Urteil
7 E 1675/07
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:1111.7E1675.07.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
4. Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 4. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. Die Klage ist zulässig. Sie ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722; - Informationsfreiheitsgesetz - IFG -) in statthafter Weise als Verpflichtungsklage erhoben worden. Das nach § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG zwingend vorgesehene Vorverfahren entsprechend den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung wurde durchgeführt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 06.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte Akteneinsicht in die bei der Beklagten im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Verzögerungen bei der Fertigung des Großraumflugzeuges A 380 geführten Ermittlungen wegen möglicher Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels und wegen möglicher Verstöße gegen § 15 WpHG oder auf die mit seinem Hilfsantrag verfolgte Auskunft über den Inhalt dieser Vorgänge. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er mit den gewonnenen Informationen möglicherweise seine Chancen in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung gegenüber der Beigeladenen verbessern möchte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist voraussetzungslos (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4493 vom 14.12.2004, S.7 zu § 1 Abs. 1; Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Informationsfreiheitsgesetz vom 21.11.2005 - V 5a - 130250 -, GMBl. 2005 S. 1346; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnr. 4 ff.). Insbesondere besteht dieser, ohne dass - wie z.B. von § 29 Abs. 1 VwVfG für die Akteneinsicht bei Behörden gefordert - ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend zu machen ist (BT-Drucksache 15/4493, S. 6 zur Zielsetzung des Gesetzes). Da der Anspruch voraussetzungslos ist, und kein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend zu machen ist, kann das Ziel des Klägers hier auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Dem Anspruch steht entgegen der Ansicht der Beklagten nach Überzeugung der Kammer auch nicht eine mangelnde Verfügungsbefugnis der Beklagten über die begehrten Vorgänge mit den Aktenzeichen WA22-Wp 5125-40001962-2006/0001 und WA 21-Wp 5115-2006/0049 entgegen. Nach § 7 Abs. 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Erforderlich ist somit die Verfügungsbefugnis der Behörde über die Informationen. Diese Verfügungsbefugnis besteht nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 15/0043 S. 14) jedenfalls über die eigene von der Behörde selbst erhobene Information. Für die Frage nach der Verfügungsberechtigung ist somit auf die verwaltungsorganisationsrechtlichen Vorschriften abzustellen, die die Zuständigkeit i.S. einer ausschließlichen Zuordnung der Aufgabe zu einer Behörde regeln (vgl. hierzu: Berger in Berger/Roth/Scheel, IFG, § 7 Rar. 2 ff.). Hier hat die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen möglicher Verstöße gegen § 15 WpHG und wegen möglicher Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Verzögerungen bei der Fertigstellung des Großraumflugzeuges A 380 Informationen erhoben. Sie ist damit verfügungsberechtigt über diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit erhaltenen Informationen. Die Zuständigkeit über die im Rahmen ihrer Untersuchung wegen möglicher Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels erhobenen Informationen ist nicht deshalb entfallen, weil sie ihre Originalakten WA-21-Wp5115-2006/0049 der Staatsanwaltschaft München übergab und diese Bestandteil des dort geführten Ermittlungsverfahrens mit dem Aktenzeichen 302 Js 43205/07 geworden sind, zumal die Beklagte über Kopien dieser Vorgänge verfügt. Die bloße vorübergehende Weitergabe der Akte entbindet nicht von der Pflicht zur Gewährung des Informationszugangs (vgl. hierzu: Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 7 Rdn.19 m. w. N., wonach der Umstand, dass der Umstand, dass die Akten vorübergehend „außer Haus“ seien, den Informationsanspruch nicht entfallen lässt). Auch eine spätere Zuständigkeitsänderung kann die bestehende Verfügungsberechtigung nicht nachträglich entfallen lassen. Die Beklagte war bis zur Änderung der ihre Zuständigkeit für Verstöße nach § 15 WpHG bestimmenden Vorschriften für die Erhebung dieser Information zuständig. Die