OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 K 2706/11.F.A

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:1107.7K2706.11.F.A.0A
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum (hier bejahten) Vorliegen eines krankheitsbezogenen Verbots der Abschiebung nach Armenien.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.XXXX wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger hinsichtlich Armeniens Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum (hier bejahten) Vorliegen eines krankheitsbezogenen Verbots der Abschiebung nach Armenien. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.XXXX wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger hinsichtlich Armeniens Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Gericht entscheidet über die Klage des Klägers gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Die Klage ist begründet. Bei dem Kläger liegen die Voraussetzungen vor, um in seiner Person begründete Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 i.V. mit Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bezogen auf Armenien festzustellen. Nach § 60 Abs. 5 i.V. mit Art. 3 EMRK ist eine Abschiebung untersagt, wenn mit dieser eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung einherginge. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage ist im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers gegeben. Insbesondere nach dem vorliegenden Ärztlichen Attest von Dr. med. F. vom XX.XX.XXXX und der Ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. I. vom XX.XX.XXXX kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers alsbald nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgegangen werden, weil zur Überzeugung des Gerichts insbesondere eine adäquate und medizinisch zwingend notwendige Weiterbehandlung dort nicht möglich bzw. für ihn persönlich dort nicht erlangbar ist. Bei der Frage, ob einem Ausländer wegen einer Erkrankung bei einer Rückkehr in das Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht, ist der durch die Rechtsprechung ausgeprägte Gefahrenmaßstab anzuwenden. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat infolge der Abschiebung verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch eine bereits vorhandene Krankheit bedingt ist. Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ist daher dann gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Unerreichbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG v. 17.10.2006 - Az.: 1 C 18/05, NVwZ 2007, S. 712/713). Nach diesem Maßstab liegen im vorliegenden Fall genügend Anhaltspunkte dafür vor, festzustellen, dass der Kläger aufgrund seines manifesten Krankheitsbildes und der objektiven Bedingungen, welche die Gesundheitsversorgung in Armenien kennzeichnen, in eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben bei Rückkehr in diesen Heimatstaat geriete. Dem Kläger wurden in den genannten ärztlichen Stellungnahmen multiple schwere Erkrankungen bescheinigt, die den Grad einer Behinderung von 50 % erfüllen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, um diese Befunde auch nur ansatzweise in Frage zu stellen. Sie finden ihre Bestätigung in der fachärztlichen Aufstellung der beim Kläger auftretenden Krankheitsbilder und der Liste der ihm verordneten kostenaufwändigen Medikamente. Die beim Kläger diagnostizierten schweren Krankheiten können nach Überzeugung des Gerichts in Armenien nicht angemessen weiterbehandelt werden. Hierzu legt das Gericht den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Republik Armenien vom 08.11.2010 zugrunde sowie auch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Armenien: Behandlung von Hepatitis C) vom 17.11.2008. Zwar bestätigt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung eine kostenlose medizinische Behandlung im Krankheitsfall in Armenien von jedem Bürger beansprucht werden kann, räumt jedoch ein, dass die Durchsetzung dieses Behandlungsanspruches vor Ort durch Schwierigkeiten verstellt sein kann. Insbesondere seien Kliniken wegen ihrer finanziellen Unterausstattung auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet seien, gezwungen, von dem Patienten Geld zu nehmen (Blatt 15). Die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bestätigt in ihrem allgemeinen Teil die Probleme des Zugangs insbesondere von mittellosen Patienten zur Gesundheitsversorgung und bezeichnet die Gesundheitsversorgung für diesen Teil der Bevölkerung als mangelhaft. Entscheidend für das Gericht ist, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung für Patienten, die auf kostenlose Hilfe im allgemeinen Gesundheitssektor angewiesen sind, schwierig, wenn nicht sogar aussichtlos ist. Vorliegend dürfte erschwerend für diesen Zugang noch hinzukommen, dass der in seiner Mobilität stark eingeschränkte und offensichtlich mittellose Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes, insbesondere auch aufgrund der massiven Depression, nur über eine geringe Durchsetzungsfähigkeit verfügen dürfte und im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland sich nur schwerlich Zugang zu Gesundheitsleistungen verschaffen können dürfte. Im Hinblick auf seine diagnostizierten Erkrankungen wäre es für ihn auch nicht möglich, Mittel für die Beschaffung von Gesundheitsleistungen durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften (vgl. auch z.B. VGH München, Urteil vom 27.02.2007 – 9 B 06.30021, asyl.net; VG Schwerin, Urteil vom 09.05.2012 – 8 A 1389/07 As, asyl.net; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2012 – 11 K 4968/11.A, asyl.net; VG Würzburg, Urteil vom 19.07.2010 – W 7 K 10.30043, asyl.net;VG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2010 – 8 A 129/08, asyl.net; VG Gießen, Urteil vom 20.01.2010 – 6 K 1762/07 GI.A, Asylmagazin 2010, 240). Bei dieser Sachlage ist bei dem Kläger von einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für die genannten Schutzgüter auszugehen, die in Armenien landesweit besteht. Da dem Kläger in Armenien ein Zugang zu einer seinem Krankheitsbild entsprechenden notwendigen medizinischen Versorgung verwehrt sein würde, erwiese sich aus vorstehenden Gründen bereits dessen Abschiebung als eine mit Art. 3 EMRK nicht vereinbare konventionswidrige Maßnahme. Daher steht ihm auch Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 177 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er beantragte erstmals am XX.XX.XXXX Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XX.XX.XXXX als offensichtlich unbegründet abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht 7 E 4830/03.AO blieb ebenso erfolglos wie der Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 08.09.2010 beantragte der Kläger, das Verfahren hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten wiederaufzugreifen. Zur Begründung verwies er unter Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen darauf, an folgenden Krankheiten zu leiden: - Allergisch asthmatische Lungenerkrankung - Depression / Angsterkrankung - Refluxkrankheit und rez. Gastritis - Chronisches HWS- und LWS-Syndrom mit Cercico-cephalen Beschwerden und Cervicobrachialgie - Chronisches LWS-Syndrom mit Osteochondrose und Spondylarthrose mit Bandscheibenprotrusion - Atopische Diathese - Atopische Dermatitis - Pruritus generalisata Der Kläger gab an, dass die medizinische Versorgung in Armenien nicht hinreichend gesichert und zudem er nicht in der Lage sei, die erforderlichen Medikamente bezahlen zu können. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom XX.XX.XXXX ab. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 15.09.2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Verlauf des Verfahrens mehrere aktuelle ärztliche Stellungnahmen vorgelegt und zudem darauf verwiesen, dass das Hessische Amt für Versorgung und Soziales mit Bescheid vom XX.XX.XXXX bei ihm einen Grad der Behinderung von 50 % festgestellt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den Ablehnungsbescheid. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, über die Klage des Klägers durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört worden.