Urteil
7 K 269/09.F.A
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0929.7K269.09.F.A.0A
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Leitsätze
1. Zur Rechtswidrigkeit der Überstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland.2. Zum Anspruch eines Asylsuchenden auf Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland in ein Asylverfahren nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG/Nr. 343/2003).(Bestätigung vom C`VG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2009 - 7 K 4376/07.F.A (3), NVwZ 2009, 1176 = AuAS 2009, 189 = InfAuslR 2009, 406)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.02.2009 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtswidrigkeit der Überstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland.2. Zum Anspruch eines Asylsuchenden auf Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland in ein Asylverfahren nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG/Nr. 343/2003).(Bestätigung vom C`VG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2009 - 7 K 4376/07.F.A (3), NVwZ 2009, 1176 = AuAS 2009, 189 = InfAuslR 2009, 406) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.02.2009 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.02.2009 getroffene Entscheidung, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig ist, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Oktober 2007, § 27 a Rdnr. 18). Im Falle der Aufhebung einer solchen Entscheidung ist der Weg für die Durchführung eines Asylverfahrens vor dem C. mit voller inhaltlicher Sachprüfung des klägerischen Asylbegehrens eröffnet. Vergleichbar den Fällen einer Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylVfG sowie der gerichtlichen Entscheidung bei einer fiktiven Antragsrücknahme nach § 33 AsylVfG ist im Anschluss an die hierzu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94, NVwZ 1996, S. 80; Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, § 33 Rdnr. 34 ff. m.w.Nachw.) auch bei einer Entscheidung nach § 27 a AsylVfG die Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht als vorrangig anzusehen. Im Falle des Durchentscheidens des Verwaltungsgerichts durch Verpflichtungsurteil würde dem Kläger nämlich eine Tatsacheninstanz, und zwar die auf inhaltliche Überprüfung seines Asylbegehrens durch das C., genommen. Statthafte Klageart der gegen die in dem Bescheid vom 14.12.2007 enthaltenen Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG ist gleichfalls die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO (vgl. nur Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 34 a AsylVfG Rdnr. 6; Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 a Rdnr. 64; vgl. zum Streitstand auch Bender in: Johlen [Hrsg.], Münchener Prozessformularbuch Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, H. II. 4 Anm. 8). Dem Kläger steht für seine Klage auch das zwingend erforderliche Rechtsschutzinteresse zu. Zwar bestimmt Art. 19 Abs. 4 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) – im Folgenden: Dublin II-VO -, dass die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, sofern die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Stattgabe des Aufnahmegesuchs im Sinne des Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO durchgeführt wird (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO). Diese Frist ist inzwischen abgelaufen. Eine Verlängerung gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 und 3 oder Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO wegen Inhaftierung oder Flucht kommt im Falle des Klägers nicht in Betracht. Gleichwohl könnte die Beklagte auch gegenwärtig noch von Griechenland die Rückübernahme des Klägers verlangen. Die Frist für die Durchführung einer Überstellung läuft nämlich nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, wie dies im Falle des Klägers mit Beschluss vom 18.02.2009 in dem Verfahren 7 L 268/08.F.A(V) erfolgt ist. Vielmehr läuft diese Frist erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 29.01.2009 – C-19/08, NVwZ 2009, 639 – Petrosian). Der Fristenlauf beginnt somit erst ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides der Beklagten vom 09.02.2009. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.02.2009 ist nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darstellt (§ 77 AsylVfG), rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Bundesamt hat zu Unrecht den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Griechenland angeordnet. Vielmehr hätte das Bundesamt im Falle des Klägers von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. Nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von den Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Verordnung einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der das Selbsteintrittsrecht wahrnehmende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Satz 2). Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat über den Selbsteintritt (Satz 3). Der Kläger kann sich auf einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Selbsteintritt der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO berufen. Diese Bestimmung ist – anders als die Vorgängerregelungen im Schengener Durchführungsübereinkommen und im völkerrechtlichen Dubliner Übereinkommen (vgl. hierzu Funke-Kaiser, a.a.O., § 27 a Rdnr. 25) - nicht allein im öffentlichen Interesse geschaffen worden, sondern verbürgt den von ihr Betroffenen ein subjektives Recht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), dass ein Einzelner nicht nur dann aus dem Gemeinschaftsrecht subjektive Rechte herzuleiten vermag, wenn diese ausdrücklich zugesprochen werden. Vielmehr genügt es, wenn aus einer Rechtsnorm klar und eindeutig eine Vergünstigung Einzelner hervorgeht, die keiner Bedingung und keinem zeitlichen Aufschub mehr unterliegt, und weder die Gemeinschaft noch die Mitgliedstaaten einen Spielraum zur Ausgestaltung besitzen (vgl. nur VG D-Stadt, Urteil vom 08.07.2009 – 7 K 4376/07.F.A(3), NVwZ 2009, 1176, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 05.02.1963 – Rs. 26/62, Slg. 1963, 1 [24] = NJW 1973, 1751 – van Gend & Loos vs. Niederlande; EuGH, Urteil vom 04.12.1974 – Rs. C-41/74, Slg. 1974, 1337 [1349] – van Duyn vs. Home Office; EuGH, Urteil vom 19.01.1982 – Rs. C-8/81, Slg. 1982, 53 [71] = NJW 1982, 53 - Becker vs. Finanzamt Münster). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 dem Grunde nach erfüllt (vgl. auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 27 a Rdnr. 124 m.w.Nachw.). Hiervon geht im Ergebnis auch der EuGH in seinem zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ergangenen Urteil vom 29.01.2009 ( C-19/08, NVwZ 2009, S. 639 Rdnr. 38, 48 zu Fragen des Rechtsschutzes – Petrosian) aus. Allerdings verbürgt Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO lediglich ein sich - gegebenenfalls aber auf Null reduziertes - Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung (VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2009 – W 4 K 08.30122, Asylmagazin 6/2009, S. 30 ff.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 27 a Rdnr. 134 f. und 223 m.w.Nachw.; Marx, a.a.O., § 27 a Rdnr. 13; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 1886; Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, Kommentar, 2. Aufl.. Wien/Graz 2007, Art. 3 K 9 unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs, Entscheid vom 15.10.2004 – G 237/03 u.a und des Belgischen Conseil d’Etat/Raad van State, vom 28.08.2006, Zl. 162.039; Schröder, Die EU-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Asylstaats, ZAR 2003, S. 124 [131]; Hruschka, Die Dublin II-Verordnung, in: Informationsverbund Asyl e.V. [Hrsg. ], Das Dublin-Verfahren, Beilage zum Asylmagazin 1-2/2008, S. 1 [9 ]; Hruschka, Humanitäre Lösungen in Dublin-Verfahren, Asylmagazin 7-8/2009, S. 5 [7 f. und 9 f. ]). Zur Überzeugung der erkennenden Gerichts (§ 108 VwGO) liegen im Falle des Klägers die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vor. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 Dublin II-VO kann abweichend davon jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Kläger fällt als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. a) Dublin II-VO, der einen Asylantrag gemäß Art. 2 lit. c) Dublin II-VO gestellt hat, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Es steht fest, dass eine Zuständigkeit der Beklagten nach den Kriterien in Kapitel III dieser Verordnung, die sich auf Zugehörigkeit zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen kraft Ehe, eheähnlicher Gemeinschaft oder Sorgeberechtigten im Falle der Minderjährigkeit, sofern diese Minderjährigen ledig und unterhaltsberechtigt sind, nicht gegeben ist. Gleichermaßen verhält es sich mit der humanitären Klausel des Art. 15 Dublin II-VO, für deren Anwendung der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte bietet. Daher kann der Kläger sich allein auf ein Recht auf Selbsteintritt der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO als für ihn günstige Norm berufen, um als Ausnahme von den Zuständigkeitsregeln der Verordnung die Prüfung seines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. Aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich eine an die Beklagte gerichtete Ermessensermächtigung, deren Zweck allerdings nicht in der Norm selbst seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. nur Funke-Kaiser, a.a.O., § 27 a Rdnr. 220; Filzwieser/Liebminger, a.a.O., Art. 3 K 8 ff.), sondern sich aus der