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Urteil

7 K 1547/09.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0607.7K1547.09.F.0A
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Leitsätze
Multifunktionsplätze mit dem Gepräge einer allgemein zugänglichen Grünfläche sind keine Bolzplätze, auch wenn sie mit Toren und Fangzäunen versehen sind. ei Einrichtungen dieser Art ist für den öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch des Nachbarn wegen unzumutbarer Lärmimmissionen die LAI-Freizeitlärmrichtlinie normkonkretisierend anzuwenden. Einzelfall, in dem der Abbau von Toren und Fangzäunen sich als die allein verhältnismäßige Maßnahme herausstellt).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die beiden Tore und die beiden Ballfangzäune auf der Grünfläche an der F-Straße – Flur xx, Flurstück xxxx/x – in C-Stadt zu beseitigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu zwei Drittel, der Kläger zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Multifunktionsplätze mit dem Gepräge einer allgemein zugänglichen Grünfläche sind keine Bolzplätze, auch wenn sie mit Toren und Fangzäunen versehen sind. ei Einrichtungen dieser Art ist für den öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch des Nachbarn wegen unzumutbarer Lärmimmissionen die LAI-Freizeitlärmrichtlinie normkonkretisierend anzuwenden. Einzelfall, in dem der Abbau von Toren und Fangzäunen sich als die allein verhältnismäßige Maßnahme herausstellt). Die Beklagte wird verurteilt, die beiden Tore und die beiden Ballfangzäune auf der Grünfläche an der F-Straße – Flur xx, Flurstück xxxx/x – in C-Stadt zu beseitigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu zwei Drittel, der Kläger zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der Tore und der Ballfangzäune auf der für die öffentliche Benutzung freigegebenen Grünfläche. Soweit er darüber hinaus verlangt, dass die Beklagte den Bolzplatz, mithin die zum Fußballspielen geeignete Fläche beseitigt oder ihre Nutzung zum Fußballspiel über die bereits getroffene Nutzungsordnung einschränkt, ist sie unbegründet. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich insbesondere daraus, dass vorliegend der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist. Bei der für die Nutzung durch die Öffentlichkeit freigegebenen Grünfläche handelt es sich um eine gemeindliche Einrichtung, welche die Beklagte im Rahmen ihrer öffentlichen Daseinsfürsorge nach den von ihr gesetzten Nutzungsregeln der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Die von dieser öffentlichen Grünfläche ausgehenden Geräuscheinwirkungen können Abwehransprüche Privater auslösen, die wegen der öffentlichen Nutzung der in den Blick zu nehmenden Flächen entsprechend öffentlicher Natur sind. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil der Kläger die Abwehr der störenden Folgen einer schlicht hoheitlich betriebenen Anlage erreichen will. Der Antrag ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger die Eignung der Grünfläche zum Fußballspielen beseitigen will oder ihre Nutzung zum Fußballspielen über die Nutzungsordnung der Beklagten hinaus erreichen will. Insoweit war die Klage abzuweisen. Zunächst kann der Kläger sich nicht auf eine verwaltungsrechtliche Zusicherung gemäß § 38 VwVfG oder auf Zusagen der Beklagten berufen, die im Sinne des auch im Verwaltungsrecht zum Zuge kommenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB beruhen könnten. Hierzu hat der Kläger namentlich sich auf das Schreiben von der Beklagten vom XX.11.2008 berufen und wertet die dort offengelegten planerischen Überlegungen für die Zukunft als bindende Maßnahmen für eine Geräuschminderung bezüglich der Nutzung der Grünfläche. Abgesehen davon, dass § 38 Abs. 1 VwVfG wegen der fehlenden Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes nicht in Frage kommt, ist auch ein Berufen auf eine Zusage der Beklagten vorliegend ohne Grundlage. Denn schon vom Wortlaut her enthält das betreffende Schreiben lediglich Überlegungen und Mitteilungen zum internen Planungsstand hinsichtlich der Zukunft des Geländes. Abgesehen davon, inwieweit die dort aufgeführten Überlegungen überhaupt zielführend für eine Lärmminderung sind – was noch zu erörtern sein wird –, ist schon vom Wortlaut und vom Sinnzusammenhang her nicht erkennbar, dass ein entsprechender Erklärungs- und Bindungswille seitens des Fachamtes der Beklagten daraus hergeleitet werden könnte. Das insoweit abgewiesene Klageverlangen des Klägers, die Gelegenheit zum Fußballspielen generell auf der Grünfläche zu beseitigen oder durch restriktive Nutzungsregelungen zu untersagen, rechtfertigt sich daraus, dass der materiell rechtliche Anspruchsgrund für ein solch weitgehendes Verlangen vorliegend nicht gegeben ist. Als Anspruchsgrundlage kommt allein der öffentlich–rechtliche Abwehranspruch in Betracht, der sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 BGB auch für das öffentliche Recht gilt. Nach § 906 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar unter anderem Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich Beeinträchtigen, abwehren. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgesetzten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz heranzuziehen. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Kammer nimmt an, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche, welche nach Maßgabe der Nutzungsregelung für Ball- und Bewegungsspiele freigegeben ist und die über Vorrichtungen für das Fußballspielen in Form von zwei Toren und Ballfangzäunen verfügt, um eine sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG handelt. Im näheren definiert § 3 Abs. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. dazu auch VG Aachen, Urteil vom 16.07.2007 – 6 K 921/06 -, m. w. N.). Inwieweit Immissionen als schädliche Umwelteinwirkungen oder Lärmbeeinträchtigungen anzusehen sind, bedarf der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von Anlagen ausgehen, die für Ball- und Bewegungsspiele geeignet sind, richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 – 7 B 88/02– dokumentiert in juris). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass auch nach dem im Gesetzgebungsgang befindlichen „10. Gesetzes zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms“, das freilich noch nicht in Kraft getreten ist, eine Privilegierung von hinzunehmenden Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft für die künftig in § 22 Abs. 1 a BImSchG aufgeführten Einrichtungen auf die vorliegende Nutzung der Grünfläche grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung gilt die neugeschaffene Regelung nicht für Spiel- und Bolzplätze sowie Skateranlagen und Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze (vgl. Bundesrat, Drucksache 128/11 vom 04.03.2011, S. 6). Für die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen zieht die Kammer vorliegend die Freizeitlärmrichtlinie in ihrer Fassung vom 04.05.1995 als normkonkretisierenden Maßstab für die oben genannten Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes heran. Die ebenfalls in Betracht kommenden normkonkretisierenden Vorschriften der TA-Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) und die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des BImSchG, Anhang, BGBl. I 1991, S. 1591 bis 1596) kommen vorliegend nicht zur Anwendung. Für die TA-Lärm ergibt sich dies zwanglos aus ihrem Zweck, nämlich Lärmimmissionen aus gewerblichen Anlagen zu bewerten. Hinsichtlich der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergibt sich dies aus der Lage, der Beschaffenheit und der Nutzung der Grünfläche. Insbesondere ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung vorliegend nicht heranzuziehen, weil nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung ihr Anwendungsbereich sich auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, die bereits zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden, bezieht. Diese eng auszulegenden Bestimmungen für den Anwendungsbereich dieser Verordnung sind vorliegend für die Grünfläche, die als Multi-Funktionsplatz angelegt ist, nicht anwendbar. Die Fläche, auf der Fußball gespielt werden kann, stellt nur einen Teil dieser Fläche dar. Sie wird praktisch und tatsächlich auch für andere, sportferne Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen genutzt. Insofern sind die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit dieser Verordnung auf „Kleinspielfelder“ nicht gegeben, obgleich die tatsächlich für das Fußballspiel genutzte Fläche durchaus an die Ausmaße solcher „Kleinspielfelder“ herankommen könnte. Durch den Baumbestand auf der Mitte des Platzes und begrenzt durch das ansteigende Gelände hin zu dem angrenzenden Großmarkt wird die tatsächlich Nutzung des Spielfeldes jedoch stark eingeschränkt. Insofern fehlt es an einer Grundlage für eine auch nur analoge Heranziehung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 30.11.1999 – 2 UE 263/97– zitiert nach juris). Vorliegend zieht das Gericht die Parameter der Freizeitlärm-Richtlinie heran, weil sie für die typische Nutzung der Grünfläche zum Fußballspiel und anderen Zwecken einschlägig sein dürfte. Da weder die TA-Lärm noch die Sportanlagenlärmschutzverordnung