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Urteil

7 K 2168/12.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:1211.7K2168.12.F.00
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Leitsätze
Die BaFin ist nicht berechtigt, über einen Finanzdienstleister angelegte Aufsichtsakten wegen eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zurück zu halten, wenn dieses Verfahren bereits mehr als vier Jahre anhängig ist und bislang die Akten, in die Einsicht begehrt wird, nicht an die ermittelnde Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18.02.2009 und des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 18.06.2009 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Akten und Gutachten der Beklagten zur L-Bank AG wie in der Anlage zum Beweisbeschluss des Gerichts vom 18.05.2010 aufgeführt mit Ausnahme des Aktenbestandteils BA XXX (9 Bände) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Auslagen der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit geleistet hat. Die Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die BaFin ist nicht berechtigt, über einen Finanzdienstleister angelegte Aufsichtsakten wegen eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zurück zu halten, wenn dieses Verfahren bereits mehr als vier Jahre anhängig ist und bislang die Akten, in die Einsicht begehrt wird, nicht an die ermittelnde Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18.02.2009 und des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 18.06.2009 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Akten und Gutachten der Beklagten zur L-Bank AG wie in der Anlage zum Beweisbeschluss des Gerichts vom 18.05.2010 aufgeführt mit Ausnahme des Aktenbestandteils BA XXX (9 Bände) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Auslagen der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit geleistet hat. Die Berufung und Revision werden zugelassen. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage ist zulässig und im weit überwiegenden Maße begründet. Die mit ihr angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 18.02.2009 und 18.06.2009 sind weitgehend rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger den von ihm beantragten Zugang zu bei der Beklagten über die Beigeladene vorhandenen Unterlagen aus dem in der Anlage zum Beweisbeschluss vom 18.05.2010 aufgeführten Aktenbestand mit Ausnahme des Aktenbestands BA XXX (9 Bände) zu gewähren. Anders als von der Beklagten angenommen ist der Anspruch des Klägers auf Zugang zu den in seinem Klageantrag und im Tenor des vorliegenden Urteils näher bezeichneten Unterlagen und Dokumenten nicht gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG deshalb ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die von der Bundesanstalt durchzuführenden Kontroll- und Aufsichtsaufgaben - hier nach §§ 32 ff. KWG - haben könnte. Hierzu hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 02.03.2010 (6 A 1684/09, NVwZ 2010, 1036) ausgeführt: „Zwar ist der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG für den vorbezeichneten Aufgabenbereich der Bundesanstalt grundsätzlich anwendbar, denn diese ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben - wie im Übrigen alle dem Bundesministerium der Finanzen untergeordneten Organisationseinheiten - Finanzbehörde im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. Rossi, IFG, Rdnr. 20 zu § 3 IFG; Schoch, IFG, Rdnr. 48 zu § 3 IFG; ders. in NJW 2009, 2987 [2990]; Roth in: Berger/Roth/Scheel, IFG, Rdnr. 52 zu § 3 IFG; Tolkmitt/Schomerus, NVwZ 2009, 568 [569]; anderer Ansicht: Möllers/Wenninger, ZHR 170 (2006), 455 [467]). § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG greift aber im vorliegenden Fall nicht ein. Die Preisgabe der vom Kläger durch Einsicht in die amtlichen Unterlagen der Bundesanstalt erbetenen Informationen ist nicht mit der Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die von der Behörde nach dem Kreditwesengesetz wahrzunehmenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben verbunden. Die Beklagte äußert im Zusammenhang mit dem von ihr auch im vorliegenden Fall als gegeben erachteten Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG hauptsächlich die Befürchtung, dass die beaufsichtigten Institute mit Blick auf die Gefahr einer Offenbarung an die Bundesanstalt übermittelter Informationen ihre Bereitschaft zur Kooperation mit der Behörde grundlegend überdenken, die bisher in erheblichem Umfang auf freiwilliger Basis großzügig erfolgten Mitteilungen und Anzeigen einstellen und sich zukünftig auf das gesetzlich Unumgängliche beschränken könnten. Zahlreiche Institute hätten bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechende Beschränkungen angekündigt, falls die Beklagte