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Urteil

7 E 791/07

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:0702.7E791.07.00
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Leitsätze
Ein Informationsanspruch nach § 1 IFG besteht gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch dann, wenn der drittbezogene SChutzzweck des § 8 WpHG oder § 9 KWG eine Geheimhaltung nicht oder nicht mehr gebietet. Dies ist der FAll, wenn der zuständige Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter keine Einwände gegen die Weitergabe der erbetenen Informationen hat. Die, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Unterlagen, deren Herausgabe der Kläger begehrt, betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen, welches Vermögenwerte der Konkursmasse darstellt, über welche der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter ausschließlich verfügungsverfugt ist.
Tenor
1. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren in -die geschwärzten Passagen auf Seite 1-6 des Schreibens der Beklagten vom 08.07.2002 an die G. betreffend die L., soweit sie keine personenbezogenen Daten Dritter enthalten, -alle Unterlagen, die zwischen der Beklagten und der G. bzgl. der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen geführt wurden, soweit nicht bereits mit Bescheid vom 06.02.2008 Akteneinsicht gewährt wurde und soweit sie keine personenbezogenen Daten Dritter enthalten, -alle internen Stellungnahmen, Berichte und Korrespondenz der Beklagten, die bzgl. der G. und der L. seit 1999 erstellt wurden, soweit nicht mit Bescheid vom 06.02.2008 Akteneinsicht gewährt wurde und soweit sie keine personenbezogenen Daten Dritter enthalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 5. Die Berufung wird zugelassen. 6. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Informationsanspruch nach § 1 IFG besteht gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch dann, wenn der drittbezogene SChutzzweck des § 8 WpHG oder § 9 KWG eine Geheimhaltung nicht oder nicht mehr gebietet. Dies ist der FAll, wenn der zuständige Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter keine Einwände gegen die Weitergabe der erbetenen Informationen hat. Die, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Unterlagen, deren Herausgabe der Kläger begehrt, betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen, welches Vermögenwerte der Konkursmasse darstellt, über welche der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter ausschließlich verfügungsverfugt ist. 1. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren in -die geschwärzten Passagen auf Seite 1-6 des Schreibens der Beklagten vom 08.07.2002 an die G. betreffend die L., soweit sie keine personenbezogenen Daten Dritter enthalten, -alle Unterlagen, die zwischen der Beklagten und der G. bzgl. der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen geführt wurden, soweit nicht bereits mit Bescheid vom 06.02.2008 Akteneinsicht gewährt wurde und soweit sie keine personenbezogenen Daten Dritter enthalten, -alle internen Stellungnahmen, Berichte und Korrespondenz der Beklagten, die bzgl. der G. und der L. seit 1999 erstellt wurden, soweit nicht mit Bescheid vom 06.02.2008 Akteneinsicht gewährt wurde und soweit sie keine personenbezogenen Daten Dritter enthalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 5. Die Berufung wird zugelassen. 6. Die Revision wird zugelassen. Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2008 dem Informationsbegehren des Klägers Rechnung getragen hat und die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 161 Abs. 2 VwGO), ist das Verwaltungsstreitverfahren einzustellen. Die Klage ist im übrigen zulässig. Sie ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722; Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in statthafter Weise als Verpflichtungsklage erhoben worden. Das nach § 9 Abs. 4 S. 2 IFG zwingend vorgesehene Vorverfahren entsprechend den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung wurde durchgeführt. Die Klageerhebung erfolgte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 07.02.2007 (§ 74 VwGO). Die Klage ist auch im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen abzuweisen. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die geschwärzten Passagen auf Seite 1 bis 6 des Schreibens der Beklagten vom 08.07.2002 an die G. betreffend die L. in alle Unterlagen, die zwischen der Beklagten und der G. bezüglich der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen geführt wurden und in alle internen Stellungnahmen, Berichte und Korrespondenz der Beklagten, die bezüglich der G. und der L. seit 1999 erstellt wurden, zu gewähren (bezügl. Klageanträge 1 b), c) und d)). Hingegen ist die Klage abzuweisen, soweit der Kläger beantragt hat, ihm uneingeschränkt Akteneinsicht in die entsprechenden Behördenakten (bezügl. Klaganträge 1 b), c) und d)) zu gewähren und soweit er darüber hinaus beantragt hat, Akteneinsicht in die Mitteilung der P. vom 14.10.1999 betreffend die Anzeige der G. und in alle Unterlagen zwischen der Beklagten und der P., welche die Ausübung der Finanzdienstleistungen durch die G., die L. und M. betreffen, zu gewähren (Klageanträge 1 a) und e)). Dem Kläger steht ein Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten zu, von dieser Akteneinsicht in den Inhalt der oben aufgeführten Unterlagen zu erhalten. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist voraussetzungslos (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4493 vom 14.12.2004, S.7 zu § 1 Abs. 1; Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Informationsfreiheitsgesetz vom 21.11.2005 - V 5a – 130250 -, GMBl. 2005 S. 1346; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnr. 4 ff.;). Insbesondere besteht dieser, ohne dass – wie z.B. von § 29 Abs. 1 VwVfG für die Akteneinsicht bei Behörden gefordert – ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend zu machen ist (BT-Drucksache 15/4493, S. 6 zur Zielsetzung des Gesetzes). Dieser Zugangsanspruch zu amtlichen Informationen umfasst gemäß § 2 Nr. 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung“. Lediglich Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, werden dieser Norm zufolge nicht von dem Zugangsanspruch erfasst. Der dem Grunde nach voraussetzungslose Informationszugangsanspruch besteht jedoch nicht, wenn es zum Schutz besonderer öffentlicher Belange erforderlich ist, diesen zurücktreten zu lassen (vgl. dazu auch Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnr. 27). In § 3 IFG sind bestimmte Fallkonstellationen geregelt, in denen der Informationszugang von einer Behörde des Bundes oder einer mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betrauten anderen Stelle (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 IFG) verweigert werden darf. Weitere Ausnahmevorschriften enthalten die §§ 4 bis 6 IFG. § 3 IFG regelt Ausnahmen vom Zugang zu Informationen. Diese Vorschrift ist eng auszulegen und zudem obliegt es der um Information ersuchten Behörde darzulegen, aus welchen Gründen ausnahmsweise der Informationszugang zu verwehren ist (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 9 linke Spalte; Roth, in Berger u.a., § 3 Rdnr. 17; Rossi, § 3 Rdnr. 2; Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rdnr. 4). Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass es denkgesetzlich nicht zwingend geboten ist, das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel nach rein quantitativen Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hat in jedem Einzelfall eine qualitative Betrachtung zu erfolgen, die es nicht von vornherein ausschließt, dass sogar in der Mehrzahl der Fälle eine Ausnahme von der Regel in Betracht kommen kann (vgl. zur vergleichbaren Problematik im Ausländerrecht BVerwG, Urt. v. 23.102007 – 1 C 10/07, NVwZ 2008, 326 Rdnr. 26). Die Voraussetzungen, um dem Kläger die von ihm begehrten Informationen vollständig vorzuenthalten, sind nicht erfüllt. Die für das Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 IFG allein darlegungspflichtige Beklagte hat dem Gericht nicht die gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit vermitteln können, um dem Kläger in berechtigter Weise den Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG zu verwehren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Der Beklagten sind entsprechende Aufgaben gesetzlich übertragen worden. Ihr sind in einer Reihe von Gesetzen zum einen die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum anderen bestimmte der Aufgabenübertragung dienende Eingriffsbefugnisse eingeräumt worden, wie dies u.a. im Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz, Wertpapierprospektgesetz, Investmentgesetz etc. erfolgt ist. Nach § 4 Abs. 1 des im vorliegenden Verfahren u. a. einschlägigen Gesetzes über den Wertpapierhandel vom 9.9.1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3198) - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) - übt die Beklagte die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus (S. 1). Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können (S. 2). Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern (S. 3). Gemäß § 4 Abs. 2 WpHG überwacht die Beklagte die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind (S. 1). Zudem kann sie den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote des Wertpapierhandelsgesetzes oder zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach Abs. 1 geboten ist (S. 2). Darüber hinaus ist die Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 WpHG befugt, von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien zu verlangen sowie Personen zu laden und zu vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist (S. 1). In diesem Zusammenhang kann sie insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Finanzinstrumenten sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen (S. 2), wobei gesetzliche Auskunfts- oder Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten unberührt bleiben (S. 3). Schließlich sind der Beklagten bestimmte Betretensrechte eingeräumt worden (§ 4 Abs. 4 WpHG). Zudem ist sie verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 WpHG begründen, unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen (§ 4 Abs. 5 S. 1 WpHG). Darüber hinaus räumt das Wertpapierhandelsgesetz der Beklagten weitere Rechte ein, um die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können. Zudem gehört es auch zu den von der Beklagten – wie auch jeder in § 1 Abs. 1 IFG genannten Behörde des Bundes oder von dieser beauftragten Stelle – wahrzunehmenden Aufgaben, dem sich im Einzelfall aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG ergebenden Informationszugangsanspruch vorbehaltlich vorliegender Ausnahmen nach §§ 3 bis 6 IFG nachzukommen. Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens stimmen darin überein, dass § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG keine allumfassende Bereichsausnahme u.a. für den Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht enthält, wie dies ausnahmsweise für die Nachrichtendienste sowie die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben i.S. des § 10 Nr. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz wahrnehmen, in § 3 Nr. 8 IFG geregelt ist (vgl. auch BT-Drucksache 15/4493, S. 12; vgl. dazu auch Rossi, § 3 Rdnr. 62; Jastrow/Schlatmann, § 3 Rdnr 112 ff.; krit. dazu Roth, In: Berger u.a., § 3 Rdnr. 149 f.; vgl. demgegenüber z.B. zur Bereichsausnahme für die Eidgenössische Bankenkommission bzw. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht der Schweiz Art. 2 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17.12.2004; dazu Brunner/Mader (Hrsg.), Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 2 Rdnr. 56 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte durch die von dem Kläger begehrten Informationen konkret in der Erfüllung der ihr nach § 4 WpHG übertragenen Aufgaben eingeschränkt werden könnte. Dies wird von der Beklagten auch so nicht behauptet. Sie räumt ein, dass sie in den ihr vom Wertpapierhandelsgesetz eingeräumten Befugnissen, Auskunfts- und Vorlageersuchen durch das Gewähren eines Informationszugangs nach § 1 Abs. 1 IFG nicht beschnitten wird. Sie verweist jedoch auf die Aufsichtspraxis, wonach die Beklagte trotz der gesetzlichen Informationspflichten und der Befugnis zum Erlass von Auskunfts- und Vorlageersuchen auch auf die freiwillige Kooperationsbereitschaft der Marktteilnehmer und dritter Personen angewiesen sei, um eine wirkungsvolle Aufsichtstätigkeit zu gewährleisten. Grundlage hierfür seien „freiwillig erteilte und überobligatorische Informationen“. Gerade im Bereich der Verfolgung von Verstößen gegen Publizitätspflichten sei die Beklagte vor allem auf Hinweise und Auskünfte aus dem Bereich und Umkreis der jeweiligen Unternehmen angewiesen und diese Kooperationsbereitschaft habe der Gesetzgeber des Wertpapierhandelsgesetzes gewünscht und auch schützen wollen, wie es sich aus der Bundestags-Drucksache 12/6679, S. 42, ergebe. In der Tat wird dort die Einführung der Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG u.a. damit begründet, dass diese unabweisbar sei, „um das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis und eine entsprechende Kooperationsbereitschaft insbesondere bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Insiderverbot sicherzustellen“. Die Kammer bestreitet nicht, dass eine wie auch immer geartete auf vertraulicher Basis gestaltete freiwillige Zusammenarbeit der im Bereich der Finanzdienstleistungen Tätigen geeignet ist, die Aufsichtstätigkeit der Beklagten zu erleichtern, und auch vom Gesetzgeber des Wertpapierhandelsgesetzes positiv bewertet worden ist. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der 15. Deutsche Bundestag mit dem Verabschieden des Informationsfreiheitsgesetzes und in Kenntnis u.a. der der Beklagten übertragenen und für das Gemeinwesen wichtigen Aufgaben der Finanzaufsicht keine umfassende oder partielle Bereichsausnahme vorgesehen hat. Vielmehr hat er die im Informationsfreiheitsgesetz insbesondere in den §§ 4 bis 6 IFG vorgesehenen weiteren Vorkehrungen zum Schutz öffentlicher und auch privater Interessen für ausreichend erachtet, um die Funktionsfähigkeit u. a. der Beklagten zu erhalten. Darüber hinaus würde mit einem Verweis auf die nach Ansicht der Beklagten gebotene freiwillige Kooperationsbereitschaft, die zu schützen und daher vom Informationszugangsanspruch auszunehmen sei, die Wahrnehmung dieses in § 1 Abs. 1 IFG verbürgten Rechts in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise erschwert werden. Denn letzten Endes bliebe es in der abschließenden Entscheidungsgewalt der Beklagten, über den jedermann zustehenden Informationszugangsanspruch zu befinden. Hinzu kommt, dass in einem solchen Fall die Beklagte auf Grund ihres spezifischen Erfahrungswissens eine wertende Betrachtung vornehmen würde und sich auf einen möglicherweise sogar gerichtlicher Kontrolle nicht zugänglichen Beurteilungsspielraum zurückziehen könnte. Dies ist jedoch nicht die Intention des Informationsfreiheitsgesetzes. Im Übrigen bieten die §§ 5 und 6 IFG hinreichende Vorkehrungen, um eine vertrauensvolle Kooperation der Beklagten mit im Finanzsektor Tätigen zu gewährleisten. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass § 3 Nr. 7 IFG ausdrücklich einen Anspruch auf Informationszugang ausschließt, wenn Informationen vertraulich erhoben oder übermittelt worden sind, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Von der Beklagten ist auch nicht in überzeugender Weise dargetan, inwieweit sich im zu entscheidenden konkreten Fall eine vollständige oder partielle Freigabe der von dem Kläger begehrten Informationen geeignet wäre, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Beklagten auszuwirken. Die Beklagte hätte daher substantiiert darlegen müssen, welche Akteninhalte aus welchen Gründen zwingend nicht freigegeben werden können. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten reicht demgegenüber nicht aus, um dem Kläger den beantragten Informationszugang zu verwehren. Dem von dem Kläger geltend gemachten Informationszugangsanspruch steht jedenfalls dem Grunde nach auch nicht § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Im vorliegenden Verfahren beruft sich die Beklagte betreffend die Klageanträge 1b, 1c, 1d, u. a. auf § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG. Nach dieser Vorschrift dürfen die bei der Beklagten Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz beauftragten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (vgl. die insoweit fast wortgleiche Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 1 KWG). Nach Satz 3 des § 8 Abs. 1 WpHG liegt ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten i.S. des Satzes 1 insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte (Nr. 1), an kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Finanzmärkten oder Finanzdienstleistern betrauten Stellen sowie von diesen beauftragten Personen (Nr. 2), an Zentralbanken, das Europäische System der Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind (Nr. 3) sowie an mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen (Nr. 4), soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die in § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG und in § 9 Abs. 1 S. 1 KWG geregelte Verschwiegenheitspflicht richtet sich nicht nur an die bei der Beklagten beschäftigten natürlichen oder an die von ihr beauftragten Personen. Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck dieser Regelung, dass sich die Verschwiegenheitspflicht auch an die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22.4.2002, BGBl. I S. 1310) selbst richtet. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum Bedienstete der genannten Verschwiegenheitspflicht unterliegen sollen, nicht aber die Behörde selbst (vgl. nur Dreyling, in: Assmann/Schneider (Hrsg.), Wertpapierhandelsgesetz, 4. Aufl. 2006, § 8 Rdnr. 4; Beck, in: Schwark (Hrsg.), Kapitalmarktrechts-Kommentar, 2004, § 8 WpHG Rdnr. 4; ebenso zu § 9 KWG Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), Kreditwesengesetz, 2. Aufl. 2004, § 9 Rdnr. 3). Dafür spricht bereits die Amtliche Begründung zu § 8 WpHG, in der zu Abs. 1 Satz 3 ausgeführt wird, dass das „Bundesaufsichtsamt“ mit anderen Stellen und Personen zusammenarbeiten darf, die in die deutsche Wertpapierhandelsaufsicht einbezogen sind und auf deren Hilfe das Bundesaufsichtsamt zur eigenen Aufgabenerfüllung zurückgreifen muss oder die selbst für ihre Aufgabenerfüllung auf Informationen des Bundesaufsichtsamtes angewiesen sind (vgl. BT-Drucksache 12/6679, S. 42 f.). Da diese Personen und Stellen selbst der Verschwiegenheitspflicht unterlägen, bestehe keine Gefahr der Verletzung der Schweigepflicht (vgl. BT-Drucksache 12/6679, S. 43). Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Wertpapierhandelsgesetz sind dahingehend zu verstehen, dass es für selbstverständlich erachtet wird, die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (vormals das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel) als Adressatin der Verschwiegenheitspflicht anzusehen. Hierfür sprechen schließlich auch die einschlägigen Ausführungen zu dem in § 8 Abs. 2 WpHG enthaltenen besonderen Verwertungsverbot, wonach von der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erlangte steuerrechtlich relevante Informationen nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen an die Finanzbehörden übermittelt werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist stets nur die Rede davon, dass sich dieses Verwertungsverbot an das Bundesaufsichtsamt richten sollte, so dass folgerichtig davon auszugehen ist, dass es sich jetzt an die Beklagte richtet (vgl. BT-Drucksache 12/6679, S. 43). Sinn und Zweck der Regelung des § 9 KWG gebieten ebenfalls, dass sich die Verschwiegenhheitspflicht auch an die Beklagte richtet (vgl. RegBegr. zur 4 KWG-Novelle, BT-Drs 12/3337 betreffend § 8 Abs. 1 KWG a. F. („Schweigepflicht für Personen und Stellen“); Bähre/Schneider, KWG, § 9 Anmerkung 2; Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rdnr. 6, 8, 25; a. A.: Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, § 9 Rdnr. 1, 18 mit Hinweis aus § 30 VwVfG). Bestätigt wird dies durch die Regelungen über die Aufgaben und die Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, wonach die Beklagte (und nicht die bei ihr beschäftigten Personen) mit anderen Stellen im In- und Ausland nach Maßgabe der in § 4 Abs. 1 FinDAG genannten Gesetze und Bestimmungen zusammenarbeitet. Dies bezieht sich ersichtlich auch auf das Offenbaren bestimmter Erkenntnisse nach § 8 Abs. 1 S. 3 WpHG, bzw. § 9 Abs. 1 S. 4 KWG. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z.B. in § 8 WpHG oder § 9 KWG enthalten sind, nicht außer Kraft gesetzt worden. Vielmehr setzt der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften als gegeben voraus, so dass sich der Geheimnisschutz „durch die entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften in den jeweiligen Spezialgesetzen selbst“ bestimmt und sich Art und Umfang des Geheimnisschutzes je nach Rechtsgebiet unterscheiden (BT-Drucksache 15/4493, S. 11 zu § 3 Nr. 4). Es handelt es sich entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung bei der gemäß § 3 Nr. 4 IFG i. V. mit § 8 WpHG bzw. § 9 KWG zu wahrenden Verschwiegenheitspflicht nicht um den Ausfluss eines besonderen Amtsgeheimnisses. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 3 Nr. 4 IFG an der hergebrachten Regelungssystematik in anderen Gesetzen orientiert und zwischen allgemeinen Verschwiegenheitspflichten auf der einen und einem zu wahrenden Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis differenziert (vgl. z.B. § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG, § 23 Nr. 3 BVerfSchG). Zu den besonderen Amtsgeheimnissen zählen u.a. das Steuergeheimnis i.S. des § 30 AO, das Sozialgeheimnis i.S. des § 35 SGB I, das Statistikgeheimnis i.S. des § 16 Abs. 1 BStatG, das Meldegeheimnis i.S. des § 5 Abs. 1 MRRG sowie das Beratungsgeheimnis i.S. des § 43 DRiG (vgl. Miedbrodt, in: Roßnagel [Hrsg.], Handbuch Datenschutzrecht, München 2003, S. 718 Rdnr. 5; Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl. 2002, § 1 Rdnr. 25; vgl. auch Walz, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 1 Rdnr. 176 unter Verweis auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG, der zwischen gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften und Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, differenziert). In der Amtlichen Begründung zum Informationsfreiheitsgesetz werden neben dem Steuer-, Sozial-, Statistik- und Adoptionsgeheimnis die ärztliche und die anwaltliche Schweigepflicht als „besonders wichtige Geheimnistatbestände“ bezeichnet (BT-Drucksache, 15/4493, S. 11 zu § 3 Nr. 4). Demgegenüber seien gesetzliche Geheimhaltungsregelungen z.B. im Bundesverfassungsschutzgesetz, im Bundesnachrichtendienstgesetz, im Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in der Strafprozessordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie im Bundesbank- und Kreditwesengesetz enthalten. Diese differenzierende Auflistung belegt, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen besonderen und allgemeinen Verschwiegenheitspflichten unterschieden hat, wie dies letzten Endes auch im Wortlaut des § 3 Nr. 4 IFG zum Ausdruck kommt (vgl. auch Jastrow/Schlatmann, § 3 Rdnr. 87 f.; Roth, in: Berger u.a., § 3 Rdnr. 125 ff.). Somit sind die in § 8 WpHG oder § 9 KWG normierten Verschwiegenheitspflichten bereichsbezogener konkretisierter Ausdruck der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, wie sie sich z.B. auch aus § 61 BBG ergibt. Diese allgemeinen Verschwiegenheitspflichten gelten absolut und sind einer Relativierung nicht zugänglich. Anders als in §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) hat der Gesetzgeber es unterlassen, in das Informationsfreiheitsgesetz eine Abwägungsklausel aufzunehmen, nach der auch bei zu wahrenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Belangen ein Informationsanspruch besteht, sofern das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien zum Wertpapierhandelsgesetz schützt § 9 WpHG insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, sowie die geschäftlichen oder privaten Geheimnisse der Wertpapierkunden, mit denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vormals