in diesem Zeitraum gesammelten Informationen wurden von ihr im Rahmen ihrer Zuständigkeit erhoben. Für diesen Zeitraum bleibt nach Überzeugung der Kammer somit die Verfügungsbefugnis der Beklagten und auch ihre Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht für diesen Zeitraum bestehen. Der dem Grunde nach voraussetzungslose Informationszugangsanspruch besteht jedoch nicht, wenn es zum Schutz besonderer öffentlicher Belange erforderlich ist, diesen zurücktreten zu lassen (vgl. dazu auch Rossi, IFG, § 1 Rdnr. 27). In § 3 IFG sind bestimmte Fallkonstellationen geregelt, in denen der Informationszugang von einer Behörde des Bundes oder einer mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betrauten anderen Stelle (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 IFG) verweigert werden darf. Weitere Ausnahmevorschriften enthalten die §§ 4 bis 6 IFG. § 3 IFG regelt Ausnahmen vom Zugang zu Informationen. Diese Vorschrift ist eng auszulegen und zudem obliegt es der um Information ersuchten Behörde darzulegen, aus welchen Gründen ausnahmsweise der Informationszugang zu verwehren ist (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 9 linke Spalte; Roth, in Berger u.a., IFG, § 3 Rdnr. 17; Rossi, IFG, § 3 Rdnr. 2; Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rdnr. 4). Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass es denkgesetzlich nicht zwingend geboten ist, das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel nach rein quantitativen Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hat in jedem Einzelfall eine qualitative Betrachtung zu erfolgen, die es nicht von vornherein ausschließt, dass sogar in der Mehrzahl der Fälle eine Ausnahme von der Regel in Betracht kommen kann (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2008; Az. 7 E 3280/06(V), unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07, NVwZ 2008, 326 Rdnr. 26 zur vergleichbaren Problematik im Ausländerrecht) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 d IFG nicht vor. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 23.01.2008 (Az: 7 E 3280/06(V)) ausgeführt hat, wurde bei der Verabschiedung des Informationsfreiheitsgesetzes in Kenntnis u.a. der der Beklagten übertragenen und für das Gemeinwesen wichtigen Aufgaben der Finanzaufsicht keine umfassende oder partielle Bereichsausnahme vorgesehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die im Informationsfreiheitsgesetz insbesondere in den §§ 4 - 6 IFG vorgesehenen weiteren Vorkehrungen zum Schutz öffentlicher und privater Interessen als ausreichend erachtet, um u.a. die Funktionsfähigkeit der Beklagten zu erhalten. Von der Beklagten wurde nicht in überzeugender Weise dargetan, inwieweit im zu entscheidenden konkreten Fall eine vollständige oder partielle Freigabe der vom Kläger begehrten Informationen geeignet wäre, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Beklagten auszuwirken. Die Beklagte hätte substantiiert darlegen müssen, welche Akteninhalte aus welchen Gründen zwingend nicht freigegeben werden können. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsausgaben der Beklagten reichen demgegenüber nicht aus, um dem Kläger den begehrten Informationszugang zu verwehren. Der Anspruch auf Informationszugang ist hier jedoch gemäß § 3 Nr. 1 g IFG ausgeschlossen, da das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft München I mit dem Aktenzeichen 302 Js 43205/07 haben könnte. Nach § 3 Nr. 1 g IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könnte. Nach dem Wortlaut reicht es aus, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben „könnte“. Damit kommt eine Berufung auf den Ausschlussgrund entsprechend dem Zweck des Schutzes der Rechtspflege und der Rechtsdurchsetzung in Betracht, wenn eine Verfahrensbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint (vgl. Rossi, IFG, § 3 Rdnr. 31 m.w.N.). Somit wird durch diese Vorschrift der Informationszugang für die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in der Regel ausgeschlossen (vgl. hierzu: Roth in Berger/Roth/Scheel, IFG § 3 Rnr. 77; Rossi, IFG, § 3 Rnr. 31). Hier hat die zuständige Staatsanwaltschaft München I auf Anfrage des Gerichts ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht in die bei der Beklagen geführten Vorgänge mit den Aktenzeichen WA 222-Wp 125-40001962/2006/0001 und WA 21-Wp 5115/2006/0049 den Untersuchungszweck gefährdet, so dass der Informationszugangsanspruch zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Da auch die Auskunft über den Inhalt der unter den Aktenzeichen WA22-Wp 5125-40001962-2006/0001 und WA 21-Wp 5115-2006/0049 bei der Beklagten geführten Vorgänge nachteilige Auswirkungen auf das bei der Staatsanwaltschaft München geführte Ermittlungsverfahren haben könnte, bleibt auch der Hilfsantrag des Klägers ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hier entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene erfolgreich einen Antrag gestellt und mit der Antragstellung auch das Risiko einer eigenen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daher ist auch die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14.09.