auf Grundlage dieses Gesetzes Informationen an Dritte herauszugeben hätte. Mittlerweile habe ein erstes Institut die Übersendung von Unterlagen an die Beklagte mit dem Hinweis verweigert, dass die Vertraulichkeit der Informationen nicht mehr gewährleistet sei. Bei dem Wegfall einer freiwilligen, zeitnahen und umfassenden Information der Behörde durch die betroffenen Institute entfalle für die Bundesanstalt in vielen Fällen die Möglichkeit, kurzfristig etwa durch Auskunftsersuchen und Sonderprüfungen auf Missstände in den betroffenen Instituten zu reagieren. Stattdessen werde die Behörde gezwungen, die gesetzlichen Anzeige- und Mitteilungspflichten in langwierigen Prozessen durchzusetzen. Hierdurch verstreiche regelmäßig wertvolle Zeit, die für die Sicherung der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte erforderlich wäre. Dieser Vortrag allein vermag die Rechtsauffassung der Beklagten, der Zugangsanspruch des Klägers scheitere bereits an der Gefahr nachteiliger Auswirkungen für die der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz obliegenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG, nicht zu belegen. Allerdings stehen die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte nicht - wie offenbar von dem Kläger angenommen - von vornherein außerhalb des von dem Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Schutzzwecks. Zwar trifft es zu, dass in der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 9) lediglich auf Gefährdungen oder Nachteile Bezug genommen wird, die durch eine Weitergabe von Daten durch Finanzbehörden an Steuerpflichtige, durch die Preisgabe von Informationen durch Zollbehörden und durch die Bekanntgabe von marktrelevanten Daten im Bereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, des Telekommunikationsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes auftreten können. Im Vordergrund der Bestimmung stehen nach dem Willen des Gesetzgebers folglich nachteilige Auswirkungen auf den Aufsichts- und Kontrollauftrag der jeweiligen Behörde, die ihren Grund darin haben, dass ein Bekanntwerden dieser Information zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt. Eine solche Gefährdung ist dann anzunehmen, wenn der Informationszugang erkennbar zur Ausspähung von Konkurrenten zur Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs genutzt und der Datenzugang damit in seiner Wirkung einem Marktinformationssystem entspräche, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten und zu untersagen wäre (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 9, 10). Dies bedeutet indessen nicht, dass die von der Beklagten befürchtete Beeinträchtigung ihres Aufsichts- und Kontrollauftrags durch einen Vertrauensverlust der beaufsichtigten Institute und Personen von dem Gesetzeszweck nicht umfasst wäre. Die Hinweise in der Gesetzesbegründung haben vielmehr letztlich nur den Charakter einer beispielhaften Beschreibung. Auf Grund des formulierten Wortlauts und der erkennbar ebenso weiten Schutzrichtung der Vorschrift werden dem Grundsatz nach auch nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit von Finanzbehörden erfasst, die ihren Grund in einem die Aufgabenerfüllung der Behörde behindernden Vertrauensverlust der der Aufsicht unterworfenen Personen und Unternehmen durch die Preisgabe von übermittelten Informationen haben. Dass das Informationsfreiheitsgesetz dieses Vertrauen in die Vertraulichkeit übermittelter Informationen und die Abhängigkeit der Kontroll- und Aufsichtsbehörden von der Kooperationsbereitschaft berücksichtigt, zeigt sich daran, dass auf diese Belange in der Gesetzesbegründung im Kontext mit dem Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 7 IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 11) ausdrücklich hingewiesen wird. Erforderlich ist ferner keine im Einzelfall belegbare Gefährdung der Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Behörde. Es genügt, wie sich aus der Wendung "haben kann" im einleitenden Wortlaut von § 3 Nr. 1 IFG ergibt, die durch Fakten untermauerte konkrete Möglichkeit, dass durch eine Informationsweitergabe generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Behörde nachteilig beeinflusst wird (Rossi, IFG, Rdnr. 19 zu § 3 IFG; Schoch, IFG, Rdnr. 53 zu § 3 IFG; Jastrow/Schlatmann, IFG, Rdnr. 17 zu § 3 IFG). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG ist - wie auch die der anderen gesetzlichen Ausnahmegründe - von der Behörde darzulegen (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 6). Die Weite des gesetzlichen Tatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG und die Notwendigkeit, die Ausnahmetatbestände in § 3 IFG zur Verhinderung einer Vereitelung des Gesetzeszwecks eng auszulegen (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), machen es andererseits erforderlich, Anforderungen an die Qualität der nachteiligen Auswirkungen, die bei Gewährung des Zugangs von Dritten zu den der Behörde im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit übermittelten Informationen zu befürchten sind, und an Art und Umfang der von der Behörde geforderten Darlegung der Ausnahmeregelung zu stellen. Erschwerungen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung, die mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenbarung unternehmens- und drittbezogener Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz als solcher verbunden sind, reichen zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes allein nicht aus. Ebenso wenig genügen vage, nicht durch konkrete Fakten untermauerte Anhaltspunkte für einen möglichen Rückgang der Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen und Personen oder einer als Folge der Bekanntgabe der Informationen eintretenden Behinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs. Die Regelung in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG darf nicht gleichsam als Freibrief dazu verwendet werden, um ohne nähere Prüfung der Sachlage unter bloßem Hinweis auf eine die Verwirklichung des Behördenauftrags möglicherweise nachteilig berührende Weitergabe von Informationen Anträge auf Zugang zu unternehmensbezogenen Unterlagen und Daten abzulehnen (vgl. Rossi, IFG, Rdnr. 9 zu § 3 IFG). Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 2380/06(V) -, NVwZ 2008, 1384 [1385]). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte muss vielmehr die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die Behörde als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu bestimmten unternehmens- oder drittbezogenen Informationen vorliegen. Diese Gefährdungslage ist von der Behörde in Form einer nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen. Dass der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer solchen konkreten Gefährdungsprognose ausgegangen ist, wird daraus deutlich, dass er § 3 Nr. 1 IFG mit der Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die in der Vorschrift genannten Schutzgüter an die Vorschrift in § 8 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - angelehnt hat (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), der eine entsprechend substantiierte Gefährdungsprognose voraussetzt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2008 - 1 A 10886/07 -, NVwZ 2008, 1141; zum Erfordernis einer Prognose der informationspflichtigen Stelle im Rahmen des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120). Darüber hinaus wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens das Wort "könnte" im Gesetzentwurf durch das Wort "kann" ersetzt, um den Schutzstandard des § 3 Nr. 1 an den des § 3 Nr. 2 IFG anzugleichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 15/5606, S. 5; Schoch, IFG, Rdnr. 97 zu § 3 IFG). Auch dies verdeutlicht, dass eine Herabsetzung der Anforderungen an die Feststellung nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter gegenüber § 3 Nr. 2 IFG und § 8 Abs. 1 UIG nicht beabsichtigt war (vgl. Schoch, IFG, Rdnr. 97 zu § 3 IFG). Eine andere Sichtweise ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten weder mit Blick auf die Transparenzvorschriften des nationalen Rechts noch mit Rücksicht auf das Verfassungsrecht und das Europarecht geboten. Wenn durch die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes ein jedem zustehender, grundsätzlich voraussetzungsloser Zugang zu amtlichen Informationen ermöglicht und damit aus Gründen einer breiten Bürgerbeteiligung, der Verwaltungskontrolle und Korruptionsbekämpfung ein über den Gedanken der Marktransparenz hinausreichender Informationsmechanismus geschaffen wird (vgl. hierzu Schoch; IFG, Einleitung, Rdnr. 37: Schaffung von Transparenz ist nicht der eigentliche Zweck der Informationsfreiheit, sondern nur Mittel zum Zweck), handelt es sich um eine Entscheidung des Gesetzgebers, die nicht durch weite Auslegung der Ausnahmeregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes unter Hinweis auf bestehende Transparenzvorschriften und -richtlinien umgangen werden darf. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die oben dargestellte Rechtsanwendung unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Grundrechtssphäre der betroffenen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG bestehen nicht. Zwar ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, die Informationszugangsfreiheit zum Schutz grundrechtlich verbürgter Rechte Dritter und zum Schutz öffentlicher Belange zu beschränken. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Schutz des geistigen Eigentums, personenbezogener Daten und von Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnissen in §§ 3 Nr. 4, 5 und § 6 Satz 2 IFG aber hinreichend nachgekommen (Schoch, IFG, Einleitung, Rdnr. 60). Auch eine mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung zwischen beaufsichtigten und nicht beaufsichtigten Unternehmen liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise bezüglich des Zugangsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Vorliegen amtlicher Informationen angeknüpft, die nur zu bestimmten Vorgängen und in begrenztem Umfang vorliegen. Die hieraus folgende Ungleichbehandlung ist in der Natur des Regelungsgegenstands angelegt. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, NJW-RR 2004, 1657 [1658]). Der von der Beklagten über § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG angestrebte umfassende Ausschluss des Zugangs zu den Informationen bezüglich der nach §§ 32 ff. KWG und anderen Bestimmungen beaufsichtigten Unternehmen und Personen ergibt sich auch nicht aus Regelungen des Europarechts oder durch eine europarechtskonforme Auslegung von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG. Das in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute geregelte Berufsgeheimnis für die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen geht nicht über die entsprechenden nationalstaatlichen Regelungen in § 9 KWG und § 8 WpHG hinaus. Die europarechtlichen Transparenzvorschriften enthalten mangels Rechtssetzungskompetenz der EG keine verbindlichen Vorgaben bezüglich des allgemeinen Informationszugangsrechts im öffentlichen Sektor (vgl. Schoch, IFG, Einleitung, Rdnr. 82). Ob Zugang zu den aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten zu gewähren ist und ob der Antragsteller im Ablehnungsfall ein Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs hat, richtet sich folglich allein nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2004 - T-168/02 -, NVwZ 2005, 313 [314]). Nach alledem kann von der Beklagten eine nachteilige Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG nicht allein aus ablehnenden Reaktionen betroffener Institute oder Personen hergeleitet werden, die auf Grund genereller Vorbehalte gegen die Zugangsregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes oder wegen der Befürchtung, der Zugang zu den Daten werde zur Verfolgung von Regressansprüchen gegen das Unternehmen verwendet, ihre Kooperationsbereitschaft in allgemeiner Form in Frage stellen. Die konkrete Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit kann die Beklagte auch nicht mit dem bloßen Hinweis auf einen sich abzeichnenden Verlust des Vertrauens der beaufsichtigten Institute in die Verschwiegenheit der Behörde in Folge der Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger und vertraulicher Informationen begründen. Ein derartiger Vertrauensverlust kann bei Beachtung der im Informationsfreiheitsgesetz enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) und vertraulicher Informationen (§ 3 Nr. 7 IFG) sowie der in § 3 Nr. 4 IFG in Bezug genommenen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten nicht eintreten. Darüber hinausgehende Befürchtungen der beaufsichtigten Institute und Personen allgemeiner Art vor Nachteilen durch eine den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechenden Zugang Dritter zu unternehmensinternen oder personenbezogenen Unterlagen oder Daten, die zu einer Zurückhaltung bei der freiwilligen Weitergabe solcher Informationen an die Behörde führen könnten, hat der Gesetzgeber erkennbar hingenommen und nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG berücksichtigt. Jedenfalls ist zu beachten, dass die zu beaufsichtigenden Institute und Banken nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit eine Prüfung ihrer Institute oder die Abgabe geforderter Informationen verweigern können. Auch die letztlich allgemein gehaltenen Hinweise der Beklagten darauf, dass Informationen aus dem Unternehmensbereich der früheren xxx Konkurrenten wertvolle Einblicke in die Unternehmensstrategie der Beigeladenen und damit ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile ermöglichen könnten, reicht zur Darlegung des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG nicht aus.