Beschluss
7 L 702/08.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0703.7L702.08.F.0A
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 AufenthG bzw. nach der Bleiberechtsregleung aufgrund des Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 AufenthG bzw. nach der Bleiberechtsregleung aufgrund des Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Über den vorliegenden Antrag entscheidend der Vorsitzende als Berichterstatter, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Der von der Antragstellerin am 11.03.2008 gestellte Eilantrag ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass sie begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 K 648/08.F (V) von der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen. Statthaft ist nämlich im vorliegenden Fall allein ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, da der am 30.03.2007 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung vom 28.11.2006 (Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport. Az.: II 4-23 d 010403-1/04-06/002) eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst hat. Der so verstandene Antrag ist nicht begründet, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Die Voraussetzungen, um der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 AufenthG zu erteilen liegen nicht vor. Ausweislich der vorliegenden Behördenakten besaß die Antragstellerin zum Zeitpunkt des maßgeblichen Stichtages 01. Juli 2007 keine Duldung. Aufgrund des von ihr eingeleitenden Petitionsverfahrens wurde ihr erst am 26.07.2007 eine Duldung erteilt. Darüber hinaus liegen jedoch auch die weiteren Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht vor. Die Antragstellerin hielt sich nämlich zum maßgeblichen Stichtag nicht seit mindestens acht Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet auf. Die überwiegende Zeit war die Antragstellerin zwar im Besitz eines Aufenthaltstitels. Dieser war ihr aber zu Ausbildungszwecken erteilt und verlängert worden, so dass es sich nicht um einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes handelte. Die Antragstellerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, um ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG i. V. m. der Bleiberechtsregelung des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom 28.11.2006 zu erteilen. Es bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob mit Einführung der gesetzlichen Altfallregelung in § 104 a AufenthG die Grundlage für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006, auf den der Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport zurückgeht, die Grundlage entfallen (so OVG Hamburg, Urteil vom 29.01.2008 - 3 BF 149/02). Zwar wird unter Nummer 323 der Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Richtlinienumsetzungsgesetz ausgeführt, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung als solche auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG zu behandeln seien. Abgesehen davon, dass es sich hierbei noch nicht einmal um eine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz handelt, ist es jedoch nicht ausgeschlossen, innerhalb der in der Bleiberechtsregelung gesetzten Antragsfrist gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem IMK-Beschluss vom 17.11.2006 auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes auf dieser Grundlage zu prüfen, wenn die Voraussetzungen des § 104 a AufenthG nicht erfüllt sind. Die gesetzliche Altfallregelung des § 104 a AufenthG soll nämlich die Bleiberechtsregelung vom 17.11.2006 ergänzen (vgl. Breitkreutz/Franßen - de la Cerda/Hübner, ZAR 2007, S. 381 ff., S. 387). Die Erteilungsvoraussetzungen nach der Bleiberechtsregelung vom November 2006 liegen im Falle der Antragstellerin jedoch nicht vor. Zwar hat die Antragstellerin die zeitlichen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus war zum maßgeblichen Stichtag 17.11.2006 der Lebensunterhalt der Antragstellerin durch eigene legale Erwerbstätigkeit gesichert, da sie zu diesem Zeitpunkt berechtigter Weise eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübte. Jedoch war bereits zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin auch in Zukunft durch eigene legale Erwerbstätigkeit gesichert sein würde. Dies ergibt sich daraus, dass die Agentur für Arbeit aus Anlass des Verlängerungsantrages der Antragstellerin vom 04.01.2006 gegenüber der Antragsgegnerin am 08.11.2006 mitgeteilt hatte, dass eine Zustimmung für eine Beschäftigung der Antragstellerin als Reiseleiterin bei der China -Travel and Trading GmbH in Frankfurt am Main nicht erteilt werden könne, da die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz AufenthG nicht erfüllt seien. Die Bezahlung der Antragstellerin entspreche nicht den ortsüblichen Bedingungen. Im Hinblick auf diese interne Stellungsnahme der Agentur von Arbeit war die Antragsgegnerin gehindert, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der bis dahin ausgeübten Tätigkeit als Reiseleiterin zu verlängern. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt war auch nicht absehbar, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin in Zukunft auf andere Weise durch legale Tätigkeit gesichert sein würde. Erst mit Schriftsatz vom 19.07.2007 hatte der frühere Bevollmächtigte der Antragstellerin, RA S., mitgeteilt, dass der Antragstellerin ein Arbeitsangebot der Firma h-GmbH in E. zu gegangen sei. Diese Unterlagen sind jedoch nicht geeignet um die erforderliche Prognose der künftigen Unterhaltssicherung durch legale Erwerbstätigkeit im Rahmen der Bleiberechtsregelung vom November 2006 aufstellen zu können. Die Antragstellerin erfüllt auch nicht die Vorsetzungen um ihr eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Insbesondere kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Bundesgebiet den Mittelpunkt ihres Privatlebens habe und somit hier dermaßen verwurzelt sei, dass ihr eine Rückkehr nach China nicht mehr angesonnen werden könne. Abgesehen davon, dass der Aufenthalts der Antragstellerin von Anbeginn an stets befristeter Natur war und der Aufenthaltstitel primär zu Ausbildungszwecken erteilt war verlängert worden war, hat sie immer wieder vielfältige Kontakte nach China gepflegt, was auch in ihrer zwischenzeitlich aufgenommenen Tätigkeit als Reiseleiterin für chinesische Gruppen in Deutschland zum Ausdruck kommt. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Antragstellerin eine Rückkehr nach China unzumutbar wäre. Aus den vorstehenden Gründen ist daher auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten des Eilantrages abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 GKG.