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Urteil

7 K 4376/07.F.A(3)

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0708.7K4376.07.F.A3.0A
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Leitsätze
1. Drittstaatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag stellen, für dessen Prüfung ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Dublin II-VO zuständig ist, haben einen subjektiv öffentlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO. 2. Bei der Prüfung des Selbsteintritts ist zu beachten, dass diese Ermächtigung im Lichte der Europäischen Asylharmonisierung zu betätigen ist und im rechtlichen Kontext von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der zum materiellen und formellen Asylgewährung in der Europäischen Gemeinschaft ergangenen Richtlinien (EG) 2003/9 Aufnahmerichtlinie-, (EG) 2004/83 Qualifikationsrichtlinie (EG) 2005/85 Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. 3. Soweit das mit diesen Richtlinien statuierte materielle und formelle Asylrecht in dem zuständigen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) in nicht genügender Weise transformiert worden ist oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung gelangt, befreien die Zuständigkeitsregeln der Verordnung den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wird, nicht von seiner völkerrechtlichen Verpflichtung nach der Genfer Flüchtlingskonvention, den Asylantrag zu prüfen. - 4. Nach dieser Maßgabe ist der Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zumindest auch als Instrument zur Gewährleistung des subjektiven Rechts eines Drittstaatsangehörigen auszulegen und zwar zu dem Zweck, eine richtlinienkonformes Asylverfahren zu gewährleisten, wenn zu erwarten ist, dass ihm ein solches Verfahren in dem Mitgliedstaat der Zuständigkeit nicht zugänglich ist.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2007 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach Ziffer 2 des Bescheides vom 14.12.2007 rechtswidrig war. Die Beklagte wird verpflichtet, die Folgen des Vollzugs der Abschiebungsanordnung vom 14.12.2007 rückgängig zu machen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Drittstaatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag stellen, für dessen Prüfung ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Dublin II-VO zuständig ist, haben einen subjektiv öffentlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO. 2. Bei der Prüfung des Selbsteintritts ist zu beachten, dass diese Ermächtigung im Lichte der Europäischen Asylharmonisierung zu betätigen ist und im rechtlichen Kontext von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der zum materiellen und formellen Asylgewährung in der Europäischen Gemeinschaft ergangenen Richtlinien (EG) 2003/9 Aufnahmerichtlinie-, (EG) 2004/83 Qualifikationsrichtlinie (EG) 2005/85 Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. 3. Soweit das mit diesen Richtlinien statuierte materielle und formelle Asylrecht in dem zuständigen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) in nicht genügender Weise transformiert worden ist oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung gelangt, befreien die Zuständigkeitsregeln der Verordnung den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wird, nicht von seiner völkerrechtlichen Verpflichtung nach der Genfer Flüchtlingskonvention, den Asylantrag zu prüfen. - 4. Nach dieser Maßgabe ist der Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zumindest auch als Instrument zur Gewährleistung des subjektiven Rechts eines Drittstaatsangehörigen auszulegen und zwar zu dem Zweck, eine richtlinienkonformes Asylverfahren zu gewährleisten, wenn zu erwarten ist, dass ihm ein solches Verfahren in dem Mitgliedstaat der Zuständigkeit nicht zugänglich ist. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2007 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach Ziffer 2 des Bescheides vom 14.12.2007 rechtswidrig war. Die Beklagte wird verpflichtet, die Folgen des Vollzugs der Abschiebungsanordnung vom 14.12.2007 rückgängig zu machen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage, verbunden mit einem auf die Beseitigung der Folgen des Vollzugs der Abschiebungsanordnung zielenden Antrages zulässig, § 113 Abs. 1 Satz 2 u. 3 VwGO. Gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2007 getroffene Entscheidung, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig ist, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Oktober 2007, § 27 a Rdnr. 18). Im Falle der Aufhebung einer solchen Entscheidung ist der Weg für die Durchführung eines Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit voller inhaltlicher Sachprüfung des klägerischen Asylbegehrens eröffnet. Vergleichbar den Fällen einer Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylVfG sowie der gerichtlichen Entscheidung bei einer fiktiven Antragsrücknahme nach § 33 AsylVfG ist im Anschluss an die hierzu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.03.1995 - 9 C 264/94, NVwZ 1996, S. 80; Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, § 33 Rdnr. 34 ff. m.w.Nachw.) auch bei einer Entscheidung nach § 27 a AsylVfG die Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht als vorrangig anzusehen. Im Falle des Durchentscheidens des Verwaltungsgerichts durch Verpflichtungsurteil würde dem Kläger nämlich eine Tatsacheninstanz, und zwar die auf inhaltliche Überprüfung seines Asylbegehrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, genommen. Statthafte Klageart der gegen die in dem Bescheid vom 14.12.2007 enthaltenen Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG ist gleichfalls die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO (vgl. nur Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 34 a AsylVfG Rdnr. 6; Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 a Rdnr. 64; vgl. zum Streitstand auch Bender i: Johlen [Hrsg.], Münchener Prozessformularbuch Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, H. II. 4 Anm. 8). Da der Kläger auf Grundlage dieser Abschiebungsanordnung am 23.01.2008 nach Griechenland überstellt worden war, um dort sein Asylverfahren durchzuführen, spricht das erkennende Gericht gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO die Verpflichtung der Beklagten aus, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung dadurch rückgängig zu machen, damit es dem Kläger ermöglicht wird, sein von ihm beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig gemachtes Asylverfahren fortzuführen und einer inhaltlichen Bearbeitung zuzuführen. Dieser Verpflichtung des Bundesamtes steht § 113 Abs. 1 S. 3 VwGO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein entsprechender Ausspruch zur Folgenbeseitigung nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Dass das Bundesamt nicht in der Lage wäre, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen, wird von diesem selbst nicht behauptet. Rechtliche Hindernisse stehen dem auch nicht entgegen. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - im Folgenden: Dublin II-VO - eröffnet dem Bundesamt die Möglichkeit, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von den Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Verordnung einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der das Selbsteintrittsrecht wahrnehmende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Satz 2). Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat über den Selbsteintritt (Satz 3). Die Klage ist auch begründet. Der dem Kläger gegenüber erlassene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Allerdings teilt die Kammer die in dem Beschluss des Einzelrichters vom 11.01.2008 im Verfahren 7 G 3911/07.A(3) nach summarischer Prüfung vertretene Rechtsansicht, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2007 nach dem seinerzeit gegebenen Sach- und Streitstand keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete. Für die vorliegende Klage ist jedoch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt. Dem steht Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO nicht entgegen. Danach ist bei der Bestimmung des nach der Verordnung zuständigen Mitgliedstaates von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für eine eingetretene Veränderung der Sachlage, die die Prüfung der Anwendung von Ausnahmen von dem Zuständigkeitskatalog des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 oder des Art. 15 Dublin II-VO nahelegen (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, Kommentar, 2. Aufl., Wien/Graz 2007; Art. 5, K 4). Im Übrigen handelt es sich bei der Regelung des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO nicht um eine vorrangige prozessrechtliche Norm, die § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verdrängt. Vielmehr verweist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003, soweit es um Fragen des Prozessrechts geht, auf das innerstaatliche Recht, wie sich aus Art. 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO ergibt. Der Kläger kann sich auch auf einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Selbsteintritt der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO berufen. Diese Bestimmung ist - anders als die Vorgängerregelungen im Schengener Durchführungsübereinkommen und im völkerrechtlichen Dubliner Übereinkommen (vgl. hierzu Funke-Kaiser, a.a.O., § 27 a Rdnr. 25) - nicht allein im öffentlichen Interesse geschaffen worden, sondern verbürgt den von ihr Betroffenen ein subjektives Recht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), dass ein Einzelner nicht nur dann aus dem Gemeinschaftsrecht subjektive Rechte herzuleiten vermag, wenn diese ausdrücklich zugesprochen werden. Vielmehr genügt es, wenn aus einer Rechtsnorm klar und eindeutig eine Vergünstigung Einzelner hervorgeht, die keiner Bedingung und keinem zeitlichen Aufschub mehr unterliegt, und weder die Gemeinschaft noch die Mitgliedstaaten einen Spielraum zur Ausgestaltung besitzen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 05.02.1963 - Rs. 26/62, Slg. 1963, 1 [24]= NJW 1973, 1751 - van Gend & Loos vs. Niederlande; EuGH, Urteil vom 04.12.1974 - Rs. C-41/74, Slg. 1974, 1337 [1349] - van Duyn vs. Home Office; EuGH, Urteil vom 19.01.1982 - Rs. C-8/81, Slg. 1982, 53 [71]= NJW 1982, 53 - Becker vs. Finanzamt Münster). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 dem Grunde nach erfüllt (vgl. auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 27 a Rdnr. 124 m.w.Nachw.). Hiervon geht im Ergebnis auch der EuGH in seinem zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ergangenen Urteil vom 29.01.2009 ( C-19/08, NVwZ 2009, S. 639 Rdnr. 38, 48 zu Fragen des Rechtsschutzes - Petrosian) aus. Allerdings verbürgt Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO lediglich ein sich - gegebenenfalls aber auf Null reduziertes - Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung (VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2009 - W 4 K 08.30122, Asylmagazin 6/2009, S. 30 ff.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 27 a Rdnr. 134 f. und 223 m.w.Nachw.; Marx, a.a.O., § 27 a Rdnr. 13; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 1886; Filzwieser/Liebminger, a.a.O., Art. 3 K 9 unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs, Entscheid vom 15.10.2004 - G 237/03 u.a und des Belgischen Conseil d'Etat/Raad van State, vom 28.08.2006, Zl. 162.039; Schröder, Die EU-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Asylstaats, ZAR 2003, S. 124 [131]; Hruschka, Die Dublin II-Verordnung, in: Informationsverbund Asyl e.V. [Hrsg. ], Das Dublin-Verfahren, Beilage zum Asylmagazin 1-2/2008, S. 1 [9 ]; Hruschka, Humanitäre Lösungen in Dublin-Verfahren, Asylmagazin 7-8/2009, S. 5 [7 f. und 9 f. ]). Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 VwGO) liegen im Falle des Klägers die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vor. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 Dublin II-VO kann abweichend davon jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Kläger fällt als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. a) Dublin II-VO, der einen Asylantrag gemäß Art. 2 lit. c) Dublin II-VO gestellt hat, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Es steht fest, dass eine Zuständigkeit der Beklagten nach den Kriterien in Kapitel III dieser Verordnung, die sich auf Zugehörigkeit zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen kraft Ehe, eheähnlicher Gemeinschaft oder Sorgeberechtigten im Falle der Minderjährigkeit, sofern diese Minderjährigen ledig und unterhaltsberechtigt sind, nicht gegeben ist. Gleichermaßen verhält es sich mit der humanitären Klausel des Art. 15 Dublin II-VO, für deren Anwendung der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte bietet. Daher kann der Kläger sich allein auf ein Recht auf Selbsteintritt der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO als für ihn günstige Norm berufen, um als Ausnahme von den Zuständigkeitsregeln der Verordnung die Prüfung seines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. Aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich eine an die Beklagte gerichtete Ermessensermächtigung, deren Zweck allerdings nicht in der Norm selbst seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. nur Funke-Kaiser, a.a.O., § 27 a Rdnr. 220; Filzwieser/Liebminger, a.a.o., Art. 3 K 8 ff.), sondern sich aus der Zwecksetzung der Verordnung insgesamt und der im Zuge der durch Art. 63 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) in der Fassung des Amsterdamer Vertrags vom 02.10.1997 vorgegebenen gemeinschaftsrechtlichen Asylharmonisierung ergangenen europäischen Richtlinien zum materiellen Asylrecht auf der einen und zum Verfahrensrecht sowie den Aufnahmebedingungen von Flüchtlingen auf der anderen Seite erschließt. Nach Art. 63 Satz 1 Nr. 1 a) EG beschließt der Rat in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention sowie einschlägigen anderen Verträgen Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Hierauf beruhend wurde die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erlassen. Nach deren Erwägungsgrund Nr. 4 soll die Verordnung insbesondere die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ermöglich, "um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden." In dem Erwägungsgrund Nr. 5 der Verordnung wird deren Ziel dahingehend bestimmt, dass diese - erstens - im Zusammenhang mit der schrittweisen Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylrechts stehe und dass - zweitens - das bis dahin geltende Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staats für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15.06.1990 (Dubliner Übereinkommen) die Durchführung der europäischen Asylrechtsharmonisierung gefördert habe und deswegen mit bestimmten Änderungen fortzuentwickeln sei. Weiterhin wird im Erwägungsgrund Nr. 15 ausgeführt, dass die Verordnung in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehe, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt worden seien. Die Verordnung ziele insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Art. 