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf die §§ 1, 7 IFG die Beantwortung mehrerer Fragen zur Aufsichtstätigkeit der Beklagten gegenüber der Beigeladenen. Konkret begehrte der Kläger Mitteilung darüber, ob und ggfs. zu welchem Geschäftszeichen und mit welchem Sachstand die Bundesanstalt gegenüber der Beigeladenen und/oder gegen Mitarbeiter der Beigeladenen und/oder gegen Dritte im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Verzögerungen bei der Fertigung des Großraumflugzeuges A 380 Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Des Weiteren beantragte der Kläger Informationsgewährung darüber, welche Fehler in diesem Zusammenhang ggfs. festgestellt worden seien und ob insbesondere Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels sowie gegen die Ad-hoc-Regelungen vorlägen und welche Maßnahmen die Beklagte diesbezüglich getroffen habe. Weiterhin begehrte der Kläger Akteneinsicht durch Übersendung einer vollständigen Kopie der Vorgangsakten. Mit Bescheid vom 06.11.2006 wurde dem Antrag auf Auskunft teilweise stattgegeben. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Verzögerungen der Fertigung des Airbus A 380 Untersuchungen unter dem Aktenzeichen WA 22-Wp 5215-40001962-2006/0001 wegen möglicher Verstöße gegen § 15 WpHG und unter dem Aktenzeichen WA 21-Wp 5115-2006/0049 wegen möglicher Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels führe. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Untersuchungen noch andauerten. Der Antrag auf darüber hinausgehenden Informationszugang wurde abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 06.12.2006 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 21.02.2007 teilte die Beklagte mit, dass das Verfahren WA22-Wp5215-40001962-2006/0001 zwischenzeitlich abgeschlossen sei. Aufgrund der Änderung einiger Vorschriften des WpHG durch das Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz zum 20.01.2007 unterfalle die Beigeladene im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen § 15 WpHG nicht mehr der Aufsicht der Beklagten, da sie nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 7 Nr. 1 und 2 WpHG kein Inlandsemittent sei. Aufgrund der nicht mehr gegebenen Zuständigkeit der Beklagten sei das Untersuchungsverfahren eingestellt worden, ohne dass zum Zeitpunkt der Einstellung etwaige Fehler bzw. Verstöße gegen die Ad-hoc-Regelung des § 15 WpHG festgestellt worden seien. Mit Bescheid vom 15.05.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Informationszugang hier aufgrund der sich aus § 3 Nr. 1 d IFG ergebenden Bereichausnahme, der Verschwiegenheitspflicht der Bundesanstalt nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WpHG, sowie nach § 3 Nr. 7 IFG, § 9 Abs. 3 IFG und § 7 S. 2 IFG ausgeschlossen sei. Hiergegen hat der Kläger am 12.06.2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass dem Anspruch auf Informationszugang § 3 Nr. 1 d IFG nicht entgegenstehe. Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 1 d IFG sei hier nicht eröffnet, da es sich bei der Beklagten nicht um eine „Finanz-" oder sonstige Behörde im Sinne dieser Vorschrift handele. Die Beklagte sei explizit nicht in den Schutzbereich des § 3 Nr. 1 d IFG einbezogen worden. Selbst wenn man den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 1 d IFG als eröffnet ansehe, stünde dies dem Informationszugangsanspruch nicht entgegen. Wie auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in seiner Jahresbilanz 2006 festgestellt habe, beriefen sich Behörden immer wieder pauschal auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 d IFG, ohne jedoch in jedem Einzelfall konkret darzulegen, inwieweit das Bekanntwerden der vom Auskunftssuchenden begehrten Informationen tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- und Aufsichtsaufgaben haben könne. Auch die Beklagte