vorliegend greifen, lassen sich vorliegend für die Beurteilung von Lärm lediglich die Empfehlungen der LAI-Freizeitlärmrichtlinie heranziehen. Dies erscheint auch angemessen, denn nach ihrem Wortlaut lassen sich die dort genannten und aufgeführten Beurteilungsgrundlagen zur näheren Bestimmung von Lärm heranziehen, der von Personen auf Grundstücken ausgeht, die nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies trifft in einem umfassenden Sinne für die hier zu beurteilende Grünfläche und ihre Nutzung zu. Nach Punkt 4.1 b der LAI-Freizeitlärmrichtlinie belaufen sich die Immissionsrichtwerte in dem allgemeinen Wohngebiet werktäglich außerhalb der Ruhezeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf 55 dB(A) und werktäglich innerhalb der Ruhezeit von 06:00 bis 08:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr auf 50 dB(A). Für Sonn- und Feiertage gilt ein Wert von 50 dB(A) und während der Nachtzeit an allen Tagen (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr werktäglich, 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr sonn- und feiertäglich) ein Richtwert von 40 dB(A). Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und erläuternd in der mündlichen Verhandlung liegen die nach der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie heranzuziehenden Beurteilungspegel bei sonntäglichem Spielbetrieb innerhalb der Ruhezeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zwischen 54 dB(A) und 60 dB(A). Dies stellt eine erhebliche Überschreitung des für diesen Zeitraum anzunehmenden Richtwertes von 50 dB(A) dar. Allerdings hat der Sachverständige als tatsächlichen Beurteilungspegel für die Messung am XX.10.2010 und am XX.10.2010 lediglich einen Wert von 52 dB(A) und von 55 dB(A) ermitteln können. Diese Werte erreichen nicht die höchstzulässigen Richtwerte für werktägliche Lärmexposition in einem allgemeinen Wohngebiet, da dieser Wert 55 dB(A) beträgt. Die vorgenannten Werte betreffen ausschließlich Geräuschwirkungen durch das Fußballspiel, mithin Ballgeräusche und Kommunikationsrufe. Das Gericht hat zunächst keinen Zweifel an der Aussagekraft des erstellten Gutachtens. Der Sachverständige hat zwei Messungen durchgeführt und den eingesetzten Wert für Sonn- und Feiertage während der Ruhezeit aufgrund der Messungen mathematisch nachvollziehbar aufgrund der vorhandenen Messergebnisse an zwei Tagen hochgerechnet. Die Messungen fanden zwar im Oktober 2010 statt, jedoch herrschte trotzt der vorgerückten Jahreszeit an diesen Tagen ein trockenes sonniges Wetter mit Temperaturen von 20°C bis 21°C. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass von den äußeren Bedingungen her diese Tage durchaus repräsentativ für jene Jahreszeiten sind, die besonders einladend für die Ausübung des Fußballspiels sind. Einschränkend muss allerdings festgestellt werden, dass am XX.10.2010 der Platz von maximal 9 Jugendlichen zeitweise bespielt wurde, während am XX.10.2010 maximal 14 Spieler die Fläche bevölkerten. Maßgeblich für die Lärmimmissionen, denen der Kläger ausgesetzt ist, ist nach der Erläuterung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung die Anzahl der Spieler, jedenfalls wenn man annimmt, dass sich hierdurch die Ballgeräusche und Kommunikationsrufe, welche die wesentlichen Parameter für die Lärmimmission darstellen, erhöhen. Insoweit dürften die Messergebnisse des Sachverständigen insbesondere für die Situation am XX.10.2010 zwischen 16:00 und 17:00 Uhr, als 14 Spieler Fußball spielten, die tatsächliche Nutzung des Platzes in Bezug auf das Fußballspiel repräsentativ abbilden. Etwas wesentlich anderes ergibt sich auch nicht aus den 11 Einzelbeobachtungen des Klägers, die er zwischen dem XX.04.2009 und dem XX.05.2009 gemacht hat und die dem Gericht schriftlich vorliegen. Die weitere Liste für den Zeitraum vom XX.02.2010 bis zum XX.03.2010 ist dagegen für die tatsächliche Nutzung des Platzes wenig aussagekräftig, da die Anzahl der Spieler nicht aufgeführt wird. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen kann das Gericht davon ausgehen, dass während der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen zwischen 13:00 und 15:00 Uhr je nach Nutzung des Platzes zwischen 7 und maximal 14 Spielern ein Lärmwert gerechnet auf die volle Stunde von 54 dB(A) oder auf 55 Minuten auf 60 dB(A) erreicht wird. Gleiches gilt für die Ruhezeiten werktäglich, da für die Beurteilung des Lärms die der Beurteilung für die sonn- und feiertäglichen Ruhezeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr zugrundeliegenden Lärmwerte heranzuziehen sind. Insofern kann erweiternd festgestellt werden, dass auch werktäglich in der Ruhezeit, insbesondere ab 20:00 bis 22:00 Uhr, bei identischem Spielbetrieb die gleichen Werte erreicht werden können. Hinsichtlich der Nutzung des Platzes während der Ruhezeiten trägt der Kläger vor, dass vor allem in der warmen Jahreszeit häufig auf der Grünfläche auch abends, mithin nach 20:00 Uhr, Fußball gespielt wird. Diese Beobachtungen werden zwar durch die Kontrollen der Ordnungsbehörde der Beklagten für den Überwachungszeitraum XX.11. bis XX.12.2009 nicht bestätigt, doch betreffen die Beobachtungen gerade nicht die Jahreszeit, in welcher der Kläger eine Vielzahl von Lärmbelästigungen geltend macht. Die Kammer hält die Darlegungen des Klägers hinsichtlich des sommerlichen Spielbetriebs insbesondere in den abendlichen Ruhezeiten werktäglich und in den Ruhezeiten sonn- und feiertäglich für glaubhaft. Hierfür spricht auch das Freizeitverhalten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welches regelmäßig am späten Nachmittag und am frühen Abend besonders intensiv sein dürfte. Auch die zahlreichen Presseberichte nach Aufstellen der Tore und Fangzäune auf dem Platz nach dem Oktober 2008, welche die Behörde ihrem Behördenvorgang zugefügt hat, sprechen davon, dass der Platz von den Jugendlichen gut angenommen sei und genutzt werde. Auch die Initiative des Ortsbeirats der Stadt Frankfurt am Main, die auf die Ausstattung des Platzes mit den Toren zielte, beruhte auf Anregungen aus der Bevölkerung, diesen Platz für das Fußballspiel – was anzuerkennen ist – aufzuwerten. Es spricht somit vieles dafür, dass der Platz in den vorgenannten Ruhezeiten in wechselnder Häufigkeit und abhängig von den Jahreszeiten tatsächlich benutzt wird und demnach die durch den Sachverständigen festgestellten Werte zwischen 54 dB(A) und 60 dB(A) in diesen Ruhezeiten auch zugrunde zu legen ist. Aufgrund der Attraktivität des Platzes, dessen sich die Beklagte in den beigefügten Presseberichten auch rühmt, ist auch nicht von seltenen Ereignissen auszugehen, was nach der LAI-Freizeitlärmrichtlinie die Zumutbarkeitsschwelle für Lärmüberschreitungen erhöhen könnte. Insoweit ist festzustellen, dass der Kläger aufgrund der Lärmimmissionen durch das Fußballspiel in den zum Maßstab zu nehmenden Ruhezeiten erheblichen Belästigungen ausgesetzt ist, was einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch für diese Zeiträume begründet. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass die Beklagte vorliegend zur Beseitigung der Spielfläche oder der umfassenden Nutzungsuntersagung zu verurteilen ist. Eine Schließung des Platzes dürfte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren sein, weil vorliegend die Beklagte den Platz als wohnortnahe Grünfläche für die Bedürfnisse der Bevölkerung bereit hält und andererseits den berechtigt geltend gemachten Verlangen des Klägers nach Lärmschutz auf andere Weise nachgekommen werden kann. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass die Beklagte sich zu Abhilfe gründenden Maßnahmen nicht in der Lage sieht. Dem kann teilweise aus praktischen Erwägungen beigetreten werden. Insbesondere dürfte die Verschließung des Zugangs durch ein Tor nicht zielführend sein. Insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zaunhöhe von 1,20 m für den Benutzerkreis, der am Fußballspielen interessiert ist, leicht zu überwinden ist. Ebenfalls hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Anlage eines lärmmindernden Schutzgehölzes am Zaun in Richtung des Klägers und überhaupt der Nachbarn verworfen werden müsse, weil auf diese Weise die soziale Kontrolle der Grünfläche nicht gewährleistet sei. Weiterhin dürfte die Verlegung des Platzes weg von der Wohnbebauung und hin zu dem Großmarkt daran scheitern, dass die erforderlichen Erdarbeiten zur Beseitigung der Bodenwelle und die ergänzende Herrichtung des Platzes mit Stützmauern zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. Schließlich ist auch in genügender Weise dargelegt worden, dass ordnungspolizeiliches Einschreiten zur Einhaltung der Nutzungsordnung der Grünfläche, soweit es das Fußballspiel betrifft, in den vergangenen beiden Jahren nicht dazu geführt hat, dass die weiterhin erheblichen Lärmbeeinträchtigungen des Klägers wesentlich abgenommen haben. Bei dieser Sachlage hält es die Kammer auch unter Berücksichtigung des gesetzlich eingeräumten Ermessens der Beklagten, auf welche Weise sie den Lärmbeeinträchtigungen des Klägers abhilft, für angemessen, die Attraktivität des Spielfeldes durch einen Abbau der Tore und der Fangzäune zu begrenzen. Unter vorsichtiger Würdigung des Sachverhaltes hält insofern die Kammer unter Abwägung der