Urteil
7 K 869/08.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0617.7K869.08.F.0A
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Leitsätze
Anforderungen an Fortsetzunsfeststellungsklage bei Erledigung vor und nach Klageerhebung
Bei Erledigung nach Klageerhebung muss Amtshaftungsprozess ernsthaft zu erwarten sein, die begeehrte Schadensfeststellung muss erheblich sein und die Rechtsverfolgung darf nicht offensichlich aussichtslos sein
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an Fortsetzunsfeststellungsklage bei Erledigung vor und nach Klageerhebung Bei Erledigung nach Klageerhebung muss Amtshaftungsprozess ernsthaft zu erwarten sein, die begeehrte Schadensfeststellung muss erheblich sein und die Rechtsverfolgung darf nicht offensichlich aussichtslos sein Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger fehlt das für seine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse, so dass die Klage bereits unzulässig ist.Der Fortsetzungsfeststellungsantrag mit dem Inhalt festzustellen, dass der Bescheid vom 16.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2008 rechtswidrig gewesen ist, ist bei Verpflichtungsklagen in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO möglich (Bader/Funke-Kaiser, Kommentar zur VwGO, 4. Auflage 2007, § 113 Rdnr. 48 mit weiteren Nachweisen zur Rspr.). Ein solcher Antrag in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist eine Ausnahme und nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses zulässig. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, über Klagen zu entscheiden, deren Berechtigung entfallen ist (vgl. hierzu Bader/Funke-Kaiser, a. a. O., § 113 Rdnr. 66). Die Rechtsprechung stellt dabei unterschiedliche Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, insbesondere was die Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens angeht, je nachdem, ob Erledigung vor oder nach Klageerhebung eingetreten ist, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Beklagte und die Beigeladene gehen insoweit von einer Erledigung vor Klageerhebung aus, da der Bevollmächtigte des Klägers bereits im Januar 2008 Akteneinsicht im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht A gegen die X AG, wenn auch für Herrn Y genommen hatte und dadurch auch Kenntnis von dem mit der vorliegenden Klage begehrten Akteninhalt habe. Der Kläger geht von einer Erledigung nach Klageerhebung im August 2008 aus, als der Akteninhalt des Bußgeldverfahrens in das zivilrechtliche Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht B eingeführt wurde. Bei Erledigung vor Klageerhebung begründet die Absicht eine Amtshaftungsklage zu erheben kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes feststellen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30/87 - in NJW 1989 S. 2486 f. mit weiteren Nachweisen). In diesem Fall würde es dem Kläger obliegen, wegen des von ihm erstrebten Schadenersatzes gegen die Beklagte sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, welches im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Bei Erledigung nach Klageerhebung ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse dadurch gekennzeichnet, dass ein Beteiligter nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und dieser nunmehr nutzlos wäre und der Kläger leer ausginge. Die Rechtsprechung verlangt zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses hier, dass ein solcher Prozess, wenn auch noch nicht anhängig, zumindest ernsthaft zu erwarten sein muss. Weiter muss die begehrte Schadensfeststellung erheblich sein (Angaben zur Schadenshöhe) und die Rechtsverfolgung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23.01.2003 - 13 A 4859/00 - in NVwZ-RR 2003, S. 696, 697 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vorliegend kann dahinstehen, ob Erledigung vor oder nach Klageerhebung eingetreten ist, da der Kläger die Anforderungen an die Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses auch für den Fall der Erledigung nach Klageerhebung nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass und wann ein Amtshaftungsprozess gegen die Beklage mit Sicherheit zu erwarten ist. Weiter ist nicht ersichtlich, dass eine solche begehrte Feststellung erheblich sein könnte, was die Größenordnung des beim Kläger seiner Auffassung nach eingetretenen Schadens angeht. Es ist vielmehr nicht ersichtlich, worin der Schaden liegen