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten. Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1): "Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet." Diese Vorschrift ist wie die Charta insgesamt kein unmittelbar geltendes und verbindliches Gemeinschaftsrecht, sondern formell lediglich "soft law" (vgl. nur Filzwieser/Liebminger, a.a.O., Erwägungsgründe K 29; Korte, in: Berg/Kampfer [Hrsg.], Verfassung für Europa, 2004, S. 65 [70]). In Art. 7 Abs. 1 des derzeit in der Ratifikationsphase befindlichen Vertrags über eine Verfassung für Europa wird ausdrücklich auf die Charta der Grundrechte Bezug genommen und diese für den Fall des Inkrafttretens des Vertrags in europäischen Verfassungsrang erhoben. Unabhängig davon hat die Charta der Grundrechte nicht nur in die Verordnung (EG) Nr. 343/2003, sondern in eine Vielzahl von Rechtsakten der Europäischen Union Eingang gefunden (vgl. nur Erwägungsgrund Nr. 5 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vom 27.01.2003, ABl. L 31 S. 18; Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004, ABl. L 304 S. 12 - so genannte Qualifikationsrichtlinie; Erwägungsgrund Nr. 8 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 01.12.2005, ABl. L 326 S. 13 Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 22.09.2003, ABL. L 251 S. 12) und wird vom EuGH als Rechtserkenntnisquelle in ständiger Spruchpraxis mit herangezogen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 27.06.2006 - C-540/03, NJW 2006, S. 3266 - Parlament vs. Rat; EuGH, Urteil vom 03.09.2008 - C-402/05, NJW 2008, S. 3697 - Kadi u.a.; EuGH, Urteil vom 16.12.2008 - C-47/07, - Masdar; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07, NVwZ 2009, S. 705 - Elgafaji; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 13.03.2007 - C-432/05, NJW 2007, S. 3555 - Angelidaki u.a. sowie EuGH, Urteil vom 20.09.2007 - C-116/06, EuZW 2007, S. 741 - Kiiski, jeweils zur Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte vom 09.12.1989). Durch die entsprechende Berücksichtigung der Charta der Grundrechte sowohl in gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen und Richtlinien als auch in der Spruchpraxis des EuGH ist auch Art. 18 der Charta der Grundrechte elementarer und zwingend zu berücksichtigender Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union. Unter Berücksichtigung der genannten Richtlinien des Rates, denen das Ziel gemeinsam ist, das in ihnen vergegenständlichte materielle und formelle Asylrecht in ein gemeinsames europäisches Asylrecht der Mitgliedstaaten zu transformieren, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 mit ihren Bestimmungen, welcher Mitgliedstaat zuständig für ein Asylbegehren ist, im Lichte dieser europäischen Rechtsakte für ein gemeinsames Asylrecht auszulegen ist, und zwar - soweit die Umsetzungsfrist abgelaufen ist - unabhängig von dem Stand ihrer Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Es ist festzustellen, dass die Zuständigkeitsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 das Bestehen eines gemeinsamen europäischen Asylrechts voraussetzen, wie sie ihren Ausdruck in den oben genannten Richtlinien gefunden haben. Insofern ist es für einen Asylsuchenden grundsätzlich zumutbar, in Ausführung dieser Regeln auf einen anderen Mitgliedstaat verwiesen zu werden, da seine materiellen Rechte kraft dieser Richtlinien in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten sind. Soweit allerdings das mit den oben genannten Richtlinien statuierte materielle oder formelle Asylrecht in einem Mitgliedstaat in nicht genügender Weise transformiert worden ist oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung gelangt, dispensieren die Zuständigkeitsregeln der Verordnung den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wird, nicht von seiner völkerrechtlichen Verpflichtung nach der Genfer Flüchtlingskonvention, den Asylantrag zu prüfen. Insoweit ist der Selbsteintritt in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zumindest auch als Instrument zur Gewährleistung des subjektiven Rechts eines Antragstellers auf Prüfung seines Asylantrages auszulegen, und zwar zu dem Zweck, ein richtlinienkonformes Asylverfahren zu gewährleisten, wenn zu erwarten ist, dass ihm ein solches Verfahren in dem Mitgliedstaat der Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht zugänglich ist. Aufgrund der Feststellungen der Kammer kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Republik Griechenland Zugang zu einem mit den vorgenannten Richtlinien konformen Verfahren hatte und es steht auch nicht zu erwarten, dass er diesen Zugang erhält. Ausschlaggebend für diese Einschätzung der Kammer ist, dass für die Frage des Zugangs und der Durchführung des klägerischen Asylverfahrens in Griechenland nicht lediglich auf die abstrakte Rechtslage abgestellt werden kann, sondern dass vor allem die konkrete Rechtspraxis dieses Mitgliedstaates zu ermitteln und zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2004 - 1 B 12/04, NVwZ 2005, S. 1594 m.w.Nachw.; BVerwG, Urteil vom 05.03.2009 - 10 C 51/07). Nach den Informationen, welche die Beklagte dem Gericht übermittelt hat, wird das Asylverfahren in der Republik Griechenland auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention durchgeführt. Das Verfahren beruht auf dem Gesetz 2452/1996 und dem diese Bestimmungen umsetzenden Präsidialerlass Nr. 61/1999. Seit dem Jahre 2007 ist die Richtlinie 2003/9/EG (Aufnahmerichtlinie) durch den Präsidialerlass 220/2007, die Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie) durch den Präsidialerlass 90/2008 und die Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in das nationale Recht umgesetzt worden. Auch für Antragsteller in einem Überstellungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gilt, dass sie bei der zuständigen Polizeidienststelle in Person vorsprechen und einen Antrag in schriftlicher Form vorlegen müssen. Fingerabdrücke und eine Fotografie sind Pflicht, unter Umständen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt. Alle bedeutsamen persönlichen Dokumente sind vorzuweisen. Anschließend erhält der Antragsteller eine auf ihn ausgestellte "Rote Karte" ("pink card"), eine spezielle Karte für Asylantragsteller. Sie wird mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten ausgestellt und wird von der zuständigen Polizeidienststelle bis zur Entscheidung über den Asylantrag erneuert. Mittels dieser Karte erhalten die Antragsteller unmittelbaren Zugang zu allen Versorgungsleistungen, zum Beispiel medizinische Versorgung und Betreuung, und einen Aufenthaltsstatus bis zur Entscheidung in dem Asylverfahren. In diesem Verfahrensstadium finden Ermittlungen über die Fluchtgründe statt. Anträge Minderjähriger, nach ihren äußeren Merkmalen bedürftiger Personen und von Familien werden vorrangig entschieden. Ein beschleunigtes Verfahren wird bei offensichtlich unbegründeten Asylverfahren durchgeführt. In allen Verfahren wird den von der Beklagten vorgelegten Materialien zufolge eine erste Befragung durch die Polizei durchgeführt, in welcher die Gründe für das Asylgesuch ermittelt werden. Am Ende der Befragung wird das Protokoll ausgedruckt und der Antragsteller unterschreibt das Protokoll nach Prüfung der Richtigkeit. Im beschleunigten Verfahren wird innerhalb von einem Monat entschieden, wogegen die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen gegen Ablehnungen wegen Unbegründetheit, 10 Tagen bei Ablehnung wegen Unzulässigkeit und 8 Tagen nach Ablehnungen an der Grenze möglich ist. In allen anderen Verfahren wird das Protokoll der zentralen Behörde (Asylum Department of the Aliens Division) im Innenministerium zur Prüfung übermittelt. Das Innenministerium muss eine Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von 60 Tagen treffen. Im Falle einer negativen Entscheidung beträgt nach den vorgelegten Erkenntnissen die Beschwerdefrist 30 Tage ab dem Tage der Ausstellung. Das Beschwerdekommitee (Appeal Commitee) lädt den Antragsteller zu einer Befragung, in der neue Informationen vorgebracht werden können, die nicht bereits präkludiert sind oder bereits früher notwendig vorgebracht hätten werden müssen. Das Komitee, das volle Entscheidungsgewalt hat, besteht aus sechs Personen, nämlich zwei aus dem Innenministerium, einer aus dem Außenministerium, einer aus der Ausländerbehörde, einem Vertreter oder jeweils einer Vertreterin der Athener Anwaltskammer und des UNHCR. Das Komitee tagt dreimal in der Woche. Die Verfahren fußen auf der griechischen Verwaltungsgerichtsordnung und werden schriftlich protokolliert. Das Komitee entscheidet nach Mehrheit; die Entscheidung wird schriftlich in kurzer Frist mitgeteilt. Sofern das Komitee den abweisenden Beschluss aufrecht erhält, kann der Antragsteller den "Council of State" anrufen. Dieser entscheidet kassatorisch über Rechtsfehler. Die Anrufung des "Council of State" hat eine aufschiebende Wirkung (vergleiche zu diesen Angaben Intergovernmental Consultations on Migration, Asyl and Refugees [Hrsg.] Asylum Procedures; Report on Policies and Practices in IGC Participating States, Genf 2009, Kapitel "Greece"). Die Überleitung der Richtlinien in das nationale griechische Asylverfahren und ungeachtet dessen die griechische Verfahrenspraxis sind in der Vergangenheit allerdings immer wieder Anlass für UNHCR zu besorgten Stellungnahmen gewesen. In dem vorliegend interessierenden Zusammenhang, der in Bezug auf den Verfahrensstand des Asylverfahrens des Klägers in Griechenland vornehmlich die Anwendung der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie zu beurteilen hat, hat UNHCR zum Zugang zum Asylverfahren am Flughafen und zur Zentralen Asylabteilung ausgeführt (UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung", 15.04.2008): "In der Praxis stoßen 'Dublin-Rückkehrer' auf verschiedene Hindernisse, wenn sie versuchen, bei Ankunft am Flughafen in Athen einen Asylantrag zu stellen. Aufgrund des Fehlens von Personal im Asylbereich, mit dem die sofortige Identifizierung, Registrierung der Asylsuchenden und die rasche Bearbeitung der Asylanträge sichergestellt werden könnte, werden 'Dublin-Rückkehrer' (einschließlich besonders schutzbedürftigter Personen) automatisch inhaftiert, bis ihr Status geklärt ist und eine Entscheidung getroffen wird, die Asylsuchenden entweder anzuhören oder sie zur Zentralen Asylabteilung weiterzuleiten. Aufgrund des Fehlens von Übersetzungsdiensten und Rechtsberatung werden Asylsuchende oft in einer Sprache angehört, die sie nicht verstehen, und nicht über ihre Rechte im Asylverfahren beraten und belehrt. 'Dublin-Rückkehrern' begegnen auch Hindernisse, wenn sie vom Flughafen zur Zentralen Asylabteilung weiterverwiesen werden. Sie werden üblicherweise aufgefordert, bei der Abteilung vorstellig zu werden, ohne dass sie zusätzliche Informationen zum Status ihres Antrags, dem zu beachtenden Verfahren und zu den diesbezüglichen Fristen erhalten. Besonders benachteiligt sind jene 'Dublin Rückkehrer', die bei der Ankunft in Griechenland keine Adresse angeben können und die von den griechischen Behörden im Wege des Verfahrens zur Benachrichtigung von Personen mit unbekanntem Wohnsitz' über den Stand ihres Asylverfahrens (durch öffentliche Bekanntmachung) informiert werden. Das Fehlen eines alternativen Benachrichtigungsmechanismus führt dazu, dass einige 'Dublin-Rückkehrer' nicht in der Lage sind, ihre Rechtsmittel weiterzuverfolgen. Zusätzlich wird der Zugang zum Asylverfahren durch das Fehlen von Personal erschwert, da weiterhin die Zahl der Asylanträge die Bearbeitungskapazitäten übersteigt." Es ist festzustellen, dass diese beschriebene Verfahrenspraxis nicht dem gesetzlichen Verfahren nach Artikel 10 des Präsidialdekrets 90/2008 der Republik Griechenland entspricht, welcher der Umsetzung von Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie) dient. Danach ist vor einer Entscheidung der zuständigen Behörde über einen Asylantrag eine persönliche Befragung des Antragstellers mit einem Angestellten des hierfür ausgebildeten Dienstes durchzuführen. Die Befragung soll immer in Gegenwart eines Übersetzers durchgeführt werden, mit u.a. dem Ziel, die Gründe festzustellen, die ihn dazu gebracht haben, sein Herkunftsland zu verlassen und um Schutz nachzusuchen. Vor der Befragung ist dem Antragsteller ein angemessener Zeitrum einzuräumen, in dem er sich vorbereiten und einen Anwalt hinzuziehen kann, der bei der Anhörung anwesend sein darf. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern in Griechenland führt UNHCR weiter aus (UNHCR-Positionspapier, a.a.O.): "Es ist von entscheidender Bedeutung, Asylsuchenden während des Asylverfahrens die Möglichkeit zu geben, sich zu versorgen, nicht nur aus Respekt für ihre Rechte, sondern auch um ein faires und effizientes Asylverfahren zu gewährleisten. Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Lebensstandards, der es ermöglicht, die gesundheitlichen Bedürfnisse der Antragsteller/innen zu befriedigen und ihre Grundbedürfnisse zu decken.Am 13. November hat Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass soll der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. Obwohl der Erlass im Vergleich zu der Zeit bis zu seinem Inkrafttreten in rechtlicher Hinsicht höhere Aufnahmestandards regelt, zeigen sich in der Umsetzung weiterhin erhebliche Mängel.Die Unterbringung von Asylsuchenden in Griechenland - einschließlich der Unterbringung von Personen, die nach der Dublin-II-Verordnung überstellt werden - gibt weiterhin großen Anlass zur Sorge. Ende 2007 standen in Griechenland zehn Aufnahmeeinrichtungen mit einer Gesamtkapazität von 770 Plätzen zur Verfügung, die vom Staat oder nichtstaatlichen Organisationen betrieben werden. Da drei davon für unbegleitete Minderjährige reserviert sind, ist die Gesamtaufnahmekapazität für Familien, unbegleitete Frauen und Männer extrem eingeschränkt. Diese Situation wird noch dadurch verschlechtert, dass Tagegelder bislang nicht ausgezahlt werden, da eine diesbezügliche ministerielle Entscheidung noch aussteht. Zugang zu Beschäftigung ist nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass griechische oder EU-Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer/innen mit griechischen Wurzeln kein Interesse an der angebotenen Stelle haben.UNHCR bleibt weiterhin besorgt über die extrem beschränkte Zahl der Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende, da dies die volle Umsetzung des Präsidialerlasses zu den Aufnahmebedingungen ernsthaft beeinträchtigt. UNHCR bittet die griechische Regierung dringlich, unverzüglich die erwartete ministerielle Entscheidung zu erlassen, mit der die Kriterien zur Auszahlung von Tagegeld festgelegt werden sollen. Darüber hinaus ruft UNHCR die griechische Regierung auf sicherzustellen, dass der Situation von Kindern vorrangige Aufmerksamkeit gewidmet wird und die aktuellen Aufnahmebedingungen für unbegleitete Minderjährige vordringlich überprüft werden." Dieser Befund steht jedoch mit den einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Aufnahme, Versorgung und den Zugang zu öffentlichen Leistungen von Antragstellern, wie sie in Art. 12 des Präsidialdekrets der Republik Griechenland 220/2007 ihren Ausdruck gefunden haben, welcher der Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG in nationales griechisches Recht dient, nicht in Einklang. Nach Art. 12 Abs. 1 des Präsidialdekrets sollen die zuständigen Behörden für Aufnahme und Betreuung von Asylantragstellern sicherstellen, dass die materiellen Aufnahmebedingungen verfügbar sind. Diese Bedingungen sollen den Antragstellern Lebensbedingungen garantieren, welche die Gesundheit, die Grundbedürfnisse und den Schutz der grundlegenden Rechte sicher stellen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung steht jedoch die Gewährung der gesamten oder teilweisen Unterstützung unter dem Vorbehalt, dass die Antragsteller nicht selbst für ihre angemessene Gesundheit und ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Eine weitere Regelung für den tatsächlichen Zugang von Asylsuchenden zur Versorgung ist diesem Dekret im Übrigen nicht zu entnehmen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf der Kläger informatorisch angehört wurde, ist die Kammer allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass die Aufnahme des Klägers in Griechenland zur Durchführung eines Asylverfahren und dieses Verfahrens selbst, insbesondere der Zugang des mittellosen Klägers zu Versorgungsleistungen und die Art und Weise der bisher erfolgten Durchführung des Asylverfahrens, nicht den Anforderungen entsprochen hat, wie sie in den oben genannten Präsidialdekreten aufgeführt sind. Es lassen sich vielmehr schwerwiegende Verstöße bis hin zur Nichtbeachtung grundlegender Verfahrenserfordernisse und Wahrung der notwendigen Lebensintegrität, insbesondere durch Zugang zu Versorgungsleistungen, feststellen. So hat der Kläger ausgeführt, dass er sich nach seiner Ankunft am Flughafen in Athen zehn Tage lang in polizeilichem Gewahrsam befunden habe und nur unzureichend mit Hygienemitteln und Nahrung versorgt worden sei. Erst nach sechs bis sieben Tagen habe er Kontakt mit seinen Angehörigen aufnehmen können. Auch seine Bevollmächtigte in Griechenland, die Zeugin T., habe erst dann Kontakt zu ihm aufnehmen können. Ihre Bemühungen hätten wohl schließlich nach zehn Tagen zur Entlassung des Klägers aus dem Polizeigewahrsam geführt. Bereits am ersten Tag seines Aufenthaltes sei er befragt worden. Er habe für die Anhörung in einer Schlange von zehn oder elf Personen anstehen müssen. Die Befragung sei in Gegenwart dieser Personen erfolgt. Ein ebenfalls im Gewahrsam befindlicher afghanischer Staatsangehöriger, der etwas Farsi, die Landessprache des Klägers, beherrscht habe, habe in englischer Sprache seine Angaben der Befragerin übermittelt, welche diese Angaben in griechischer Sprache niedergeschrieben habe. Die Befragung habe etwa drei bis vier Minuten gedauert. Er habe hierbei keinen Rechtsbeistand gehabt. Er habe das in griechischer Sprache verfasste Formular unterschrieben, nachdem es ihm vorgelegt worden sei. Die Befragung habe in gereizter Atmosphäre stattgefunden. Bei seiner Entlassung sei ihm eine rote Karte ausgehändigt worden. Erklärungen, Erläuterungen und Hinweise habe er von den Behörden nicht erhalten. Diese Angaben des Klägers bewertet die Kammer als glaubhaft. Seine Aussagen zu einer nur kurzen Anhörung durch griechische Stellen werden durch die Übersendung des Anhörungsformulars bestätigt, welches, in die englische Sprache übersetzt durch die Zeugin T., zu den Akten gelangt ist. Dieses vierseitige Formular enthält neben abgefragten Informationen wie Herkunft, Abstammung und anderen persönlichen Angaben die Rubrik G, in welcher die Gründe für das Asylgesuch abgefragt werden. Nach diesen inhaltlichen Angaben, soll der Kläger lediglich geäußert haben, dass er gegen das iranische Regime und grundlegend mit der politischen Situation in seinem Heimatland nicht einverstanden sei. Er sei gegen die Regierung und gegen die Wahl von Ahmadinezad. Er wolle nicht in seinem Land bleiben, weil dort Faschismus herrsche. Er habe den Wunsch, in Europa zu bleiben, weil er sich sichere Lebensbedingungen und eine Arbeitstätigkeit wünsche. Die Kammer geht davon aus, dass dieses wiedergegebene Ergebnis der Anhörung für die Schilderung des Klägers sprechen, die er zu den Umständen der Befragung am Flughafen gemacht hat. Dies gilt unabhängig davon, ob diese konkreten Angaben tatsächlich erfolgt sind, denn die öffentliche Befragungssituation, die jedenfalls nicht durch einen landessprachlichen Übersetzer erfolgte Sprachmittlung in drei Sprachen, die fehlende Rückübersetzung und die insgesamt kurze Anhörung lassen diese Angaben als auf äußerst zweifelhafter Grundlage erhoben erscheinen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger umfassendere Angaben gemacht hätte, wenn ihm die Gelegenheit gegeben worden wäre. Hierfür spricht, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ausführlich von der Bundespolizei und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört worden ist und wesentlich differenziertere Angaben zu dem von ihm behaupteten Verfolgungsschicksal und den Gründen, weshalb er sein Herkunftsland verlassen hat, gemacht hat. Schließlich entspricht diese Erfahrung des Klägers auch den Beobachtungen von UNHCR, wonach Asylantragsteller in Griechenland ohne Aufklärung über das Verfahren und ihrer Rechte in Gewahrsam gehalten werden und die Anhörung ohne jeweils der Landessprache der Asylsuchenden Kundige durchgeführt