habe lediglich ausgeführt, dass die Kooperationsbereitschaft der ihrer Aufsicht Unterworfenen stark nachlassen würde, wenn die Beklagte Informationen, die ihr von diesen freiwillig übermittelt würden, Dritten zugänglich mache. Im Übrigen dürfe die Arbeitsfähigkeit einer Aufsichtsbehörde keinesfalls vom guten Willen der zu Beaufsichtigenden abhängig gemacht werden, da sie dann von diesen steuerbar sei. Die der Beklagten vom Gesetzgeber umfassend zur Verfügung gestellten Eingriffsbefugnisse zeigten, dass diese nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht auf die Rolle eines Bittstellers angewiesen sein solle. Im Übrigen würde der Schutzzweck wie auch die Anwendung des § 1 Abs. 1 S. 1 IFG ausgehebelt, wenn die Beklagte unter Berufung auf § 3 Nr. 1 d IFG einen bestehenden Informationszugangsanspruch nur deshalb ablehne könne, weil die Durchsetzung ihrer Kontroll- und Aufsichtsaufgaben in der Verwaltungspraxis hierdurch, und sei es nur unwesentlich, erschwert werden könne. Der Informationszugangsanspruch sei hier auch nicht nach § 3 Nr. 7 IFG ausgeschlossen. Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Verweigerung von Informationen auf den Schutz des „whistleblowers“ berufe, könne sich der Schutz und der damit korrespondierende Ausschlussgrund auf die Angaben zu den Hinweisgebern selbst beziehen, müsse sich aber nicht auf die von diesen vertraulich übermittelten Informationen erstrecken, wenn diese nicht gerade den unmittelbaren Rückschluss auf die Hinweisgeber zulasse. Hierzu habe die Beklagte jedoch bisher nichts vorgetragen. Der Informationsanspruch sei auch nicht nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WpHG ausgeschlossen. § 8 WpHG stelle eine besondere Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit für den Bereich der Wertpapierhandelsaufsicht da. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gelte die Verschwiegenheitspflicht und das Verwertungsverbot für die bei der Beklagten Beschäftigten sowie für die durch sie beauftragten Personen und für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den Tatsachen erhielten. Die Auffassung, dass die Verschwiegenheitspflicht darüber hinaus für die Beklagte selbst gelte, fände im Gesetz keine Stütze. Die Verschwiegenheitspflicht in § 8 WpHG sei ausschließlich personenbezogen formuliert und normiert. Als Konkretisierung des allgemeinen Amtsgeheimnisses könne die Vorschrift einem Informationszugang auch nicht entgegenstehen, da es sich insoweit gerade nicht um ein „unbefugtes Offenbaren“ i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG handele. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG sei in diesem Zusammenhang gerade die Rechtsgrundlage für einen Fall des befugten Offenbarens. Im Übrigen könnten die vom Kläger an die Beklagte gestellten Fragen sämtlich inhaltlich beantwortet werden, ohne dass gegen die von der Beklagten behauptete Geheimhaltungspflicht verstoßen würde. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit habe in einer Parallelangelegenheit (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Az.: 7 E 3280/06 (V)) am 30. November 2006 mitgeteilt, dass bei abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (mehr) vorlägen. Darüber hinaus bestehe kein berechtigtes Interesse des Unternehmens, das die Geheimhaltung dieser Information rechtfertigen würde, sofern durch die Ermittlungen ein rechtwidriges Verhalten des Unternehmens bereits festgestellt worden sei. Insgesamt sei die Beantwortung der klägerischen Fragen jedenfalls teilweise möglich. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 IFG sei dem Antrag auf Informationszugang regelmäßig stattzugeben, wenn nicht ausnahmsweise Unzumutbarkeit vorläge. Hierfür sei nicht die von der Beklagten behauptete Selektierung der Akten erforderlich und es sei auch nicht notwendig, dass sehr umfangreiches Aktenmaterial Satz für Satz durchgesehen werde. Auch werde dem bei der Gewährung von teilweiser Akteneinsicht möglicherweise entstehenden Verwaltungsaufwand bereits durch das Gesetz Rechnung getragen, da die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu bemessen seien. Da die Rechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz als „Jedermannsrecht“ ausgestaltet seien, müsse auch kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Im Übrigen gingen auch die Ausführungen der Beklagten zur Einstellung aufgrund der Zuständigkeitsänderung fehl. Nach der Neuregelung des § 7 Abs. 2 und des § 15 Abs. 1 WpHG sei zwar