Zwecksetzung der Verordnung insgesamt und der im Zuge der durch Art. 63 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) in der Fassung des Amsterdamer Vertrags vom 02.10.1997 vorgegebenen gemeinschaftsrechtlichen Asylharmonisierung ergangenen europäischen Richtlinien zum materiellen Asylrecht auf der einen und zum Verfahrensrecht sowie den Aufnahmebedingungen von Flüchtlingen auf der anderen Seite erschließt. Nach Art. 63 Satz 1 Nr. 1 a) EG beschließt der Rat in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention sowie einschlägigen anderen Verträgen Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Hierauf beruhend wurde die Verordnung (EG) Nr. 343/2003– Dublin II-VO - erlassen. Nach deren Erwägungsgrund Nr. 4 soll die Verordnung insbesondere die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ermöglich, „um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.“ In dem Erwägungsgrund Nr. 5 der Verordnung wird deren Ziel dahingehend bestimmt, dass diese – erstens – im Zusammenhang mit der schrittweisen Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylrechts stehe und dass – zweitens – das bis dahin geltende Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staats für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15.06.1990 (Dubliner Übereinkommen) die Durchführung der europäischen Asylrechtsharmonisierung gefördert habe und deswegen mit bestimmten Änderungen fortzuentwickeln sei. Weiterhin wird im Erwägungsgrund Nr. 15 ausgeführt, dass die Verordnung in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehe, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt worden seien. Die Verordnung ziele insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Art. 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten. Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1): „Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet.“ Diese Vorschrift ist wie die Charta insgesamt kein unmittelbar geltendes und verbindliches Gemeinschaftsrecht, sondern formell lediglich „soft law“ (vgl. nur Filzwieser/Liebminger, a.a.O., Erwägungsgründe K 29; Korte, in: Berg/Kampfer [Hrsg.], Verfassung für Europa, 2004, S. 65 [70]). In Art. 7 Abs. 1 des derzeit in der Ratifikationsphase befindlichen Vertrags über eine Verfassung für Europa wird ausdrücklich auf die Charta der Grundrechte Bezug genommen und diese für den Fall des Inkrafttretens des Vertrags in europäischen Verfassungsrang erhoben. Unabhängig davon hat die Charta der Grundrechte nicht nur in die Verordnung (EG) Nr. 343/2003, sondern in eine Vielzahl von Rechtsakten der Europäischen Union Eingang gefunden (vgl. nur Erwägungsgrund Nr. 5 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vom 27.01.2003, ABl. L 31 S. 18; Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004, ABl. L 304 S. 12 – so genannte Qualifikationsrichtlinie; Erwägungsgrund Nr. 8 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 01.12.2005, ABl. L 326 S. 13 Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 22.09.2003, ABL. L 251 S. 12) und wird vom EuGH als Rechtserkenntnisquelle in ständiger Spruchpraxis mit herangezogen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 27.06.2006 – C-540/03, NJW 2006, S. 3266 – Parlament vs. Rat; EuGH, Urteil vom 03.09.2008 – C-402/05, NJW 2008, S. 3697 – Kadi u.a.; EuGH, Urteil vom 16.12.2008 – C-47/07, - Masdar; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07, NVwZ 2009, S. 705 –Elgafaji; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 13.03.2007 – C-432/05, NJW 2007, S. 3555 - Angelidaki u.a. sowie EuGH, Urteil vom 20.09.2007 – C-116/06, EuZW 2007, S. 741 – Kiiski, jeweils zur Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte vom 09.12.1989). Durch die entsprechende Berücksichtigung der Charta der Grundrechte sowohl in gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen und Richtlinien als auch in der Spruchpraxis des EuGH ist auch Art. 18 der Charta der Grundrechte elementarer und zwingend zu berücksichtigender Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union. Unter Berücksichtigung der genannten Richtlinien des Rates, denen das Ziel gemeinsam ist, das in ihnen vergegenständlichte materielle und formelle Asylrecht in ein gemeinsames europäisches Asylrecht der Mitgliedstaaten zu transformieren, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 mit ihren Bestimmungen, welcher Mitgliedstaat zuständig für ein Asylbegehren ist, im Lichte dieser europäischen Rechtsakte für ein gemeinsames Asylrecht auszulegen ist, und zwar – soweit die Umsetzungsfrist abgelaufen ist - unabhängig von dem Stand ihrer Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Es ist festzustellen, dass die Zuständigkeitsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 das Bestehen eines