Urteil
7 E 1739/07
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:1111.7E1739.07.0A
2mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Klagebefugnis, Antragsbefugnis
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klagebefugnis, Antragsbefugnis Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet Die Klage ist nicht zulässig. Es kann offen bleiben, ob die vorliegend erhobene Feststellungsklage zulässig ist. Vorliegend drängt sich zunächst die Anfechtungsklage auf, da das Ziel des Klägers dahin zu bestimmen ist, einen belastenden und an ihn gerichteten Verwaltungsakt gerichtlich aufheben zu lassen. Inwieweit er durch die getroffene Regelung allerdings belastet ist, bestimmt sich nach der vorweg zu prüfenden beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzung der Klagebefugnis. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger durch den angegriffenen Bescheid in seinen Rechten verletzt ist. Eine Rechtsverletzung kann der Kläger als betriebliches und durch das Betriebsverfassungsgesetz abgesichertes kollektives Vertretungsorgan der Arbeitnehmer der Beigeladenen nicht geltend machen; der angegriffene Bescheid verletzt nicht seine Rechte. Er ist deshalb nicht klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Vorliegend hat der Beklagte im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung von Vorschriften über den Arbeitsschutz vom 08. Juli 2003 (GVBl. I, S. 206) mit feststellendem Bescheid über die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb der Beigeladenen auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz vom 06. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1170, zuletzt geändert durch Art. 229 der Neunten ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.10.2006 (BGBL. I, S.2407)) die Feiertagsarbeit für den Pfingstmontag des Jahres 2007 für zulässig festgestellt, soweit sie die in § 10 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz aufgeführten Arbeiten und Verrichtungen betrifft. Dieser Bescheid betrifft eine Beschäftigung nach Art und Umfang, die von Gesetzes wegen für Sachbereiche und bestimmte betriebliche Erfordernisse eingeräumt worden ist und auch ohne Genehmigung durch die feststellende Behörde von dem Arbeitgeber angeordnet werden kann. Die in § 10 Arbeitszeitgesetz aufgeführten Ausnahmen von der Regel des § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, wonach Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen, werden im Regelungszusammenhang tatbestandlich gefasst und unmittelbar wirksam. Unabhängig davon kann die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz feststellen, ob eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 10 Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Die Aufsichtsbehörde soll auf diesem Wege bei Auslegungszweifeln eine schnelle Klärung herbeiführen können. Wer antragsbefugt ist, bestimmt das Arbeitszeitgesetz nicht. Im Falle einer negativen Entscheidung soll der Arbeitgeber auf dem Wege der Verpflichtungsklage hiergegen vorgehen dürfen. Auch Arbeitnehmer, die gegebenenfalls arbeitsvertraglich an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, sollen klagebefugt sein (vgl. Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 15. Auflage, § 13, RNr. 12; mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hat sich ausweislich der Behördenakte der klagende Betriebsrat in Gestalt seines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Sachverhaltsschilderung und Bitte um Entscheidung an den Beklagten gewandt. Der streitgegenständliche Bescheid ist sodann an den Betriebsratsvorsitzenden und mit Durchschrift an die Beigeladene ergangen. Nach den in dieser Entscheidung erfolgten Ausführungen zur Antragsbefugnis, dürfte bereits fraglich sein, ob ein Betriebsrat als antragsbefugt im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz anzusehen ist. Antragsbefugnis und Klagebefugnis entsprechen einander insofern, als die Klagebefugnis als immer zu berücksichtigende beteiligtenbezogene Sachentscheidungsvoraussetzung die prozessuale Gegenwehr gegen eine belastende Verwaltungsentscheidung eröffnet. Wer antragsbefugt ist, ist in der Regel auch klagebefugt. Klarstellend ist hier hinzuzufügen, dass ein Fall der Betroffenheit durch Eingriff in drittschützende Belange nicht gegeben ist. Vorliegend sprechen gegen eine in diesem Sinne verstandene Antragsbefugnis und ausdrücklich gegen eine Klagebefugnis Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ( Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 17.99 -, BVerwGE 112, S. 51 sowie Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 32/91 - dokumentiert in Juris). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2000, welches im Rechtszug auf das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs erging (Urteil vom 29.06.1999 - 22 B 98.1524 -, dokumentiert in Juris), ist die durch den nach § 10 Arbeitszeitgesetz ergangenen Bescheid bewirkte Begünstigung des beigeladenen Arbeitgebers mit einer rechtlichen Belastung der Arbeitnehmer wechselseitig verknüpft, was zu der in dieser Entscheidung bestätigten Klagebefugnis des Arbeitnehmers führte. Diese Rechtsprechung ist allerdings mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992 zu verknüpfen, wonach bei einer atomaufsichtsrechtlichen Anordnung, welche Belange der Arbeitnehmer, nämlich das Tragen von Waffen, betraf, trotz des Eingriffs in die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz eine Klagebefugnis des Betriebsrats verneint wurde. Für die Kammer ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, dass vorliegend eine atomaufsichtsrechtliche Anordnung zu beurteilen war, weil die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen lässt. Danach beziehen sich die die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nur auf Bereiche, in denen eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, § 87 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz. Das Arbeitszeitgesetz regelt jedoch den Rahmen der Höchstarbeitszeit und Ausnahmen hiervon und stellt somit eine der Mitbestimmung nur innerhalb des Betriebes zugängliche gesetzliche Regelung dar. Insbesondere enthält das Betriebsverfassungsgesetz keine Vorschrift, die dem Betriebsrat ausdrücklich gegenüber anderen Personen oder Stellen als dem Arbeitgeber ein Recht auf Mitbestimmung einräumt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er sich somit für seine Klagebefugnis nicht auf das Betriebsverfassungsgesetz berufen. Die Kammer nimmt darüber hinaus an, dass er schon nicht antragsbefugt war, weshalb die belastenden Teile des Bescheids - so etwa hinsichtlich der Kosten - ins Leere gingen. Er kann sich auch nicht auf europarechtliche Richtlinien des Rats der Europäischen Gemeinschaften berufen, da die ergangenen Richtlinien umgesetzt worden sind und nicht ersichtlich ist, inwieweit sie die prozessualen Befugnisse des Klägers erweitern könnten. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat der Beigeladenen auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, weil sie sich durch Stellung eines Antrages in der mündlichen Verhandlung dem Risiko des Unterliegens ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO konnte nicht für notwendig erklärt werden. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; ein Vorverfahren fand nicht statt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem das Regierungspräsidium Feiertagsarbeit als Ausnahme zu den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bewilligte. Mit Schreiben vom 17.04.2007 wandte sich der Betriebsrat der Beigeladenen an das Regierungspräsidium und bat um Feststellung gemäß § 13 Abs. 3 Ziff. 1 Arbeitszeitgesetz, ob die Beschäftigung von Arbeitnehmern am Pfingstmontag 2007 zulässig sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in den vergangenen Jahren davon ausgegangen worden sei, dass aufgrund des Börsenhandels an dem nicht in der gesamten Europäischen Union als Feiertag anerkannten Pfingstmontag Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz beschäftigt werden dürften. Im Jahre 2007 stelle sich die Lage aber anders dar. Es finde wegen des zeitgleichen Bankfeiertages in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Großbritannien kein Wertpapierhandel statt. Allerdings würden Abwicklungstätigkeiten bei Clearstream Banking in F. für Geschäfte der Vortage durchgeführt, die wiederum Nachfolgearbeiten bei der Beigeladenen zur Folge haben würden. Hierauf ermittelte das Regierungspräsidium, dass die Beigeladene Transaktionen u.a. mit der Börse A und den Börsen Börse B und Börse C tätige und Abrechnungen als Dienstleistungen für Kunden und Banken durchführe. Nach den herangezogenen Handelskalendern ergab sich, dass die Börse A am Pfingstmontag 2007 - es handelte sich um den 28.05.2007 -, die Börse Börse B in Bezug auf bestimmte Derivate mit Herkunft außerhalb Grossbritanniens und nicht auf der Pfundwährung basierend und die Börse Börse C zumindest an den Handelsorten Stockholm und Helsinki geöffnet sein würde. Mit Bescheid vom 16.05.2007, gerichtet an die Beigeladene und zu Händen des namentlich genannten Betriebsratsvorsitzenden, allerdings ohne Bezug auf diese Funktion, stellte das Regierungspräsidium fest, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern der Beigeladenen am Pfingstmontag 2007 aufgrund des nichteinheitlichen Feiertages in der Europäischen Union mit Abwicklungstätigkeiten