“ Diesen Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes schließt sich die Kammer vollinhaltlich an. Sie stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu dem Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG (vgl. die Leitentscheidung der Kammer vom 23.01.2008 – 7 E 3280/06, NVwZ 2008, 1384). Ihre Richtigkeit wird bestätigt durch die Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2012 (7 C 1.12, BeckRS 2013, 46016 Rdnr. 7 ff.) zur vergleichbaren Problematik bei einem beantragten Zugang zu Informationen des Bundesrechnungshofes. Die Beklagte vermag sich auch nicht mit Erfolg auf den Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG, der die Beklagte der Verschwiegenheitspflicht unterwirft, sowie auf den Schutz personenbezogener Daten des § 5 IFG und auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 6 Satz 2 IFG zu berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich mit seinem letztinstanzlichen Beschluss vom 12.04.2012 (20 F 2.11) im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO entschieden, dass die das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren betreffende Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.07.2010 und die damit verbundene Weigerung, die mit Beweisbeschluss des erkennenden Gerichts vom 18.05.2010 angeforderten Unterlagen nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 9 KWG gestützt werden könne. Bei § 9 KWG handele es sich nämlich nicht um ein Gesetz, nach dem bestimmte Vorgänge im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheim zu halten seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat hiervon allein die Unterlagen der Beklagten mit dem Aktenzeichen BA XXX ausgenommen. Es sind auch nicht die Voraussetzungen erfüllt, um dem Kläger den Informationszugang nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. g) IFG zu verweigern. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann. Auf Anfrage des Gerichts hatte die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2010 mitgeteilt (Bl. 193 f. GA), dass diese bisher weder Akten oder Unterlagen, die im Bereich Bankenaufsicht, also mit einem „BA“-Geschäftszeichen, geführt werden, an die das Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Beigeladenen führende Staatsanwaltschaft H-Stadt verschickt habe. Hieran hat sich bis zum Termin der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Allerdings hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.10.2012 eine schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft H-Stadt I betr. das dortige Ermittlungsverfahren XXX gegen N. u.a. wegen Untreue u.a. vorgelegt. In dieser heißt es: „Es erscheint möglich, dass die bei ihnen verwahrten Unterlagen betreffend die L-Bank für weitere Ermittlungsmaßnahmen herangezogen werden müssen. (…) Ein Bekanntwerden ihrer Unterlagen im Wege der Akteneinsicht könnte sich negativ auf den Erfolg weiterer staatsanwaltschaftlicher Beweiserhebungen auswirken, so dass nach hiesiger Ansicht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit. g IFG im Hinblick auf das hiesige Ermittlungsverfahren weiterhin gegeben ist.“ Allerdings hat die Kammer mit dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 18.7.2012 in dem Verfahren 7 K 403/11 entschieden, dass das genannte strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach wie vor einem gegenüber der Beklagten begehrten Informationszugang entgegenstehen könne. Das Gericht hat sich hierbei auch auf die Ausführungen im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2012 (6 A 1150/10, BeckRS 2012, 49879) bezogen. Allerdings hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.07.2012 (6 B 1209/12) angezweifelt, ob sich der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG auch auf die bei der Beklagten verbliebenen Unterlagen erstreckt (BeckRS 2012, 53727). Im Hinblick darauf, dass auch dieser Versagungsgrund eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Informationsanspruch darstellt und daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eng auszulegen ist (vgl. Urteil vom 15.11.2012 – 7 C 1.12, BeckRS 2013, 46016 Rdnr. 39 m.w.N.), bedarf es des Nachweises der Beklagten, dass die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren besteht. Zwar ist der sichere Nachweis entsprechender Auswirkungen nicht erforderlich. Auf der anderen Seite dürfen die geltend gemachten Nachteile nicht nur theoretischer Natur sein. Daher scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus (BVerwG, a.a.O, Rdn. 40 m.w.N.). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gegeben sein (ebda.