gemeinsamen europäischen Asylrechts voraussetzen, wie sie ihren Ausdruck in den oben genannten Richtlinien gefunden haben. Insofern ist es für einen Asylsuchenden grundsätzlich zumutbar, in Ausführung dieser Regeln auf einen anderen Mitgliedstaat verwiesen zu werden, da seine materiellen Rechte kraft dieser Richtlinien in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten sind. Soweit allerdings das mit den oben genannten Richtlinien statuierte materielle oder formelle Asylrecht in einem Mitgliedstaat in nicht genügender Weise transformiert worden ist oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung gelangt, dispensieren die Zuständigkeitsregeln der Verordnung den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wird, nicht von seiner völkerrechtlichen Verpflichtung nach der Genfer Flüchtlingskonvention, den Asylantrag zu prüfen. Insoweit ist der Selbsteintritt in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zumindest auch als Instrument zur Gewährleistung des subjektiven Rechts eines Antragstellers auf Prüfung seines Asylantrages auszulegen, und zwar zu dem Zweck, ein richtlinienkonformes Asylverfahren zu gewährleisten, wenn zu erwarten ist, dass ihm ein solches Verfahren in dem Mitgliedstaat der Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht zugänglich ist. Aufgrund der Feststellungen der Kammer in dem Verfahren 7 K 4376/07.F.A(3) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Republik Griechenland Zugang zu einem mit den vorgenannten Richtlinien konformen Verfahren hatte und es steht auch jedenfalls derzeit nicht zu erwarten, dass er diesen Zugang erhält. Ausschlaggebend für diese Einschätzung der Gerichts ist, dass für die Frage des Zugangs und der Durchführung des klägerischen Asylverfahrens in Griechenland nicht lediglich auf die abstrakte Rechtslage abgestellt werden kann, sondern dass vor allem die konkrete Rechtspraxis dieses Mitgliedstaates zu ermitteln und zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2004 – 1 B 12/04, NVwZ 2005, S. 1594 m.w.Nachw.; BVerwG, Urteil vom 05.03.2009 – 10 C 51/07). Nach den Informationen, welche die Beklagte dem Gericht insbesondere in dem Verfahren 7 K 4376/07.F.A(3) übermittelt hat, wird das Asylverfahren in der Republik Griechenland auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention durchgeführt. Das Verfahren beruht auf dem Gesetz 2452/1996 und dem diese Bestimmungen umsetzenden Präsidialerlass Nr. 61/1999. Seit dem Jahre 2007 ist die Richtlinie 2003/9/EG (Aufnahmerichtlinie) durch den Präsidialerlass 220/2007, die Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie) durch den Präsidialerlass 90/2008 und die Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in das nationale Recht umgesetzt worden. Auch für Antragsteller in einem Überstellungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gilt, dass sie bei der zuständigen Polizeidienststelle in Person vorsprechen und einen Antrag in schriftlicher Form vorlegen müssen. Fingerabdrücke und eine Fotografie sind Pflicht, unter Umständen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt. Alle bedeutsamen persönlichen Dokumente sind vorzuweisen. Anschließend erhält der Antragsteller eine auf ihn ausgestellte „Rote Karte“ („pink card“), eine spezielle Karte für Asylantragsteller. Sie wird mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten ausgestellt und wird von der zuständigen Polizeidienststelle bis zur Entscheidung über den Asylantrag erneuert. Mittels dieser Karte erhalten die Antragsteller unmittelbaren Zugang zu allen Versorgungsleistungen, zum Beispiel medizinische Versorgung und Betreuung, und einen Aufenthaltsstatus bis zur Entscheidung in dem Asylverfahren. In diesem Verfahrensstadium finden Ermittlungen über die Fluchtgründe statt. Anträge Minderjähriger, nach ihren äußeren Merkmalen bedürftiger Personen und von Familien werden vorrangig entschieden. Ein beschleunigtes Verfahren wird bei offensichtlich unbegründeten Asylverfahren durchgeführt. In allen Verfahren wird der Beklagten zufolge eine erste Befragung durch die Polizei durchgeführt, in welcher die Gründe für das Asylgesuch ermittelt werden. Am Ende der Befragung wird das Protokoll ausgedruckt und der Antragsteller unterschreibt das Protokoll nach Prüfung der Richtigkeit. Im beschleunigten Verfahren wird innerhalb von einem Monat entschieden, wogegen die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen gegen Ablehnungen wegen Unbegründetheit, 10 Tagen bei Ablehnung wegen Unzulässigkeit und 8 Tagen nach Ablehnungen an der Grenze möglich ist. In allen anderen Verfahren wird das Protokoll der zentralen Behörde (Asylum Department of the Aliens Division) im Innenministerium zur Prüfung übermittelt. Das Innenministerium muss