möglicherweise eine Zuständigkeit der Beklagten für aktuelle Verstöße nach § 15 WpHG nicht mehr gegeben. Der allein interessierende Vorfall datiere hier aber aus einem Zeitraum, zu dem sich die Zuständigkeit der Beklagten noch nach § 15 WpHG a. F. bestimmen ließe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Wegfall der Verfügungsberechtigung über Teile der Fachbereichsakten beziehen, da allein die Ermittlungsbefugnisse der Beklagten endeten, ohne dass sich dies auf die übrigen Aufgaben und Befugnisse nach § 8 WpHG oder nach anderen Vorschriften wie dem IFG auswirken würde. Anhand der Einlassungen der Beklagten lasse sich auch nicht beurteilen, ob der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 g IFG gegeben sei. Die Beklagte müsse insoweit überzeugend darlegen, dass die Voraussetzungen im konkreten Fall vorlägen. Dies sei bislang offensichtlich nicht der Fall. Hinsichtlich der Ausnahmetatbestände der § 3 Nr. 1 d, 3 Nr. 1 g und § 3 Nr. 7 IFG werde auf die Ausführungen im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 7 E 3280/06 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 06.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2007 zu verpflichten, dem Kläger Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren 2) - in den Vorgang WA 22-Wp 5215-40001962-2006/0001 - in den Vorgang WA 21-Wp5115-2006/0049; 3) hilfsweise Auskunft zu erteilen, über den Inhalt der Vorgänge WA 22-Wp 5215- 40001962-2006/0001 und WA 21-Wp5115-2006/0049; 4) 5) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 6) Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass Informationsanträge, die ausschließlich im Sinne des persönlichen Eigennutzes gestellt würden, nach ihrem Verständnis weder der Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung dienten noch die Transparenz staatlichen Handelns förderten und auch nicht die Teilnahme am politischen Leben unterstützten. Diese Zweckbestimmung habe der Gesetzgeber aber bei der Verabschiedung des IFG ausweislich der Gesetzesbegründung vor Augen gehabt. Hier gehe es ausschließlich um den Zugang zu solchen Informationen, die sich im rein privatrechtlichen Bereich abspielten, so dass der Gedanke der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des IFG aufgrund der Verfolgung offensichtlich zweckwidriger Ziele hier nahe liege. Schon aus diesem Grunde sei der Antrag des Klägers vollständig zurückzuweisen. Die Beklagte habe im Bescheid vom 06.11.2006 sowie im Widerspruchsbescheid die Auskunft gegeben, dass das Verfahren WA21-Wp 5115-2006/0049 ein laufendes Verfahren sei. Nun sei dieses Untersuchungsverfahren abgeschlossen und wegen des Verdachts auf verbotenen Insiderhandel mit Y-Aktien bei der Staatsanwaltschaft München Anzeige erstattet worden. Die Beklagte habe der Staatsanwaltschaft München die Originalfachbereichsakten WA21-WP5115-2006/49 zu deren eigener Verwendung im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen zur Verfügung gestellt. Bei der Beklagten seien Kopien dieser Akten verblieben. Die Beklagte sei nach der Abgabe an die Staatsanwaltschaft über die vorgenannten Informationen nicht mehr verfügungsberechtigt. Auch die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 1 IFG zeige, das einer für die Sachfrage nicht zuständigen Behörde keine Auskunftsberechtigung zustehe. Nach dieser Norm entscheide die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt sei, über den Antrag auf Informationszugang. Zuständig sei also nicht jede Behörde, die rein tatsächlich über die begehrten Informationen verfüge. Notwendig sei vielmehr die Berechtigung zur Verfügung über die Information. Diese gesetzgeberische Wertung müsse erst Recht für den Fall gelten, dass Informationen an eine andere Behörde übermittelt worden seien und diese Behörde aufgrund ihrer jetzigen Alleinzuständigkeit verfügungsberechtigt werde. Die Beklagte dürfe daher die beantragte Akteneinsicht in diesem Umfang nicht mehr gewähren. Darüber hinaus stünde auch § 3 Nr. 1 g IFG dem beantragten Informationszugang entgegen. Nach dieser Vorschrift sei der Informationsanspruch ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könne. Die Möglichkeit der nachteiligen Auswirkungen läge dann vor, wenn die Gefahr einer Beweisvereitelung bestehe oder eine andere negative Beeinflussung des Verfahrens im Einzelfall zu befürchten sei. Diese Sachlage sei hier gegeben. Denn gerade bei der Bekanntgabe von Informationen aus Insiderverfahren bestehe die Gefahr der Strafvereitelung. Der begehrte