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Urteil

7 E 801/07.A

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0530.7E801.07.A.0A
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Leitsätze
Aus Art. 23 Abs 1 und 2 i.V. mit Art. 24 Abs 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ergibt sich ein Rechtsanspruch von Familienangehörigen einer Person, der ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus Art. 23 Abs 1 und 2 i.V. mit Art. 24 Abs 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ergibt sich ein Rechtsanspruch von Familienangehörigen einer Person, der ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Die im Übrigen aufrechterhaltene und auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG gerichtete Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Familienabschiebungsschutz gemäß dieser Vorschrift steht dem Kläger nicht zu, da seine Mutter selbst nicht als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt, sondern bei ihr lediglich das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG (jetzt § 60 Abs. 5 AufenthG) festgestellt worden ist. Weder aus dem nationalen Recht noch aus der Qualifikationsrichtlinie ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Familienabschiebungsschutz, soweit ein anderes Familienmitglied wie hier die Mutter des Klägers einen lediglich subsidiären Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen hat. Die zuständige Ausländerbehörde wird jedoch zu beachten haben, dass der Kläger aus Art. 23 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12) einen Anspruch darauf hat, eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Gemeinschaft mit seiner Mutter zu erhalten. Nach Art. 23 Abs. 1 tragen die Mitgliedstaaten der Qualifikationsrichtlinie dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, was im Falle der Mutter des Klägers der Fall ist, die aber selbst nicht die Voraussetzung für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahrens Anspruch auf die in den Art. 24 bis 34 der Qualifikationsrichtlinie genannten Vergünstigungen haben, sofern dies mit der persönlichen Rechtstellung des Familienangehörigen vereinbar ist (S. 1). Nach Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ist sobald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus dementsprechend auch minderjährigen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ein Aufenthaltstitel auszustellen, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss, sofern dem nicht zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Allerdings können gemäß Art. 23 Abs. 2 S. 2 der Qualifikationsrichtlinie die Mitgliedsstaaten die Bedingungen festlegen unter denen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, diese Vergünstigungen gewährt werden. Zwar schreibt die Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend vor, dass Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist zwangsläufig dieselben Vergünstigungen gewährt werden müssen wie der Person, die subsidiären Schutzstatus genießt (Erwägungsgrund 29 Halbsatz 1). Jedoch müssen die dem Familienangehörigen gewährten Vergünstigungen im Vergleich zu den Vergünstigungen, die die Personen erhalten, denen der subsidiäre Schutzstatus zu erkannt worden ist, angemessen sein (Erwägungsgrund 29; Halbsatz 2). Dies heißt im Ergebnis, dass auch den Familienangehörigen ein Rechtsstatus einzuräumen ist, der dem der subsidiär geschützten Person vergleichbaren. Die Regelung des § 29 Abs. 3 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis u. a. dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründe oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden darf (S. 1), wird Sinn und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 23 Abs. 2 S. 1 der Qualifikationsrichtlinie die Gewährung eines Aufenthaltsrechts nicht gerecht, da die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis an zu strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Im Übrigen darf gemäß Art. 23 Abs. 2 S. 1 und S. 3 der Qualifikationsrichtlinie nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Lebensunterhalt des Familienangehörigen gesichert ist, denn aus Art. 28 der Qualifikationsrichtlinie ergibt sich eindeutig, dass auch den Familienangehörigen ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen eingeräumt ist, der allerdings gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift auf Kernleistungen beschränkt werden kann. Spätestens mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils würde auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nicht mehr entgegenstehen, im Übrigen ist zu beachten, dass dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aufgrund der Qualifikationsrichtlinie zusteht, so dass gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG die S. 1 und 2 dieser Vorschrift ohnehin nicht zur Anwendung kämen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 24.08.1988 geborene Kläger reiste den Angaben seiner Mutter, Frau , Klägerin des Verfahrens 7 E 2884/06.A (V), im November 2001 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.01.2002 einen Asylantrag. Sowohl der Asylantrag der Mutter des Klägers als auch der Asylantrag des Klägers wurden mit Bescheid vom 01.12.2003 abgelehnt. Zugleich wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. AuslG verneint. Hinsichtlich der Mutter des Klägers wurde jedoch das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG festgestellt. Hingegen wurden für den Kläger selbst keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG festgestellt. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar. Am 11.03.2005 stellten sowohl die Mutter des Klägers als auch der Kläger selbst persönlich bei dem Bundesamt in Gießen einen Asylfolgeantrag verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wiederaufzugreifen. Beide Folge- bzw. Wiederaufgreifensanträge wurden mit getrennten Bescheiden vom 11.07.2006 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger gemeinsam mit seiner Mutter unter dem Aktenzeichen 7 E 2884/06.A (V) Klage erhoben. Das Verfahren des Klägers wurde mit Beschluss vom 12.03.2007 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 E 801/07.A (V) fortgeführt. Zur Begründung geben die Kläger beider Verfahren im Wesentlichen an, dass ihnen im Hinblick auf die Qualifikationsrichtlinie Verfolgungsschutz zu gewähren sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Mutter des Klägers in ihrem Verfahren die Klage zurückgenommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit sie auf Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet war. Der Kläger beantragt, das beklagte Bundesamt zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 11.07.2006 dieses zu verpflichten, dem Kläger Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die des klägerische Verfahren und das Verfahren seiner Mutter geführten Akten Bezug genommen.