das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel) im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Berührung kommt. Wegen der vielfältigen und tiefgehenden Aufsichtsbefugnisse und den daraus resultierenden Einblicken der Aufsichtsbehörde in die Vermögensverhältnisse und Geschäftstrategien sei die Verankerung einer besonderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unabdingbar, um das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis und eine entsprechende Kooperationsbereitschaft, insbesondere bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Insiderverbot, sicherzustellen (vgl. die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften vom 27.1.1994, BT-Drucksache 12/6679, S. 42). Die Schweigepflicht des § 8 WpHG dient – ebenso wie die des § 9 KWG – insbesondere dem Schutz von Kreditinstituten, sonstigen Finanzdienstleistern und ihren Kunden (vgl. Beck, in: Schwark, § 8 WpHG Rdnr. 1 und 7; Dreyling, in: Assmann/Schneider, § 8 Rdnr. 2; vgl. auch zu § 9 KWG Lindemann, in: Boss u.a., § 9 Rdnr. 8; Samm, in: Beck/Samm, Gesetz über das Kreditwesen, Stand: Juli 2005, § 9 Rdnr. 37 m.w.N.). Die in § 8 WpHG normierte Verschwiegenheitspflicht ist ebenso wie z.B. die in § 9 KWG geregelte drittbezogen. Sie ist im Interesse der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu wahren. Demgegenüber erfasst der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht sämtliche Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen. Ein solches Rechtsverständnis hätte zwangsläufig zur Folge, dass die Beklagte von jeglichen Informationsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz freigestellt wäre. Dies liefe aber auf eine vom Gesetzgeber – wie ausgeführt – nicht gewollte Bereichsausnahme hinaus. Tatsachen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Beklagten selbst liegt, werden von der Verschwiegenheitspflicht des § 8 WpHG nicht erfasst (vgl. zur Parallelvorschrift des § 9 KWG Lindemann, in: Boss u.a., § 9 Rdnr. 8; Samm, in: Beck/Samm, § 9 KWG Rdnr. 37). Ob ein Ausschluss vom Anspruch auf Informationszugang besteht, beurteilt sich insoweit abschließend nach den §§ 3 bis 6 IFG. Aus dem Vorstehenden folgt, dass ein Informationsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 1 IFG auch dann besteht, wenn der Schutzzweck des § 8 WpHG oder des § 9 KWG eine Geheimhaltung nicht oder nicht mehr gebietet. Die Beklagte ist, soweit sie sich auf die ihrer Ansicht nach zu wahrende Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG oder nach § 9 KWG bezieht, darlegungspflichtig, ob einer der Gründe gegeben ist, der es rechtfertigt, die von dem Kläger begehrte Information zu verweigern. Diesem Darlegungserfordernis wird nicht durch einen abstrakt-pauschalen Verweis auf schützenswerte Belange der Beklagten selbst oder Dritter genügt. Vielmehr obliegt es der Beklagten, einzelfallbezogen und hinreichend substantiiert vorzutragen, welche Umstände einem Informationszugang konkret entgegenstehen. Dieser Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit zu vermitteln, dass berechtigte Gründe vorliegen, um die begehrte Information ganz oder teilweise zu verweigern. Hier hat die Beklagte berechtigte Gründe vorgetragen, wonach die begehrten Informationen teilweise zu verweigern sind, nämlich soweit personenbezogene Daten Dritter und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter betroffen sind. Die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der G./L./M.-Gesellschaften sind nicht (mehr) schützenswert. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden – so das Bundesverfassungsgericht unter Verweis auf einschlägige Literatur (Beschl. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03 u.a., BVerfGE 115, 205 Rdnr. 87 = NVwZ 2006, 1041) - alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Der so verstandene und vom Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03 u.a., BVerfGE 115, 205 Rdnr. 81 ff. = NVwZ 2006, 1041) liegt auch dem Informationsfreiheitsgesetz zu Grunde und hat Eingang in § 6 IFG gefunden (vgl. auch BT-Drucksache 15/4493, S. 14). Es ist nicht Sinn dieses Gesetzes, den überkommenen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses aufzuweichen und über den in § 1 Abs. 1 IFG verbürgten allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch beispielsweise Konkurrenten oder sonstigen Dritten einen Einblick in betriebliche Interna zu gewähren. Hierauf wird in der Amtlichen Begründung zu dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG ausdrücklich abgestellt, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden einer Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben u. a. der Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Eine solche nachteilige Auswirkung würde den Gesetzgebungsmaterialien nach bestehen, wenn durch eine Informationsfreigabe der Wettbewerb zwischen den Unternehmen behindert oder verfälscht würde (BT-Drucksache 15/4493, S. 9). Die Beklagte hat qualifiziert mitgeteilt, dass sich bei den vom Kläger begehrten Unterlagen Schriftstücke befinden, deren Inhalt der Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG bzw. nach § 9 KWG unterliegt. So enthalten nach dem Vortrag der Beklagten diese Schriftstücke Informationen zu Geschäftsplänen der G./L./M.-Unternehmen, Informationen über den Aufbau des Vertriebsnetzes in Deutschland, zu internen Verträgen und Weisungen im Verhältnis zu den Vertriebspartnern und Dokumentationen der Beklagten zu Maßnahmen gegenüber den G./L./M.-Gesellschaften. Weiter sind darin nach Angaben der Beklagten, Lebensläufe von G.//L./M.-Mitarbeitern und umfangreiche Listen mit Angaben natürlicher Personen, die Vertriebs- oder sonstige Partner der G./L./M.-Unternehmengruppe gewesen waren, enthalten. Diese Informationen berühren die inneren Betriebsabläufe, Geschäftsentwicklungen und die Ertragslage der G./L./M.-Gesellschaften und damit ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Weiter sind über besagte Kundenlisten sensible Geschäftsdaten und private Daten von Dritten als Kunden der G./L./M.-Gesellschaften und damit schützenswerte personenbezogene Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter betroffen. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.03.2006, a. a. O.) muss der Rechtsträger an der Nichtverbreitung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ein (berechtigtes) Interesse haben, was vorliegend zu verneinen ist, weshalb kein Geheimhaltungsbedürfnis bezügl. der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der G./L./M.-Gesellschaften (mehr) besteht. Der Konkursverwalter K. hat mit Schreiben vom 13.07.2006 an die Beklagte und mit Schreiben vom 19.06.2008 auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, dass hinsichtlich der L. und der G. keine Einwände gegen die Weitergabe der erbetenen Informationen bestehen. Für die Abgabe dieser Erklärung, welche die Beklagte nach § 8 Abs. 1 IFG eingeholt und wonach einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ist der Konkursverwalter K. auch zuständiger Rechtsträger, da sich die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf die Konkursmasse beziehen. Davon ist die Beklagte trotz ihres gegenteiligen Vortrages im Gerichtsverfahren wohl selbst ausgegangen, da sie im behördlichen Vorverfahren keine Stellungnahmen der verbliebenen Gesellschaftsorgane der in Konkurs gefallenen Amis-Gesellschaften, sondern die des Konkursverwalters eingeholt hat. Nach allgemeinen konkurs- bzw. insolvenzrechtlichen Grundsätzen geht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Konkursverwalter (nach deutschen Recht auf den Insolvenzverwalter) über. Der Konkursverwalter wird durch seine Bestellung nicht Organ der Gesellschaft. Nach der namentlich von der Rechtsprechung vertretenen Amtstheorie (Urteil vom 04.07.1969 – BVerwG 7 C 53.68 – BVerwGE 32, 316, 321; BGH, Urteil vom 14.04.1987 – IX ZR 260/86 – BGHZ 100, 346, 351) wird der Konkursverwalter als Inhaber eines privaten Amtes und Rechtspflegeorgan angesehen. Er vertritt nicht den Schuldner, sondern hat im Bezug auf die Konkursmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die Konkursmasse verfügt, wozu das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermögen einschließlich der Geschäftsbücher gehört. Die Konkursmasse dient der Befriedigung der persönlichen Gläubiger des Schuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben, wozu geldwerte Leistungen gehören (vgl. BAG, Urteil vom 23.06.2004 – 10 AZR 495/03 – ZIP 2004, 1974 = BB 2004, 2526, 2527). Die, die Geschäftsgeheimnisse der G./L./M.