eine Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von 60 Tagen treffen. Im Falle einer negativen Entscheidung beträgt nach den vorgelegten Erkenntnissen die Beschwerdefrist 30 Tage ab dem Tage der Ausstellung. Das Beschwerdekommitee (Appeal Commitee) lädt den Antragsteller zu einer Befragung, in der neue Informationen vorgebracht werden können, die nicht bereits präkludiert sind oder bereits früher notwendig vorgebracht hätten werden müssen. Das Komitee, das volle Entscheidungsgewalt hat, besteht aus sechs Personen, nämlich zwei aus dem Innenministerium, einer aus dem Außenministerium, einer aus der Ausländerbehörde, einem Vertreter oder jeweils einer Vertreterin der Athener Anwaltskammer und des UNHCR. Das Komitee tagt dreimal in der Woche. Die Verfahren fußen auf der griechischen Verwaltungsgerichtsordnung und werden schriftlich protokolliert. Das Komitee entscheidet nach Mehrheit; die Entscheidung wird schriftlich in kurzer Frist mitgeteilt. Sofern das Komitee den abweisenden Beschluss aufrecht erhält, kann der Antragsteller den „Council of State“ anrufen. Dieser entscheidet kassatorisch über Rechtsfehler. Die Anrufung des „Council of State“ hat eine aufschiebende Wirkung (vergleiche zu diesen Angaben Intergovernmental Consultations on Migration, Asyl and Refugees [Hrsg.] Asylum Procedures; Report on Policies and Practices in IGC Participating States, Genf 2009, Kapitel „Greece“). Die Überleitung der Richtlinien in das nationale griechische Asylverfahren und ungeachtet dessen die griechische Verfahrenspraxis sind jedoch in der Vergangenheit und auch gegenwärtig immer wieder Anlass für UNHCR zu besorgten Stellungnahmen gewesen. Zur Anwendung der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie hat UNHCR (UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der „Dublin-II-Verordnung“, 15.04.2008) ausgeführt: „In der Praxis stoßen ‚Dublin-Rückkehrer’ auf verschiedene Hindernisse, wenn sie versuchen, bei Ankunft am Flughafen in Athen einen Asylantrag zu stellen. Aufgrund des Fehlens von Personal im Asylbereich, mit dem die sofortige Identifizierung, Registrierung der Asylsuchenden und die rasche Bearbeitung der Asylanträge sichergestellt werden könnte, werden ‚Dublin-Rückkehrer’ (einschließlich besonders schutzbedürftiger Personen) automatisch inhaftiert, bis ihr Status geklärt ist und eine Entscheidung getroffen wird, die Asylsuchenden entweder anzuhören oder sie zur Zentralen Asylabteilung weiterzuleiten. Aufgrund des Fehlens von Übersetzungsdiensten und Rechtsberatung werden Asylsuchende oft in einer Sprache angehört, die sie nicht verstehen, und nicht über ihre Rechte im Asylverfahren beraten und belehrt. "Dublin-Rückkehrern" begegnen auch Hindernisse, wenn sie vom Flughafen zur Zentralen Asylabteilung weiterverwiesen werden. Sie werden üblicherweise aufgefordert, bei der Abteilung vorstellig zu werden, ohne dass sie zusätzliche Informationen zum Status ihres Antrags, dem zu beachtenden Verfahren und zu den diesbezüglichen Fristen erhalten. Besonders benachteiligt sind jene "Dublin Rückkehrer", die bei der Ankunft in Griechenland keine Adresse angeben können und die von den griechischen Behörden im Wege des Verfahrens zur Benachrichtigung von Personen mit unbekanntem Wohnsitz’ über den Stand ihres Asylverfahrens (durch öffentliche Bekanntmachung) informiert werden. Das Fehlen eines alternativen Benachrichtigungsmechanismus führt dazu, dass einige ‚Dublin-Rückkehrer’ nicht in der Lage sind, ihre Rechtsmittel weiterzuverfolgen. Zusätzlich wird der Zugang zum Asylverfahren durch das Fehlen von Personal erschwert, da weiterhin die Zahl der Asylanträge die Bearbeitungskapazitäten übersteigt.“ Es ist festzustellen, dass diese beschriebene Verfahrenspraxis nicht dem gesetzlichen Verfahren nach Art. 10 des Präsidialdekrets 90/2008 der Republik Griechenland entspricht, welcher der Umsetzung von Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie) dient. Danach ist vor einer Entscheidung der zuständigen Behörde über einen Asylantrag eine persönliche Befragung des Antragstellers mit einem Angestellten des hierfür ausgebildeten Dienstes durchzuführen. Die Befragung soll immer in Gegenwart eines Übersetzers durchgeführt werden, mit u.a. dem Ziel, die Gründe festzustellen, die ihn dazu gebracht haben, sein Herkunftsland zu verlassen und um Schutz nachzusuchen. Vor der Befragung ist dem Antragsteller ein angemessener Zeitrum einzuräumen, in dem er sich vorbereiten und einen Anwalt hinzuziehen kann, der bei der Anhörung anwesend sein darf. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern in Griechenland führt UNHCR weiter aus (UNHCR-Positionspapier, a.a.O.): „Es ist von entscheidender Bedeutung, Asylsuchenden während des Asylverfahrens die Möglichkeit zu geben, sich zu versorgen, nicht nur aus Respekt für ihre Rechte, sondern auch um ein faires und effizientes Asylverfahren zu gewährleisten. Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Lebensstandards, der es ermöglicht, die gesundheitlichen Bedürfnisse der Antragsteller/innen zu befriedigen und ihre Grundbedürfnisse zu decken. Am 13. November hat Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass soll der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. Obwohl der Erlass im Vergleich zu der Zeit bis zu seinem Inkrafttreten in rechtlicher Hinsicht höhere Aufnahmestandards regelt, zeigen sich in der Umsetzung weiterhin erhebliche Mängel. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Griechenland – einschließlich der Unterbringung von Personen, die nach der Dublin-II-Verordnung überstellt werden – gibt weiterhin großen Anlass zur Sorge. Ende 2007 standen in Griechenland zehn Aufnahmeeinrichtungen mit einer Gesamtkapazität von 770 Plätzen zur Verfügung, die vom Staat oder nichtstaatlichen Organisationen betrieben werden. Da drei davon für unbegleitete Minderjährige reserviert sind, ist die Gesamtaufnahmekapazität für Familien, unbegleitete Frauen und Männer extrem eingeschränkt. Diese Situation wird noch dadurch verschlechtert, dass Tagegelder bislang nicht ausgezahlt werden, da eine diesbezügliche ministerielle Entscheidung noch aussteht. Zugang zu Beschäftigung ist nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass griechische oder EU-Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer/innen mit griechischen Wurzeln kein Interesse an der angebotenen Stelle haben. UNHCR bleibt weiterhin besorgt über die extrem beschränkte Zahl der Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende, da dies die volle Umsetzung des Präsidialerlasses zu den Aufnahmebedingungen ernsthaft beeinträchtigt. UNHCR bittet die griechische Regierung dringlich, unverzüglich die erwartete ministerielle Entscheidung zu erlassen, mit der die Kriterien zur Auszahlung von Tagegeld festgelegt werden sollen. Darüber hinaus ruft UNHCR die griechische Regierung auf sicherzustellen, dass der Situation von Kindern vorrangige Aufmerksamkeit gewidmet wird und die aktuellen Aufnahmebedingungen für unbegleitete Minderjährige vordringlich überprüft werden.“ Dieser Befund steht jedoch mit den einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Aufnahme, Versorgung und den Zugang zu öffentlichen Leistungen von Antragstellern, wie sie in Art. 12 des Präsidialdekrets der Republik Griechenland 220/2007 ihren Ausdruck gefunden haben, welcher der Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG in nationales griechisches Recht dient, nicht in Einklang. Nach Art. 12 Abs. 1 des Präsidialdekrets sollen die zuständigen Behörden für Aufnahme und Betreuung von Asylantragstellern sicherstellen, dass die materiellen Aufnahmebedingungen verfügbar sind. Diese Bedingungen sollen den Antragstellern Lebensbedingungen garantieren, welche die Gesundheit, die Grundbedürfnisse und den Schutz der grundlegenden Rechte sicher stellen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung steht jedoch die Gewährung der gesamten oder teilweisen Unterstützung unter dem Vorbehalt, dass die Antragsteller nicht selbst für ihre angemessene Gesundheit und ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Eine weitere Regelung für den tatsächlichen Zugang von Asylsuchenden zur Versorgung ist diesem Dekret im Übrigen nicht zu entnehmen. Dass die derzeitigen Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Griechenland weder gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben noch den unabdingbaren Voraussetzungen an ein wirtschaftliches und soziales Existenzminimum (Sicherung des Lebensunterhalts, angemessene Unterkünfte) entsprechen, ergibt sich letzten Endes auch aus dem Bericht über die Reise einer Delegation des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 08. bis. 12.06.2009 nach Athen. Zusammenfassend heißt es dort, dass nach Ansicht offizieller griechischer Seite Griechenland am Ende seiner Aufnahmekapazität angelangt sei (S. 11). Zudem hätten UNHCR und Nichtregierungsorganisationen insbesondere den schwierigen Zugang zum griechischen Asylverfahren, die fehlende Transparenz für die Antragsteller, die schlechte Qualität der Anhörungen und erstinstanzlichen Entscheidungen und allgemein die Lebenssituation der Flüchtlinge in Griechenland beklagt (S. 11). Die Deutsche Botschaft in Athen hatte bereits in Ihrem Bericht an das Auswärtige Amt vom 13.03.2009 über „Illegale Immigration in Griechenland“ resümierend mitgeteilt, dass Griechenland objektiv nicht die materiellen und personellen Mittel besitze, des Flüchtlingsstroms Herr zu werden. Die Aufnahme und Betreuung gehöre auch nicht zu den finanziell unterlegten Prioritäten der griechischen