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass nachteilige Auswirkungen auf das genannte laufende Ermittlungsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen sind. Dieses ist im Jahre 2008, also immerhin vor mehr als vier Jahren, eingeleitet worden. Die Staatsanwaltschaft H-Stadt I hat anders als im vor der erkennenden Kammer geführten Verfahren 7 K 403/11.F bislang keine Veranlassung gesehen, die bei der Beklagten verbliebenen streitgegenständlichen Unterlagen für Zwecke des Ermittlungsverfahrens anzufordern. Dass der nach wie vor ausstehende Sonderprüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers Dr. O. Anlass bieten könnte, auf die bei der Beklagten verbliebenen Unterlagen zurückzugreifen, erweist sich im Lichte der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als lediglich theoretischer und spekulativer Natur. Die Kammer sieht daher insoweit bei einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden in Anbetracht der zitierten jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG als nicht erfüllt an (vgl. in diesem Zusammenhang schon den rechtlichen Hinweis in der Abladungsverfügung vom 15.04.2010, Bl. 244 ff. GA). Somit ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, inwieweit durch die Preisgabe der vom Kläger begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf das genannte strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu gewärtigen wären. Die Beklagte vermag dem Informationsbegehren des Klägers auch nicht mit Erfolg den Versagungsgrund des § 3 Nr. 7 IFG entgegen zu halten. Nach dieser Vorschrift scheidet ein Informationszugang aus, wenn die informationspflichtige Stelle Informationen vertraulich erhoben oder erlangt hat. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren dem Gericht nicht die Gewissheit vermitteln können, dass die vom Kläger zur Einsicht begehrten Unterlagen vertraulich erhoben oder erlangt worden seien. Zum Anwendungsbereich des § 3 Nr. 7 IFG hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.03.2010 (6 A 1832/09, NVwZ 2010, 1112 L = BeckRS 2010, 48167) ausgeführt: „Informationen, die von der Bundesanstalt im Rahmen ihrer gesetzlich obliegenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben erhoben oder die von den beaufsichtigten Instituten der Bundesanstalt auf Grund rechtlicher Verpflichtungen oder freiwillig zur Verfügung gestellt werden, gehören in der Regel nicht zu den der Vertraulichkeit unterliegenden Informationen im Sinne von § 3 Nr. 7 IFG. Die Vertraulichkeit dieser Informationen wird durch das Fachrecht in § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG und § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG gewährleistet, auf die das Informationsfreiheitsgesetz in § 3 Nr. 4 IFG zurückgreift. Einen weitergehenden Vertraulichkeitsschutz für diese Informationen vermittelt das Informationsfreiheitsgesetz in § 3 Nr. 7 IFG nicht. Würde man diese Informationen generell dem durch die vorgenannte Vorschrift gewährleisteten Vertraulichkeitsschutz zuordnen, wäre der Zugang zu diesen Informationen nach den Vorschriften des Informationsgesetzes mit der Folge einer - faktischen - Bereichsausnahme weitgehend gesperrt. Eine solche Bereichsausnahme ist im Gesetz aber - wie ausgeführt - nur für die in § 3 Nr. 8 IFG genannten Behörden vorgesehen.“ Schließlich ist die Realisierung des vom Kläger geltend gemachten Informationsanspruchs nicht mit einem für die Beklagte damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG) verbunden. Die im Schreiben der Beklagten vom 14.04.2010 (Bl. 238 – 240 GA) aufgelisteten 54 Aktenbände haben insgesamt einen von der Beklagten geschätzten Umfang von 1354 Seiten. Ein derartiges Volumen ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 02.03.2010 – 6 A 1684/09, NVwZ 2010, 1036) und des erkennenden Gerichts (vgl. Beschluss vom 07.05.2009 – 7 L 676/09, NVwZ 2009, 1182) grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu sperren. Hingegen ist die Klage abzuweisen, soweit der Kläger Einsicht in die Akte BA XXX begehrt. Im Hinblick darauf steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass insoweit schützenswerte personenbezogene Daten vorliegen. Das Gericht verweist auf den Beschluss des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2012, S. 7 f. Demzufolge würden Schwärzungen der personenbezogenen Daten die Akten inhaltsleer machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Kostenentscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nach § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Aus demselben Grunde ist auch die Sprungrevision zuzulassen (§ 134 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). B E S C H L U S S Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger ist Chefreporter im Bereich Wirtschaft der Tageszeitung „P.“ und beschäftigt sich seit längerem mit dem Verhalten der Bankenaufsicht vor dem Eintritt der Wirtschafts- und Bankenkrise im Jahre 2008. Mit Schreiben vom 14.01.2009 beantragte er bei der Beklagten, ihm Einsicht in die Akten und Gutachten der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2008 zur Überprüfung der F., der L-Bank AG sowie der M Bank plc, R., zu gewähren. Sollten Gründe für eine Beschränkung der Auskunft gegeben sein, beantragte der Kläger, entsprechende Passagen zu schwärzen bzw. diejenigen Aktenteile zu übersenden, die keiner Einschränkung unterliegen. Mit Bescheid vom 18.02.