Beschluss
7 L 1560/09.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0710.7L1560.09.F.0A
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Leitsätze
Der Anspruch auf Informationszugang ist nach § 3 Nr. 1 g.) IFG ausgeschlossen, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens haben könnte
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Informationszugang ist nach § 3 Nr. 1 g.) IFG ausgeschlossen, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens haben könnte Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. I. Am 15.05.2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Einsicht in die Seiten 3600 bis 4999 der Aufsichtsakte zur A AG, wie im Schreiben der Antragsgegnerin an das Verwaltungsgericht Frankfurt im Verfahren 7 L 676/09.F(V) vom 20.03.2009 beschrieben. Gleichzeitig bat der Antragsteller um Mitteilung bis 21.05.2009, ob Einsicht gewährt werde. Aufgrund der kritischen Eigenkapitallage der B Bank, der dadurch verursachten Verschuldung der öffentlichen Hand durch ihre Garantiezusagen, dem andauernden Untersuchungsausschuss und dem anstehenden Enteignungsverfahren bestehe erhebliche Eile. Mit Schreiben vom 20.05.2009 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die im IFG vorgesehenen Bearbeitungsfristen hin. Binnen Wochenfrist könne eine abschließende Entscheidung nicht mitgeteilt werden. Mit am 12.06.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Er ist der Auffassung, dass ihm ein Anordnungsanspruch nach § 1 IFG zustehe und Ausschlussgründe, insbesondere § 3 Nr. 1 d, Nr. 1 g, Nr. 4 IFG, dem nicht entgegenstünden. Auch der Schutzzweck des § 9 KWG gebiete eine Geheimhaltung nicht. Die Antragsgegnerin habe nämlich nicht substantiiert dargelegt, welche Aktenbestandteile der Verschwiegenheitspflicht des § 9 KWG unterfielen, weshalb dem Antragsteller uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren sei. Er ist weiter der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund bestehe. Bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren entstünde ihm ein nicht wieder gutzumachender Schaden, da die Überschuldung der Bundesrepublik Deutschland in Höhe der Hälfte des Bundeshaushaltes ein seine ökonomische Basis essentiell bedrohender Zustand sei. Auch gehe der Aktualitätsbezug der begehrten Auskünfte bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren verloren. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Einsicht in die Seiten 3600 bis 4999 der Aufsichtsakten zur A AG wie beschrieben im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. März 2009 an das VG Frankfurt in Sachen 7 L 676/09.F(V), zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin steht dem vom Antragsteller begehrten Informationszugang bereits entgegen, dass die einschlägigen Akten zum die B betreffenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft München abgegeben worden seien und daher der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 g IFG eingreife. Die Antragsgegnerin verweist hierzu auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft München vom 02.07.2009. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, worin der behauptete Schaden liegen solle. II. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Zwar ist der Antragsteller gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG informationsberechtigt. Der Anspruch auf Informationszugang ist hier jedoch gemäß § 3 Nr. 1 g IFG ausgeschlossen, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zum Komplex „B“ bei der Staatsanwaltschaft München I haben könnte. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 g IFG reicht es aus, dass das Bekannt werden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben „könnte“. Damit kommt eine Berufung auf den Ausschlussgrund entsprechend dem Zweck des Schutzes der Rechtspflege und der Rechtsdurchsetzung in Betracht, wenn eine Verfahrensbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint (vgl. Rossi, IFG, § 3 Rdnr. 31 m.w.N.). Somit wird durch diese Vorschrift der Informationszugang für die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in der Regel ausgeschlossen (vgl. hierzu: Roth in Berger/Roth/Scheel, IFG § 3 Rnr. 77; Rossi, IFG, § 3 Rnr. 31). Hier hat die zuständige Staatsanwaltschaft München I auf Anfrage der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.07.2009 mitgeteilt, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I zum Komplex „XY“ wegen Untreue (§ 266 StGB) unter anderem andauern. Gegenstand dieses Verfahrens, bei dem es sich um ein Wirtschaftsgroßverfahren handelt, sind nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Vorgänge in der A AG und ihrer Tochtergesellschaften C AG und D Bank aus den Jahren 2007 und 2008. Einsicht in die Ermittlungsakten an geschädigte Anleger wird seitens der Staatsanwaltschaft derzeit nicht gewährt, da hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Daraus ergibt sich, dass die vom Antragsteller begehrte Akteneinsicht den Untersuchungszweck der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gefährdet, so dass der Informationszugangsanspruch zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Damit dem vorliegenden Eilantrag die Hauptsache Vorweg genommen würde hat das Gericht den vollen Auffangwert angesetzt.