beteiligten Interessen diese Maßnahme als allein unter den in Betracht zu ziehenden (Rest)-Möglichkeiten für angemessen um der Lärmbeeinträchtigung des Klägers abzuhelfen. Insoweit hat demnach die Klage Erfolg. Durch den Abbau der Tore und der Fangzäune dürfte der besondere Anziehpunkt für Ballspiele beseitigt werden, der vorliegend die Grenze zwischen der hinzunehmenden Lärmbeeinträchtigung und der den Abwehranspruch auslösenden Lärmbeeinträchtigung zugunsten einer Zumutbarkeit verschieben dürfte. Soweit von dieser sportlichen Betätigung nach Abbau der Tore und der Fangzäune noch Beeinträchtigungen ausgehen, ist es dann eine Frage der Durchsetzung der Nutzungsordnung für die Grünfläche, weil die besondere Gelegenheit, welche das Fußballspielen erst attraktiv macht, mit dem Abbau dieser Gerätschaften beseitigt ist. Da die vorliegende Tenorierung weiter geht als der gestellte Hilfsantrag, erübrigen sich gesonderte Ausführungen zu diesem. Die beantragte Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war vorliegend abzuweisen, da ein Vorverfahren nicht eingeleitet worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks F-Straße in C-Stadt – Ortsteil G, Flur xx, Flurstück xxxx/x und unterhält dort eine allgemein zugängliche und für die Benutzung der Öffentlichkeit freigegebene Grünfläche mit einer Ballspielfläche. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes H aus dem Jahre X, der für die ca. 3600 m² große Fläche die Zweckbestimmung „öffentliche Grünfläche - Sportanlage“ vorsieht. Auf dieser Fläche stehen zur Zeit mittig zwei Tore mit den Maßen 3,0 x 2,5 x 0,8 Meter (B x H x T). Die Netze sind aus Kunststoff geflochten und mit Stahl ummantelt. Die zwei aufgestellten Tore sind ca. 35 m voneinander entfernt. Das Tor in östlicher Richtung steht in einer Entfernung von ca. 30 m zu dem Haus des Klägers in der F-Straße. Die Spielfläche besteht aus einem Rasenuntergrund. Hinter den Toren sind in vier Metern Entfernung Ballfangzäune aufgestellt. Die Fangzäune sind ca. vier Meter hoch und acht Meter breit. Das Areal ist mit einem etwa 1,20 m hohen Metallzaun umgeben, wobei der Zugang zu der Fläche durch eine ca. vier bis fünf Meter große Öffnung gewährleistet ist. An dieser Zutrittspforte wurden durch die Beklagte Schilder aufgestellt. Auf einem Schild heißt es: „Bitte Ruhezeiten einhalten (13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und nach Eintritt der Dunkelheit, spätestens ab 20:00 Uhr), Hunde fernhalten.“ Auf einem zweiten Schild darunter heißt es: „Ballspielen nur für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 14 Jahren gestattet“ Diese Benutzungsregelungen stellen den Stand von Januar 2010 dar. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße, Ecke F-Straße, von der Grünfläche nur durch eine innerörtliche Straße getrennt. Das Grundstück des Klägers liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Der Gemeingebrauch der Rasenfläche mit der Ausstattung mit Fußballtoren wurde in den Sommermonaten 2008 aufgenommen. Mit Schreiben vom 15.10.2008 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und wies darauf hin, dass das Grundstück im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz vorgesehen sei und sich der in der Realisierung befindliche Bolzplatz als Multi-Funktionsplatz nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans decke. Durch die Anlage des Bolzplatzes mit den bisherigen Abständen zu den vorhandenen Wohnbebauungen würden schon jetzt die erforderlichen Abstandsflächen zwischen zwei Nutzungen, die erhebliches Konfliktpotenzial aufwiesen, unterschritten. Von Bolzplätzen gingen in der Regel Lärmimmissionen aus, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Wohnruhe und sonstiger schutzwürdiger Belange führen könnten. Der Bolzplatz hätte nicht in der Mitte des Grundstückes, sondern in nördlicher Richtung angelegt werden sollen, mit dem Ziel, den Abstand zu der Wohnbebauung zu vergrößern. Bei einer Belegung des Platzes würden die Kinder Bälle gegen die Metallzäune schießen, die sich um das Areal herum befänden. Die Regelungen der Nutzungszeiten sei unzureichend. Der Spielbetrieb auf dem Bolzplatz müsse täglich um 19:00 Uhr beendet sein, an Sonntagen sei das Fußballspielen auf dem Bolzplatz generell zu untersagen und das Fußballspielen sei über 14-Jährigen zu verbieten. Ferner solle der Platz abschließbar sein, damit die Nutzungsordnung auch eingehalten werden könne. Mit Schreiben vom XX.11.2008 teilte die Beklagte mit, dass die Lage der Ballspielfläche mittig im Spielplatzgelände durch die Beschaffenheit des Areals seine Gründe habe, da das Areal in nördlicher Richtung ansteige