-Unternehmen enthaltenden Unterlagen, deren Herausgabe der Kläger begehrt, betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen, welches Vermögenswerte der Konkursmasse darstellt, über welche der Konkursverwalter ausschließlich verfügungsbefugt ist. Zu derartigen Geheimnissen werden nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.03.2006, a. a. O.) etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Nach dieser Definition hat damit Herr K. als Konkursverwalter für beide österreichischen Gesellschaften als zuständiger Rechtsträger keine Einwände gegen die Weitergabe im Rahmen der Anhörung nach § 8 Abs. 1 IFG geltend gemacht (zum Verlauf des österreichischen Konkursverfahrens und zu den Aufgaben des Masseverwalters nach der österreichischen Konkursordnung vgl. Abel in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 3, München 2003, Länderbericht Österreich, S. 1023 Rdnr. 6). Auf die Frage, ob die vom Kläger begehrten Informationen die Konkursmasse konkret mehren oder mindern, mithin geldwerte Leistungen enthalten, kommt es nicht an. Mangels Einführung eines In-Camera Verfahrens im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 16, Jastrow/Schlatmann, § 9 Rdnr. 46 ff.) steht dem Gericht keine entsprechende Prüfungskompetenz zu, welche konkreten geldwerten Geheimnisse die Konkursmasse enthält. Es ist vielmehr ein abstrakter Maßstab anzulegen, was unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu zählen ist, bzw. ob das vornehmlich darunter fallende kaufmännische Wissen auf Grund seines vermögenswerten Charakters abstrakt Massebezug hat, was vorliegend zu bejahen ist. Allerdings kann sich die Stellungnahme des Konkursverwalters K.. nicht auf personenbezogene Daten Dritter und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter beziehen, da er insoweit nicht dispositionsbefugt ist. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass die von ihm zur Einsichtnahme begehrten Unterlagen insgesamt nicht schutzwürdig seien und ihm deshalb uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren sei, insbesondere weil zwischenzeitlich eine Verurteilung von Mitarbeitern der G./L./M.-Gesellschaften mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in I-Stadt vom 20.12.2007 ergangen sei – Az.: … –, führt dies nicht dazu, dass insgesamt ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Unterlagen, die personenbezogenen Daten Dritter und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter enthalten, nicht mehr besteht. Zum einen ist das Urteil laut Mitteilung der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung noch nicht rechtskräftig; zum anderen könnte auch eine rechtskräftige Verurteilung, vorausgesetzt der eigentliche Geschäftszweck der Amis-Unternehmen bestand darin, kontinuierlich gegen geltendes Recht, insbesondere gegen schwerwiegende Straftatbestände, zu verstoßen mit der Absicht einer flächendeckenden Schädigung seiner Kunden, nur das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Amis-Gesellschaften entfallen lassen (vgl. hierzu VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2008 – 7 E 5426/06 (2)). Zum fehlenden Schutzbedürfnis dieser Daten hat sich aber bereits der Konkursverwalter Dr. K. abschließend geäußert. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkursverfahrens lässt sich kein generelles Entfallen des Geheimnisschutzes weder aus europarechtlichen Richtlinien noch aus einfach gesetzlichen Vorschriften entnehmen. Weiter lassen die Individualinteressen geschädigter Anleger an der erfolgreichen Durchführung von Schadenersatzprozessen nicht den Geheimnisschutz generell entfallen. Die Grenzen des Verschwiegenheitsgebotes ergeben sich (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 KWG) aus überwiegenden öffentlichen Interessen und nicht aus entgegenstehenden Individualinteressen. Der Schutz des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WpHG und § 9 KWG erfasst daher nur die in den betreffenden Behördenakten enthaltenen personenbezogenen Daten Dritter und die darin enthaltenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Kunden bzw. Geschäftspartner der G./L./M.-Gesellschaften. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen (§ 3 Abs. 1 BDSG). Diese unterliegen dem Grundsatz nach auch der Verschwiegenheitspflicht der §§ 8 WpHG bzw. 9 KWG. Allerdings bestimmt § 5 Abs. 1 S. 1 IFG, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden darf, soweit das Informationsinteresse des Klägers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss der Information überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Einer ausdrücklichen Einwilligung des Dritten bedarf es gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 IFG hinsichtlich besonderer Arten personenbezogener Daten i. S. des § 3 Abs. 9 BDSG. Diese sind im vorliegenden Zusammenhang eher nicht einschlägige Angaben über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Dass solche Daten in den Behördenvorgängen enthalten sind, wurde von der Beklagten nicht einzelfallbezogen und hinreichend substantiiert vorgetragen. Das gleiche gilt für die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Kunden bzw. Geschäftspartner der G./L./M.-Gesellschaften. Sofern sich entsprechende Daten in den Behördenvorgängen befinden sollten, unterliegen diese jedoch im Rahmen der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes einer absoluten Sperre. Gemäß § 5 Abs. 3 IFG überwiegt das Informationsinteresse des Klägers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Ausnahmsweise kann jedoch die Freigabe auch solcher Daten verweigert werden, wenn der Umstand der Beteiligung einer entsprechenden Person oder Gesellschaft an einem Verfahren geheimhaltungsbedürftig ist oder mit der Gefahr spürbarer Nachteile für den Dritten verbunden wäre (vgl. BT-Drucksache 15 4493, S. 14). Ob dies der Fall ist, wurde von der Beklagten bislang nicht vorgetragen. Eine Gesamtschau des Normengefüges des § 5 Abs. 1 bis 3 IFG ergibt hier, dass mit Ausnahme der dem Grunde nach mitzuteilenden Formaldaten des Abs. 3 eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und dem schutzwürdigen Interesse eines Dritten ausscheidet und die Beklagte hinsichtlich personenbezogener Daten die ihr obliegende Verschwiegenheit zu wahren hat. Dasselbe gilt bezüglich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Kunden bzw. Geschäftspartner der Amis-Gesellschaften. Soweit dem Kläger dem Grunde nach in eingeschränktem Umfang Akteneinsicht zu gewähren ist (siehe oben) steht dem nicht der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz IFG entgegen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der vom Kläger insoweit begehrte Informationszugang einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand auslösen würde (vgl. hierzu §§ 1 Abs.2 S. 3, 7 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz IFG). § 7 Abs. 2 S. 1 IFG stellt klar, dass ein Zugangsantrag nicht schon deshalb vollständig abgelehnt werden darf, weil er zum Teil auf geheimhaltungsbedürftige Informationen gerichtet ist. Dem Antrag muss in solchen Fällen vielmehr jedenfalls dann und in dem Umfang stattgegeben werden, wie die geheimhaltungsbedürftigen Informationen von den zugänglichen Informationen ausgesondert werden können (Rossi, § 7 Rdnr. 27). Zum Schutz der Behörde steht die teilweise Stattgabe unter dem Vorbehalt, dass die Aussonderung der geheimzuhaltenden Informationen keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert. Die Anforderungen an diese Schutzklausel dürfen im Interesse der grundsätzlichen Informationszugangsfreiheit nicht zu niedrig gestellt werden. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand besteht aber beispielsweise in Fällen, in denen die Behörde zur Beantwortung einer einzelnen Frage mehrere Aktenordner Seite für Seite durchblättern müsste (Rossi, § 7 Rdnr. 30). Auch hier kann das Gericht mangels Einführung eines In-Camera-Verfahrens im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 16 Jastrow/Schlatmann, § 9 Rdnr. 46 ff.) nur die unbestrittenen Angaben der Beklagten zu-grundelegen. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass der Bestand ca. 1.600 Aktenseiten umfasst. Hiervon hat sie knapp 100 Seiten übersandt, so dass noch 1.500 Seiten übrig sind. Für die öffentlich zugänglichen Aktenteile, welche der Kläger ausdrücklich nicht begehrt, sind noch einmal ca. 50 bis 100 Seiten abzuziehen. Auch unter Berücksichtigung, dass die vom Kläger begehrten Informationen nach entsprechender Durchsicht des Gesamtbestandes von ca. 1.400 Seiten zu separieren und anschließend die geheimhaltungsbedürftigen Informationen wie personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu schwärzen wären, erscheint dieser Aufwand seitens der Behörde noch leistbar, da die Anforderungen an diese behördliche Schutzklausel im Interesse der grundsätzlichen Informationszugangsfreiheit nicht zu niedrig gestellt werden dürfen und die Beklagte bereits bei ihrer Abhilfeentscheidung zur M. einen vergleichbaren Verwaltungsaufwand geleistet haben dürfte. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Soweit der Kläger in seinem Klageantrag 1 c) und 1 d) beantragt hat, in Unterlagen betreffend die M. Einsicht zu erhalten, fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte diesbezüglich mit Bescheid vom 06.02.2008 Akteneinsicht gewährt hat. Soweit der Kläger beantragt hat, ihm Akteneinsicht in die Mitteilung P. vom 14.10.1999 betreffend die Anzeige der G. (Klageantrag 1 a)) und in alle Unterlagen zwischen der Beklagten und der P., welche die Ausübung der Finanzdienstleistungen durch die G., die L. und die M. betreffen (Klageantrag 1 e)), zu gewähren, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. Insoweit ist der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Informationszugangsanspruch nach § 1 IFG, soweit er Akteneinsicht in alle Unterlagen zwischen der Beklagten und der österreichischen P. begehrt. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch nach § 3 Nr. 1 a IFG ausgeschlossen ist, weil die Bekanntgabe des Inhaltes der Behördenakten insoweit, als dort der Schriftverkehr zwischen der P. und der Beklagten enthalten ist, nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben könnte. Hier ist zunächst fraglich, ob § 3 Nr. 1 a IFG einschlägig ist. Geschützt werden sollen – nach der Gesetzesbegründung – die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten, zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Typischerweise erfasst sind davon Fragen im Bereich des Auswärtigen Amtes, allerdings können auch andere, insbesondere oberste Bundesbehörden internationale Belange geltend machen (vgl. Jastrow/Schlatmann, § 3 Rdnr. 24). Da es sich bei der Beklagten um eine obere Bundesbehörde handelt, wäre sie danach vom Schutzbereich des § 3 Nr. 1 a IFG nicht erfasst. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Anspruch auf Informationszugang hier nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 8 KWG ausgeschlossen ist. Nach § 9 Abs. 1 S. 8 KWG dürfen Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stelle, die diese Informationen mitgeteilt hat und nur für solche Zwecke an eine andere Stelle weitergegeben werden, wenn die (ausländische) Ausgangsstelle dem zugestimmt hat. Hier enthält der Schriftverkehr mit der P. Informationen aus einem ausländischen Staat. Eine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der Information hat die P. nicht erteilt. Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 27.06.2006 an die Beklagte kundgetan, dass sie keine Zustimmung zur Weitergabe der begehrten Informationen erteilt, so dass eine Weitergabe der vom Kläger in seinen Klageanträgen 1 a) und 1 e) begehrten Informationen unzulässig ist. Das gleiche ergibt sich aus § 7 Abs. 4 S. 5 WpHG i. V. m. § 7 Abs. 4 S. 3 WpHG, wonach eine anderweitige Verwendung der Informationen nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig ist, die hier nicht vorliegt bzw. ausdrücklich nicht erteilt wurde. Die Frage der Verfügungsbefugnis der Beklagten über Unterlagen, welche sie von der P. erhalten hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 IFG), kann dahinstehen, da der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 8 KWG bzw. § 7 Abs. 4 S. 5, S. 3 WpHG gegeben ist. Die Hilfsanträge sind ebenfalls abzulehnen. Was den Hilfsantrag zu 2 angeht, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die im Hauptantrag zu Ziffer 1 bezeichneten Dokumente ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu gewähren, war dies bereits Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des Hauptantrages (siehe oben), wonach Akteneinsicht teilweise zu gewähren ist. Der Hilfsantrag zu Ziffer 3, mit dem begehrt wird, hinsichtlich der nichtgeheimhaltungsbedürftigen Informationen im Übrigen Auskunft zu gewähren (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 IFG), war ebenfalls abzulehnen. Auch für eine Auskunftserteilung sind die gleichen Gesichtspunkte maßgeblich, die im Rahmen der Prüfung des Akteneinsichtsrechts ausgeführt wurden (siehe oben). Einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 30,-- Euro für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 bedarf es nicht, da sich die Klage des Klägers ausweislich der Klageschrift und des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags hiergegen nicht richtet und im Übrigen das erforderliche Vorverfahren, soweit ersichtlich, entweder vom Kläger nicht eingeleitet worden oder noch nicht abgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen sind in die Kostentragungspflicht nicht einzubeziehen, da sie keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 161 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daher ist auch die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger ist Geschädigter im Zusammenhang mit dem Konkurs der G., L. und der M. Die G. und die L. sind Gesellschaften österreichischen Rechts. Die M. ist eine Gesellschaft deutschen Rechts. Mit Schreiben vom 28.04.2006 beantragte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Einsicht in die bei der Beklagten geführten Akten über die G., die L. und die M. Insbesondere erbat er die Einsicht in folgende Unterlagen: 1. Anzeige der N. vom 14.10.1999 über die beabsichtigte Ausübung des freien Dienstleistungsverkehr 2. Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 08.07.2002 3. Alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen, Schreiben etc., die zwischen der BaFin bzw. deren Vorgängerin und der G./M. geführt oder vereinbart wurden. 4. Alle BaFin-internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenz etc., die erstellt wurden. 5. Alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen, Schreiben etc., die zwischen der BaFin und der österreichischen Aufsichtsbehörde O/P.. erstellt, geführt oder vereinbart wurden, welche die Ausübung der Finanzdienstleistungen betreffen. Auf das Akteneinsichtsgesuch des Klägers hin holte die Beklagte die Stellungnahme der österreichischen Finanzmarktaufsicht P. sowie des Konkursverwalters der L., K., ein. Die P. erhob gegen eine Informationsweitergabe mit Schreiben vom 27.06.2006 Einwände. Der Konkursverwalter K.. teilte mit Schreiben vom 13.07.2006 mit, dass keine Einwände gegen die erbetenen Informationen bestehen. Mit Schreiben vom 19.06.2008 teilte K. auf gerichtliche Nachfrage mit, dass er die Äußerung, dass aus seiner Sicht kein Einwand gegen die erbetenen Informationen besteht für beide Konkursverfahren der L. und der G. erteilt hat. Von den verbliebenen Gesellschaftsorganen der in Konkurs gefallenen G./L./M. Gesellschaften holte die Beklagte keine Stellungnahmen ein. Mit Bescheid vom 01.08.2006 lehnte die Beklagte das Akteneinsichtsgesuch des Klägers ab. Zur Begründung führte die Beklagte die Ausschlusstatbestände der §§ 3 Nr. 1a und d, Nr. 4 IFG i. V. m. den §§ 9 KWG und 8 WpHG, des § 9 Abs. 3 IFG und des § 7 Abs. 2 IFG an. Mit Schreiben vom 01.09.2006 hat der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 30.11.2006 setzte die Beklagte den Kläger von ihrer Absicht in Kenntnis, den Widerspruch zum ganz überwiegenden Teil zurückzuweisen. Lediglich in Bezug auf das in den Akten enthaltene Werbematerial der G./L./M.