Informationszugang könne auch nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten, die Finanzbehörde i. S. § 3 Nr. 1 d IFG sei, haben. Die Beklagte erhalte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags wettbewerbsrelevante Unternehmens- und Marktdaten. Wettbewerber könnten nun unter Zuhilfenahme des IFG ihre Marktkonkurrenten ausforschen und sich damit einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschaffen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bestünde die konkrete Möglichkeit des Eintritts negativer Auswirkungen auf die Aufsichtstätigkeit im Falle der Erteilung der verwehrten Informationen. Voraussetzung für jede Informationsübermittlung an die Beklagte sei eine verlässliche Vertrauensgrundlage in die Verschwiegenheit der Beklagten. Die Freigabe des begehrten Informationszugangs würde vorliegend sowohl das Vertrauen des betroffenen Emittenten in die Verschwiegenheit der Beklagten als auch das Vertrauen aller anderen Marktteilnehmer und Dritter gefährden. Die Marktteilnehmer würden schlussfolgern, dass auch ihre eigenen an die Beklagte übermittelten Informationen künftig nicht mehr der Verschwiegenheit unterlägen und Ihre Daten an Dritte herausgegeben werden könnten. Damit bestünde die konkrete Gefahr, dass sich das Informationsverhalten der Marktteilnehmer und Dritter ändern würde. Die Beklagte habe auch ihre Ablehnungsgründe nach § 3 Nr. 1 d IFG so konkret mitgeteilt, wie es ihr bei gleichzeitiger Wahrung ihrer Geheimhaltungspflicht möglich sei. Konkretisierende Ausführungen, die Rückschlüsse auf die zu schützende Informationen zulassen würden, seien nicht erlaubt. Auch der Tatbestand des § 3 Nr. 7 IFG sei für die Teile der zur Einsicht begehrten Fachbereichsakte erfüllt, die Informationen zu und von den Hinweisgebern enthielten. Den Eingaben der Hinweisgeber lägen Informationen zugrunde, die verschiedene unternehmensinterne Vorgänge bei der Beigeladenen beträfen. Die Hinweisgeber hätten die entsprechenden Informationen zum damaligen Zeitpunkt unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit und der Wahrung der Anonymität ihrer Person an die Beklagte übermittelt. Es sei auch weiterhin davon auszugehen, dass das Interesse der Hinweisgeber an ihrer Identitätswahrung fortbestehe. Eine konkrete Beschreibung zu dem Akteninhalt sei der Beklagten leider nicht möglich, da andernfalls eine solche Darlegung den Schluss auf den Inhalt der zu schützenden Informationen insbesondere zu den Personen der Hinweisgeber, zulassen würde. Die begehrte Auskunft sowie die beantragte Akteneinsicht sei auch nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WpHG ausgeschlossen, soweit es sich hierbei um geheimhaltungsbedürftige Informationen handele. § 8 WpHG sei auch auf die Beklagte selbst als Anstalt des öffentlichen Rechts tatbestandlich anwendbar und nicht nur auf ihre Bediensteten. § 8 WpHG verbiete es, Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liege, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Hierunter fielen die in den Fachbereichsakten enthaltenen bislang unveröffentlichten schützenwerten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen sowie drittbezogene Informationen, wie z. B. Protokolle von Sitzungen verschiedener Entscheidungsgremien der Y und personenbezogene Daten Dritter. Hinsichtlich der Beigeladenen seien keine Verstöße gegen Normen des WpHG festgestellt worden. Gegen das strafrechtliche Verbot des Insiderhandels könnten ausschließlich natürliche Personen verstoßen und somit auch nur deren Daten betroffen sein. Insoweit gehe die Argumentation des Klägers fehl, wonach eine besondere Berechtigung des Geheimhaltungsinteresses erforderlich sei, welches bei gesetzlichen Verstößen nicht mehr anzuerkennen sei. Eine Stattgabe des Antrags hinsichtlich nicht geheimhaltungsbedürftiger Informationen sei auch in teilweiser Form nicht möglich. Soweit die Ausschlussgründe des §§ 3 Nr. 1 g, 3 Nr. 1 d, 3 Nr. 7, 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WpHG nicht einschlägig seien, sei der begehrte Informationszugang nach § 9 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 IFG ausgeschlossen. Nicht geheimhaltungsbedürftige Informationen i. S. der genannten Ausnahmetatbestände seien solche, die bereits öffentlich bekannt gegeben seien, wie Presseinformationen, Kursverläufe, Ad-hoc-Mitteilungen etc. Den Zugang zu diesen Informationen könne die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 IFG ablehnen, wenn der Anfragende bereits