Urteil
7 E 2641/06
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0906.7E2641.06.0A
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Tenor
Der Bescheid vom 06.06.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 06.06.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage, verbunden mit dem Begehren, dass die Beklagte die Klägerin erneut zu bescheiden hat, zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO).Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin - lediglich - ein Bescheidungsurteil erstrebt, da die Erteilung der von ihr begehrten Niederlassungserlaubnis von weiteren Voraussetzungen abhängt, welche die Behörde noch nicht geprüft hat. Insoweit kann das Gericht auch keine Entscheidungsreife im gerichtlichen Verfahren herbeiführen. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit den von ihr genannten Gründen in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht zurückgewiesen; der Bescheid ist mithin aufzuheben und die Beklagte zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte die von der Klägerin begehrte Niederlassungserlaubnis isoliert nach § 9 AufenthG vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I, S. 1970 ff.) beurteilt hat. Nach § 9 Abs. 2 AufenthG ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1) und sein Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 2). Hierbei hat die Beklagte aber verkannt, dass die Klägerin auf dem Wege des Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehegatten in das Bundesgebiet gelangt ist und insofern sich auf die - erleichterten - Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG berufen kann. Danach ist einem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlichen verständigen kann. Die Klägerin, welche zweifelsfrei die Anwartschaftzeit zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs 2 Nr. 1 AufenthG und nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt, kann freilich nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG diese Niederlassungserlaubnis nur dann beanspruchen, soweit einerseits der Lebensunterhalt gesichert ist und andererseits kein Ausweisungsgrund vorliegt, welcher gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 dann gegeben ist, wenn der Ausländer für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Insoweit nehmen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 28 Abs. 2 AufenthG auf den gleichen Grundsachverhalt - Sicherung des Lebensunterhalts ohne Sozialhilfe - Bezug. Für die Verweigerung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 2 Satz 1 muss dieser Ausweisungsgrund zudem nur abstrakt vorliegen. Dieser Ausweisungsgrund ist vorliegend von der Beklagten allerdings zu Unrecht in der tragenden Begründung ihres Bescheides zur Anwendung gekommen, denn die Klägerin vermag ihren Lebensunterhalt aus unselbständiger, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu sichern und die von der Beklagten vorgenommenen Absetzungen zur Ermittlung des familiären Bedarfs halten im einzelnen einer näheren rechtlichen Prüfung nicht stand, sind fehlerhaft und berücksichtigen zu Unrecht die Einkünfte des Ehemannes der Klägerin, der deutscher Staatsangehöriger ist, nicht. Im Einzelnen hat die Beklagte nach der Auffassung des Gerichts unter der Position „Abzüge“ zu Unrecht einen „pauschalen Freibetrag des Gesamtnetto“ berücksichtigt, den sie rechnerisch richtig aus § 11 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 30 Satz 2 SGB II ermittelt hat. Diese Rechnungsposition von 185,81 Euro stellt die Hinzuverdienstgrenze bei dem Bezug des Arbeitslosengeldes II dar, die anrechnungsfrei bleibt. Es ist zwar richtig, zur Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhaltes eines Ausländers notwendigen Bedarfs an den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II - Grundsicherung für Arbeitssuchende - zu orientieren, weil nur insoweit sichergestellt werden kann, dass ein Anspruch auf Erhalt von Sozialleistungen in der Ausländers nicht zur Entstehung gelangt. Inwieweit diese dem Bezieher von Arbeitslosengeld II begünstigende Regelung hinsichtlich eines anrechnungsfreien Hinzuverdienst zu einer Abzugsposition bei der Ermittlung des Lebensbedarfs im Ausländerrecht wird, erschließt sich aus der Begründung der Beklagten nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Diese rechnerisch und abstrakt ermittelte Position lässt sich hinwegdenken, ohne das der Lebensunterhalt, der ohne Sozialleistung bezogen und erwirtschaftet wird, zu einem Anspruch auf Sozialleistung und mithin einem