelegt worden sind, in denen diese Mängel geradezu mit Händen zu greifen waren, weil es sich bei den Antragstellern um Personen gehandelt hat, die bereits einmal im Rahmen der Dublin-Regeln nach Italien abgeschoben worden waren und zurückgekehrt sind. Im gerichtlichen Verfahren haben sie ihre Erlebnisse in Italien geschildert und durch Dokumente belegt, an deren Echtheit kein Anlass zum Zweifel bestand. In dem Beschluss vom 11.06.2012 (7 L 1994/12.F.A) hat die Einzelrichterin der 7. Kammer hierzu folgendes ausgeführt: „Jedenfalls im Falle des Antragstellers ist davon auszugehen, dass er auch nach einer erneut vollzogenen Überstellung keinen Zugang zu dem italienischen Asylverfahren und zu einer menschenwürdigen Versorgung hätte. Ihm wurde nach seiner ersten Überstellung am 09.08.2011 am nächsten Tag von der am Flughafen Fiumicino in Rom tätigen Ausländerbehörde eine Ausreiseaufforderung auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG ausgehändigt und eine Frist zum Verlassen Italiens von sieben Tagen auferlegt. Aus diesem Rückgriff der italienischen Behörden auf die Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich im Umkehrschluss, dass die italienischen Behörden nicht gewillt waren, gegenüber dem Antragsteller ein Asylverfahren aufzunehmen bzw. fortzuführen und ihm hierzu eine angemessene Unterbringung und Versorgung zur Verfügung zu stellen. Zwar wurde dem Antragsteller die Einreise nach Italien gestattet, er wurde aber nicht an eine Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Die auf Grund einer Fiktion nach Art. 20 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 angenommene Bereitschaft Italiens zur Wiederaufnahme des Antragstellers kann daher keinerlei Gewähr dafür bieten, dass er tatsächlich in Italien Zugang zu einem geordneten Asylverfahren erhalten wird.“ In einem Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 11.06.2012 (1 L 1994/12.F.A) findet sich folgender Passus: „Der Asylbewerber war darauf am 09.08.2011 nach Italien überstellt worden. Er wurde im Transitbereich des Flughafens Rom gegen 11 Uhr am Morgen von den ihn begleitenden deutschen Polizeibeamten der italienischen Grenzpolizei übergeben, die ihn erkennungsdienstlich behandelte. Er wurde auch befragt, jedoch auf Italienisch ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers. Da er nichts verstand, konnte er auch keine Antwort geben. Darauf musste er den Rest des Tages und die folgende Nacht in der Wartehalle des Transitbereichs verbringen, wo er auf dem Boden schlief. Am nächsten Tag wurde ihm zunächst die Adresse der iranischen Botschaft gegeben und die Aufforderung, sich dorthin um Hilfe zu wenden. Gegen Mittag wurde ihm von der Grenzpolizei eine Verfügung ausgehändigt, wonach er Italien binnen sieben Tage zu verlassen hatte. Außerdem wurde ihm der weitere Aufenthalt im Flughafengebäude untersagt. Er fuhr darauf in die Stadt und suchte verschiedene Polizeireviere auf, die ihm jedoch nicht weiterhalfen. Erst am Abend traf er einen Afghanen, der ihm zum ersten Mal seit der Landung in Rom etwas zu essen gab und Unterkunft gewährte. Er ließ sich von seinen Verwandten aus dem Iran Geld schicken, das drei Tage später ankam. Damit reiste er zurück nach Deutschland und meldete sich wieder bei der Antragsgegnerin mit der Bitte, seinen Asylantrag zu bearbeiten.“ Scheidet somit die Anwendung des Art. 13 DublinVO zur Bestimmung des für das Asylverfahren des Klägers zuständigen EU-Mitgliedsstaates in Bezug auf Italien aus, so ist die Vorschrift analog auf jenen Staat anzuwenden, in dem der Asylsuchende den zweiten Asylantrag gestellt hat. Selbst wenn der Kläger also in Italien einen Asylantrag gestellt haben sollte, ist die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 DublinVO analog verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. Zum selben Ergebnis kommt man auch über die Verpflichtung zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 DublinVO, da es angesichts der festgestellten