wird. Es ist folglich festzustellen, dass die Umstände der Befragung des Klägers am Flughafen Athen nicht mit den bereits dargelegten gesetzlichen Regelungen für die Durchführung einer Anhörung nach griechischem Recht, geschweige denn den Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie entsprochen haben. Dies ist jedoch vorliegend nicht nur für diesen Verfahrensabschnitt, den der Kläger durchlaufen hat, von Interesse, sondern auch für den prognostisch weiteren Verlauf seines Asylverfahrens in Griechenland. Denn die Erforschung des Verfolgungsschicksals eines Asylbegehrenden und die schriftliche Fixierung seiner Angaben durch die zuständige Behörde sind von großer Bedeutung für alle weiteren Angaben im Verfahren und für eine Entscheidung. Dabei kommt der Glaubwürdigkeit der Person und der Glaubhaftigkeit der Angaben eine herausragende Bedeutung zu, weil der Asylbegehrende sich in einem sachtypischen Beweisnotstand in Bezug auf seine Angaben zur Verfolgung im Herkunftsland befindet. Zwar konnte durch die Vernehmung der Zeugin T. geklärt werden, dass sich das Verfahren des Klägers noch in erster Instanz befindet. Ob eine weitere Anhörung des Klägers stattfinden werde, konnte sie jedoch nicht sagen. Nach ihrem Bekunden hat sie sich im April 2008 mit einer Anfrage an die zuständige Behörde gewandt, um in Erfahrung zu bringen, ob der Kläger sich in dem beschleunigten Verfahren befindet. Erst Anfang Juli 2009 habe sie hierauf eine Antwort bekommen. Aus den schriftsätzlichen Darlegungen der Beklagten, die auf einem Bericht über eine Informationsreise einer Mitarbeiterin der Beklagten in Griechenland zwischen dem 23. bis 27.11.2008 beruhen, ergibt sich, dass eine Anhörung in erster Instanz nicht stattfindet, sondern erst zweitinstanzlich im Falle der Ablehnung. Insgesamt ist festzustellen, dass die Besetzung der zur Entscheidung berufenen Gremien, ihre Tagungshäufigkeit und generell die Verfahrensregeln während der Anhängigkeit des vorliegenden klägerischen Verfahrens mehrfacher Änderung unterworfen war. Aus der Einlassung der Zeugin T. ergibt sich jedenfalls, dass die Anhörung, welcher sich der Kläger am Flughafen unterzogen hatte, die maßgebliche Anhörung war und eine nachträgliche und vertiefende Ergänzung der im Protokoll niedergelegten Angaben nicht üblich und jedenfalls nicht erfolgversprechend sei. Auch für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens des Klägers steht zu befürchten, dass eine vertiefende, das von ihm behauptete Verfolgungsschicksal betreffende näher erforschende Anhörung nicht erfolgen wird. Bestätigt wird dies durch Erkenntnisse des UNHCR zur zurückliegenden Asylpraxis in Griechenland. Zu der ungenügenden Tatsachenfeststellung in dortigen Asylverfahren hat UNHCR in seinem Positionspapier vom 15.4.2008 ausgeführt, dass nach einer im Jahre 2007 durchgeführten Studie die zwischen Oktober 2006 und April 2007 untersuchten erstinstanzlichen abweisenden Entscheidungen keinen Hinweis auf Tatsachen oder rechtliche Begründungen enthalten hätten. Alle Entscheidungen seien mit einem Standardsatz versehen worden, denen zufolge der jeweils betroffene Asylsuchende sein Land verlassen habe, um generell bessere Lebensbedingungen zu suchen. Auch die Überprüfung zweitinstanzlicher Entscheidungen habe ergeben, dass die Zusammenfassung der Tatsachen im Normalfall zwei Zeilen nicht überschritten habe und die Begründung der negativen Entscheidungen lediglich mit einigen standardisierten Textzeilen erfolgt sei. Ein schriftliches Protokoll sei nicht angefertigt worden (vgl. zum Näheren: UNHCR-Studie: Asylum in the European Union; a study of the implementation of the qualification directive, November 2007). Diese von UNHCR vorgefundene Praxis dauert auch nach aktuellen Erkenntnissen an, die festgestellten Mängel sind nicht abgestellt worden, wie der Vertreter des UNHCR in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer im Einzelnen dargelegt hat (vgl. auch Report by Thomas Hammarberg, Council of Europe Commissioner for Human Rights, 04. Februar 2009, Rdnrn. 51 ff.). Zudem haben der Vertreter des UNHCR und die Zeugin T. darauf hingewiesen, dass noch in diesem Monat durch entsprechendes Dekret die zweite Tatsacheninstanz in Griechenland mit Wirkung zum 20.07.2009 abgeschafft worden sei. Unter anderem war dies Anlass für den UNHCR, künftig auf eine Beteiligung am griechischen Asylverfahren zu verzichten (vgl. Presserklärung vom 17.07.2009). Die Kammer geht auch davon aus, dass die Angaben des Klägers zu seiner Obdachlosigkeit und zu dem Fehlen jeglicher staatlicher Versorgungsleistung der Wahrheit entsprechen. Es konnte bei seiner informatorischen Anhörung wie auch durch die Vernehmung der Zeugin T. festgestellt werden, dass Nichtregierungsorganisationen und karitative Vereinigungen sich durch Kleiderspenden und die Ausgabe von kostenlosen Mahlzeiten bemühen, die härteste Not obdachloser Asylbewerber zu lindern, diese Unterstützung aber bei weitem nicht ausreicht, um einen kontinuierlichen Zugang zu diesen Leistungen sicherzustellen. Der Zugang zu Erwerbsarbeit ist mit hohen Hürden versehen, praktisch versperrt. Er setzt die Zuteilung einer Steuernummer voraus, die nur vergeben wird, wenn ein tatsächlicher Wohnsitz nachgewiesen wird, für den ein Mietvertrag - ebenfalls mit Steuernummer versehen - vorgelegt werden muss. Diese Voraussetzungen kann der mittellose Kläger, der insofern dieses Schicksal mit vielen anderen Asylbewerbern teilen dürfte, nicht erfüllen. Selbst wenn er diese Voraussetzungen erfüllen würde, müsste er ohnehin gegenüber den bevorrechtigt für Arbeitsplätze in Frage kommenden Personengruppen zurücktreten. Nach den Angaben der Zeugin T. scheitert im Übrigen der Erhalt wohlfahrtsstaatlicher Leistungen an fehlenden Ausführungsbestimmungen der zuständigen Ministerien. Diesen Umstand hat bereits UNHCR in seinem Positionspapier vom 15.04.2008 erwähnt und die Schaffung der Voraussetzungen für die Auszahlung von Tagegeldern angemahnt. Nach einem dem Gericht vorgelegten Schreiben von Anfang Juli 2009 hat die Zeugin T. bei den zuständigen Stellen für den Kläger Unterstützungsleistungen beantragt, aber in kurzer Frist eine entsprechende abschlägige Antwort, die gleichfalls der Kammer vorgelegt worden ist, erhalten. Erläuternd hat die Zeugin ausgeführt, dass es jeder in Griechenland mit Verfahren dieser Art befassten Person vertraut sei, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Asylsuchenden nicht gewährt werden und deswegen auch ein hierauf gerichteter entsprechender Antrag zuvor nicht gestellt worden sei. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland seine notwendigen Existenzmittel durch Straßenmusik zu erwirtschaften. Er hat überzeugend ausgeführt, dass es ihm ohne gültige Steuernummer, die ihm ohnehin aufgrund des Eintrags "obdachlos" in seiner Roten Karte nicht erteilt werde, nicht möglich sei, erlaubtermaßen als Straßenmusiker tätig zu sein. Der Kläger wäre daher darauf verwiesen, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Dies darf ihm jedoch nicht zugemutet werden. Es entspricht ständiger Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Verweis auf eine inländische Fluchtalternative, dass einem Flüchtling die Aufnahme einer illegalen Tätigkeit, die mit der fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden ist, nicht zugemutet werden darf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24/06, NVwZ 2007, S. 590 m.w.Nachw.). Dasselbe hat für das vorliegende Verfahren zu gelten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist festzustellen, dass der Kläger ein der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie gerecht werdendes Asylverfahren in Griechenland nicht erfahren hat. Dieser Befund ist grundsätzlich geeignet, das Ermessen der Beklagten, ob sie von dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch macht, zu eröffnen. Aufgrund des gegebenen Sachverhalts steht zudem zur sicheren Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass das der Beklagten zustehende Ermessen auf Null reduziert ist. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang zum einen die Verbindlichkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, der die Notwendigkeit zugrunde liegt, aus Gründen der praktischen Gewährleistung des Asylrechts zu einer angemessenen Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedstaten der Europäischen Union zu kommen, in den Blick zu nehmen. Andererseits setzt die Verordnung, was insbesondere in den angeführten Erwägungsgründen zum Ausdruck kommt, jedoch geradezu voraus, dass ein in allen Mitgliedstaaten verbindliches Asylrecht existiert und auch tatsächlich und zügig zur Anwendung kommt. Diese Abwägungselemente sind zum Ausgleich zu bringen. Zwar ist bislang lediglich anerkannt, dass beispielsweise (drohende) schwerwiegende Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu einer Ermessensreduzierung auf Null bei der Prüfung der Frage des Selbsteintritts führen können (vgl. z.B. Filzwieser/Liebminger, a.a.O. Art. 3 K 8; Hruschka, Beilage zum Asylmagazin 1-2/2008, S. 9). Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Richtlinien nur Mindeststandards festlegen, über deren Reichweite und Geltung zwischen den Mitgliedstaaten zumindest teilweise noch kein allgemeiner Konsens besteht. Zusammenfassend dürfte daher die Auffassung Bestand haben, dass nur schwerwiegende Verstöße gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie bzw. gegen nationale Grundrechte oder in Menschenrechtskonventionen verbürgten Garantien von Bedeutung sind. Zur Überzeugung der Kammer hat allerdings die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger in Bezug auf seine Verfahrensrechte und die Aufnahmebedingungen schwerwiegende Beeinträchtigungen hinnehmen musste, die gegen den Wesenskern und den Inhalt der betreffenden Richtlinien verstoßen. Diese Beeinträchtigungen sind schwerwiegend, weil sie dem Anspruch des Klägers auf ein faires, ergebnisoffenes und zügiges Verfahren, in dem er seine Rechte zumutbar wahren kann, und auf Sicherung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse bis zur Entscheidung über seinen Antrag zuwiderlaufen. Die diese Schlussfolgerung stützenden Angaben des Klägers sind glaubhaft, weil sie die Gegebenheiten in Griechenland belegen, hinsichtlich derer sich die Kammer durch Berichte, Stellungnahmen und Aussagen sachbefasster Stellen und natürlicher Personen als Zeugen sachkundig gemacht hat. Diese schwerwiegenden Beeinträchtigungen führen zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass dem Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte nur dadurch genügt werden kann, vorliegend die Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wegen gegebener Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Aus der Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung folgt auch die Begründetheit des tenorierten Folgenbeseitigungsanspruchs des Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung eines Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2007, mit dem dieses den Asylantrag des Klägers für unzulässig erklärt und dessen Abschiebung nach Griechenland angeordnet hatte, sowie die Rückgängigmachung des Vollzugs der Abschiebung auf dem Wege der Folgenbeseitigung. Der im Jahre 1979 geborene ledige Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und traf am 25.10.2007 mit einem Flugzeug aus Athen/Griechenland kommend auf dem Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main ein. Bei der Kontrolle durch die Bundespolizei auf dem Flugfeld zeigte er ein auf eine andere Identität lautendes gefälschtes Ausweisdokument vor und wurde daraufhin in Gewahrsam genommen. Gegenüber der vernehmenden Bundespolizei gab er sich als Asylsuchender zu erkennen und führte aus, sein Heimatland am 20.10.2007 aus Furcht vor drohender politischer Verfolgung verlassen zu haben. Fluchthelfer hätten ihm bei der Ausreise über den Flughafen Mehrabad/Teheran geholfen. Von dort sei er nach Athen/Griechenland geflogen. In Athen hätten Verbindungsleute des Fluchthelfers nach viertägigem Aufenthalt die Weiterreise nach Frankfurt am Main organisiert. In der Rhein-Main Region lebten seine Eltern und eine Schwester. Sein Vater sei im Jahre 1998 in der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden. Drei Schwestern lebten im Iran und eine dieser Schwestern habe ihn als Flüchtigen vor der Ausreise versteckt. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11.12.2007 vertiefte der Kläger seine persönlichen und die Fluchtgründe betreffenden Angaben. Aufgrund der Angaben des Klägers über einen Zwischenaufenthalt in der Republik Griechenland leitete die Beklagte ein Übernahmeersuchen mit dem Ziel der Überstellung des Klägers in die Republik Griechenland ein. Noch vor Ergehen einer entsprechenden Verfügung der Beklagten hat der Kläger am 15.11.2007 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem Ziel der Gestattung der Einreise und der Verpflichtung der Beklagten, sich für das Asylverfahren als zuständig zu erklären, gestellt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 7 G 3911/07.A(3) geführt. Zur Begründung seines Eilantrages führte der Kläger aus, dass die beabsichtigte Anordnung seiner Abschiebung nach Griechenland eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention darstelle, da die griechische "Abbruchpraxis" im Asylverfahren zu einem Verstoß gegen das Refoulement-Verbot nach Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention führe. Der Kläger gehöre auch zur Kernfamilie seiner in der Bundesrepublik lebenden Familienangehörigen. Dies sei ein weiterer Grund, der zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland verpflichte. Zur Glaubhaftmachung der Angaben betreffend die Asylpraxis der Republik Griechenland nahm der Kläger insbesondere auf das Positionspapier des UNHCR "Die Rückführung von Asylsuchenden nach Griechenland vor dem Hintergrund des `Abbruchs´ von Asylverfahren", Juli 2007, und den Bericht von Pro Asyl - Frankfurt am Main - "The truth may be bitter, but it must be told" , insbesondere auf Annex 2: Abschiebungen von Deutschland nach Griechenland - einige exemplarische Fälle", Oktober 2007, Bezug. Mit Bescheid vom 14.12.