abstrakten Ausweisungsgrund führt (vgl. dazu auch: HessVGH, Beschluss vom 14.03.2006 - 9 TG 512/06 - AuAS 2006, S. 146, 147). Des weiteren erschließt sich auch nicht, weshalb Unterhaltsschulden des Ehemannes der Klägerin - bei der Bedarfsermittlung in Höhe von 231,61 Euro eingestellt - in Abzug gebracht werden. Abgesehen davon, dass nach Auskunft des Ehemannes der Klägerin mittlerweile der unterhaltsberechtigte Sohn aus erster Ehe volljährig ist und ihm Unterhalt auch nicht mehr geleistet wird, gibt es für die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des Ehemannes der Klägerin weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Berücksichtigung in den „Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz - EU, Stand: 22.12.2004“, dort unter Punkt 2.3. Soweit bei der Bedarfsberechnung die Beklagte einen Abzug in Höhe von 100 Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 als berücksichtigungsfrei für erwerbsfähige und erwerbstätige Hilfebedürftige nach dem SGB II in Anrechnung gebracht hat, entspricht diese zwar nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes einer im Rahmen des Abzugs berücksichtigungsfähigen Rechnungsposition bei der Bedarfsberechnung (HessVGH, a.a.O.), jedoch ist dem in einer neueren Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg mit beachtlichen Gründen entgegengetreten worden. Danach ist unter Berücksichtigung der Entstehung und dem Ziel dieser Bestimmung eine Übertragung auf den ausländerrechtlichen Lebensbedarf nicht möglich. Diese Abzugsmöglichkeit bezweckt danach eine Begünstigung derjenigen, die bereits Sozialhilfeleistungen erhalten, mit dem Ziel, sie langfristig aus den Bezug von Sozialhilfe herauszuführen. Würde man diese Abzüge hier fiktiv einkommensmindernd berücksichtigen, würde für den die Verfestigung seines Aufenthaltsstatusses erstrebenden Ausländers statt der intendierten Besserstellung im Bereich des Ausländerrechts eine nachteilige Wirkung herbeigeführt. Dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Freibetragsregelung in das SGB II eine solche erhebliche Verschärfung der Anforderungen an die Erlangung eines Aufenthaltstitels für erwerbstätige Ausländer in den Blick genommen oder gar beabsichtigt habe, sei nicht erkennbar (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 18.01.2007 - 6 A 353/05 - dokumentiert in Juris Rnr. 25 ff., m.w.N.). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an und geht davon aus, dass dieser aus dem SGB II entnommene Freibetrag vorliegend nicht als Abzugsposition berücksichtigungsfähig ist. Selbst wenn aber die Abzugsfähigkeit dieser letzten Rechnungsposition weiterhin beibehalten würde, ergibt sich noch ein weiterer Grund, weshalb die Bedarfberechnung der Beklagten zur Auffassung des Gerichts fehlerhaft ist. Es ist nämlich bei der Berechnung des Gesamtbedarfs der Familie der Bezug von Arbeitslosengeld II für den Ehemann der Klägerin zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass der Ehemann der Klägerin deutscher Staatsbürger ist und die Erstreckungsregeln zur Berechnung der Sicherung von Lebensbedarf in ausländerrechtlichen Bedarfsgemeinschaften gemäß §§ 5, 9 Abs. 3 und 28 AufenthG nicht anwendbar sind. Zwar handelt es sich bei dem Bezug von Arbeitslosengeld II um eine Sozialleistung, weil diese Leistung nicht auf durch Anwartschaft erworbene Versicherungsansprüche beruht und eine sozialhilfeähnliche Leistung darstellt. Diese Leistung, die der Ehemann der Klägerin unstreitig erhält, ist bei der Bedarfsberechnung aber als anrechenbares Einkommen einzustellen, weil sie keinen abstrakten Aufweisungsgrund darstellt. Die Einkünfte eines deutschen Staatsangehörigen, mögen sie auch auf Sozialleistungen beruhen, sind als Einkommen zu berücksichtigen, weil sie unabhängig vom Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet beansprucht werden können und somit keine den Aufenthalt regelnde Wirkung entfalten können. Sie können nur dann angerechnet werden, wenn der Ausländer sie selbst bezieht. Dies ist aber bei der Klägerin nicht der Fall. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Bedarfs die von ihr unter Abzüge aufgeführten drei Rechnungspositionen nicht zu berücksichtigen hat und zudem das Einkommen des Ehemannes der Klägerin aus den Bezug von Arbeitslosengeld II bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen hat. Die Neuberechnung würde dazu führen, dass der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert ist. Die Beklagte hat mithin über den Antrag der Klägerin auf Niederlassungserlaubnis neu zu entscheiden und dabei die dargelegte Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 108 Nr. 11, 711 ZPO. Die im Jahre 1962 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und laut Scheidungsurteil des zuständigen jugoslawischen Gerichts vom November 1980 nach zweijähriger Ehedauer von ihrem ersten Ehemann geschieden worden, welcher die gleiche Staatsangehörigkeit besitzt wie sie. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Im Januar 2002 beantragte die Klägerin ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Familienzusammenführung. Zur näheren Begründung wurde ausgeführt, dass sie einen im Jahr 1962 geborenen deutschen Staatsangehörigen in Frankfurt am Main heiraten wolle. Nach Erteilung des Visums wurde die Ehe am 15.03.2002 in Frankfurt am Main geschlossen. Am 07.05.2002 wurde der Klägerin antragsgemäß eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 06.5.2005 erteilt. Auf eine entsprechende Anzeige ihres Ehemannes ermittelte die Ausländerbehörde wegen des Verdachts einer Scheinehe Ende des Jahres 2004. Nach Anhörung der Klägerin, der Rücknahme der Anzeige durch den Ehemann und nach Durchführung einer unangemeldeten Wohnungsinspektion ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen einer Scheinehe. Antragsgemäß wurde die neu beantragte Aufenthaltserlaubnis der Klägerin am 13.06.2005 bis zum 17.07.2008 verlängert. Am 17.03.2006 beantragte die Klägerin die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Form einer Niederlassungserlaubnis. Bei der Prüfung der Einkommensverhältnisse der Klägerin wurde festgestellt, dass sie in einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis als Reinigungskraft bei wechselnder monatlicher Einkommenshöhe im 2. Halbjahr des Jahres 2005 durchschnittlich 1258,05 Euro verdient hatte. Ihr Ehemann gab an, dass er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) beziehe. Die monatliche Miethöhe einschließlich Nebenkosten wurde mit 589,96 Euro angegeben. Die Beklagte ermittelte als Bedarf für die Klägerin und ihren Ehemann einen Betrag von 1210,96 Euro. Bei dem Gesamteinkommen beider Personen wurde nur das Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Von diesen 1258,05 Euro wurde ein Betrag von 100 Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit gemäß § 30 Abs. 1 SGB II in Höhe von 185,81 Euro abgezogen. Zusätzlich wurde ein Betrag von 231,61 Euro für Unterhaltsleistungen des Ehemanns der Klägerin für ein Kind aus erster Ehe zum Abzug gebracht. Diese Beträge in Höhe von 740,64 Euro wurden vom verfügbaren Gesamteinkommen abgezogen, so dass ein Fehlbetrag in Höhe von 470,33 Euro verblieb. Insofern kam die Beklagte zu dem Schluss, dass der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert sei. Mit Schreiben vom 11.05.2006 hörte die Beklagte die Klägerin hierzu an. Die Klägerin nahm hierzu keine Stellung. Mit Bescheid vom 06.06.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab und führte zur Begründung aus, dass der Ehemann öffentliche Mittel in Form von Arbeitslosengeld II beziehe und das insoweit berücksichtigungsfähige Gesamteinkommen der Familie nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt zu sichern. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 - 9 AufenthG könne einem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlägen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 AufenthG sei unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 3 AufenthG geprüft worden, inwieweit der Lebensunterhalt im Bundesgebiet ausreichend gesichert werden könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, da in der Person der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ein Ausweisungsgrund vorliege, weil Familienangehörige Sozialleistungen beziehen würden. Gegen den am 09.06.2006 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 10.07.2006 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin deutscher Staatsangehöriger sei und seinen Arbeitsplatz unverschuldet, nämlich aus betriebsbedingten Gründen verloren habe. Die Klägerin habe im Übrigen ihre Arbeitszeit aufgrund einer Änderungsvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber vom 02.01.2006 ausweiten können und verfüge zuletzt über ein Nettoeinkommen von über 1400,-- Euro. Dies liege über dem von der Beklagten ermittelten Bedarfssatz. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe im angefochtenen Bescheid Bezug. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte der Beklagte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2007 verwiesen.