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Urteil

7 E 7003/04

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:1012.7E7003.04.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bescheide vom 29.11.2004 sind rechtmäßig und die Kläger werden hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 S. 1 VwGO. Das Gericht konnte über die Klage abschließend entscheiden, obgleich der Kläger zu 1) während des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens verstorben ist. Die hierdurch eingetretene Unterbrechung des Verfahrens gem. § 167 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO ist durch die Aufnahme des Verfahrens durch seine Witwe, Frau U. W. beendet worden. Die Aufnahme des Verfahrens konnte durch Frau U. W. auch wirksam erklärt werden, da sie dem Gericht mitgeteilt hat, Alleinerbin und damit Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Mannes zu sein. Hieraus folgt auch, dass sie den Kläger zu 2) weiterhin mit der Rechtsverteidigung in dem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren bevollmächtigten konnte. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ergibt sich im Übrigen daraus, dass vorliegend mit dem Bundesausgleichsamt in dem Verfahren betreffend Schadensausgleich an Beteiligungen gem. § 335 b LAG i.d.F. vom 02.06.1993 (BGBl I, S. 845, zuletzt geändert durch Art. 1 des 34. Gesetzes zur Änderung des LAG vom 21.07.2004, BGBl I, S. 1742) die nach § 2 der Verordnung vom 07.11.2002 zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über den Lastenausgleich auf das Bundesausgleichsamt (BGBl I, S. 4337) zuständige Behörde gehandelt hat. Eine inhaltliche Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Berechnung des ausgeglichenen Schadens ist nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden. Die Kläger machen vielmehr geltend, dass sie nicht Erben des Empfängers von Lastenausgleichsleistungen sind und somit nicht gesetzlicher Adressat der einheitlichen Feststellungsbescheide. Gem. § 349 Abs. 5 S. 1 LAG richtet sich u.a. die Rückforderung gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Die gesetzlichen Grundlagen der Rückforderung - hier der Erbenstellung - ist somit schon eine dem Ergehen des einheitlichen Feststellungsbescheides und der Auswahl der Adressaten vorgeschaltete Rechtsfrage, nach deren Klärung die örtlichen Ausgleichsämter den Erlass entsprechender Rückforderungsbescheide zu prüfen haben. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass die Kläger als Erbeserben gem. der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1922, 1924 BGB) Erben nach dem Tod ihres Vaters geworden sind und somit gem. § 349 Abs. 5 S. 1 LAG der Rückforderung ausgesetzt sind. Dies hat bereits die Behörde zutreffend erkannt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Kläger vermögen die gesetzliche Vermutung ihrer Erbenstellung nicht zu widerlegen. Zwar haben sie geltend gemacht, dass nach dem Tod ihres Vaters dessen zweite Ehefrau, Frau E. W. Alleinerbin geworden sei und hierzu auch ein diesen Sachverhalt bestätigendes schriftliches Anerkenntnis des Klägers zu 1) vom 04.10.1988 in Abschrift vorgelegt. Für den Kläger zu 2) hat dessen Ehefrau unter dem 24.05.2007 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, nach der sich der Kläger zu 2) dieser Erklärung angeschlossen habe und darüber hinaus der Verstorbene testamentarisch sein gesamtes Vermögen der Tochter des Klägers zu 2) vermacht habe. In der mündlichen Verhandlung hat sich dann ergeben, dass es wohl hinsichtlich der Anerkenntnis, dass Frau E. W. Alleinerbin geworden sei, um eine auf den persönlichen Nachlass und Hausrat beschränkte Erklärung gehandelt habe. Inwieweit die Kläger weitergehend auf ihr gesetzliches Erbe verzichtet haben, haben sie nicht dargelegt. Hiergegen spricht insbesondere, dass der mit Abgabe der Anerkenntnis erfolgte Erbverzicht zu Ungunsten der Tochter des Klägers zu 2) ohne Genehmigung des zuständigen Vormundschaftsgerichts erfolgte und somit unwirksam sein dürfte, § 2347 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Kläger haben somit nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass sie nicht Erben der Lastenausgleichsleistungen im Wege der gesetzlichen Erbfolge sind. Hierfür sind sie aber darlegungs- und beweispflichtig. Das Gericht hat aufgrund des Vorgetragenen keinen Anlass gesehen, weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere haben die Kläger die mit Schreiben vom 06.08.2007 auferlegte Frist gem. § 87 b VwGO ungenutzt verstreichen lassen, wonach ihnen die Angabe des Notars, des zuständigen Nachlassgerichtes für die Ausstellung des Erbscheins zum Zeitpunkt des Todesfalles ihres Vaters aufgegeben worden ist. Die beantragte Zeugeneinvernahme der Frau Eleonore von Wilcke musste das Gericht demnach nicht durchführen, da gerade die klägerischen Angaben in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 24.05.2007 und die Einvernahme der Tochter des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2007 Anhaltspunkte für eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge hinsichtlich der Anteilsrechte an der X Brauerei AG nicht erbracht haben. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Kläger im Jahre 1994 tatsächlich gem. den Anteilsrechten der verstorbenen B an der X Brauerei AG / Erfurt entschädigt worden sind, dass sie zu Recht Adressaten des einheitlichen Feststellungsbescheides gem. § 349 Abs. 5 S. 2 LAG sind. Nach § 349 Abs. 5 S. 2 LAG kann nämlich ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten neben den in S. 1 gezahlten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, wenn er die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt hat. Dies dürfte vorliegend der Fall sein, weil die Kläger als Rechtsnachfolger im Zuge der gesetzlichen Erbfolge tatsächlich Schadensausgleichsleistungen in Form von Entschädigungsleistungen erlangt haben. Soweit sie hierauf an eine Dritte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Schadensausgleichsleistungen herausgegeben haben, spricht dies nicht dagegen. Diese Vereinbarung belegt vielmehr, dass sie als Haftende gem. § 349 Abs. 5 S. 2 zu Recht in den Kreis der Adressaten des einheitlichen Feststellungsbescheides aufgenommen worden sind. Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Gründe, die Revision gem. §§ 339 Abs. 1 S. 1 LAG, 133 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen Bescheide, welche die einheitliche Feststellung nach Schadensausgleich gem. § 335 b LAG zum Inhalt haben. Die Kläger sind Nachkommen der verstorbenen Frau M. B., geborene R., welche in zweiter Ehe mit Herrn W. verheiratet war. Vermöge der Erbfolge aus der ersten Ehe der Frau B. mit Herrn B. war diese als Erbin ihres vorverstorbenen ersten Ehemannes Aktionärin der X Brauerei AG, vormals Gebrüder T. in Erfurt geworden. Diese Aktiengesellschaft wurde im Jahre 1954 in eine Kommanditgesellschaft und im Jahre 1973 in einen volkseigenen Betrieb überführt, wobei die Aktionäre nicht entschädigt wurden. Die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Aktionäre beantragten in den Jahren nach 1970 für ihre verlustig gegangenen Anteilsrechte am Eigentum der X Brauerei AG Lastenausgleich, u.a. am 25.04.1972 auch Frau B.. Mit Bescheid über die einheitliche Feststellung von Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nach dem BFG vom 25.05.1973 wurde der Schaden an den Anteilsrechten der X Brauerei AG mit 160.- Reichsmark je 200,- Reichsmark des Grundkapitals für die Aktionäre festgesetzt. Mit Schreiben vom Juni 1991 beantragte eine durch einen Bevollmächtigten vertretene Aktionärsmehrheit der ehemaligen X Brauerei AG / Erfurt die Rückgabe der Geschäftsanteile der zwischenzeitlich als Steigerbrunnen GmbH in Liquidation / Erfurt firmierenden Gesellschaft. In dem sich daraufhin entfaltenden Verfahren vor dem Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wurde die Aufhebung der staatlichen Verwaltung, die Festsetzung des Vermögens des Unternehmens sowie die Fragen von Rückgabe von Eigentum und Entschädigung in mehreren Verwaltungsbescheiden getroffen, abschließend mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 12.06.2001. Der Entschädigungsbetrag wurde an den Bevollmächtigten der Anteilseigner ausgezahlt, welcher sie auch - was unstreitig ist - u.a. an die Kläger in Höhe des nachgewiesenen und festgestellten Anteilsrechts auszahlte. Nach Anhörung der Kläger erfolgte mit einheitlichem Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs bei Schäden am Anteilsrecht an Kapitalgesellschaften nach § 335 b LAG hinsichtlich der X Brauerei AG, vormals Gebrüder T, Erfurt die Festsetzung, dass der im Lastenausgleich festgestellte Schaden von 160,- Reichsmark je 200,- Reichsmark des Grundkapitals i.H.v. 152,10 Reichsmark ausgeglichen sei. Es verbleibe ein Restschaden von 7,90 Reichsmark je 200,- Reichsmark des Grundkapitals. Dieser Bescheid wurde auch mit Wirkung für die nicht ermittelten Beteiligten mit Datum vom 26.10.2004 dem Bundesanzeiger Nr. 228 vom 01.12.2004, S. 23568 veröffentlicht. Die die Kläger betreffenden Bescheide vom 29.11.2004 wurden nach Fertigung zugestellt. Hiergegen haben die Kläger am 27.12.2004 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erblasserin B. - ihre Großmutter - ihre Ansprüche an eine Dritte, nämlich Frau M. abgetreten habe. Aufgrund dieser Abtretung seien die Kläger als Berechtigte ausgeschlossen gewesen. Der Bevollmächtigte im Entschädigungsverfahren habe dies nach Auszahlung an die Kläger in Kenntnis der durch die Dritte vorgelegten Urkunden auch eingeräumt. Zwar sei es zu einer Einigung mit der Dritten durch Abschluss einer Vereinbarung am 28.01.1994 gekommen, der zufolge ein Teil der von den Klägern vereinnahmten Entschädigungssumme an diese Dritte ausgezahlt worden sei, doch betreffe diese Vereinbarung nicht die tatsächliche Erbfolge, die für die Kläger nicht eingetreten sei, sondern lediglich die schuldrechtliche freiwillige Leistung der Kläger. Zudem seien auch nicht die Kläger Erben nach Frau B geworden, sondern deren Sohn W, welcher im Jahre 1988 verstorben sei. Aus dessen erster Ehe stamme der Kläger zu 2) und aus dessen zweiter Ehe mit einer Frau E. W. der Kläger zu 1). Nach dem Tod ihres Vaters hätten die Kläger schriftlich dessen Testament anerkannt und mit der Erteilung eines Erbscheins für die damals in der DDR lebende E. W. als Alleinerbin sich einverstanden erklärt. Die Kläger beantragen, die Bescheide vom 29.11.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten - 1 Hefter Verwaltungsvorgänge der Beklagten, 1 Hefter des Ausgleichsamtes der Landeshauptstadt Hannover - sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2007 Bezug genommen.