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Beschluss

7 K 4127/12.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0219.7K4127.12.F.0A
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Leitsätze
1. Dem EuGH wird um Vorabentscheidung gem. Art. AEUV Artikel 267 AEUV zu folgenden Fragen ersucht: Ist es mit dem Recht der Europäischen Union zu vereinbaren, dass zwingende Verschwiegenheitspflichten, die den nationalen Behörden, welche die Aufsicht über Finanzdienstleistungsunternehmen ausüben, obliegen und die ihre Grundlage in einschlägigen Rechtsakten des Unionsrechts haben (hier: Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie 2006/48/EG und Richtlinie 2009/65/EG) und entsprechend in nationales Recht umgesetzt worden sind, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland mit § 9 Kreditwesengesetz und § 8 Wertpapierhandelsgesetz geschehen ist, durch die Anwendung und Auslegung einer nationalen prozessrechtlichen Vorschrift, wie sie § 99 VwGO darstellt, durchbrochen werden können. 2. Kann sich eine Aufsichtsbehörde wie die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber einer Person, die bei ihr den Zugang zu Informationen über einen bestimmten Finanzdienstleister nach dem nationalen deutschen Informationsfreiheitsgesetz beantragt hat, auch dann auf die ihr unter anderem nach Unionsrecht obliegenden Verschwiegenheitspflichten berufen, wie sie in § 9 Kreditwesengesetz und § 8 Wertpapierhandelsgesetz normiert sind, wenn das wesentliche Geschäftskonzept der Gesellschaft, die Finanzdienstleistungen angeboten hatte, zwischenzeitlich aber wegen Insolvenz aufgelöst worden ist und sich in Liquidation befindet, in groß angelegtem Anlagebetrug verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern bestand und Verantwortliche dieser Gesellschaft rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.
Tenor
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV zu folgenden Fragen ersucht: 1. Ist es mit dem Recht der Europäischen Union zu vereinbaren, dass zwingende Verschwiegenheitspflichten, die den nationalen Behörden, welche die Aufsicht über Finanzdienstleistungsunternehmen ausüben, obliegen und die ihre Grundlage in einschlägigen Rechtsakten des Unionsrechts haben (hier: Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie 2006/48/EG und Richtlinie 2009/65/EG) und entsprechend in nationales Recht umgesetzt worden sind, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland mit § 9 Kreditwesengesetz und § 8 Wertpapierhandelsgesetz geschehen ist, durch die Anwendung und Auslegung einer nationalen prozessrechtlichen Vorschrift, wie sie § 99 VwGO darstellt, durchbrochen werden können. 2. Kann sich eine Aufsichtsbehörde wie die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber einer Person, die bei ihr den Zugang zu Informationen über einen bestimmten Finanzdienstleister nach dem nationalen deutschen Informationsfreiheitsgesetz beantragt hat, auch dann auf die ihr unter anderem nach Unionsrecht obliegenden Verschwiegenheitspflichten berufen, wie sie in § 9 Kreditwesengesetz und § 8 Wertpapierhandelsgesetz normiert sind, wenn das wesentliche Geschäftskonzept der Gesellschaft, die Finanzdienstleistungen angeboten hatte, zwischenzeitlich aber wegen Insolvenz aufgelöst worden ist und sich in Liquidation befindet, in groß angelegtem Anlagebetrug verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern bestand und Verantwortliche dieser Gesellschaft rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem EuGH wird um Vorabentscheidung gem. Art. AEUV Artikel 267 AEUV zu folgenden Fragen ersucht: Ist es mit dem Recht der Europäischen Union zu vereinbaren, dass zwingende Verschwiegenheitspflichten, die den nationalen Behörden, welche die Aufsicht über Finanzdienstleistungsunternehmen ausüben, obliegen und die ihre Grundlage in einschlägigen Rechtsakten des Unionsrechts haben (hier: Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie 2006/48/EG und Richtlinie 2009/65/EG) und entsprechend in nationales Recht umgesetzt worden sind, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland mit § 9 Kreditwesengesetz und § 8 Wertpapierhandelsgesetz geschehen ist, durch die Anwendung und Auslegung einer nationalen prozessrechtlichen Vorschrift, wie sie § 99 VwGO darstellt, durchbrochen werden können. 