und sich dadurch für das Ballspielen nicht eigne. Eine Begradigung dieser Fläche hätte einen hohen Aufwand für Erdarbeiten und für die Einrichtung von Stützmauern zur Folge gehabt, die in Anbetracht der nur geringfügig möglichen Verlagerung nicht verhältnismäßig gewesen sei. Die angesprochenen Rodungen seien im Rahmen der Herrichtung des Geländes durchgeführt worden. Die Anregung, die hinter den Toren befindlichen Zaunbereiche zwecks Lärmminderung abzupflanzen, werde in die planerischen Überlegungen aufgenommen. Auch die jetzt angeregte neue Nutzungsordnung könne bei der zukünftigen Planung berücksichtigt werden. Zur Fernhaltung der Hunde sei beabsichtigt, eine Toranlage in die vorhandene Zaunöffnung an der F-Straße einzubauen. Darüber hinaus sei beabsichtigt, die schmale Wegparzelle zur I-Straße zu reaktivieren, um den Kindern einen Fluchtweg einzurichten. Auch hier sei beabsichtigt, eine Toranlage einzubauen. Es werde darauf hingewiesen, dass ein Ausbau des Geländes zum Sportplatz für die Kläger mit erheblich mehr Lärm verbunden gewesen wäre. Mit Schreiben vom XX.11.2008 führte der Bevollmächtigte des Klägers an, dass sich nach der Durchsicht der Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass seitens der Beklagten auf der Fläche ein Kinderspielplatz mit Ballspielfläche realisiert werden könne. Es stelle sich auch die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Planung und Realisierung eines Kinderspielplatzes betrieben werde. Dies sei weder Gegenstand der politischen Entscheidungen im Ortsbeirat gewesen noch eines Beschlusses des Magistrats. Auch der zugrundeliegende Bebauungsplan sehe keine Nutzung im Sinne eines Multi-Funktions-Platzes vor. Im Rahmen der bisherigen Planung und Realisierung des Bolzplatzes hätten die Interessen der angrenzenden Nachbarn keine Rolle gespielt. Auch eine geringfügige Verlagerung des Ballspielplatzes bedeute eine Verringerung des bestehenden Lärms für die Anwohner. Es stelle sich auch die Frage, weshalb der betreffende Bolzplatz überhaupt angelegt worden sei, da sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur F-Straße am Ortsteil G´er Flussufer eine Spielwiese sowie ein Bolzplatz in einer Entfernung von etwa 500 Metern befänden. Außerdem liege ebenfalls in unmittelbarer Nähe der Waldspielpark Ortsteil G. Mit Schreiben vom XX.01.2009 teilte die Beklagte mit, dass man an den Absichten bezüglich der Planung des Kinderspielplatzes weiterhin festhalte. Mit Schreiben vom XX.02.2009 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass die Beklagte mit Schreiben vom XX.11.2008 zugesagt habe, dass der Spielbetrieb täglich um 19:00 Uhr beendet werde, das Fußballspielen auf dem Bolzplatz sonntags generell untersagt werde und das Fußballspielen für über 14 jährige verboten werde. Es sei weiterhin zugesagt worden, die hinter den Toren befindlichen Zaunbereiche zwecks Lärmminderung neu zu bepflanzen und zur Fernhaltung von Hunden eine Toranlage in die vorhandene Zaunöffnung in der F-Straße einzubauen. Trotz dieser Zusage sei die Beklagte nicht in irgendeiner Form tätig geworden. Mit Schreiben vom 05.06.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zwar in Streitgenossenschaft mit vier weiteren Klägern, bei denen es sich um weitere Anwohner der Grünfläche handelt. Nachdem diese vier Kläger die Klage zurückgenommen hatten, wurden diese Verfahren abgetrennt und mit Beschlüssen des Gerichts vom 17.02.2010 und vom 02.09.2010 eingestellt. Der Kläger verfolgt seine Klage weiter und trägt zur Begründung vor, dass der Bolzplatz ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sei. Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese die aufgestellten Einrichtungen wie Tore und Ballfangzäune zur Betreibung des Bolzplatzes wieder entferne bzw. dafür Sorge trage, dass das vorhandene Areal nicht mehr als Bolzplatz genutzt werde. Die Lärmbelästigung durch den Bolzplatz habe seit Aufnahme des Spielbetriebes erheblich zugenommen. Die Nutzungsordnung werde permanent unterlaufen. Die Nutzer seien häufig über 14 Jahre alt. Es kämen sowohl Erwachsene als auch Jugendliche über 14 Jahren zum Bolzen auf den Platz. Es werde keine Ruhepause zur Mittagszeit eingehalten und auch am Abend gehe es bis zum Einbruch der Dunkelheit weiter. Besonders groß sei die Lärmbelästigung, wenn mehrere Gruppen auf dem Platz seien und nicht zusammen, sondern an mehreren Stellen des Areals spielten. So seien zum Beispiel am Sonntag, dem XX.03.2009, mehr als zwanzig erwachsene Personen auf dem Platz gewesen, so dass kleinere Kinder und Jugendliche vom Bolzplatz verdrängt worden seien. Teilweise würden die Bälle über den vier