Urteil
7 E 4038/07
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0507.7E4038.07.0A
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum (hier verneinten) Anspruch eines Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Jugendhilfeleistungen, die dieser für eine in seinem Stadtgebiet durch die Ordnungsbehörde einer anderen Kommune in einem Hotel untergebrachte obdachlose Person aufgebracht hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum (hier verneinten) Anspruch eines Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Jugendhilfeleistungen, die dieser für eine in seinem Stadtgebiet durch die Ordnungsbehörde einer anderen Kommune in einem Hotel untergebrachte obdachlose Person aufgebracht hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste. Die Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 38.620,99 €. Der Beklagte ist nicht kostenerstattungspflichtig, da die Klägerin für die von ihr zu Gunsten von Herrn Y. erbrachten Jugendhilfeleistungen nach §§ 35a, 41 SGB VIII zuständig war. Zwar war die örtliche Zuständigkeit vor Beginn der Maßnahme streitig und die Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten, dass sie die Kosten nur vorab übernehme. Dennoch war die Klägerin selbst nach § 86 a Abs. 3 SGB VIII die örtlich zuständige Trägerin der Maßnahme, da für den Leistungsempfänger Y. vor Beginn der Maßnahme kein Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes festzustellen war. Ob eine Person an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, bestimmt sich nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nicht erforderlich ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt. Jedoch muss sich der Betroffene an dem betreffenden Ort bis „auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhalten (BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, FEVS 49, 434). Es kommt nicht auf eine Betrachtung „ex post“ an. Vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, ob nach der Zeitplanung des Betroffenen der Aufenthalt an diesem Ort einen längeren Zeitraum umfassen soll (Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 86 Rn. 2). Maßgeblich ist dabei nicht allein der subjektive Wille. Vielmehr ist auch auf die objektiv persönlichen Verhältnisse und die Umstände des Einzelfalles abzustellen (OVG Koblenz, Urt. v. 17.08.2000 - 12 A 10912/99, FEVS 53, 171). Zwar lebte Herr Y. im Sommer 2005 kurzzeitig in der Bachstraße 5 in Maintal im Hause seines Vaters. Soweit er hier möglicherweise einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, wurde dieser jedenfalls durch Kündigung und Auszug aus der Wohnung beendet. Herr Y. war daraufhin obdachlos. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Herr Y. bis zur Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme anderweitig einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätte. Mit dem Aufenthalt im Hotel Nordbahnhof innerhalb des Stadtgebiets der Klägerin von Januar bis Juni 2006 hat Herr Y. dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, da er dort von der Stadt Maintal zur Verhinderung der Obdachlosigkeit untergebracht worden war. Eine solche ordnungsbehördliche Maßnahme hat in der Regel einen nur vorübergehenden Charakter, zumal der hiervon Betroffene in der Regel keinen maßgeblichen Einfluss darauf hat, wo und wie lange er in einer entsprechenden Unterkunft untergebracht wird. Die Stadt Maintal hatte es daher in der Hand, Herrn Y. jederzeit in einer anderen Unterkunft unterzubringen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er beabsichtigte, an diesem Ort seinen Lebensmittelpunkt und somit einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Hierfür spricht auch, dass er sich im Januar 2006 mit seinem Unterbringungsbegehren an die Stadt Maintal und nicht an die Klägerin wandte. Hatte Herr Y. zum Zeitpunkt des Beginns der von der Klägerin bewilligten Jugendhilfemaßnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, ist gemäß § 86a Abs. 3 SGB VIII auf den Ort des tatsächlichen Aufenthalts abzustellen. Demnach war die Klägerin originär zur Leistung verpflichtet. Somit steht ihr auch kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Demgegenüber stünde ihr dem Grunde nach jedoch gemäß § 89 SGB VIII ein Erstattungsanspruch gegenüber dem überörtlichen Träger, mithin gegenüber dem Landeswohlfahrtsverband, zu. Da der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht besteht, ist es unerheblich, dass es die Beklagte unterlassen hat, die Höhe des geltend gemachten Betrags zu substantiieren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Da es sich um eine Erstattungsstreitigkeit handelt, ist das Verfahren nicht gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 Halbs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Herr Y., geb. 04.08.1985, wohnte seit dem 09.08.2005 in der X-straße 5 in 6xxxx Maintal. Diese Wohnung hat Herr Y. durch die Kündigung seines Vaters verloren, der ihn nicht mit in seine neue Wohnung aufnehmen wollte. Die Obdachlosenbehörde der Stadt Maintal brachte Herrn Y. ab dem 11.01.2006 in dem Hotel „Nordbahnhof“ im Stadtgebiet der Klägerin unter, da nach Aussage der Stadt Maintal das von ihr üblicherweise für die Unterbringung von Obdachlosen vorgesehene Hotel belegt war. Das Klinikum Hanau diagnostizierte am 04.05.2006 bei Herrn Y. eine paranoide Psychose. Die produktive psychotische Symptomatik begann danach ein Jahr zuvor. Am 05.05.2006 stellte Herr Y. bei dem Jugendamt des Beklagten einen Antrag nach § 35a i.V. mit § 41 SGB VIII. Der Beklagte leitete diesen Antrag mit Schreiben vom 12.05.2006 an die Klägerin mit der Begründung weiter, die Klägerin sei örtlich zuständig. Die Klägerin brachte Herrn Y. ab dem 12.06.2006 in einer Übergangseinrichtung für psychisch kranke Menschen in Gedern unter. Die damit verbundenen Kosten wurden vorab von der Klägerin übernommen. Die Klägerin teilte dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 19.05.2006 mit, dass sie ihn für örtlich zuständig halte und übersandte ihm die Unterlagen zum Vorgang. Dieser Auffassung trat der Beklagte mit Schreiben vom 22.05.2006 entgegen. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 18.06.2006 auf, ihr die Kosten für die Unterbringung des Herrn Y. in Gedern zu erstatten. Mit Schreiben vom 05.09.2006 lehnte der Beklagte das Begehren der Klägerin endgültig ab. Die Klägerin erhob am 27.11.2007 Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei der örtlich zuständige Jugendhilfeträger geblieben und daher Kostenträger für die Maßnahme, die für Herrn Y. eingeleitet wurde. Maßgeblich für die Beurteilung sei § 86 a Abs. 3 i.V. mit § 86 a Abs. 1 SGB VIII. Herr Y. habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I auf dem Gebiet der Klägerin begründet. Herr Y. habe zum Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Maintal gehabt. Die Obdachlosenbehörde der Stadt Maintal habe ihn gegen seinen Willen bzw. seine Mitwirkung in einem Hotel auf dem Gebiet der Klägerin untergebracht. Die Unterbringung mangels anderweitiger Möglichkeit in einem anderen Zuständigkeitsbereich könne nicht zu einer geänderten Zuständigkeit hinsichtlich des Jugendhilfeträgers führen. Ordnungsrechtlich sei mit der Unterbringung im Hotel ausschließlich die Stadt Maintal verantwortlich geblieben. Die Stadt Maintal habe es jederzeit in der Hand gehabt, Herrn Y. in eine andere Unterkunft in Maintal einzuweisen. Die Obdachlosenunterkunft sei daher so zu behandeln, als ob diese sich örtlich in Maintal befinde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Kosten in Höhe von 38.620,99 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2006 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, es komme nicht auf den gewöhnlichen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Nach § 86 a SGB VIII sei im Falle des Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts der Träger des letzten tatsächlichen Aufenthalts zuständig.