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers in die Republik Griechenland an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, vom 18.02.2003 (ABl. L 50 S. 1) - im Folgenden: Dublin II-VO - vorliegen würden. Das Übernahmeersuchen an die Republik Griechenland sei eingeleitet worden und werde bei Vorliegen der Voraussetzungen vollzogen. Nach dem Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 seien die persönlichen Voraussetzungen in der Person des Klägers für eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben. Soweit der Kläger die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland wegen der Asylpraxis in der Republik Griechenland und wegen der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern des Klägers als gegeben ansehe, könne dem nicht gefolgt werden. Die für die Überprüfung der Einhaltung der Mindeststandards für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Kommission der Europäischen Gemeinschaften habe bislang die Mitgliedstaaten nicht aufgefordert, von Abschiebungen nach Griechenland abzusehen. Soweit der UNHCR in seinem Positionspapier die sogenannte "Abbruchpraxis" nach dem griechischen Präsidialerlass 61/1999 bemängelt habe, stehe dies der Anordnung der Abschiebung nicht entgegen. Die zuständigen Stellen der Republik Griechenland hätten versichert, dass dieser Erlass nicht mehr angewandt werde und dieser träfe für den Kläger ohnehin nicht zu, weil er noch keinen Asylantrag in der Republik Griechenland gestellt habe. Im Übrigen seien außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, nicht ersichtlich. Zwar lebten die Eltern des Klägers und eine seiner Schwestern in Deutschland, der Kläger sei jedoch volljährig und bedürfe keiner Pflege oder Betreuung durch Familienangehörige. Der in der Bundesrepublik gestellte Asylantrag des Klägers sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da die Zuständigkeit der Republik Griechenland für die Durchführung eines Asylverfahrens des Klägers gegeben sei. Im Eilverfahren setzte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vertiefend mit der so genannten Abbruchpraxis, der Einhaltung des Refoulement-Verbots und der Praxis der Asylverfahren in der Republik Griechenland auseinander und teilte mit, dass im Überstellungsverfahren des Klägers u.a. die Deutsche Botschaft in Athen informiert werde, damit das Asylverfahren des Klägers weiter beobachtet werden könne. Eine durch das Gericht eingeholte Stellungnahme des UNHCR - Vertretung in Deutschland - vom 10.01.2007 enthielt Ausführungen zum Asylsystem und der Anerkennungspraxis in Griechenland, den Aufnahmebedingungen und der Praxis der anderen europäischen Staaten im Hinblick auf Rückführungen nach Griechenland. Im Lichte dieser Erkenntnisse wurde die Empfehlung ausgesprochen, bei Rückführungen sehr vorsichtig vorzugehen, es sei denn es werde vor der Überstellung der betreffenden Person nach Griechenland durch spezielle Garantien im Einzelfall sichergestellt, dass die Person Zugang zu einem fairen Verfahren und angemessenen Aufnahmebedingungen habe. Mit Beschluss vom 11.01.2008 lehnte das Gericht den Eilantrag des Klägers als unbegründet ab (Az: 7 L 3911/07.A[3]). Der Kläger wurde am 23.01.2008 nach Athen/Griechenland abgeschoben. Bereits am 25.12.2007 hatte der Kläger die vorliegende Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2007 erhoben und zur weiteren Begründung im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens vorgetragen, dass seine aufenthalts- und asylverfahrensrechtliche Behandlung nach seiner vollzogenen Abschiebung nach Griechenland die Verstöße dieses Mitgliedstaates gegen die Verpflichtung, ein faires Asylverfahren durchzuführen, insbesondere gegen die einschlägigen europäischen Richtlinien, belege. Insbesondere erfolge die Bearbeitung von Asylanträgen nicht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Recht, gerade fundamentale verfahrensrechtliche Schutzmechanismen seien nicht gewährleistet. Die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Griechenland entsprächen nicht der Aufnahmerichtlinie, aufgrund derer die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Lebensbedingungen der Flüchtlinge verpflichtet seien, die die grundlegenden gesundheitlichen Bedürfnisse und sonstigen Grundbedürfnisse abdecken würden. Der Kläger habe nach seiner Ankunft auf dem Flughafen Athen seinen Asylantrag gestellt. Die Anhörung zu seinem Asylbegehren sei ohne geeigneten Dolmetscher erfolgt. Er habe sich nicht umfassend äußern können. Er sei für 10 Tage in Gewahrsam genommen und erst auf Intervention seiner Bevollmächtigten in der Republik Griechenland entlassen worden. Ihm sei am Flughafen eine sogenannte "Red Card" ausgehändigt worden. Er sei angewiesen worden, sich in der zentralen Meldestelle für Asylantragsteller der Provinz Attica in der Straße "PetrouRalli 24" in Athen zu melden. Erst durch Intervention seiner Bevollmächtigten habe er Zutritt zum Gebäude erhalten. In seine "Red Card" sei eingetragen worden, dass es wohnsitzlos sei. Die "Red Card" sei auf sechs Monate befristet ausgestellt worden. Ein Angebot für Obdach oder Leistungen anderer Art habe er nicht erhalten. Er lebe von der Straßenmusik. Seine "Red Card" sei bereits einmal verlängert worden, wobei sich der Zugang zur Meldestelle erneut schwierig gestaltet habe. Eine weitere Anhörung oder ein sonstiger Verfahrensfortschritt in seinem Asylverfahren habe es nicht gegeben. Der Kläger sei in einem leerstehenden Haus untergekommen, welches zum Abbruch vorgesehen sei. Er sei beträchtlich abgemagert und mache einen entmutigten Eindruck. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2007 die Beklagte zu verpflichten, sich für den Asylantrag des Klägers für zuständig zu erklären, sowie festzustellen, dass der Vollzug der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 14.12.2007 rechtswidrig gewesen ist, und das Bundesamt zu verpflichten, die Folgen dieses Vollzugs rückgängig zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe in dem angefochtenen Bescheid und führt aus, dass der Kläger in Griechenland ein vollständiges Asylverfahren durchlaufen könne. Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Unterbringung und Behandlung von Asylsuchenden in Griechenland sowie in Bezug auf und Einhaltung asylverfahrensrechtlicher Garantien gegenüber rückübernommenen Ausländern durch Griechenland. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Kläger persönlich angehört sowie seine Bevollmächtigte in der Republik Griechenland, Frau Rechtsanwältin T. , und den Europareferenten von "Pro Asyl", Herrn K., als Zeugen für den Verlauf und Stand des Asylverfahrens des Klägers in Griechenland und die dortige verfahrensrechtliche Behandlung und soziale Versorgung von Asylsuchenden vernommen. Darüber hinaus erhielt der Beigeordnete Rechtsberater des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, Herr Dr. H., UNHCR-Zweigstelle Nürnberg, Gelegenheit, zur Situation von Asylsuchenden in Griechenland Stellung zu nehmen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten zu den Verfahren 7 G 3911/07.A(3), 7 G 3910/07.A(3), 7 L 4131/08F.A(3), 7 L 4137/08.F.A(3), 7 L 129/08.F.A(3), die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Kammer am 08.07.2009 Bezug genommen.