Urteil
7 K 3732/08.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0522.7K3732.08.F.0A
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Leitsätze
Assoziationsabkommen EWG/Türkei
Zusatzprotokoll Assoziationsabkommen EWG/Türkei
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Assoziationsabkommen EWG/Türkei Zusatzprotokoll Assoziationsabkommen EWG/Türkei Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Mit der Verfügung der Beklagten vom 17.10.2008 wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Die angegriffene Verfügung ist rechtmäßig. Insbesondere ist die unter Ziffer 1 der Verfügung ergangene Ausweisung rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG liegen vor. Der Kläger hat einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 55 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG begangen. Er hat sowohl gegen die Passpflicht nach § 3 als auch gegen die Visumspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Ziffer 1 AufenthG verstoßen. Zunächst liegt ein Verstoß gegen § 3 AufenthG vor, denn der türkische Reisepass des Klägers war bei dessen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland abgelaufen. Dieser Verstoß erfüllt allerdings nicht ohne weiteres den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG (Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1080). Der Kläger verfügte jedoch auch über keinen Aufenthaltstitel in Form eines Visums. Als türkischer Staatsangehöriger hätte er grundsätzlich eines solchen Visums bedurft. Nach Art. 1 Abs. 1 VO 539/2001/EG i.V.m. deren Anhang I besteht für türkische Staatsangehörige eine Visumspflicht für die Einreise in die und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei. Insbesondere folgt aus Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (abgekürzt ZPAssEWG/Türkei) nicht, dass für den Kläger keine Visumspflicht besteht. Bei der Bewertung dieser Bestimmung ist ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. Am 12.09.1963 unterzeichneten die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Türkei das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (abgekürzt AssAbkEWG/Türkei), das gemäß seinem Art. 2 Abs. 1 eine Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zum Ziel hat. Nach Art. 2 Abs. 3 AssAbkEWG/Türkei umfasst die Assoziation eine Vorbereitungs-, eine Übergangs-, sowie eine Endphase. Für die Festlegung der Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Verwirklichung der Übergangsphase wurde das ZPAssEWG/Türkei abgeschlossen. Es wurde am 23.11.1970 beschlossen und von der Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1973 ratifiziert (Gesetz zum Zusatzprotokoll für die Übergangsphase der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 10.05.1972, BGBl. II, 385). Nach Art. 41 Abs. 1 ZPAssEWG/Türkei verpflichten sich die Vertragsparteien des AssAbkEWG/Türkei, "untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs" einzuführen (sog. Stillhalteklausel). Art. 41 Abs. 1 ZPAssEWG/Türkei verleiht zwar selbst kein Aufenthaltsrecht (EuGH, Slg. 2000, I-2927 - "Savas"; Slg. 2007, I-7415 - "Tum und Dari"). Die Vorschrift bewirkt jedoch, dass die ausländerrechtliche Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZPAssEWG/Türkei zu Grunde zu legen ist, wenn und soweit diese günstiger ist als die gegenwärtige (vgl. VG Darmstadt, B. v. 28.10.2005 - 8 G 1070/05 (2) -, m.w.Nachw., InfAuslR 2006, 45 [50]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung konnten nach der deutschen Rechtslage türkische Staatsangehörige visumsfrei in die Bundesrepublik einreisen, sofern sie nicht im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des AusländerGi.V.m. deren Anlage). Auf diese Vorschrift können sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (abgekürzt EuGH) Betroffene unmittelbar berufen (EuGH, Slg. 2000, I-2927 - "Savas"; Slg. 2007, I-7415 - "Tum und Dari"). Gleichwohl kann sich der Kläger nicht auf diese, ihn begünstigende Auslegung berufen. Zwar kann die Europäische Union mit guten Gründen als Adressat der Stillhalteklausel angesehen werden (vgl. Mielitz, NVwZ 2009, 276 [277] m.w.N.), so dass die von ihrem Rat erlassene einschlägige Regelung der VO 539/2001/EG i.V.m. deren Anhang I eine gegenüber der deutschen Rechtslage am 01.01.1973 zusätzliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann. Es spricht auch vieles dafür, dass Touristen türkischer Staatsangehörigkeit unter die sog. Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 ZPAssEWG/Türkei fallen. Touristen sind nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 49f. EGV Dienstleistungsempfänger im Reiseland und sind unter die passive Dienstleistungsfreiheit zu fassen: Der freie Dienstleistungsverkehr schließt die Freiheit der Leistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden (EuGH, Slg. 1984, 377 = NJW 1984, 1288 - "Luisi und Carbone"). Diese Rechtsprechung findet auch im Assoziationsrecht Anwendung, welches keine eigenständige Definition des Begriffs der Dienstleistungsfreiheit enthält, sondern vielmehr auf die Vorschriften des EG-Vertrags verweist (Art. 14 AssAbkEWG/Türkei). Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger allerdings nicht als Dienstleistungsempfänger im Sinne des Art. 49 EGV zu sehen. Der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ist kein touristischer gewesen. Die Zuordnung von Touristen zum Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit hat nämlich nach der Rechtsprechung des EuGH Einschränkungen erfahren. Die passive Dienstleistungsfreiheit ist demzufolge nicht einschlägig, wenn sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats dauerhaft in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begibt, um dort für unbestimmte Zeit Dienstleistungen zu empfangen (EuGH, Slg. 1988, 6159 - "Steymann"; Slg. 1997, I-3395 = EuZW 1998, 124 - "Sodemare"). Verlagert der Dienstleistungsempfänger seinen Hauptaufenthalt in den Mitgliedstaat des Dienstleistungserbringers, fehlt der erforderliche Auslandsbezug (EuGH, Slg. 1994, I-3395 = EuZW 1998, 124 - "Sodemare"). Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist damit, ob der Aufenthalt des Dienstleistungsempfängers nur zeitlich begrenzt und für eine im Voraus bestimmte Dauer ist, oder aber ständig oder auf unbestimmte Zeit (vgl. Schlussanträge des GA Fenelly vom 06.02.1997, Slg. 1997, I-3395 = EuZW 1998, 124 - "Sodemare"). Der tatsächliche Aufenthalt muss geprägt sein vom touristischen Zweck, der nicht in einen Daueraufenthalt umschlagen darf (Mielitz, NVwZ 2009, 276 [279]). Nur dann ist die Dienstleistungsfreiheit einschlägig. Das ist hier nicht der Fall. Der touristische Zweck prägte nicht den Aufenthalt des Klägers. Der Kläger strebt zumindest zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 -, NVwZ 2008, 434) einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus Studiengründen an. Es geht ihm nicht darum, sich zum Zwecke des Besuchs bzw. mit der Absicht der zeitlich begrenzten Entgegennahme einer bestimmten Art von Leistungen vorübergehend in der Bundesrepublik aufzuhalten. Das ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers. Es drängt sich überdies auf, dass der Aufenthalt nach dem oben erläuterten Maßstab nicht zu einem touristischen Zweck erfolgt ist. Der Kläger hat sich nämlich zu Besuchszwecken bei seiner Familie in XY bzw. XX aufgehalten. Unterstellt man seinen Vortrag als wahr, ist er in einer schwierigen Lebenssituation eingereist und erhoffte sich Beistand in dieser Krise von seinen Verwandten. Weder das Motiv der Einreise noch der Zweck des Aufenthaltes waren geprägt von einem Dienstleistungsempfang. Hierfür genügt nicht, dass der Kläger auch gelegentlicher Empfänger von Dienstleistungen in der Bundesrepublik gewesen sein mag. Erforderlich ist vielmehr, dass der Aufenthalt vom Dienstleistungsempfang geprägt ist und andere Zwecke in den Hintergrund treten. Insoweit ist vorliegend der zwischenzeitliche Motivwechsel des Klägers durch die geplante Studienaufnahme nicht Streit entscheidend. Er ist aber erhellend für die Beurteilung, dass ein touristischer Aufenthalt zum Zwecke des Dienstleistungsempfangs seitens des Klägers in einem nach außen erkennbaren Verhalten bis zum Ergehen dieser Entscheidung nicht vorgelegen hat. Daher kann auch die vom Kläger angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.02.2009, Rechtssache C-228/06 - "Soysal" nicht zu einer anderen Betrachtung führen. Der Kläger fällt nicht unter den von der Entscheidung betroffenen Personenkreis. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in dieser Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 41 Abs. 1 ZPAssEWG/Türkei im Ergebnis eine Visumspflicht der am Ausgangsverfahren Beteiligten türkischen Staatsangehörigen aufgrund der genannten Bestimmung des ZPAssEWG/Türkei verneint. Diese Vorlagefrage betraf jedoch nur einen Fall der aktiven Dienstleistungsfreiheit; der EuGH hat keine Aussage zur Rechtslage von Dienstleistungsempfängern gemacht. Auf die Frage, ob diese Auslegung des Art. 41 Abs. 1 des ZPAssEWG/Türkei auf die passive Dienstleistungsfreiheit übertragen werden kann, kommt es hier jedoch gar nicht an. Denn der Kläger fällt mangels Touristeneigenschaft nicht unter die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV. Der Verstoß ist auch nicht geringfügig. Er ist gemäß § 95 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 3 AufenthG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß i.S.d. § 55 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG, sondern ein beachtlicher Ausweisungsgrund (BVerwG, U. v. 24.09.1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63; BVerwG, U. v. 17.01.1998 - 1 C 27.96, BVerwGE 107, 58). Ihr Ermessen hat die Beklagte im Ergebnis rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere ist die Ausweisung verhältnismäßig. Die Beklagte hat mit der angegriffenen Verfügung von ihrem durch § 55 Abs. 1 AufenthG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und den Kläger für dauernd ausgewiesen. Sie hat die Ausweisung auf general- und spezialpräventive Aspekte gestützt. Mit der Ausweisung wird einer erneuten Verletzung der Vorschriften des AufenthG durch den Kläger in geeigneter Weise vorgebeugt. Dies ist im Hinblick auf den nicht geringfügigen Rechtsverstoß des Klägers als erforderlich anzusehen. Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG kommt dem Kläger nicht zugute. Er fällt nicht unter die in dieser Vorschrift aufgeführten Konstellationen. Die Ausweisung steht auch nicht außer Verhältnis zu dem Zweck, künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Aufenthalts bzw. der illegalen Einreise von Ausländern zu verhindern. Insbesondere ist sie auch mit den Anforderungen des § 55 Abs. 3 Ziffer 1 AufenthG (schutzwürdige persönliche Bindungen im Bundesgebiet) vereinbar. Seine Bindungen im bzw. an das Bundesgebiet sind als gering anzusehen. Der Kläger ist nicht in Deutschland aufgewachsen. Er hat nie in der Bundesrepublik Deutschland gelebt. Auch gibt es hier keine von ihm abhängigen Familienmitglieder. Dem stehen das öffentliche Interesse an der Kontrolle von Einreise und Aufenthalt von Ausländern und an der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften gegenüber. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass enge Familienangehörigen des Klägers mit ihren Familien im Bundesgebiet leben. Insoweit bietet jedoch § 11 Abs. 2 AufenthG ausreichende Handhabe, mögliche Härten zu mildern. Danach kann dem Ausländer ausnahmsweise Erlaubnis erteilt werden, kurzfristig in das Bundesgebiet einzureisen. Den familiären Bindungen des Klägers an seine Geschwister, die deswegen belegt sein dürften, weil er sie in einer wohl als bedrängend empfundenen Lebenskrise aufsuchte, dürften durch eine Befristung der Wirkung der Ausweisung, die nicht unerheblich unter der Regelbefristung von drei Jahren liegen sollte, Rechnung getragen werden. Die Entscheidung der Beklagten ist auch mit Art. 8 EMRK vereinbar. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen eingreifen und nur, "soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit ". Die Ausweisung als Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK ist hier durch ein hinreichendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und auch als im Hinblick auf das verfolgte Ziel als im engeren Sinne verhältnismäßig anzusehen. Von den zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist hier nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein seine Beziehung zu den im Inland lebenden Geschwistern vor. Eine solche ist jedoch nicht von Gewicht, dass die entsprechende Verfügung zwingend unverhältnismäßig ist. Insbesondere sind die Geschwister erwachsen und nicht auf Grund besonderer Umstände auf gegenseitige Unterstützung und Hilfe angewiesen ( vgl: EGMR, InfAuslR 1996, 1 - "Nasri"; Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 - "Yilmaz"). Auch dass die Ausweisung für dauernd erfolgte, ist als rechtmäßig anzusehen. In der angegriffenen Verfügung vom 17.10.2008 wurde eine Befristungsentscheidung nicht getroffen. Zu einer Prüfung von Amts wegen, ob eine solche gemeinsam mit der Ausweisungsentscheidung zu erfolgen hatte, war die Beklagte aus den bereits genannten Gründen auch nicht verpflichtet. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, 1, Var. AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG werden die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen erst auf Antrag hin befristet. Der Rechtsprechung zufolge ist es zulässig und insbesondere mit Art. 8 EMRK vereinbar, wenn die Behörde eine Ausweisungsverfügung erlässt, ohne zugleich von Amts wegen über eine Befristung zu entscheiden (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, InfAuslR 2007, 325 - "Kaya"; VGH Mannheim, B. v. 10.01.2007 - 11 S 2616/06 -, NVwZ 2007, 609). Etwas anderes gilt nur, wenn die Unverhältnismäßigkeit der Nichtbefristung sich aufdrängt. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist nach den bisherigen Ausführungen nicht gravierend in seinem Recht auf Privatsphäre aus Art. 8 Abs. 1 EMRK betroffen. Die auf Seiten des Klägers zu berücksichtigenden Belange sind vielmehr von einem nicht erheblichen Gewicht. Auch die Androhung der Abschiebung in die Türkei gem. § 59 AufenthG (Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung) ist rechtmäßig. Sie ist schriftlich und unter Fristsetzung erfolgt. Als Zielstaat im Sinne von § 59 Abs. 2 AufenthG wurde der Heimatstaat des Klägers, die Republik Türkei benannt. Auch der nach dieser Norm erforderliche Hinweis ist ergangen. Der im Jahre 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Türkei und lebte mit seiner Ehefrau in der Republik Frankreich. Dort verfügte er über eine bis zum 30.04.2008 gültige Aufenthaltskarte (Carte de Séjour). Nach seinen Angaben kam es in der Ehe zu Spannungen. Deshalb reiste er Ende September 2008 in das Bundesgebiet ein. Vier seiner Brüder leben in XY; alle sind verheiratet, zwei von ihnen haben Kinder und die deutsche Staatsbürgerschaft. Der Onkel des Klägers lebt in O. Der Kläger beabsichtigte, seine Verwandten zu bitten, mit ihm einen Ausgleich mit seiner Ehefrau herbei zu führen. Ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland besaß er nicht. Sein türkischer Reisepass war am 30.04.2008 abgelaufen. Nach seinen eigenen Angaben stellte sich während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland heraus, dass die eheliche Gemeinschaft von Seiten der Familie seiner Ehefrau nicht weiter gewünscht wurde. Am 16.10.2008 trafen ihn Polizeibeamte in der Wohnung eines seiner Brüder in XY an und nahmen ihn wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz fest. Am gleichen Tage erfolgte die Anhörung des Klägers durch die zuständige Ausländerbehörde. Am 17.10.2008 erließ die Beklagte eine Ausweisungsverfügung, nach deren Inhalt der Kläger für dauernd aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ausweisung gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO wurde angeordnet (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde die Abschiebung in die Republik Türkei angedroht für den Fall, dass der Kläger nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung seiner Ausreiseverpflichtung nach § 50 Abs. 1 AufenthG nachkomme. Gleichzeitig erging ein Hinweis, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Einreise und der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG mangels gültigem Nationalpasses sowie eines gemäß §§ 4 und 6 AufenthG gültigen Aufenthaltstitels in der Form des Visums unerlaubt seien. Daher sei der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG erfüllt. Die Anwesenheit des Klägers beeinträchtige die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Angesichts der hohen Zahl der sich im Bundesgebiet illegal aufhaltenden Ausländer bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sich Einreise und Aufenthalt in geregelten Bahnen vollziehen. Ausländerrechtliche Bestimmungen seien wesentliche Ordnungsvorschriften, so dass ein Verstoß dagegen nicht nur als geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften zu werten sei. Die Ausweisung sei gerechtfertigt und erforderlich, denn sie diene zu Abschreckung anderer Ausländer um den ständigen Versuchen ausländischer Staatsangehöriger, in der Bundesrepublik illegal Aufenthalt zu nehmen, nachhaltig entgegenwirken zu können. Das persönliche Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland habe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der genauen Einhaltung und Beachtung der ausländerrechtlichen Gesetze und Vorschriften zurückzustehen. Gründe nach § 55 Abs. 3 AufenthG seien nicht zu erkennen, da der Kläger nicht über schutzwürdige Bindungen zu hier rechtmäßig lebenden Personen verfüge, noch sonstige Belange zu erkennen seien, die ein