Regierung (Anlage 1 zum Bericht des Innenausschusses, S. 1 und 7). Dies entspricht den Erkenntnissen, die das Gericht in dem Verfahren 7 K 4376/07.F.A(3) gewonnen hat, in dem die Beklagte mit Urteil vom 08.07.2009 verpflichtet worden war, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen. Nach den Angaben der Zeugin T. im Verfahren 7 K 4376/07.F.A(3) scheitert der Erhalt wohlfahrtsstaatlicher Leistungen von Asylsuchenden in Griechenland zudem an fehlenden Ausführungsbestimmungen der zuständigen Ministerien. Diesen Umstand hat bereits UNHCR in seinem Positionspapier vom 15.04.2008 erwähnt und die Schaffung der Voraussetzungen für die Auszahlung von Tagegeldern angemahnt. Erläuternd hat die Zeugin ausgeführt, dass es jeder in Griechenland mit Verfahren dieser Art befassten Person vertraut sei, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Asylsuchenden nicht gewährt werden und deswegen auch ein hierauf gerichteter entsprechender Antrag ins Leere gehe. Auch bestehen grundlegende Zweifel, ob dem Kläger in Griechenland ein der Verfahrensrichtlinie genügendes Asylverfahren gewährleistet wäre. Diese Zweifel gründen sich auf entsprechende Erkenntnisse des UNHCR zur zurückliegenden Asylpraxis in Griechenland. Zu der ungenügenden Tatsachenfeststellung in dortigen Asylverfahren hat UNHCR in seinem Positionspapier vom 15.4.2008 ausgeführt, dass nach einer im Jahre 2007 durchgeführten Studie die zwischen Oktober 2006 und April 2007 untersuchten erstinstanzlichen abweisenden Entscheidungen keinen Hinweis auf Tatsachen oder rechtliche Begründungen enthalten hätten. Alle Entscheidungen seien mit einem Standardsatz versehen worden, denen zufolge der jeweils betroffene Asylsuchende sein Land verlassen habe, um generell bessere Lebensbedingungen zu suchen. Auch die Überprüfung zweitinstanzlicher Entscheidungen habe ergeben, dass die Zusammenfassung der Tatsachen im Normalfall zwei Zeilen nicht überschritten habe und die Begründung der negativen Entscheidungen lediglich mit einigen standardisierten Textzeilen erfolgt sei. Ein schriftliches Protokoll sei nicht angefertigt worden (vgl. zum Näheren: UNHCR-Studie: Asylum in the European Union; a study of the implementation of the qualification directive, November 2007). Diese von UNHCR vorgefundene Praxis dauert auch nach aktuellen Erkenntnissen an, die festgestellten Mängel sind nicht abgestellt worden, wie der Vertreter des UNHCR in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer am 08.07.2009 in dem Verfahren 7 K 4376/07.F.A(3) im Einzelnen dargelegt hat (vgl. auch Report by Thomas Hammarberg, Council of Europe Commissioner for Human Rights, 04. Februar 2009, Rdnrn. 51 ff. sowie die verschiedenen Berichte des UNHCR und der Griechischen Vereinigung der Rechtsanwälte für die Rechte von Flüchtlingen und Migranten vom 09.06.2009, Anlagen 6 und 7 zum Reisebericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages). Zudem ist im Juli diesen Jahres durch entsprechendes Dekret die zweite asylrechtliche Tatsacheninstanz in Griechenland mit Wirkung zum 20.07.2009 abgeschafft worden sei. Unter anderem war dies Anlass für den UNHCR, künftig auf eine Beteiligung am griechischen Asylverfahren zu verzichten (vgl. Presserklärung vom 17.07.2009). Allerdings hatte der Kläger des vorliegenden Verfahrens nach seinem eigenen Bekunden in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, einen Asylantrag in Griechenland zu stellen. Auch wurde ihm eine seinen Status als Asylsuchender kennzeichnende Registrierungskarte ausgestellt, auf Grund deren es ihm theoretisch möglich gewesen wäre zu arbeiten. Da er auch noch über Barmittel verfügte, gelang es ihm, sich in Athen um eine dürftige Unterkunftsmöglichkeit zu bemühen. Gleichwohl kann der Kläger im Hinblick darauf nicht auf eine Rückkehr nach Griechenland verwiesen werden, da prognostisch betrachtet ihm dort mit größter Wahrscheinlichkeit eine zwingenden menschlichen Bedürfnissen und den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie gerecht werdende Sicherung seines Lebensunterhalts einschließlich einer angemessenen Unterkunft nicht gewährleistet wäre. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist daher festzustellen, dass der Kläger ein der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie gerecht werdendes Asylverfahren in Griechenland im Falle seiner Rücküberstellung nach dort nicht erfahren wird. Aufgrund des gegebenen Sachverhalts steht daher zur sicheren Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass das der Beklagten zustehende Ermessen auf Null reduziert ist. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang zum einen die Verbindlichkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, der die Notwendigkeit zugrunde liegt, aus Gründen der praktischen Gewährleistung des Asylrechts zu einer angemessenen Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedstaten der Europäischen Union zu kommen, in den Blick zu nehmen. Andererseits setzt die Verordnung, was insbesondere in den angeführten Erwägungsgründen zum Ausdruck kommt, jedoch geradezu voraus, dass ein in allen Mitgliedstaaten verbindliches Asylrecht existiert und auch tatsächlich und zügig zur Anwendung kommt. Diese Abwägungselemente sind zum Ausgleich zu bringen. Zwar ist bislang lediglich anerkannt, dass beispielsweise (drohende) schwerwiegende Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu einer Ermessensreduzierung auf Null bei der Prüfung der Frage des Selbsteintritts führen können (vgl. z.B. Filzwieser/Liebminger, a.a.O. Art. 3 K 8; Hruschka, Beilage zum Asylmagazin 1-2/2008, S. 9). Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Richtlinien nur Mindeststandards festlegen, über deren Reichweite und Geltung zwischen den Mitgliedstaaten zumindest teilweise noch kein allgemeiner Konsens besteht. Zusammenfassend dürfte daher die Auffassung Bestand haben, dass nur schwerwiegende Verstöße gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie bzw. gegen nationale Grundrechte oder in Menschenrechtskonventionen verbürgten Garantien von Bedeutung sind. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht fest, dass der Kläger in Bezug auf seine Verfahrensrechte und die Aufnahmebedingungen schwerwiegende Beeinträchtigungen in Griechenland hinnehmen müsste, die gegen den Wesenskern und den Inhalt der betreffenden Richtlinien verstoßen. Diese Beeinträchtigungen sind schwerwiegend, weil sie dem Anspruch des Klägers auf ein faires, ergebnisoffenes und zügiges Verfahren, in dem er seine Rechte zumutbar wahren kann, und auf Sicherung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse bis zur Entscheidung über seinen Antrag zuwiderlaufen. Diese schwerwiegenden Beeinträchtigungen führen zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass dem Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte nur dadurch genügt werden kann, vorliegend die Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wegen gegebener Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Daher ist der streitgegenständliche Bescheid vom 09.02.2009 aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.02.2009, mit dem dieses den Asylantrag des Klägers für unzulässig erklärt und dessen Abschiebung nach Griechenland angeordnet hatte. Der am 31.05.1967 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und traf am 03.11.2008 mit dem Flug LH 4671 aus Amsterdam kommend auf dem Flughafen in D-Stadt ein. Bei dem Last Gate-Check für den Flug LH 492 nach Vancouver wies sich der Kläger mit einem total gefälschten tschechischen Reisepass aus. Im Rahmen der anschließenden Befragung durch Beamte der Bundespolizei stellte er ein an das Bundesamt weiter geleitetes asylrechtliches Schutzersuchen. Er gab u.a. an, aus dem Islam ausgetreten zu sein und 1991 als Anhänger der Volksmudjahedin (MEK) den Iran verlassen zu haben und in den Irak eingereist zu sein. Im Spätsommer 2008 habe er den Irak in Richtung Türkei verlassen und sei von dort in die Niederlande geflogen. Eine EURODAC-Recherche ergab, dass der Kläger bereits am 25.06.2008 von den griechischen Behörden als Asylsuchender registriert worden war. Bei der Anhörung des Klägers im Abschiebungshaftverfahren durch das LG Darmstadt vom 16.02.2009 (Az.: 26 T 17/09) bestätigte er, in Griechenland gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 09.02.2009 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Griechenland an. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 17.09.2009 gegen Empfangsbekenntnis durch die Bundespolizei übergeben. Dem hiergegen gerichteten Eilantrag gab das erkennende Gericht mit Beschluss vom 18.02.2009 in dem Verfahren 7 L 268/09.F.A(V) statt. Der Kläger hatte bereits am 09.02.2009 durch seinen Bevollmächtigten Untätigkeitsklage erhoben und diese nach Ergehen des Ablehnungsbescheids des Bundesamtes vom selben Tage in eine Anfechtungsklage umgestellt. Der Kläger ist der Ansicht, dass unter gegenwärtigen Umständen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Überstellung seiner Person nach Griechenland nicht gegeben seien. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu den Umständen seines Aufenthalts in Griechenland und ansatzweise auch zu seinen Asylgründen befragt worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.02.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Klageverfahrens, auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 7 L 4072/08.F.A(V) und 7 L 268/09.F.A(V) sowie auf die Sitzungsniederschrift und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisse Bezug genommen.