2. Kann sich eine Aufsichtsbehörde wie die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber einer Person, die bei ihr den Zugang zu Informationen über einen bestimmten Finanzdienstleister nach dem nationalen deutschen Informationsfreiheitsgesetz beantragt hat, auch dann auf die ihr unter anderem nach Unionsrecht obliegenden Verschwiegenheitspflichten berufen, wie sie in § 9 Kreditwesengesetz und § 8 Wertpapierhandelsgesetz normiert sind, wenn das wesentliche Geschäftskonzept der Gesellschaft, die Finanzdienstleistungen angeboten hatte, zwischenzeitlich aber wegen Insolvenz aufgelöst worden ist und sich in Liquidation befindet, in groß angelegtem Anlagebetrug verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern bestand und Verantwortliche dieser Gesellschaft rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV zu folgenden Fragen ersucht: 1. Ist es mit dem Recht der Europäischen Union zu vereinbaren, dass zwingende Verschwiegenheitspflichten, die den nationalen Behörden, welche die Aufsicht über Finanzdienstleistungsunternehmen ausüben, obliegen und die ihre Grundlage in einschlägigen Rechtsakten des Unionsrechts haben (hier: Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie 2006/48/EG und Richtlinie 2009/65/EG) und entsprechend in nationales Recht umgesetzt worden sind, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland mit § 9 Kreditwesengesetz und § 8 Wertpapierhandelsgesetz geschehen ist, durch die Anwendung und Auslegung einer nationalen prozessrechtlichen Vorschrift, wie sie § 99 VwGO darstellt, durchbrochen werden können. 2. Kann sich eine Aufsichtsbehörde wie die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber einer Person, die bei ihr den Zugang zu Informationen über einen bestimmten Finanzdienstleister nach dem nationalen deutschen Informationsfreiheitsgesetz beantragt hat, auch dann auf die ihr unter anderem nach Unionsrecht obliegenden Verschwiegenheitspflichten berufen, wie sie in § 9 Kreditwesengesetz und § 8 Wertpapierhandelsgesetz normiert sind, wenn das wesentliche Geschäftskonzept der Gesellschaft, die Finanzdienstleistungen angeboten hatte, zwischenzeitlich aber wegen Insolvenz aufgelöst worden ist und sich in Liquidation befindet, in groß angelegtem Anlagebetrug verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern bestand und Verantwortliche dieser Gesellschaft rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Mit Schreiben vom XX.XX.2012 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerinnen und Kläger für diese und für weitere mehr als 500 Antragsteller unter Berufung auf § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722) - Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – einfache schriftliche Auskunft, welche Unterlagen der Beklagten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, über die A. für die Durchführung und Vermittlung von Vermögensanlagen mit Sitz in B-Stadt vorliegen. Zugleich begehrten sie die Bekanntgabe von internen Telekommunikationsnummern, die bei der Beklagten vergeben sind. Darüber hinaus beantragten sie Akteneinsicht in bei der Beklagten vorhandene Unterlagen über die A., u.a. in Berichte von Wirtschaftsprüfern, in Verträge, Aktennotizen, interne Stellungnahmen, einschlägige Korrespondenz und Tätigkeits- und Geschäftsberichte der C. Von diesem Begehren ausgenommen waren Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter, also nicht solche, die die A. betrafen, und – hilfsweise – geheimhaltungsbedürftige Informationen. Hinsichtlich der A. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zugleich wurde die Gesellschaft aufgelöst und befindet sich seitdem in Liquidation. Das Geschäftskonzept dieser Gesellschaft war auf Anlagebetrug angelegt. Geschädigt wurden ca. 30.000 Anlegerinnen und Anleger, die Schadenssumme beläuft sich auf ca. 600 Millionen Euro. Zwei ehemalige Führungskräfte der A. sind vom Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.07.2006 (Az.: 5/26 KLs 7570 Js 210600/05) wegen Anlagebetrugs und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten bzw. zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Mit Bescheid der Beklagten vom 31.07.2012 wurde dem Auskunftsersuchen weitgehend nachgekommen. Eine Preisgabe der hausinternen Telefon- und Telefaxliste verweigerte die Beklagte, da sie personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter nicht herausgeben dürfe. Hinsichtlich der Tätigkeitsberichte der C. lehnte die Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht ab, da diese Berichte im Internet frei zugänglich seien. Bezüglich der Geschäftsberichte der C. für die Jahre 2005 bis 2011 erklärte sie sich bereit, Einsicht zu gewähren. Hingegen lehnte die Beklagte die Anträge ab, soweit die Klägerinnen und Kläger Akteneinsicht in das Gutachten der Sonderprüfung durch D. nach § 44 Kreditwesengesetz (KWG) vom 31.03.2002, in die Berichte der Wirtschaftsprüfer der A. für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005 sowie alle übrigen Berichte von Wirtschaftsprüfern mit Bezug zur A., in sonstige auf diese bezogene internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenz, Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben für den Zeitraum 1992 bis 2005 sowie in alle internen Stellungnahmen und Korrespondenz, die nach Bekanntgabe des oben genannten Prüfungsberichts von D. erstellt wurden oder geführt wurde. Die Ablehnung der Anträge wurde zum einen damit begründet, dass das Gewähren der begehrten Akteneinsicht nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten im Sinne des § Nr. 1 lit. d) IFG habe. Zum anderen stünden dem Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG die Verschwiegenheitspflichten, die sich aus § 9 KWG bzw. § 8 Wertpapierhandelsgesetz entgegen. Die daraufhin von den Klägerinnen und Klägern mit Schreiben vom XX.XX.2012 eingelegten Widersprüche lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom XX.XX.2012, zugegangen am XX.XX.2012, ab. Neben den im Ausgangsbescheid genannten Ablehnungsgründen stehe einem Informationszugang zudem der Schutz geistigen Eigentums (§ 6 Satz 1 IFG), der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) sowie der Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG) entgegen. Die Klägerinnen und Kläger haben am 12.11.2012 fristgerecht Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass ihrem Begehren auf Informationszugang die von der Beklagten vorgebrachten Gründe nicht entgegen stünden. Insbesondere stehe der A. als betrügerischem Unternehmen kein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung der über sie bei der Beklagten vorhandenen Informationen zu. Informationszugang müsse ihnen gerade auch im Hinblick auf die sich aus der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG vom 30.05.1994 und der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG ergebenden Informationspflichten von Anlegern gewährt werden. Einschlägige Rechtsquellen: Recht der Europäischen Union Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2007/C 303/01) vom 14. 12. 2007 (ABl. Nr. C 303 S. 1) Artikel 8 Schutz personenbezogener Daten (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. (...) Artikel 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (…) Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.11.2011 (ABl. EU Nr. L 326 vom 08.12.2011, S. 113) Artikel 44 1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Institute nicht zu erkennen sind; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen. In Fällen, in denen für ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Kreditinstituts beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden. (…) Artikel 45 Eine zuständige Behörde, die aufgrund des Artikels 44 vertrauliche Informationen erhält, darf diese nur im Rahmen ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden: a) zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Kreditinstitute und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung auf der Basis des einzelnen Instituts und auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle, b) zur Verhängung von Sanktionen, c) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde, d) im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 55 oder aufgrund besonderer Bestimmungen, die in dieser Richtlinie sowie in anderen auf dem Gebiet der Kreditinstitute erlassenen Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden. Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1985, S. 3), zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2008 (ABl. EU Nr. L 76 vom 19.03.2008, S. 42) Artikel 50 (…) (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, daß vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefaßter oder allgemeiner Form, so daß die OGAW sowie die Verwaltungsgesellschaften und die Verwahrgesellschaften (im folgenden „Unternehmen, die an seiner/ihrer Tätigkeit mitwirken“ genannt) nicht zu erkennen sind; es gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen. In Fällen, in denen für einen OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Tätigkeit mitwirkt, durch Gerichtsbeschluß das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden. (...) (5) Die zuständigen Behörden, die aufgrund der Absätze 2 und 3 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden: — zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die OGAW oder die Unternehmen, die an ihrer Tätigkeit mitwirken, erfüllt werden, und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen oder — zur Verhängung von Sanktionen oder — im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden oder — im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 51 Absatz 2. Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 (ABl. EU Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120 Artikel 25 (1) An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde sowie für Stellen, denen zuständige Behörden gegebenenfalls bestimmte Aufgaben übertragen haben, tätig sind oder waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gemacht werden, es sei denn, dies ist in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen. Nationales Recht Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722) - Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - § 1 Grundsatz (1) 1 Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. 