-Unternehmen sei eine Akteneinsicht möglich. Die Beklagte machte zugleich Ausführungen zur Einschätzung der Sach- und Rechtslage, insbesondere zum Vorliegen der Ablehnungsgründe nach dem IFG, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 02.01.2007 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass an einer Einsichtnahme in Werbematerial der G./L./M.-Gesellschaften kein Interesse bestehe. Im Übrigen knüpfe er im Wesentlichen an seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung an und vertiefe, dass aus seiner Sicht Ablehnungsgründe des IFG nicht gegeben seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 95-121 der Widerspruchsakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 06.02.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger teilweise Akteneinsicht in die Akten der Beklagten betreffend die M., welche seit 18.06.2004 im Handelsregister gelöscht ist. Zur Begründung des Bescheides wird auf Blatt 135 – 145 der Gerichtsakte (Band I) Bezug genommen. Mit zuvor am 09.03.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Akteneinsicht entgegenstehende Ausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG – nicht gegeben seien. Ein Versagungsgrund liege nicht nach § 3 Nr. 1a IFG vor, wonach der Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen sei, wenn das Bekanntwerden der Information auf die internationalen Beziehungen nachteilige Auswirkungen haben könne. Die Beklagte sei vom Schutzbereich dieser Norm, welche die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten und nicht die Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden verschiedener Staaten berühre, nicht erfasst. Darüber hinaus führe das Bekanntwerden der Informationen nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen zwischen Deutschland und Österreich. Die Ablehnung der Bekanntgabe durch die P. -sei unbeachtlich, da sie nicht Dritte im Sinne des § 8 IFG und damit nicht zu beteiligen gewesen sei. Die Beklagte habe auch nicht substantiiert dargetan, inwieweit das Schutzgut der internationalen Beziehungen vom Informationsbegehren des Klägers beeinträchtigt werde. Allein der Hinweis, dass die P. die Beklagte in einer Erklärung ausdrücklich dazu aufgefordert habe, die Weitergabe der fraglichen Unterlagen zu unterlassen, reiche hierfür nicht aus. Weiter ergebe sich aus Art. 23 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, dass die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Verpflichtung unterlägen, eng zusammen zu arbeiten, um ihre jeweiligen Aufsichtspflichten wirksam zu erfüllen. Weiter könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch den Masseverwalter der L. ausdrücklich erklärt worden sei, dass seinerseits Einwände bezüglich der Auskunftserteilung nicht erhoben werden. Dem Konkursverwalter unterliege auch die Dispositionsbefugnis über die Verschwiegenheitspflicht. Es liege auch kein Versagungsgrund nach § 3 Nr. 1 d IFG vor. Die Gewährung von Akteneinsicht habe keine nachteiligen Auswirkungen auf die Aufsichtsaufgaben der Beklagten. Eine effiziente Aufsichtstätigkeit gegenüber den zu beaufsichtigenden Instituten werde durch die Weitergabe von Informationen nicht ausgeschlossen. Die Vertrauensstellung zu den beaufsichtigenden Instituten werde dadurch nicht berührt, da das Vertrauen der Institute nicht über die Erwartung des rechtmäßigen Handelns der Beklagten hinausgehen könne. Die Informationspflicht der Institute gegenüber der Beklagten sei eine bußgeldbewehrte öffentlich-rechtliche Pflicht, welche die Beklagte mit Zwangsgeldern durchsetzen könne und welche durch die Geltendmachung des Akteneinsichtrechtes des Klägers in keiner Weise tangiert sei. Die begehrten Informationen unterlägen auch keiner Geheimhaltungspflicht nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 KWG und § 8 WpHG. Die begehrten Informationen stellten keine Geschäftsgeheimnisse dar. Weiter seien sie nicht schutzwürdig, da sie aufgrund von Rechtsverstößen gegen wertpapierrechtliche Vorschriften wettbewerbswidrig seien. Der Kläger stehe auch in keiner Wettbewerberstellung zu den betroffenen G./L./M.- Unternehmen. Darüber hinaus habe er angeregt, Stillschweigensvereinbarungen zu treffen. Eine Geheimhaltungsbedürftigkeit liege auch deshalb nicht vor, da sich die G./L./M.-Unternehmen seit November 2005 im Konkurs befänden und sämtliche geschäftsbezogenen Informationen daher nicht mehr relevant seien. Der Konkursverwalter K. habe keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht. Er habe mitgeteilt, mit der Akteneinsicht einverstanden zu sein, und damit seine Einwilligung zur Herausgabe der Daten erteilt. Soweit Restkompetenzen der Gesellschaftsorgane der insolventen G./L./M.-Unternehmen vorhanden seien, seien Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen in I-Stadt wegen Betrugs und Untreue anhängig. Bei einer Abwägung der Interessen dieser Gesellschaftsorgane an einer Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse sei den Interessen des Klägers an einer Offenlegung Vorrang einzuräumen, da er geschädigter Anleger durch diese Gesellschaftsorgane sei und die Informationen zur Verfolgung seiner Interessen benötige. Soweit sich die Beklagte auf das Vorliegen der fehlenden Verfügungsbefugnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG berufe, um den Akteneinsichtsantrag des Klägers auszuschließen, könne dies nur für Aktenteile gelten, welche die Beklagte von der P. erhalten habe. Unabhängig davon würden die Informationen der P. durch Übersendung an die Beklagte ständiger Bestandteil der Unterlagen der Beklagten über die die Beklagte auch ein eigenes Verfügungsrecht habe. Der Anspruch auf teilweisen Informationszugang bedeute auch keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Beklagte nach § 7 Abs. 2 IFG. Das Durchsehen von neun zum Teil umfangreichen Aktenbänden dokumentiere den damit verbundenen Aufwand nicht. Es sei regelmäßig Verwaltungspraxis, dass umfangreiches Datenmaterial textlich zusammengefasst werde, um auf dieser Grundlage einen schnellen Überblick über den Ermittlungs- und Verfahrensstand zu erhalten. Weiter müsse die Beklagte prüfen, ob der Informationszugang nicht auf eine andere Weise wie Auskunftserteilung, Akteneinsicht oder Informationsgewährung in sonstiger Weise nach § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG und damit ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei. Der Antrag des Klägers könne auch nicht nach § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt werden, weil er über die Informationen bereits verfüge bzw. er sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen verschaffen könne. Der Kläger sei anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen nicht in der Lage, das Fehlverhalten der G./L./M.-Unternehmen bzw. der verantwortlichen Personen und sonstigen an den Straftaten beteiligten Personen mit dem Handeln der Behörde hinreichend in Beziehung zu setzen bzw. dieses nachzuvollziehen. Einen Zugang zu anderen Quellen habe der Kläger nicht. Sein Antrag sei auch nicht querulatorischer Natur. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 zu verpflichten, Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren: a) Mitteilung der P. vom 14.10.1999 betreffend die Anzeige der G. b) die geschwärzten Passagen auf Seite 1-6 des Schreibens der Beklagten vom 08.07.2002 an die G. betreffend die L. c) alle Unterlagen, die zwischen der Beklagten und der G. und zwischen der Beklagten und der M. bzgl. der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen geführt wurden, soweit nicht bereits mit Bescheid vom 06.02.2008 Akteneinsicht gewährt wurde d) alle internen Stellungnahmen, Berichte und Korrespondenz der Beklagten, die bzgl. der G., der L. und der M. seit 1999 erstellt wurden, soweit nicht mit Bescheid vom 06.02.2008 Akteneinsicht gewährt wurde e) alle Unterlagen zwischen der Beklagten und der P., welche die Ausübung der Finanzdienstleistungen durch die G., die L. und die M. betreffen hilfsweise 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08. 