über die begehrte Information verfüge oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könne. Ein Informationszugang in sonstiger Weise hinsichtlich der partiellen Akteneinsicht, z. B. durch mündliche Auskunft, sei ebenfalls abzulehnen, da die Selektierung der freizugebenden Informationen einen erheblichen Verwaltungsaufwand darstellen würde und es dem Kläger zumutbar sei, sich diese Informationen selbst zu besorgen. Eine Einsichtnahme in die Teile der Akten, die nicht unternehmens- oder drittbezogen seien, komme zwar grundsätzlich in Betracht. Ein diesbezüglicher Anspruch sei jedoch nach § 7 Abs. 2 S. 1 IFG ausgeschlossen, da dies mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sei. Der gesamte zur Einsicht begehrte Aktenbestand bestehe aus sieben Aktenbänden mit einer Gesamtblattzahl von ca. 2700 Seiten. Hiervon fielen ca. 15 % unter § 9 Abs. 3 IFG und ca. 5 % unter § 7 Abs. 2 IFG. Im Übrigen befänden sich in den Akten ebenfalls Informationen, die die Beklagte aufgrund ihrer Zusammenarbeit i. S. d. § 7 WpHG von der französischen Aufsichtsbehörde erhalten habe. Für die Verwendung solcher Informationen greife die spezielle Geheimhaltungspflicht nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 7 Abs. 4 S. 3 bis 5 WpHG und Art. 25 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie. Danach dürften die von der Aufsichtsbehörde erhaltenen Informationen nur für Überwachungsaufgaben und für daran anknüpfende Gerichtsverfahren verwendet oder offenbart werden. Eine der vorgenannten Ausnahmen von der Geheimhaltung liege mit dem Informationsbegehren des Klägers nicht vor. Ein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der Informationen, die die Beklagte von der Aufsichtsbehörde erhalten habe, bestehe daher nicht. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Mitteilung des Aktenzeichens des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft München handele es sich um einen neuen Antrag auf Auskunftserteilung, da die hilfsweise gestellte Anfrage nicht von den bisherigen Anträgen umfasst sei. Gleichwohl werde mitgeteilt, dass es sich um das Aktenzeichen 302 Js 43205/07 handele. Die Beigeladen beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene trägt ergänzend vor, dass die gesetzliche Geheimhaltungspflicht nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WpHG dem Auskunftsanspruch des Klägers entgegenstehe. Die Beigeladene habe keine Einwilligung zur Offenlegung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erteilt und werde diese auch nicht erteilen, da die konkrete Gefahr der Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Dritte durch den Kläger und seine Prozessbevollmächtigten bestehe. So habe der Kläger bereits am 05.06.2007 im ZDF-Magazin „Frontal“ X interne Unterlagen in die Kamera gehalten. Auch das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 27.05.2002 in einem vergleichbaren Fall ein Akteneinsichtsrecht der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 406e StPO abgelehnt, da durch die Gefahr der Veröffentlichung in den Medien die Gefahr eines schweren Eingriffs in das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung bestünde (Az.: 2 BvR 742/02). Hier ließen die der Beklagten von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Informationen der X Rückschlüsse auf die Betriebsführung, auf die Produkt- und Marktstrategien sowie auf diesbezügliche Produktions- und Verfahrensabläufe und Kosteneffizienz insbesondere hinsichtlich des X zu. Weiter führt sie aus, dass nicht nur die Akteneinsicht in den bei der Beklagten vorhandenen Vorgang über mögliche Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels, der im Original an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sei, sondern auch die Akteneinsicht in den mögliche Verstöße gegen § 15 WpHG betreffenden Vorgang die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gefährden würde, da beide Vorgänge inhaltlich nicht zu trennen seien. Auf Anfrage des Gerichts teilte die Staatsanwaltschaft München I mit Schreiben vom 27.10.2008 mit, dass die Gewährung von Akteneinsicht derzeit den Untersuchungszweck gefährden würde. Auf telefonische Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft München I weiter mit, dass auch die Gewährung von Akteneinsicht in den bei der Beklagten geführten Vorgang über mögliche Verstöße gegen § 15 WpHG das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 302 Js 43205/07 gefährden würde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.