Meter hohen Begrenzungszaun fliegen und parkende Autos treffen. Die auf dem Bolzplatz vorhandenen Tore und Fangzäune würden als Turngeräte benutzt und seien viel zu niedrig. Als Anhaltspunkt für die Bewertung der Frage, ob die Schwelle zu unzumutbaren Lärmimmissionen überschritten sei, könne die Sportanlagenlärmschutzverordnung herangezogen werden. Für die unmittelbare Anwendung der Richtwerte dieser Verordnung spreche vorliegend die Größe des Bolzplatzes. Der Platz erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Verordnung. Die Richtwerte dieser Verordnung würden normative Wirkung entfalten, so dass hinsichtlich des Anwesens des Klägers gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung in dem allgemeinen Wohngebiet tagsüber außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) einzuhalten seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die Richtwerte permanent überschritten würden. Grundsätzlich könne aufgrund bereits erstellter Sachverständigengutachten für vergleichbare Sachlagen davon ausgegangen werden, dass bei Bolzplätzen mit Schalleistungspegeln von 88 bis 95 dB(A) zu rechnen sei. Das vom Bayrischen Landesamt für Umwelttechnik in Auftrag gegebene Gutachten „Geräusche bei Trendsportanlagen“ gehe davon aus, dass aufgrund der Lärmintensität, die von Bolzplätzen ausginge, Bolzplätze in einem allgemeinen Wohngebiet 55 bis 100 Meter, gemessen vom Rand der Anlage zur schutzbedürftigen Bebauung, Abstand einhalten sollten. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger habe zumindest einen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine zweckfremde Benutzung des Bolzplatzes durch Jugendliche und Erwachsene verhindere. Die Geräuscheinwirkungen aufgrund der missbräuchlichen Nutzung des Bolzplatzes seien der Beklagten zuzurechnen. Dadurch, dass die Beklagte keinerlei Eingrenzung des Bolzplatzes vorgenommen habe, würde auf dem gesamten Areal gebolzt und es komme zu einer lautstarken Geräuschentwicklung durch das Schießen gegen den Zaun. Da das Areal nicht abschließbar sei, sei der Platz zu jeder Tages- und Nachtzeit jedermann zugänglich. Im Übrigen sei die Beklagte auch durch ihre Zusage vom XX.11.2008 gebunden, da sie verbindlich versprochen habe, Anpflanzungen entlang des Einfriedungszaunes vorzunehmen, ein abschließbares Tor in die Zaunöffnung einzubauen und eine Nutzungsordnung zu erlassen, wonach der Spielbetrieb täglich um 19:00 Uhr beendet sein müsse, an Sonntagen das Fußballspielen generell untersagt sei und das Fußballspielen über 14 Jahren verboten sei. Desweiteren sei die Beklagte zu verpflichten, den Bolzplatz in nördlicher Richtung zum Parkplatz des Großmarktes zu verlegen, um hierdurch eine größere Abstandsfläche zu dem Anwesen des Klägers herbeizuführen. Soweit die Beklagte am XX.11., XX.11. und am XX.12.2008 Ortstermine durch das städtische Umweltamt durchgeführt habe, sei zu berücksichtigen, dass diese in den Wintermonaten durchgeführt worden seien und somit keinerlei Aussagekraft hätten, da von einer geringeren Nutzung zu dieser Zeit auszugehen sei. Hinsichtlich der Besichtigung des städtischen Umweltamtes am XX.04.2010 werde bestritten, dass diese an diesem Tag durchgeführte Messung aussagekräftig seien könne. Die Messung sei an einem Werktag durchgeführt worden und nicht zu einem Zeitpunkt der erfahrungsgemäß höchsten Lärmbelästigung, nämlich nachmittags ab 17 Uhr und an den Wochenenden. Der Kläger legte eine Auflistung über von ihm wahrgenommene Störungen aufgrund des Spielbetriebes auf der Grünfläche für den Zeitraum vom XX.04.2009 bis zum XX.05.2009 und vom XX.02.2010 bis zum XX.03.2010 vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bolzplatz F-Straße zu beseitigen bzw. den Betrieb zu unterlassen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und hinsichtlich des Klägers die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die von dem Bolzplatz F-Straße ausgehenden Lärmstörungen durch geeignete Maßnahmen auf ein Maß zu reduzieren, so dass der Lärmgrenzwert tagsüber von 50 dB(A) nicht überschritten wird sowie die Beklagte zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, dass die Benutzungszeiten eingehalten werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Lage der Ballspielfläche mittig im Spielplatzgelände durch die Beschaffenheit des Areals verursacht werde, welches in nördlicher Richtung ansteige und dadurch für das Ballspielen nicht geeignet sei. Es gebe im Ortsteil G keine wohnungsnahen öffentlichen Spielflächen mit Ausnahme des streitbefangenen Geländes. Lediglich am Ortsteil G´er Flussufer, das etwa 500 Meter von der F-Straße entfernt sei, und im