Verhältnisse in Italien keine rechtmäßige Ermessensentscheidung gegen den Selbsteintritt geben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der im Jahre 1989 geborene Kläger ist afghanischer Staatsbürger. Seinen Angaben im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung zufolge hielt er sich vor seiner Reise nach Europa zuletzt im Iran (Mashad) auf. Am 25.05.2010 ist er diesen Angaben zufolge von dort auf dem Landweg in die Türkei gereist und nach drei Tagen weiter auf dem Landweg nach Athen, wo er sich vier Monate oder länger aufgehalten habe. Dann sei er mit einem Schlauchboot auf eine italienische Insel gefahren, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Von dort sei er auf das Festland gelangt und habe sich zwei Tage in Rom aufgehalten. Anschließend sei er mit dem Zug nach Paris gefahren, wo er für eine Nacht in einer Obdachlosenunterkunft untergekommen sei. Am 20.12.2010 sei er mit dem Zug weiter nach G-Stadt gefahren, wo er am späten Abend angekommen sei. Am frühen Morgen des 21.12.2010 wurde er am G-Städter Hauptbahnhof polizeilich kontrolliert und festgenommen. Im Rahmen seiner anschließenden polizeilichen Vernehmung gab er an, einen Asylantrag stellen zu wollen und bisher noch keinen Asylantrag gestellt zu haben. Am 06.01.2011 stellte er bei der Außenstelle der Beklagten in Gießen einen Asylantrag. Nachdem das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 25.01.2011 die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Klägers bestätigt hatte, erklärte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2011 den Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Hiergegen erhob der Kläger am 24.02.2011 Klage. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 07.03.2011 (7 L 449/11.F.A) die aufschiebende Wirkung dieser Klage an. Der Kläger lässt anwaltlich vortragen, ausweislich eines vorgelegten psychiatrischen Attests an einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und auf psychiatrische Versorgung angewiesen zu sein. Dies sei im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht gewährleistet. Es sei auch zu befürchten, dass der Kläger in Italien weder Unterkunft noch ausreichende Ernährung erhalten werde. Er beruft sich insoweit auf eine Stellungnahme des UNHCR vom 24.04.2012. Daraus folge die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens. Er betont erneut, dass er in Italien bisher keinen Asylantrag gestellt habe. Nach seiner Ankunft in Italien, das er mit einem Boot von Griechenland aus erreicht habe, habe er in ein Krankenhaus verbracht werden müssen. Dort seien Polizeibeamte erschienen und hätten seine Fingerabdrücke genommen. Dabei hätten sie ihn gefragt, ob er in Italien bleiben wolle, was er eindeutig und unmissverständlich verneint habe. Bei dem Gespräch mit den Polizeibeamten sei kein Dolmetscher zugegen gewesen. Er habe sich mit den Beamten in gebrochenem Englisch verständigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf eindringliche und detaillierte Befragung durch das Gericht den Sachverhalt so geschildert: Er sei am 14.12.2010 von Griechenland aus mit einem Schlauchboot nach Italien gebracht worden. Das Boot sei so schnell gefahren, dass es der italienischen Küstenwache nicht gelungen sei, es aufzubringen. Er habe aber keinen sicheren Sitzplatz gehabt, sondern habe sich mühsam an einem Seil festhalten müssen. Es habe geschneit und geregnet. Sie seien in Italien an einer Halbinsel angekommen und an verschiedenen Plätzen an Land gelassen worden. Er habe bei der Überfahrt leichte Verletzungen an den Händen und außerdem leichte Erfrierungen an Händen und im Gesicht erlitten. Daher habe er sich nach der Landung, die von den italienischen Ordnungskräften unbeobachtet geblieben sei, in ein Krankenhaus begeben, wo er für etwa 2 Stunden ärztlich versorgt worden sei. Das Krankenhaus habe die Polizei unterrichtet und darauf seien Polizeibeamte erschienen, hätten seine Personalien aufgenommen und Fingerabdrücke genommen. Sie hätten ihn in gebrochenem Englisch über seinen Reiseweg und über sein Reiseziel befragt. Er habe dabei angegeben, nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Das Wort „Asyl“ sei während der Befragung zu keinem Zeitpunkt gefallen. Nach der Befragung hätten sich die Polizisten wieder entfernt, ohne dass er eine Vorladung oder Ähnliches erhalten hätte. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er sich sofort an den Bahnhof begeben und sei von dort nach Rom gefahren. Dort habe er die Nacht im Bahnhof verbracht. Dort hätten viele Afghanen übernachtet. Von denen habe er den Tipp bekommen, mit dem Bus nach Paris zu fahren, was er am nächsten Tag dann auch gemacht habe. Zu seiner gesundheitlichen Situation hat der Kläger dem Gericht Schlaf- und Schmerzmittel vorgelegt, die er vor allem deshalb nehmen müsse, weil er anders in der Asylunterkunft nicht schlafen könne. Er leide auch wegen der Erlebnisse in seiner Heimat und auf der Reise an Schlafstörungen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte setzt sich in ihrer Klageerwiderung mit einem Bericht über die Lage der Flüchtlinge in Italien von Bender/Bethke auseinander und behauptet insbesondere, dass Asylsuchende entgegen den Feststellungen in diesem Bericht in Italien Zugang zur Gesundheitsversorgung hätten und auch sonst keiner Situation ausgesetzt seien, die mit der Menschenwürde nicht vereinbart werden könne. Die Beklagte hat der Kammer den Ausdruck eines elektronischen Dokuments der Staatspolizei in Otranto vorgelegt, das sie vom italienischen Innenministerium erhalten hat und aus dem sich ergibt, dass der durch Fingerabdrücke identifizierte Kläger am 14.12.2010 nicht nur erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sondern auch ein Asylgesuch („Richiesta Asilo Politico – Regolamento (CE) nr. 2725/2000“) gestellt habe. Die Kammer hat unter dem 03.12.2012 die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen für Deutschland und Österreich, das Auswärtige Amt und die Schweizerische Flüchtlingshilfe um nähere Informationen über die Bedingungen ersucht, wie in der Republik Italien die Aufnahmerichtlinie (RL Nr. 2003/9), die Verfahrensrichtlinie (RL 2005/85) und die Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83) tatsächlich angewandt und umgesetzt werden. Im Einzelnen formulierte die Kammer dazu fünf Fragen. Diesem Ersuchen kam das Auswärtige Amt durch Übersendung einer Stellungnahme für das VG Freiburg vom 11.07.2012 nach. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) teilte mit, gegenwärtig nur über Informationen aus zweiter Hand zu verfügen, weil eine eigene Aufklärungsreise nach Italien erst im zweiten Quartal 2013 geplant sei. Die SFH übersandte dem Gericht daher ein Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V., das im Dezember 2012 für das VG Braunschweig erstellt worden ist. Die Kammer sah ihr Auskunftsersuchen gegenüber der SFH damit als erledigt an, stellte jedoch mit Schreiben vom 26.04.2013 eine ergänzende Frage, auf die die SFH mit Schreiben vom 07.05.2013 antwortete. Der UNHCR verwies auf die Empfehlungen aus dem Jahre 2012 und teilte kurz vor der mündlichen Verhandlung mit, derzeit über keine aktuelleren Informationen zu verfügen. Auf den Inhalt der erwähnten Auskünfte und Stellungnahmen wird Bezug genommen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten und neben den in diesem Verfahren angeforderten Auskünften und Stellungnahmen weitere Dokumente beigezogen. Insoweit wird auf die Liste (Bl. 147 d.A.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Kammer den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, „Hussein et. al. v. The Netherlands and Italy“, die Internetveröffentlichung „Asylum applicants and first instance decisions on asylum applications 2012“ von Eurostat sowie den Bericht von Bender/Bethke „Vorläufige Aussetzung einer Italien-Abschiebung durch den EGMR“ (Asylmagazin 4/2013, S. 106ff.) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.