Beschluss
7 L 2346/13.F.A
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0610.7L2346.13.F.A.0A
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Leitsätze
Für die Feststellung der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nur dann zuständig, wenn ihm ein Asylantrag vorliegt, über den entweder noch zu entscheiden ist oder über den deshalb nicht mehr zu entscheiden ist, weil er zurückgenommen worden ist sowie in dem Fall des Verzichts nach § 14a Abs. 2 AsylVfG. Ein beim Bundesamt gestellter isolierter Antrag auf subsidiären Schutz, also ohne Stellung eines Asylantrags im Sinne des § 13 AsylVfG, ist unzulässig.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Feststellung der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nur dann zuständig, wenn ihm ein Asylantrag vorliegt, über den entweder noch zu entscheiden ist oder über den deshalb nicht mehr zu entscheiden ist, weil er zurückgenommen worden ist sowie in dem Fall des Verzichts nach § 14a Abs. 2 AsylVfG. Ein beim Bundesamt gestellter isolierter Antrag auf subsidiären Schutz, also ohne Stellung eines Asylantrags im Sinne des § 13 AsylVfG, ist unzulässig. 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I Der Antragsteller ist am Abend des 21.05.2013 mit dem Flug XXX aus Dubai kommend auf dem Flughafen Frankfurt/M gelandet und hat sich mit dem Begehren der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundespolizei mit einem am 25.02.2010 auf den Namen E. ausgestellten afghanischen Reisepass ausgewiesen, in dem ein auf denselben Namen lautendes von der Botschaft der Republik Polen in Kabul ausgestelltes Schengenvisum „C“ eingetragen ist. Gegen die Echtheit von Reisepass und Visum bestehen seitens der Antragsgegnerin zu 1 keine Bedenken. Am folgenden Tag wurde er von der Antragsgegnerin zu 1 polizeilich zu dem Einreisebegehren vernommen. Ausweislich des Protokolls gab der Antragsteller dabei zu den Gründen seines Einreisebegehrens an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe sein Heimatland am 20.05.2013 über den Flughafen Kabul verlassen, um über Dubai nach Frankfurt zu fliegen. Seine Mutter habe im Jahre 2010 für einen Sitz im afghanischen Parlament kandidiert und sei auch aktiv in der Frauenbewegung gewesen. Daher sei die ganze Familie von den Taliban bedroht worden. Der Antragsteller selbst sei von sieben vermummten Personen auf einem Sportplatz gestellt und verprügelt worden. Ihm seien dabei die Vorderzähne ausgeschlagen worden. Die Angreifer hätten von ihm erst abgelassen, als die Polizei erschienen sei. Nach diesem Vorfall sei die ganze Familie nach Pakistan geflohen, wo sie sich vier Monate aufgehalten habe. Vor ca. vier Monaten seien seine Mutter, sein Bruder und zwei Schwestern nach Deutschland geflüchtet. Deshalb habe auch er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Die Antragsgegnerin zu 1 wertete das Vorbringen des Antragstellers als Asylbegehren. Sie entschied daher am 23.05.2013, dem Antragsteller die Einreise zu verweigern und die Republik Polen als für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat um Aufnahme zu ersuchen. Mit Bescheid vom 22.05.2013 verweigerte sie dem Antragsteller die Einreise und verfügte die Zurückweisung nach Warschau. Zugleich ersuchte die Antragsgegnerin zu 1 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Antragsgegnerin zu 2) um die Einleitung eines förmlichen Aufnahmeersuchens an Polen. Mit Telefax vom 28.05.2013 erklärte sich das Ausländeramt der Republik Polen für zuständig und akzeptierte das Übernahmeersuchen. Am selben Tag erhob der Antragsteller unter dem Namen A. „alias laut Pass: E.“ vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eine Klage gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2013 (7 K 2262/13.F.A). Zugleich beantragte er gegen beide Antragsgegnerinnen den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tage ab (7 L 2261/13.F.A). Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Am 04.06.2013 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte bei der Antragsgegnerin zu 2 den Antrag stellen, die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen. In dem Antragsschreiben wird ausdrücklich betont, dass „allein der Antrag auf subsidiären Schutz“ gestellt wird. Am 06.06.2013 erhob der Antragsteller sowohl gegen beide Antragsgegnerinnen erneut Klage (7 K 2348/13.F.A) und beantragte erneut gegen beide den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Zur Begründung wird nur vorgetragen, die Antragsgegnerin zu 1 gehe rechtsirrig davon aus, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines Dublin-Staates gegeben sein könnten. Die Antragsgegnerinnen hatten keine Gelegenheit, sich zu diesem Antrag zu äußern und einen Antrag zu stellen. II Der Antragsteller hat keinen konkreten Antrag gestellt. Das Gericht vermutet, dass er der Antragsgegnerin zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben sehen will, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG die verfügte Zurückweisung nicht zu vollziehen. Dieser Antrag muss mangels eines Anordnungsanspruchs erfolglos bleiben. Es gibt kein Recht, zu dessen Sicherung die begehrte Anordnung erlassen werden müsste. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen, wonach ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nicht zurückgewiesen werden darf, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist. Diese Vorschrift ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Antragsteller gegenüber der Antragstellerin zu 2 ausdrücklich gerade keinen Asylantrag gestellt hat. Ein Asylantrag liegt nämlich nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG nur dann vor, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asylberechtigung nach Art. 16a GG beantragt wird. Auch löst ein Asylbegehren, das vor einer Polizei- oder Grenzbehörde geäußert wird, nur dann die Rechtsfolge der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG aus, wenn es auf einen Asylantrag in diesem Sinne gerichtet ist. Einen Asylantrag in diesem Sinne hat der Antragsteller jedoch gerade nicht gestellt. Für das Begehren der isolierten Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG ist die Antragsgegnerin zu 2 nicht zuständig. Bei der Befugnis des Bundesamtes über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2ff AufenthG zu entscheiden handelt es sich nämlich um eine gesetzliche Annexkompetenz, die nur im Zusammenhang mit einem zuvor gestellten Asylantrag oder mit einem Antrag nach § 30 Abs. 5 AsylVfG entsteht, und zwar unabhängig davon, ob der Asylantrag als begründet (vorbehaltlich des § 31 Abs. 5 AsylVfG), unbegründet oder unzulässig anzusehen ist. Auch dann, wenn der Asylantrag vor der Entscheidung des Bundesamtes wieder zurückgenommen oder auf ihn verzichtet wird, sind die subsidiären Abschiebungsverbote vom Bundesamt zu prüfen (§ 32 AsylVfG), und zwar von Amts wegen. Eines Antrages bedarf es insoweit nicht. Er ist im Asylverfahrensgesetz auch nicht vorgesehen. Hat der Ausländer dagegen (noch) keinen Asylantrag gestellt, ist das Bundesamt weder befugt, über die Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung zu entscheiden, noch über das Vorliegen subsidiärer Schutztatbestände. Der isolierte Antrag auf subsidiären Schutz ist auch nicht etwa als Antrag im Sinne des § 30 Abs. 5 AsylVfG aufzufassen, so dass auf diese Weise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 2 zu begründen wäre. Zwar handelt es sich bei dem vom Antragsteller beim Bundesamt gestellten Antrag seinem Inhalt nach eindeutig nicht um einen Asylantrag. Indessen sind Anträge auf subsidiären Schutz in § 30 Abs. 5 AsylVfG offenbar nicht gemeint, denn die Regelung sieht im Zusammenhang mit § 31 Abs. 3 AsylVfG vor, dass der Antrag im Sinne des § 30 Abs. 5 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist und gleichwohl zu prüfen ist, ob Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG vorliegen. Würde man einen isolierten Antrag auf subsidiären Schutz als Antrag im Sinne des § 30 Abs. 5 AsylVfG auffassen, so müsste dieser Antrag einerseits schon aus formalen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt und andererseits über das Vorliegen der Voraussetzungen inhaltlich entschieden werden, was ein offensichtlicher Widerspruch wäre. Dadurch, dass die Antragsgegnerin zu 2 für den Antrag des Antragstellers nicht zuständig ist, wird dieser nicht zum Opfer einer Rechtslücke. Denn die Grenzbehörde ist nach § 15 Abs. 4 AufenthG für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2ff. zuständig. Hierzu wird auf den Beschluss vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 7 L 2261/13.F.A verwiesen. Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin zu 2 begehrt, vermag das Gericht nicht einmal zu vermuten, auf was diese gerichtet sein könnte. Der Antrag ist deshalb insoweit bereits unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylVfG).