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Urteil

7 K 569/12.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:1211.7K569.12.F.0A
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Leitsätze
Zur (hier verneinten) Unzulässigkeit der Mitwirkung eines Bewerbers um das Amt eines hauptamtlichen Stadtrates an wahlvorbereitenden Maßnahmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (hier verneinten) Unzulässigkeit der Mitwirkung eines Bewerbers um das Amt eines hauptamtlichen Stadtrates an wahlvorbereitenden Maßnahmen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten geltend gemachten Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage zutreffend sind. Jedenfalls ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen. Die Wahl des Beigeladenen zum weiteren hauptamtlichen Stadtrat der Beklagten am 03.11.2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beigeladene nicht in rechtlich unzulässiger Weise an der Vorbereitung dieser Wahl mitgewirkt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangt. Im Falle des Beigeladenen ist jedoch nicht ersichtlich, dass er durch die von den Klägern im Einzelnen aufgeführten Mitwirkungshandlungen im Zusammenhang mit der Besetzung einer weiteren Stelle eines hauptamtlichen Stadtrates bei der C-Stadt einen solchen unmittelbaren Vorteil erlangt hat. Ein betroffener Mandatsträger erlangt nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes durch seine Mitwirkung an wahlvorbereitenden Maßnahmen einen unmittelbaren Vorteil dann, wenn die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt (vgl. nur HessVGH, Urt. v. 24.04.1992 – 6 UE 404/91, NVwZ-RR 1993, 94 unter Verweis auf HessVGH, Urt. v. 10.03.1982 – II OE 12/80, NVwZ 1982, 44). Eine solche direkte Berührtheit ist nicht nur bei einer Teilnahme an einem konkreten Wahlgang oder einer konkreten Abstimmung gegeben, sondern kann je nach den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auch wahl- oder abstimmungsvorbereitende Handlungen erfassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 .- 4 N 4/87, NVwZ 1998, 916 zur Mitwirkung in Verfahren auf Aufstellung eines Bauleitplanes; vgl. dazu auch HessVGH, Beschl. v. 09.02.1995 – 3 N 4484/88, NVwZ-RR 1996, 72). Diese Voraussetzungen sind jedoch im streitgegenständlichen Verfahren nicht erfüllt. Soweit der Beigeladene In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Beklagten vom 09.06.2011 den Antrag zur Änderung der Hauptsatzung begründet und über diesen mit abgestimmt hatte, ist nicht ersichtlich, wie er hierdurch einen unmittelbaren Vorteil erlangt haben könnte. Die Änderung der Hauptsatzung hatte nicht zur Folge, dass dem Beigeladenen gleichsam automatisch die Stelle eines zweiten hauptamtlichen Stadtrates übertragen worden wäre. Der entsprechende Änderungsantrag wurde in der Sitzung der Beklagten vom 16.06.2011 mehrheitlich angenommen. Der Beigeladene hatte an der Diskussion und der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt jedoch ausweislich der Niederschrift nicht teilgenommen. An der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Beklagten am 25.08.2011, in der der Antrag zur Ausschreibung einer zweiten hauptamtlichen Stadtratsstelle behandelt worden war, nahm der Beigeladene nicht teil. In der Sitzung der Beklagten vom 01.09.2011 wurde der entsprechende Antrag unter Punkt 7 der Tagesordnung beraten. An der Beratung nahm der Beigeladene nicht teil, sondern verließ den Sitzungssaal. Jedoch stimmte er nach Ende der Beratung über den Antrag mit ab. Dieses Verhalten war hingegen nicht geeignet, dem Beigeladenen einen unmittelbaren Vorteil zu verschaffen. Es wurde lediglich die Voraussetzung für eine offene Ausschreibung der Stelle geschaffen, auf die sich eine Vielzahl von Kandidaten hätte bewerben können. Entsprechendes gilt für die Aufhebung der ersten Ausschreibung und die beschlossene neue Ausschreibung der Stelle in der Frankfurter Rundschau. Dass sich der Beigeladene in den Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses durch seinen Fraktionskollegen Y. hat vertreten lassen, ist gleichfalls unschädlich. Die Hessische Gemeindeordnung sieht für eine Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden nicht vor, dass in solchen Fällen eine Vertretung ausgeschlossen ist. Dies würde im Übrigen auch dem Spiegelbildlichkeitsprinzip widersprechen. Dass der Beigeladene an der eigentlichen Abstimmung über die Besetzung der Stelle mitgewirkt hat, ist zweifelsohne rechtlich zulässig und wird insoweit von den Klägern auch nicht substantiiert angegriffen. Nach alldem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind Stadtverordnete der Stadtverordnetenversammlung der C-Stadt. Sie wenden sich mit ihrer Klage gegen die am 03.11.2011 von der Beklagten vorgenommenen Wahl des Beigeladenen, der Mitglied der Beklagten war, zum hauptamtlichen Stadtrat der C-Stadt. Nach der im Mai 2011 durchgeführten Kommunalwahl vereinbarten die in der Beklagten vertretenen Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen eine Koalition. Gegenstand der Vereinbarung war unter anderem, dass die Stelle eines weiteren hauptamtlichen Stadtrates geschaffen werden sollte. Diese sollte nach entsprechender Wahl vom Beigeladenen besetzt werden. Dies setzte jedoch eine Änderung der Hauptsatzung der C-Stadt voraus. Zu diesem Zweck brachten die Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag ein, die Hauptsatzung entsprechend zu ändern. In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Beklagten vom 09.06.2011 wurde dieser Antrag mit 6:5 Stimmen angenommen. In dieser Sitzung begründete der Beigeladene den Antrag und er stimmte über diesen mit ab. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 16.06.2011 wurde der Antrag mit 21:16 Stimmen angenommen. Der Beigeladene hat an der Diskussion und der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt ausweislich der Niederschrift nicht teilgenommen. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 15.08.2011 brachten die Koalitionsfraktionen gemeinsam den Antrag ein, eine weitere hauptamtliche Stadtratsstelle auszuschreiben. An der nachfolgenden Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.08.2011, in der der Antrag behandelt worden war, nahm der Beigeladene nicht teil. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 01.09.2011 wurde der Antrag unter Punkt 7 der Tagesordnung beraten. An der Beratung nahm der Beigeladene nicht teil, sondern verließ den Sitzungssaal. Jedoch stimmte er nach Ende der Beratung über den Antrag mit ab. Daraufhin wurde die Stelle einer hauptamtlichen Stadträtin oder eines hauptamtlichen Stadtrats in der Frankfurter Rundschau vom 10.09.2011 ausgeschrieben. Mit an den Bürgermeister der C-Stadt gerichtetem Schreiben vom 11.09.2011 forderte die FDP-Fraktion der Beklagten diesen auf, dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.09.2011 zu widersprechen. Der Beigeladene habe an der Beschlussfassung über die Ausschreibung der Stelle, für die er designiert gewesen sei, teilgenommen. Daher liege in dessen Person ein Befangenheitsgrund vor. Mit Schreiben des Bürgermeisters der C-Stadt vom 19.09.2011 antwortete dieser, dass er nicht beabsichtige, dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.09.2011 zu widersprechen. Daraufhin leitete die FDP-Fraktion der Beklagten mit Schreiben vom 07.10.2011 ein Kommunalaufsichtsverfahren bei dem Landrat des Main-Taunus-Kreises ein und beschwerte sich darüber hinaus bei dem Regierungspräsidium Darmstadt über den Vorgang. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen. Am 08.10.2011 wurde die Ausschreibung der Stelle vom 10.09.2011 aufgehoben und zugleich eine neue Ausschreibung mit verändertem Wortlaut in der Frankfurter Rundschau vom 08.10.2011 öffentlich bekannt gemacht. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 03.11.2011 wurde über die Wahl des hauptamtlichen Stadtrates abgestimmt. Der Beigeladene, der einziger Kandidat war, wurde mit 20:15 Stimmen gewählt. Die Kläger legten mit an die Stadtverordnetenvorsteherin gerichtetem Schreiben vom 01.12.2011 Widerspruch gegen die Wahl des Beigeladenen zum hauptamtlichen Stadtrat ein. Der Beigeladene hätte in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 09.06.2011 nicht an der dort erfolgten Abstimmung über eine Änderung der Hauptsatzung mitwirken dürfen, da er bereits zu diesem Zeitpunkt als Kandidat für die neu zu schaffende Stelle auserkoren gewesen sei. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011 wurde mehrheitlich abgelehnt, den Widerspruch der Kläger zuzulassen. Daraufhin wurden die Widersprüche der Kläger mit Widerspruchsbescheiden der Stadtverordnetenvorsteherin vom 12.01.2012 zurückgewiesen. Weder bei der Vorbereitung noch bei der Durchführung der Wahl eines weiteren hauptamtlichen Stadtrates seien Fehler unterlaufen. Dass der Beigeladene in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Beklagten am 09.06.2011 über die Änderung der Hauptsatzung sowie in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 01.09.2011 über die Ausschreibung der Stelle mit abgestimmt habe, sei unschädlich. Er habe durch die getroffenen Entscheidungen keinen unmittelbaren Vorteil erlangt. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen. Die Kläger haben am 13.02.2012 Klage erhoben. In ihrer Klagebegründung behaupten sie, dass der Beigeladene in rechtsfehlerhafter Weise an der Vorbereitung der Wahl zum hauptamtlichen Stadtrat der C-Stadt mitgewirkt habe und daher ein Verstoß gegen § 25 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vorliege. Der Kläger hätte sich auch nicht in den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses als Wahlprüfungsausschuss vertreten lassen dürfen. Darüber hinaus sei der Beigeladene bei der Beratung und Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung über den Widerspruch der Kläger am 15.12.2011 zugegen gewesen. Auch dies stelle eine unzulässige Mitwirkung im Sinne des § 25 HGO dar. Auf das schriftsätzliche Vorbringen wird Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Ungültigkeit der am 03.11.2011 von der Beklagten vorgenommenen Wahl des Herrn K. zum weiteren hauptamtlichen Stadtrat der C-Stadt festzustellen, hilfsweise die Unwirksamkeit des Beschlusses der Beklagten über den Wahlwiderspruch der Kläger festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig ist, weil verspätet erhoben. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist, sei das Datum des Beschlusses der Beklagten vom 15.12.2011, mit dem der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen worden war. Die Wahlprüfungsklage sei auch nicht statthaft, weil über die Widersprüche der Kläger von der Gemeindevertretung noch nicht wirksam befunden worden sei. Der Beschluss vom 15.12.2011 sei unter Verletzung des Mitwirkungsverbotes des § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO zustande gekommen. Der Beigeladene hätte während der Beratung und Abstimmung über die Widersprüche den Sitzungssaal verlassen müssen. Schließlich sei die Wahlprüfungsklage auch insoweit unzulässig, da mit dieser eine Änderung der Hauptsatzung nicht überprüft werden könne. Die Klage sei aber auch unbegründet. Mit der Wahl des Beigeladenen sei kein Gruppeninteresse im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 HGO verfolgt worden, vielmehr habe diese zumindest auch der Förderung des Gemeinwohls gedient. Soweit die Kläger im Zusammenhang mit der Änderung der Hauptsatzung Verstöße gegen das Mitwirkungsverbot bei Befangenheit geltend machen, seien diese Mängel – unterstellt sie lägen vor – gemäß § 25 Abs. 6 S. 2 HGO geheilt. Im Übrigen seien die Kläger insoweit auch nicht klagebefugt. Schließlich seien die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot des Beigeladenen nicht erfüllt. Auch habe sich dieser im Haupt- und Finanzausschuss als Wahlvorbereitungsausschuss vertreten lassen dürfen. Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache eingelassen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.