Waldspielpark könnten Kinder ihrem Spieldrang nachkommen. Um eine wohnortnahe Versorgung der Kinder mit Spielflächen zu gewährleisten, seien der Ortsbeirat sowie interessierte Elternpaare und Initiativen tätig geworden. Kleinere Kinder könnten nicht unbeaufsichtigt weite Strecken zu den Spielmöglichkeiten zurücklegen. Soweit die Klägerseite vortrage, es seien keine Kinder im Umfeld des Spielplatzes wohnhaft, so dass kein Bedürfnis für die Einrichtung dieser Spielmöglichkeit bestehe, so sehe dies der Ortsbeirat anders. Dieser habe bereits im Jahre 2001 angeregt, einen Spielplatz zu errichten, auf dem auch Fußball gespielt werden könne. Es handele sich bei dem fraglichen Spielplatz auch nicht um einen sogenannten Bolzplatz. Es sei eine Rasenfläche für Ball- und Bewegungsspiele, die durch das zusätzliche Anbringen von Spielgeräten auch für kleinere Kinder attraktiver ausgestaltet werden solle. Ein regulärer Bolzplatz im Sinne eines Fachbegriffes bedeute, dass vollflächig ein Hartplatz (Granulat) oder ein Kunststoffplatz (Kunstrasen oder Kunststofffläche) hergestellt werde. Hier bestehe der Boden jedoch aus einer Rasenfläche. Die beiden Tore seien so eng platziert, dass ein Bespielen der Fläche durch Jugendliche oder durch junge Erwachsene unattraktiv sei. Zudem seien beide Tore soweit als möglich von der F-Straße bzw. von der vorhandenen Bebauung entfernt aufgestellt worden, wie es das Gelände zulasse. Auf dem Grundstück sei ein Schild vorhanden, welches auf die einzuhaltenden Ruhezeiten tagsüber und nach Eintritt der Dunkelheit, spätestens nach 20:00 Uhr, hinweise. Außerdem sei das Ballspielen nur für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 14 Jahren gestattet. Die Beklagte habe eine schalltechnische Untersuchung durch das städtische Umweltamt vornehmen lassen. Danach stehe fest, dass die Spielanlage bestimmungsgemäß von den Kindern und Jugendlichen genutzt werde. Der Spiel- und Ballspielplatz entspreche einer lärmarmen Ausführung. Nach dem Stand der Technik seien sowohl das Tornetz als auch der Ballfangzaun flexibel und mit modernen lärmmindernden Materialien ausgestattet. Im November des Jahres 2009 seien fast täglich Kontrollen durchgeführt worden. Lediglich am XX.11.2009 hätten Jugendliche in der Mittagszeit Fußball gespielt, was ihnen untersagt worden sei. Der Spielplatz sei auf einer Fläche errichtet worden, die als „öffentliche Grünfläche – Sportanlage“ ausgewiesen worden sei. Sport- und Spielplätze würden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB unter diese Begriffsbestimmung fallen. Das Aufstellen von zwei Kleinfeldtoren sei ein baugenehmigungsfreies Vorhaben. Darüber hinaus habe die Beklagte durch das Aufstellen eines Schildes dafür Sorge getragen, dass während der Ruhezeiten kein Ballspiel stattfände und der Spielplatz nur für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren zur Verfügung gestellt werde. Darüber hinaus würden regelmäßig Kontrollen durch die Stadtpolizei durchgeführt, die bei Beanstandungen sofort reagiere. Das Ordnungsamt der Beklagten führte im Laufe des Novembers 2009 mehrfach Kontrollen durch, welche eine geringere Platznutzung im Vergleich zu den Beobachtungszeiträumen des Klägers ergaben. Am XX.04.2010 wurde bei einem Ortstermin durch das städtische Umweltamt festgestellt, dass Kinder auf dem Spielplatz Fußball spielten. Es wurden zwei Messungen im Bereich des Spielplatzes durchgeführt. Es wurde ein Mittelungspegel L von 51,1 dB(A) und ein Maximalpegel während der Messzeit L von 72,8 dB(A) von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr festgestellt. Während der zweiten Messung zwischen 15:40 Uhr und 16:00 Uhr wurde ein Mittelungspegel L von 54 dB(A) und ein Maximalpegel während der Messzeit L von 67,9 dB(A). Eine gerichtsinterne Mediation ist im November 2009 ohne Erfolg verlaufen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 14.09.2010 Beweis durch Einholung eines Lärmgutachtens durch einen Sachverständigen erhoben. Der Sachverständige wurde beauftragt, an drei Werktagen ab 15:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit und an einem Sonntag von 12:00 bis 17:00 Uhr entsprechende Messungen für die Lärmexposition des Grundstücks des Klägers durchzuführen. Der Sachverständige hat an zwei Werktagen, nämlich am XX.10.2010 und am XX.10.2010, Messungen durchgeführt und die gewonnen Werte auf eine sonn- und feiertägliche Belegung der Grünfläche hochgerechnet. Er hat sein Gutachten am XX.10.2010 schriftlich erstattet. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Behördenvorgang und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2011 Bezug genommen.