2 Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. 3 Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. (2) 1 Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. 2 Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. 3 Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. (…) § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf (…) d) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, (…) 4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, (…). § 5 Schutz personenbezogener Daten (1) 1 Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. 2 Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat. (2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. (…) § 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen 1 Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. 2 Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2777) § 9 Verschwiegenheitspflicht (1) 1 Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2 Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. 3 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. 4 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäscheprävention betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, 3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte Stellen, 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen, 5. eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, 6. Wertpapier- oder Terminbörsen, 7. Zentralnotenbanken, 8. Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16, 9. die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet, 10. die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission oder 11. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (…) Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 ] (BGBl. I S. 2708 ), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2415) § 8 Verschwiegenheitspflicht (1) 1 Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. 3 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1.Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne von § 2a Abs. 1 Nr. 7 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, 3. Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, 4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen, 5. die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1577) § 99 [Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden] (1) 1 Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. 2 Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern. (2) 1 Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. 2 Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. 3 Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. 4 Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. 5 Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. 6 Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. 7 Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. 8 Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. 9 Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. 10 Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. 11 Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. 12 Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. 13 Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. 14 Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß. § 100 [Akteneinsicht; Abschriften] (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. (…) Rechtliche Würdigung a) Nach ständiger Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts sind die auf für die Mitgliedstaaten verbindlichen unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinien 85/611/EWG, 2006/48/EG und 2004/109/EG beruhenden § 9 KWG und § 8 WpHG, die eine strenge Verschwiegenheitspflicht vorschreiben, auch im Rahmen der Verwaltungsstreitverfahren, in denen um den Zugang zu amtlichen Informationen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestritten wird, zwingend zu beachtendes Recht. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des in § 3 Nr. 4 IFG normierten Versagungsgrundes. Diese Verschwiegenheitspflicht sei drittbezogen und diene dazu, die Interessen der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu wahren. Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht – Fachsenat nach § 99 VwGO– in einem so genannten in camera-Verfahren entschieden, dass die fachgesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG in prozessrechtlicher Hinsicht einem klageweise begehrten Informationszugang nicht entgegenstehe. b) Zum Verständnis des in camera-Verfahrens: Ein in camera-Verfahren ist nach deutschem Verwaltungsprozessrecht ein besonderes Zwischenverfahren im Verw altungsstreitverfahren, in dem die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen überprüft wird, um deren Preisgabe im Gerichtsverfahren gestritten wird. Dabei fordert das angerufene Gericht mittels eines Beweisbeschlusses die beklagte Behörde auf, die einschlägigen Unterlagen vorzulegen, in die Einsicht begehrt wird. Wird dem Beweisbeschluss nicht nachgekommen, gibt die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Gericht der Hauptsache eine so genannte Sperrerklärung ab, in der die Gründe dargelegt werden, warum dem Ersuchen des Gerichts nicht nachgekommen wird. In diesem Zusammenhang steht der Aufsichtsbehörde ein Ermessen zu. Daher hat sie ausführlich darzulegen, warum sie eine Ermessensentscheidung zu Lasten der Klägerseite getroffen hat. Auf Antrag des auf Informationszugang klagenden Beteiligten wird sodann das in camera-Verfahren nach § 99 VwGO eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens werden von dem zuständigen Fachsenat nach § 99 VwGO des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder aber des Bundesverwaltungsgerichts unter Ausschluss der Öffentlichkeit wie auch der Beteiligten des zu Grunde liegenden Klageverfahrens die einschlägigen Akten und Unterlagen gesichtet und daraufhin überprüft, ob sie einen geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, so dass der Informationszugang zu verwehren ist. Im Ergebnis des In-camera-Verfahrens wird festgestellt, ob die Behörde die Unterlagen zu Recht geheim halten darf. c) Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO kann der begehrte Informationszugang verwehrt werden, „wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen“. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass „fachgesetzliche Geheimhaltungsgründe (…) zwar eine Orientierung bei der Frage bieten (können), ob Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen“. In seinem Beschluss vom 23.6.2011 (Az.: 20 F 21/10) stellt das Gericht jedoch ausdrücklich fest, dass die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG„kein Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO“ darstellt (Rdn. 10). Zur Begründung führt es im Einzelnen aus: „[12] Der Tatbestand der Geheimhaltung nach einem Gesetz i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht. Der Begriff ist eng auszulegen und betrifft nur wenige besondere Fälle (vgl. auch Rudisile, § 99 Rdnr. 17; Geiger, § 99 Rdnr. 9; Posser, § 99 Rdnr. 21.1; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. [2009], § 99 Rdnr. 11; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. [2010], § 99 Rdnrn. 25 f.). Ob ein besonderes gesetzlich geschütztes Geheimnis i. S. des § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO vorliegt, orientiert sich nicht daran, ob nach den einschlägigen fachgesetzlichen Vorgaben zwischen allgemeinen und besonderen, bereichsspezifischen Verschwiegenheitspflichten unterschieden wird. Es genügt nicht, dass der Gesetzgeber über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht hinaus nach materiell-rechtlichen Kriterien die Geheimhaltungsbedürftigkeit bestimmter Informationen normiert hat. Entgegen der Auffassung der Bekl. folgt auch aus dem Umstand der Strafbewehrung gem. § 203 StGB kein Geheimhaltungsgrund i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (so auch Ziekow, BayVBl 1992, 132 [135]). Maßgeblich ist vielmehr der besondere Schutzzweck der Norm. Gesetzliche Geheimhaltungsgründe i. S. des § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO dienen dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche. Die Abgrenzung zur Tatbestandsalternative der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit erhellt, dass es indes nicht genügt, dass eine Fallkonstellation grundrechtlicher Drittbetroffenheit vorliegt. Vielmehr muss es sich wie im Fall des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Sozialgeheimnisses oder des Steuergeheimnisses um grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von hoher Bedeutung handeln, für die gilt, dass Einschränkungen an qualifizierte Anforderungen geknüpft sind und nicht weiter gehen dürfen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfGE 67,157 [171 ff.185] = NJW 1985, 121, und BVerfGE 100, 313 = NJW 2000, 55 = NVwZ 2000, 185 L, zum Fernmeldegeheimnis; BVerfGE 67, 100 [140 ff.] = NJW 1984, 2271, zum Steuergeheimnis). Herausragende Bedeutung als institutionell verankerte Verschwiegenheitspflicht hat auch das einfachgesetzlich normierte Beratungsgeheimnis, das auf der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Unabhängigkeit der Richter in Art. 97 Abs. 1 GG beruht (BVerwGE 128, 135 = NJW 2007, 1705). Einen solchen besonderen Bezug weist § 9 Abs. 1 KWG dagegen – ungeachtet der wichtigen Aufgabe, die die Bekl. wahrzunehmen hat – weder in grundrechtlicher noch in verfassungsrechtlich-institutioneller Hinsicht auf.“ Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in seinem Beschluss vom 12.04.20121 (20 F 2.11) bekräftigt und unter Rdn. 9 ergänzend ausgeführt: „Auch die von der Beklagten ( der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; Anm. des VG ) angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen gebieten keine andere Gesetzesauslegung.“ Die referierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde beispielsweise entsprechend auch für die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG gelten. Einschränkend führt das Bundesverwaltungsgericht lediglich aus, dass wegen des Grundrechtsbezugs Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssten (Beschluss vom 23.06.2011, Rdn. 15). Auf Grund dieser Rechtsprechung hat das vorlegende Gericht die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht inzwischen mit Urteil vom 11.12.2012 in dem Verfahren 7 K 2168/12.F verpflichtet, trotz der ihr obliegenden fachgesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG zumindest teilweise den dort klageweise begehrten Informationszugang zu gewähren. d) Allerdings hat die Kammer mit Urteil vom 12.03.2006, das gleichfalls den Zugang zu Informationen der Beklagten über die A. betraf, entschieden, dass ein Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG auch dann bestehe, wenn die Schutzzwecke der § 9 KWG und § 8 WpHG eine Geheimhaltung nicht mehr gebieten (Az.: 7 E 5426/06). Insbesondere bestehe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der A. dann nicht, wenn sich die begehrte Information auf strafbare Handlungen oder sonstige schwerwiegende Rechtsverstöße beziehe. Dies sei im Falle der A. gegeben. Nach den Ausführungen in dem Strafurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.07.2006, mit dem zwei Verantwortliche der … zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren, sei davon auszugehen, dass der eigentliche Geschäftszweck der A. als Finanzdienstleistungsunternehmen darin bestand, kontinuierlich gegen geltendes Recht, insbesondere gegen schwerwiegende Straftatbestände zu verstoßen und auf diese Weise flächendeckend ihre Kunden zu betrügen und zu schädigen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich allerdings im derzeit ausgesetzten Berufungsverfahren 6 A 1767/08 diese Rechtsansicht nicht zu eigen gemacht (Beweisbeschluss vom 28.04.2010). e) Das um Vorabentscheidung ersuchende Gericht hält die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verschwiegenheitspflichten nach § 9 KWG bzw. § 8 WpHG für unvereinbar mit den eingangs zitierten Richtlinien der EG bzw. EU. Beide fachgesetzlichen Normen sind in erheblichem Maße durch die genannten unionsrechtlichen Vorgaben geprägt. Diese sind unter anderem stark von dem Grundsatz der Zweckbindung geprägt, so dass bestimmte vorhandenen Daten nicht außerhalb der Rechtfertigungsgründe jener Richtlinienan Dritte weitergegeben werden dürfen. Das Gericht hält es daher für unionsrechtlich verboten, eine Preisgabe von Informationen, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG oder § 8 WpHG unterfallen, über die „Hintertür“ einer Ermessensentscheidung nach § 99 VwGO zu erlauben. Auch wenn die Ausgestaltung des nationalen Verwaltungsprozessrechts nach wie vor in erster Linie Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, dürfen hierbei materiell-rechtliche Verpflichtungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, nicht ignoriert werden. Letzten Endes hätte es bei einer solchen Fallkonstellation einer Vorlage des „in-camera“-Senats des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH bedurft, um das sich aus der Kollisionslage von europarechtlich geprägtem materiell-rechtlichem Geheimnisschutz und prozessrechtlicher Informationspflicht ergebende Spannungsverhältnis im Rahmen der Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO aufzulösen. Das vorlegende Gericht hält jedoch nach wie vor seine unter anderem im Urteil vom 12.03.2006 vertretene Auffassung aufrecht (vgl. oben unter d), dass bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden eine Schutzbedürftigkeit der A. nicht gegeben ist und daher ausnahmsweise von der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nach § ) KWG oder § 8 WpHG abgesehen werden kann. Die vorgelegten Fragen sind auch entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung der Kammer und auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes der von der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geltend gemachte Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 lit. d) IFG nicht gegeben ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass das Bekanntwerden der von den Klägerinnen und Klägern begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die der Beklagten obliegenden Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben haben kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.