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 zu verpflichten, in die in Antrag 1 bezeichneten Dokumente ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen Einsicht zu gewähren äußerst hilfsweise 3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08. 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 zu verpflichten, bzgl. der nicht geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen Auskunft zu gewähren. Die Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt sie vor, dass hinsichtlich a) und e) des klägerischen Hauptantrages (Dokumente aus der Zusammenarbeit mit der österreichischen Aufsichtsbehörde) das Akteneinsichtsrecht ihrer Auffassung nach § 3 Nr. 1 a IFG ausgeschlossen sei. Eine Einsichtnahme des Klägers in diese Dokumente könne nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen zwischen Deutschland und Österreich haben. Es komme für die Anwendbarkeit dieser Norm nicht darauf an, dass die Beklagte nicht Teil des Auswärtigen Amtes sei. Entscheidend sei das sachliche Kriterium der Gefährdung der zwischenstaatlichen Beziehungen, welches der gewünschten Weitergabe von Informationen aus der deutsch-österreichischen Zusammenarbeit entgegenstehe. Die im Hauptantrag des Klägers unter a) bis e) geltend gemachten Informationsrechte seien zum überwiegenden Teil auch nach § 3 Nr. 1 d IFG ausgeschlossen. Das Bekanntwerden der in den entsprechenden Aktenteilen enthaltenen Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf die Kontrollaufgaben der Beklagten haben. Die Informationen würden von den betroffenen Instituten mit dem ausdrücklichen Wunsch nach einer vertraulichen Behandlung vorgelegt. Bei Preisgabe würde dies einen Trend zu einem restriktiveren Informationsverhalten gegenüber der Beklagten auslösen oder verstärken. Wenn die Beklagte jede Auskunft zeit- und arbeitsaufwändig erzwingen müsste, wäre ihre Kenntnis wichtiger Finanzmarktinformationen weitaus weniger aktuell, vollständig und zutreffend, als dies heute der Fall ist, was die Effektivität der Finanzmarktaufsicht beeinträchtige. Weiter seien die unter a) bis e) des Hauptantrages geltend gemachten Informationsrechte zum überwiegenden Teil auch nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. dem WpHG und dem KWG ausgeschlossen. Die vom Kläger unter a) bis e) des Hauptantrages aufgeführten Akteninhalte unterlägen größtenteils verschiedenen speziellen Geheimhaltungspflichten aus dem WpHG und dem KWG. Die Punkte a) und e) beträfen die Dokumentation der Zusammenarbeit der Beklagten mit der österreichischen P. in Bezug auf die Beaufsichtigung der G./L./M.-Unternehmen nach dem WpHG und dem KWG. Das Offenbaren dieser Informationen gegenüber dem Kläger stelle eine verbotene „anderweitige Verwendung“ dieser Informationen nach § 7 Abs. 4 Sätze 3-5 WpHG dar. §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 1 Satz 8 KWG stehe weiter als spezielle Geheimhaltungsvorschrift der Gewährung eines Informationszugangs entgegen. Hinsichtlich der Aktenteile der Beklagten, die ihre eigene Aufsicht über die G/L./M.-Unternehmen beträfen (Punkte b) bis d) des Hauptantrages) sei ein Akteneinsichtsrecht zum Großteil nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ausgeschlossen. An diesen Aktenteilen bestünde ein Geheimhaltungsinteresse der Amis Unternehmen bzw. dritter Personen im Sinne der oben genannten Vorschriften. Dies gelte insbesondere für die Schreiben vom 08.07.2002 (b) des Hauptantrages). Denn es gehe dort um Tatsachen, die der Beklagten bei ihrer Aufsicht nach den Vorschriften des KWG bekannt geworden seien und an denen die G./L./M.-Unternehmen ein Geheim-haltungsinteresse hätten, so dass die Verschwiegenheitspflicht des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG eingreife. In den Schreiben gehe es um interne Betriebsabläufe und Aufgabenverteilungen bei den G./L./M.- Unternehmen bzw. im Verhältnis zu den Vertriebspartnern und um Maßnahmen, welche die Beklagte für die Zukunft nach dem KWG gegenüber den G./L./M.-Unternehmen in Aussicht stelle. Die Schreiben enthielten daher Aussagekraft in Bezug auf die G./L./M.-Unternehmen betreffende, nicht öffentliche Umstände. Der Geheimnisschutz entfalle auch nicht deshalb, weil die G./L./M.-Unternehmen in Konkurs gegangen seien, strafrechtliche Vorwürfe im Raum stünden und der Insolvenzverwalter der L. keine Einwände gegen die Akteneinsicht erhoben habe. Hinsichtlich der sonstigen Dokumentation der eigenen Aufsichtstätigkeit der Beklagten in die der Kläger gemäß der Punkte c) und d) seines Hauptantrages Einsicht begehrt, sei sein Informationsanspruch zum überwiegenden Teil ebenfalls nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ausgeschlossen. Die fraglichen Aktenteile unterlägen zum Großteil den genannten Verschwiegenheitspflichten. Diese Aktenteile enthielten zahlreiche Tatsachen, die der Beklagten bei ihrer Aufsichtstätigkeit nach den Vorschriften des WpHG und des KWG bekannt geworden seien. Es handele sich hierbei beispielhaft um Geschäftspläne der G./L./M.-Unternehmen, Informationen über den Aufbau ihres Vertriebsnetzes in Deutschland und über interne Verträge und Weisungen im Verhältnis zu den Vertriebspartnern, Lebensläufe von Amis Mitarbeitern, umfangreiche Listen mit Angaben zu natürlichen Personen, die Vertriebs- und sonstige Partner der G./L./M.-Unternehmen gewesen seien, und Dokumentationen der von der Beklagten gegenüber den G./L./M.-Gesellschaften vorgenommenen Maßnahmen. Der ganz überwiegende Teil dieser Informationen sei nicht öffentlich bekannt, weshalb ein Geheimhaltungsinteresse der G./L./M.-Unternehmen bzw. dritter Personen, die in der Akte genannt würden, anzuerkennen seien. Neben Geschäftsgeheimnissen der Gl/L./M.-Unternehmen handele es sich auch um personenbezogene Daten der betroffenen natürlichen Personen. Was die Punkte a) und e) des Hauptantrages angehe, komme zu den genannten Versagungsgründen hinzu, dass die Beklagte nicht zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt sei (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG). Eine Verfügungsbefugnis der Beklagten bestehe nur über ihre eigene von ihr selbst erhobene Informationen. Bei Informationen, die die Beklagte von Dritten oder von anderen Behörden und Einrichtungen erhalten habe, sei maßgebend, ob die Beklagte über diese Information ein eigenes Verfügungsrecht von Gesetzes wegen erhalte. Dies sei nicht der Fall, da die Beklagte bei der Verwendung der von der P. stammenden Informationen an die engen Grenzen der Art. 23 und 25 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie und deren Umsetzung in § 7 WpHG und § 8 KWG gebunden sei. Davon sei die Weitergabe von Informationen an den Kläger nicht umfasst. Ausweislich der Stellungnahme der P. vom Juni 2006 sei diese mit einer Weitergabe an Privatpersonen nicht einverstanden. Auch nach Erlass ihres Bescheides über die teilweise Gewährung von Akteneinsicht vom 06.02.2008 beruft sich die Beklagte im gerichtlichen Verfahren weiter auf § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG. Wie auf Seite 8 ff. des Bescheides vom 06.02.2008 ausgeführt, umfasst der Bestand ca. 1.600 Aktenseiten. Die Beklagte trägt vor, hiervon knapp 100 Seiten übersandt zu haben, so dass noch ca. 1.500 Seiten übrig seien. Für die öffentlich zugänglichen Aktenteile, welche der Kläger ausdrücklich nicht begehre, weshalb auch § 9 Abs. 3 IFG keine Rolle mehr spiele, seien noch einmal ca. 50 bis 100 Seiten abzuziehen. Einen ähnlichen Umfang hätten diejenigen Aktenteile, die dem Kläger bereits im Rahmen der Teilakteneinsicht übersandt worden seien und die mehrfach in den Akten enthalten seien (Kopien). In der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2008 haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2008 dem Informationsbegehren des Klägers Rechnung getragen hat. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der von der Beklagten zum Antragsverfahren angelegten Behördenakten (2 Hefter) verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben, und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.