bei Clearstream Banking für Geschäfte der Vortage (Erfüllungstag „T+2“) nach § 10 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz zulässig sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Sicherstellung der speziellen Handelsaktivitäten der Beigeladenen eine Ausnahme vom generellen Verbot der Feiertagsarbeit zu machen sei, da dies im Wettbewerb der Finanzstandorte zur Stärkung des hiesigen Standortes notwendig sei. Eine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz liege nach Prüfung der Geschäftstätigkeit der Beigeladenen vor, weil sie Handelsaktivitäten an den Börsen Börse B, Börse A und Börse C abzuwickeln habe. Der Bescheid wurde mit weiteren Auflagen und Hinweisen versehen, die den Arbeitgeber betrafen. Hiergegen hat der Betriebsrat der Beigeladenen am 18.06.2007 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er habe als die gesetzlich vorgesehene Interessenvertretung der Beigeladenen ein Feststellungsinteresse, weil er geklärt wissen wolle, ob die Beigeladene zu Recht Feiertagsarbeit habe anordnen können. Die Zulässigkeit der Klage ergebe sich daraus, dass der Kläger Adressat eines Feststellungsbescheides sei, der Auflagen und eine Kostenentscheidung enthalte, wodurch er beschwert sei. Ihm stehe überdies eine Antragsbefugnis zur Feststellung der Rechtmäßigkeit von Feiertagsarbeit gemäß § 13 Abs 3 Nr.1 Arbeitszeitgesetz zu. Ferner erzeuge die Rechtswidrigkeit des Bescheids Änderungsbedarf bezüglich der einschlägigen Betriebsvereinbarungen im Betrieb der Beigeladenen. Der Bescheid sei insbesondere rechtswidrig, weil der Beklagte nicht ausreichend die Zulässigkeit einer Ausnahme ermittelt habe. Zum einen sei nicht geprüft worden, ob der Bewilligung nicht die Außerachtlassung zumutbarer Alternativen zugrunde liegen, andererseits sei nicht berücksichtigt worden, ob die durchzuführenden Arbeiten nicht an folgenden Werktagen vorgenommen werden könnten. Es seien nicht die konkreten Tätigkeiten ermittelt worden, die an diesem Feiertag durch die Abwicklung von Geschäften von Clearstream Banking Frankfurt zu Folgearbeiten bei der Beigeladenen führten. Die angeführten Aspekte zum europäischen Wettbewerb seien allgemein gehalten und führten wegen der nicht ausreichenden Sachverhaltsermittlung zur Unbestimmtheit des Bescheids. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 16.05.2007 rechtswidrig war, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich auf die Gründe in dem angefochtenen Bescheid und führt aus, dass der Kläger durch die Auflagen nicht beschwert sei. Die Auflagen richteten sich an den Arbeitgeber und begründeten keine Handlungspflichten des Klägers. Die Kostenerhebung sei auf der Grundlage des hessischen Verwaltungskostengesetzes erfolgt, der Kläger sei vor Ergehen des Bescheides auf die Kostenerhebung hingewiesen worden. Im Übrigen habe der Arbeitgeber die Kosten gemäß § 40 Betriebsverfassungsgesetz getragen. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Beschäftigung am Pfingstmontag des Jahres 2007 vorgelegen. Der Beklagte habe die konkrete Beschäftigung im Betrieb der Beigeladenen zugrunde gelegt und entschieden. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hält die Klage für unzulässig. Er vertritt die Auffassung, dass der Kläger als Kollektivorgan Betriebsrat außerhalb seines rechtlichen Wirkungskreises, dessen Grenzen durch das Betriebsverfassungsgesetz und das arbeitsrechtliche Beschlussverfahren gezogen seien, nicht klagebefugt sei. Er werde durch den Bescheid nicht beschwert, weil hierdurch keine Mitbestimmungsangelegenheit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVfG betroffen sei. Nach § 87 Abs 1 1.Hs BetrVfG würden Mitbestimmungsrechte durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen begrenzt. Ein Verwaltungsakt auf gesetzlicher Grundlage stehe Regelungen in diesem Sinne gleich. Nicht auf der Ebene des „Ob“, sondern erst auf der Ebene des „Wie“ der Umsetzung der Bewilligung, würden Mitbestimmungsrechte eingreifen. Der Kläger besitze als Betriebsrat im Außenverhältnis keine Rechtsfähigkeit gegenüber Dritten. Sein Rechtskreis werde durch Rechte bestimmt, auf welche Weise der Beigeladene die geltende Rechtslage in Bezug auf die der Mitbestimmung und der anderen Kontrollrechte arbeitsbezogen einhalte. Nach der Rechtsprechung habe der Betriebsrat für die von ihm repräsentierten Arbeitnehmer grundsätzlich keine Prozessführungsbefugnis. Im Übrigen bestehe keine Beschwer für den Kläger, da er nicht vermögensfähig sei und die Kosten des Verwaltungsaktes nicht vollstreckt werden könnten. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte des Beklagten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2008 Bezug genommen.