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Urteil

7 K 728/12.F.A

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0821.7K728.12.F.A.0A
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Leitsätze
Das Zuerkennen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs 7 S 1 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lässt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Zuerkennung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs 7 S 2 AufenthG nicht entfallen.
Tenor
Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.2012 wird das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG bezogen auf Afghanistan erfüllt sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Zuerkennen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs 7 S 1 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lässt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Zuerkennung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs 7 S 2 AufenthG nicht entfallen. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.2012 wird das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG bezogen auf Afghanistan erfüllt sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger steht ein Rechtsschutzinteresse für das von ihm verfolgte Begehren, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG zuerkannt zu bekommen, zu. Der Umstand, dass das Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festgestellt hat, lässt das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht entfallen. Bei den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG handelt es sich nämlich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Satz 1 regelt ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht und Satz 2 ein solches nach unionsrechtlichen Vorgaben, dessen Vorliegen vorrangig zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14/10, NVwZ 2012, 240). Die Klage ist auch begründet. Die Klage ist bereits deswegen begründet, weil nach ständiger Rechtsprechung des HessVGH davon auszugehen ist, dass in der Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Paktia, ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG herrscht (vgl. nur Urteil vom 25.08.2011 – 8 A 1659/10.A), der es gebietet, Personen aus dieser afghanischen Provinz subsidiären Schutz nach dieser Vorschrift zu gewähren. Darüber hinaus liegen aber in der Person des Klägers zudem individuelle gefahrerhöhende Umstände vor. Der Kläger hat nämlich in seiner Befragung durch das erkennende Gericht in vollem Umfang glaubwürdig und überzeugend dargelegt, dass er Rekrutierungsmaßnahmen der Taleban ausgesetzt war, die den Kläger aufgefordert hatten, sich für ein Selbstmordattentat zur Verfügung zu stellen. Diesen Forderungen konnte sich der Kläger nur durch Flucht entziehen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ein Verweis des Klägers darauf, sich in Kabul niederzulassen, kommt aus den Gründen, die das Bundesamt veranlasst haben, dem Kläger mit dem angegriffenen Bescheid vom 13.02.2012 bestandskräftig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuzuerkennen, nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am XX.XX.1995 in Torakhel, Provinz Paktia, geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er beantragte am XX.XX.2011 Asyl. Im Rahmen seiner Anhörung am XX.XX.2011 gab er gegenüber dem Bundesamt unter anderem an, sein Heimatland Mitte 2010 verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien in das Bundesgebiet gereist zu sein. Er sei vor seiner Ausreise zweimal von den Taleban aufgefordert worden, sich für ein Selbstmordattentat zur Verfügung stellen. Seine Mutter und sein kleinerer Bruder lebten noch in Afghanistan. Mit Bescheid vom XX.XX.2012 stellte das Bundesamt fest, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Der Kläger hat am 29.02.2012 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom XX.XX.2012zu der Feststellung zu verpflichten, dass das Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den Bescheid. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.