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang stehe § 3 Nr. 1 lit. d) IFG entgegen. Das Bekanntwerden der begehrten Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten. Es handele sich um vertrauliche Informationen aus dem geschäftspolitischen Bereich des Instituts, die die Beklagte im Vertrauen auf ihre Verschwiegenheit erhalten habe. Zudem stehe dem Informationsanspruch § 3 Nr. 4 IFG i.V. mit § 9 KWG entgegen, wonach die Beklagte nicht befugt sei, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erlangte Informationen zu offenbaren oder anderweitig zu verwerten. Eine Einwilligung der betroffenen Institute zur Preisgabe entsprechender Informationen liege nicht vor. Ein Ausnahmetatbestand i.S. des § 9 Abs. 1 S. 4 KWG sei nicht gegeben. Schließlich stehe der begehrten Akteneinsicht auch § 6 S. 2 IFG entgegen, da insbesondere die Prüfungsberichte schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Schließlich komme eine teilweise Freigabe der vom Kläger begehrten Informationen nicht in Betracht, da eine Schwärzung der Unterlagen und damit eine Trennung in geheimhaltungsbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einerseits und in öffentliche Informationen andererseits faktisch unmöglich sei. Zudem würde dies dem Kläger keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen, da der weit überwiegende Teil der Unterlagen geschwärzt werden müsste. Der Kläger hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15.03.2009 gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2009 Widerspruch erhoben. § 3 Nr. 1 lit. d) IFG stehe dem begehrten Informationszugang ebenso wenig entgegen wie § 3 Nr. 4 IFG i.V. mit § 9 KWG, der jedenfalls keine allumfassende Zugangssperre enthalte. Zudem habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, warum gemäß § 6 S. 2 IFG die betroffenen Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der sie betreffenden Informationen hätten und warum eine zumindest partielle Preisgabe von Auskünften ausgeschlossen sei Die Beklagte hat mit Bescheid vom 18.06.2009 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte beruft sich erneut auf den Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 lit. d) IFG sowie auf die ihr obliegende Vertraulichkeitspflicht nach § 3 Nr. 4 IFG i.V. mit § 9 Abs. 1 S. 1 KWG. Zudem habe sie einen Großteil der vom Kläger begehrten Informationen vertraulich erhoben bzw. erlangt, so dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG gegeben sei. Schließlich seien auch nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, die aus einem Bekanntwerden der vom Kläger begehrten Informationen folgen könnten, nicht auszuschließen, so dass zudem die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 lit. a) IFG erfüllt seien. Auch seien nachteilige Auswirkungen auf Ermittlungsmaßnahmen i.S. des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG wie auch auf Beratungen von Behörden i.S. des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG zu gewärtigen. Die Akten enthielten auch zahlreiche personenbezogene Daten, die nach § 5 IFG absoluten Schutz genössen, wie auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S. des § 6 S. 2 IFG. Ein teilweiser Informationszugang komme nicht in Betracht. Der Kläger hatte bereits am 17.06.2009 unter dem Aktenzeichen 7 K 1645/09.F Untätigkeitsklage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18.02.2009 zu verpflichten, „dem Kläger Einsicht in die Akten und Gutachten der Beklagten zur L-AG (54 Aktenbände, gesamt 1360 Seiten) wie beschrieben im Schreiben der Beklagten vom 20.03.2009 an das VG Frankfurt in Sachen 7 L 676/09(V) zu gewähren“. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zugang zu der von ihm begehrten Informationen der Beklagten nach § 1 ff. IFG sowie Art. 5 und 19 Abs. 4 GG, Art. 10 EMRK, § 242 BGB und § 3 HessPresseG zu. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten benannten Versagungsgründe lägen nicht vor Der Kläger hatte zugleich einen Antrag gestellt, die ihm vorenthaltenen Unterlagen gemäß § 99 VwGO anzufordern und gegebenenfalls ein in-camera-Verfahren einzuleiten. Die Beklagte trat mit Schriftsatz vom 12.03.2010 der Klage entgegen. Sie beruft sich erneut auf das Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 lit. d) und lit. g) IFG, des § 3 Nr. 4 IFG i.V. mit § 9 KWG und des § 3 Nr. 7 IFG. Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2010 mitgeteilt (Bl. 193 f. GA), dass diese bisher weder Akten oder Unterlagen, die im Bereich Bankenaufsicht, also mit einem „BA“-Geschäftszeichen, geführt werden, an die Staatsanwaltschaft H-Stadt verschickt noch sonstwie Einsicht in solche „BA“-Akten oder Auskunft gewährt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.04.2010 (Bl. 238 – 240 GA) hat die Beklagte eine Auflistung über die vom Kläger zur Einsicht begehrten 54 Aktenbände mit Angabe der Anzahl der einzelnen Bände und der jeweiligen (geschätzten) Seitenzahl vorgelegt. Die Beigeladene trat mit Schriftsatz vom 13.04.2010 gleichfalls der Klage entgegen. Sie sieht die Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 lit. d) IFG und des § 3 Nr. 7 IFG und möglicherweise auch die des 3 § Nr. 1 lit. g) IFG als gegeben an. Am 18.05.2010 hat das Gericht im Verfahren 7 K 1645/09.F folgenden Beweisbeschluss erlassen: 1. Es soll Beweis erhoben werden durch Vorlage der von dem Kläger zur Einsicht verlangten Unterlagen über die Behauptung der Beklagten, diese enthielten im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG i.V. mit § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG bzw. i.S. von § 6 S. 2 IFG Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten und/oder sonstige Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt. 2. Die Beklagte wird aufgefordert, bis zum 30.06.2010 die in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2010 (GA Bl. 238 bis 240), der diesem Beschluss auszugsweise als Anlage beigefügt ist, im Einzelnen aufgelisteten Unterlagen (54 Aktenbände, ca. 1354 Seiten) vorzulegen. Auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Beschlusses (Bl. 277 ff. GA 7 K 1645/09.F) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.07.2010 verweigerte das Bundesministerium der Finanzen die Vorlage der angeforderten Unterlagen (Bl. 300 ff. GA 7 K 1645/09.F). Mit Schreiben vom 30.07.2010 hat die Beklagte sechs von der Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen nicht umfasste Dokumente (Umfang insgesamt 7 Seiten) in Kopie zu den Gerichtsakten gereicht. Der Fachsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO hat mit Beschluss vom 26.01.2011 im Verfahren 27 F 1667/10 festgestellt, dass die vom Bundesministerium der Finanzen mit seiner Sperrerklärung vom 29.07. 2010 erfolgte Verweigerung der im Beschluss näher bezeichneten Unterlagen rechtswidrig ist (Bl. 363 ff. GA). Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. Auf die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen sowie des im Verfahren nach § 99 VwGO beigeladenen Bundesministeriums der Finanzen wurde mit Beschluss des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2012 (20 F 2.11) der vorangegangene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2011 geändert, soweit sich die Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen auf die Unterlagen mit dem Aktenzeichen BA XXX bezieht. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen (Bl. 368 ff. GA). Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 VwGO i.V. mit § 9 KWG gestützt werden könne. Nach § 99 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 VwGO könne die Vorlage von Unterlagen verweigert werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim zu halten seien. Um ein solches Gesetz handele es sich jedoch bei § 9 Abs. 1 KWG, der eine Verschwiegenheitspflicht regele, nicht (Beschlussabschrift S. 5 m.w.Nachw.). Nach Abschluss des Verfahrens nach § 99 VwGO ist das zwischenzeitlich ausgesetzte Verfahren 7 K 1645/09.F am 06.06.2012 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen 7 K 2168/12.F fortgeführt worden. Mit Schriftsatz vom 15.10.2012 hat die Beklagte eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft H-Stadt I vom 11.10.2012 vorgelegt, in der es heißt, dass sich ein Bekanntwerden der Unterlagen der Beklagten negativ auf den Erfolg weiterer staatsanwaltschaftlicher Beweiserhebungen auswirken könnte. Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 10.12.2012 entgegengetreten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.02.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2009 zu verpflichten, Einsicht in die Akten und Gutachten der Beklagten wie in der Anlage zum Beweisbeschluss des Gerichts vom 18.05.2010 aufgeführt zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die mit der Klage angegriffenen Bescheide. Insbesondere hat sie darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft H-Stadt I auf telefonische Rückfrage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal die in ihrem Schreiben vom 11.10.2012 vertretene Ansicht bekräftigt habe. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene schließt sich der Argumentation der Beklagten an. Die Beteiligten haben hinsichtlich der mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2010 zu den Akten gereichten sechs Dokumente die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Klageverfahrens 7 K 2168/12.F (vormals 7 K 1645/09.F), 3 Bände, sowie auf die Gerichtsakten der Eilverfahren desselben Rubrums 7 L 676/09.F, 2 Bände, und 7 L 1553/09.F, 2 Bände, Bezug genommen.