schutzwürdiges Interesse an einem weiteren Aufenthalt begründeten. Nachteilige Folgen einer Ausweisung für eventuell hier rechtmäßig lebende Familienangehörige des Klägers seien nicht zu befürchten. Der Kläger hat am 27.10.2008 hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Klage richte sich insbesondere gegen Ziffer 1 der Verfügung. Insoweit dort eine unbefristete Sperrwirkung festgesetzt werde, sei diese unverhältnismäßig. In Anbetracht des Ausweisungsanlasses sowie der besonderen Interessen des Klägers sei - sofern man überhaupt den Erlass einer Ausweisungsverfügung für verhältnismäßig erachte - allenfalls eine Befristung in Höhe von sechs Monaten verhältnismäßig. Die Ausländerbehörde hätte prüfen müssen, ob nicht mildere Mittel dem angestrebten öffentlichen Interesse genügen würden. Nach Aktenlage sei erkennbar gewesen, dass besondere familiäre Bindungen des Klägers im Bundesgebiet bestünden. Aufgrund dieser familiären Umstände habe der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, nicht unverhältnismäßig lange von der Möglichkeit von Besuchsreisen zu seinen in Deutschland lebenden Brüdern und ihren Familien abgehalten zu werden. Der Kläger sei auch zu diesem Zweck in die Bundesrepublik eingereist. Darüber hinaus beabsichtige nunmehr der Kläger mit dem Studium in Deutschland sich für eine Berufstätigkeit in der Republik Türkei weiter zu qualifizieren. Er beabsichtige an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main möglichst bald das Studium der Betriebswirtschaft aufzunehmen; über eine einschlägige Ausbildung in der Republik Türkei verfüge er bereits. Wegen dieser beiden Aspekte sei das Privatleben des Klägers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichte Art. 8 EMRK die Ausländerbehörde dazu, bereits in der Ausweisungsverfügung zu prüfen, ob deren Wirkung nicht von vornherein zeitlich zu befristen sei. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass er als Ehemann einer französischen Staatsbürgerin mit einem für Frankreich gültigen Aufenthaltstitel ohne Erlaubnis nach Deutschland einreisen und auch dort studieren dürfe. Schließlich sei die Ausweisungsverfügung bereits kraft Gemeinschaftsrechts rechtswidrig, da die Einführung der Visumspflicht für türkische Staatsangehörige nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Entscheidung "Soysal") gegen das Verschlechterungsverbot nach Art. 41 Abs. 1 ZPAssEWG/Türkei verstoße. Als Tourist sei der Kläger Empfänger von Dienstleistungen und habe damit nach dieser Rechtsprechung nicht der Visumspflicht unterlegen. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Stadt XY vom 17. Oktober 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf den Inhalt der Behördenvorgänge Bezug genommen, insbesondere auf die angegriffene Verfügung. Ergänzend führt die Beklagte aus, dass weder der genaue Einreisezeitpunkt noch der Aufenthaltszweck vom Kläger glaubhaft gemacht, noch dieser durch entsprechende Unterlagen belegt worden sei. Auch ein Antrag auf Befristung sei nicht aktenkundig. Im Rahmen der erst noch im förmlichen Befristungsverfahren zu treffenden Befristungsentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits 34 Jahre alt sei und es sich bei den benannten besonderen familiären Bindungen im Bundesgebiet um die erwachsenen Brüder des Klägers und deren Familien handele. Eine Ehefrau oder eigene Kinder habe der Kläger nicht im Bundesgebiet. Außerdem lasse der Sachvortrag des Klägerbevollmächtigten darauf schließen, dass es dem Kläger nicht um einen gelegentlichen Besuch bei seinen Verwandten in Deutschland gehe, sondern dass sein eigentliches Ziel sei, ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet anzustreben. Letztlich sei ein Zuzug zur Familie der Brüder gewünscht. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Klägers erscheine schließlich im Falle eines erfolgreichen Studienabschlusses der Erhalt eines adäquaten Arbeitsplatzes längerfristig kaum erreichbar. Der Kläger reiste am 29.10.2008 freiwillig in die Türkei aus. Die Universität Frankfurt am Main bestätigte am 17.11.2008 das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bewerbung des Klägers um Zulassung zum Studium zum Sommersemester 2009. Mit Schreiben vom 26.11.2008 hat der Kläger bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt, die Wirkung der Ausreiseverfügung vom 17.10.2008 zu befristen. Mit Beschluss vom 9.4.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 verwiesen.