könnte. Darüber hinaus ist nicht substantiiert dargetan, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Eine solche Gefahr ist anzunehmen, wenn sich aus dem Sachverhalt, der Interessenlage oder den Erklärungen der Beteiligten ergibt, dass die Behörde wahrscheinlich in absehbarer Zukunft einen inhaltsgleichen oder gleichartigen Verwaltungsakt erlassen wird und so gegebenenfalls erneuter gerichtlicher Rechtsschutz mit vergleichbaren Sach- und Rechtsproblemen erforderlich werden würde. Dabei genügt die abstrakte Möglichkeit einer erneuten Regelung nicht (vgl. Bader/Funke-Kaiser, a. a. O., § 113 Rdnr. 67). Hier ist nicht erkennbar, dass es in absehbarer Zukunft zu einem vergleichbaren Sachverhalt kommen kann, der die Beklagte veranlassen wird, eine inhaltsgleiche Entscheidung zu einem begehrten Akteneinsichtsgesuch auszusprechen. Dies wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen. Sein Vortrag, dass die Beklagte generell zukünftig mit § 1 Abs. 3 IFG als abdrängender Spezialzuweisung argumentieren könnte, genügt den obigen Anforderungen nicht. Insbesondere genügt die abstrakte Möglichkeit einer erneuten Verfügung nicht. Ein Rehabilitationsinteresse steht nicht im Raum und ist von den Beteiligten nicht vorgetragen. Als unterliegende Beteiligte hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da die Beigeladene ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, in dem sie einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Schreiben vom 17.01.2007 beantragte der Kläger, „uns Auskunft zu gewähren über Inhalt und Stand des Verfahrens der BaFin gegen die XY AG wegen des verspäteten Vermeldens des vorzeitigen Ausscheidens des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. X, und uns insoweit Akteneinsicht zu gewähren.“ Daraufhin erließ die Beklagte am 16.02.2007 folgenden Bescheid: „Dem Antrag auf Auskunftsgewährung über Inhalt und Stand des bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Verfahrens gegen die XY AG wegen des vorzeitigen Ausscheidens des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Prof. Dr. X wird teilweise stattgegeben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“ Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, dass das Verfahren gegen die XY AG wegen des Verdachts der nicht rechtzeitigen Veröffentlichung und Mitteilung einer ad-hoc-Meldung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des früheren Vorstandsvorsitzenden der betroffenen Gesellschaft, Herrn Prof. Dr. X, ein derzeit noch laufendes Verfahren sei. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Auskunftsgewährung bzw. Akteneinsicht bestehe unter Hinweis auf die Ausschlussgründe der § 475 Abs. 1, S. 1, Abs. 2 StPO i. V. m. § 49 b OWiG nicht. Die Beklagte führte weiter aus, dass die einschlägigen, spezielleren Regelungen der StPO dem allgemeinen Informationszugang nach § 1 IFG vorgingen. Mit Schreiben vom 14.03.2007 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 03.04.2007 damit begründete, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung über den Antrag § 8 WpHG rechtsfehlerhaft angewandt habe. Diese Norm wende sich nach Auffassung des Klägers ausschließlich an natürliche Personen, mithin nur an die bei der Beklagten Beschäftigen und gelte nicht für die Beklagte als solche. Weiter sei nicht hinreichend dargelegt worden, inwiefern Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegend betroffen seien. Im Übrigen sei ein Teilzugang zu dem begehrten Akteninhalt auch unter Beachtung des § 8 WpHG möglich gewesen. Darüber hinaus sei die Ablehnung des Anspruchs auf Informationszugang nach § 1 Abs. 3 IFG rechtsfehlerhaft, da das IFG nicht durch die Regelungen der StPO ausgeschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 06.12.2007 hörte die Beklagte den Kläger zum Erlass des beabsichtigten Widerspruchsbescheides an und teilte ihm mit, dass zwischenzeitlich die Originalakten des dem Antrag auf Informationszugang zugrundeliegenden Untersuchungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden seien. Mit Schreiben vom 07.12.2007 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers für Herrn Y ener Akteneinsicht in dem Bußgeldverfahren gegen die XY AG - ## OWi ## Js ## - beim Amtsgericht A, welche gewährt wurde. Mit Schreiben vom 30.01.2008 sandte der Bevollmächtigte des Klägers nach der ihm gewährten Akteneinsicht in dem Bußgeldverfahren die Akte an das Amtsgericht A zurück (Bl. 65 der Gerichtsakte, Band I). Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16.02.2007 zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 81 bis 97 der Behördenakten verwiesen. Mit zuvor am 28.03.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage gegen die Beklagte erhoben. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2008 hat der Kläger diesen mit Schriftsatz vom 10.07.2008 in seine Klage einbezogen. Zur Klagebegründung bezieht er sich auf seine Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, dass nach Auskunft der Beklagten vom 09.10.2007 gegen die XY AG ein Bußgeld in sechsstelliger Höhe verhängt worden sei. Gegen diesen Bußgeldbescheid habe die betroffene XY AG Einspruch eingelegt. Das entsprechende Verfahren sei beim Amtsgericht A anhängig. Auch und gerade vor dem Hintergrund, dass das Bußgeldverfahren öffentlich sei, sei die Begründung der Beklagten zur Verweigerung der Akteneinsicht nicht stichhaltig, weil Zwecke des Strafverfahrens - jedenfalls nach Erlass des Bußgeldbescheides und dem Einspruch der XY AG - gerade nicht mehr entgegenstehen könnten. Zudem finde § 1 Abs. 1 S. 1 IFG auch neben anderen speziellen Zugangsrechten Anwendung. Am 20.05.2009 hat die X AG (vormals XY-AG) den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Beklagten zurückgenommen, woraufhin das Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der angegriffene Verwaltungsakt hat sich spätestens im laufenden Rechtsstreit erledigt, da der Bevollmächtigte des Klägers den gesamten Akteninhalt des Bußgeldverfahrens (siehe oben) in das Musterverfahren - 20 Kap 1/08 - vor dem Oberlandesgericht B mit Schriftsatz vom 04.08.2008 eingeführt hat. In diesem Verfahren ist der Kläger Musterverfahrenskläger und die X AG Musterbeklagte. Der eingeführte Akteninhalt betrifft die gesamte Akte der Beklagten zum Bußgeldverfahren - OWi ## Js ##/## - einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Der Kläger verfolgt sein Begehren durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich seiner Auffassung nach aus der Wiederholungsgefahr, die aus der Rechtsauffassung der Beklagten zu § 1 Abs. 3 IFG herrühre. Darüber hinaus behalte er es sich ausdrücklich vor, Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte wegen rechtswidriger Verweigerung von Auskünften nach § 1 Abs. 1 IFG geltend zu machen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 16.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2008 rechtswidrig gewesen ist, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung bezieht sich die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass der Bevollmächtigte des Klägers für einen anderen Mandanten ein Akteneinsichtsgesuch bei dem Amtsgericht A in die Akten mit dem Aktenzeichen ## OWi ## Js ## gestellt habe. Es handele sich hierbei um die Akten in der Bußgeldsache gegen die X AG. Zu den Akten dieser Bußgeldsache gehörten auch die Akten, in welche der Kläger mit diesem Klageverfahren Akteneinsicht begehre. Der Bevollmächtigte des Klägers habe im Januar 2008 Akteneinsicht in diese Bußgeldakte genommen. Dass dem Bevollmächtigten des Klägers die Akteneinsicht durch das Amtsgericht Frankfurt am Main gewährt worden sei, zeige die Einschlägigkeit des § 1 Abs. 3 IFG, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgingen und den Rückgriff auf allgemeinere Informationszugangsnormen nach dem IFG sperren, weshalb die Klage aufgrund der verdrängenden Spezialität nach § 1 Abs. 3 IFG abzuweisen sei. Unbenommen dessen sei aufgrund der erfolgten Akteneinsicht des Bevollmächtigten des Klägers in die Akten dieses Bußgeldverfahrens Erledigung eingetreten, da der Bevollmächtigte des Klägers dadurch auch Kenntnis von dem mit der Klage begehrten Akteninhalt habe. Mit Beschluss vom 20.11.2008 hat die Berichterstatterin die X AG zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass auf Grund der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gewährten Akteneinsicht im Bußgeldverfahren - Az.: OWi ## Js ## - insgesamt eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten sei. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, insbesondere eine Präjudizialität, sei nicht gegeben. Im Übrigen sei der angegriffene Bescheid auch rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten zum Antragsverfahren angelegten Behördenakte (1 Heft) verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.