Beschluss
7 G 5798/06
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0209.7G5798.06.0A
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Leitsätze
Verpflichtung eines Landrates als Vorsitzender des Verwaltungsrates einer Kreissparkasse zur Einladung eines Verwaltungsratsmitgliedes, wenn dessen Wahl streitig ist
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller ab sofort als dessen sachkundiges Mitglied zu den Sitzungen des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ... einzuladen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verpflichtung eines Landrates als Vorsitzender des Verwaltungsrates einer Kreissparkasse zur Einladung eines Verwaltungsratsmitgliedes, wenn dessen Wahl streitig ist Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller ab sofort als dessen sachkundiges Mitglied zu den Sitzungen des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ... einzuladen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Mitglied des Kreistages des ...-Kreises. Der Antragsgegner ist als Landrat des ...-Kreises Vorsitzender des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ....In seiner Sitzung am 12.05.2006 hatte der Kreistag des ...-Kreises fünf sachkundige Mitglieder für den Verwaltungsrat der Kreissparkasse ... gewählt. Dabei lagen dem Kreistag drei Wahlvorschläge vor; ein gemeinsamer Wahlvorschlag der Fraktionen von CDU und SPD, ein weiterer gemeinsamer Wahlvorschlag der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen, FWG und Die Linke sowie ein Wahlvorschlag der FDP-Fraktion. Der Antragsteller war der erste Bewerber des gemeinsamen Wahlvorschlages von Bündnis 90/Die Grünen, FWG und Die Linke. Von den 86 abgegebenen gültigen Stimmen entfielen 62 auf den Wahlvorschlag von CDU und SPD, 15 auf den Wahlvorschlag von Bündnis 90/Die Grünen, FWG und Die Linke sowie 9 auf den Wahlvorschlag der FDP. Der Antragsgegner stellte in seiner Eigenschaft als Wahlleiter daraufhin fest, dass folgende Bewerber gewählt seien: ..., ..., ..., ... und .... Die als gewählt festgestellten fünf Bewerber, die alle dem Kreistag angehören, erklärten sämtlich, dass sie die Wahl annehmen. Unmittelbar im Anschluss an die Wahl nahm der Antragsgegner zur Wahl der Mitglieder in den Verwaltungsrat der Kreissparkasse ... in seiner Eigenschaft als Kreistagsvorsitzender ausführlich Stellung. Dabei wies er daraufhin, dass die Sparkassenaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt bereits im Vorgriff auf die in 2006 vorzunehmenden Wahlen signalisiert habe, dass sie nicht mehr wie in den vergangenen Jahren Verstöße gegen § 5 b Abs. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes - SparkG - tolerieren werde. Vom Kreistag seien dabei insgesamt fünf Mitglieder des Verwaltungsrates zu wählen. Nach § 5 b Abs. 1 S. 4 SparkG dürften von den gewählten Mitgliedern nicht mehr als vier den Organen des Trägers angehören. Somit könne mit diesem Wahlergebnis der neue Verwaltungsrat nicht konstituiert werden. Ergänzend zu den Ausführungen des Antragsgegners stellte der Kreistagsvorsitzende ... fest, dass die rechtlichen Vorgaben des Hess. Sparkassengesetzes aufgrund des Wahlergebnisses und der eingereichten Listen nicht erfüllt seien. Der bestehende Verwaltungsrat übe daher sein Amt solange aus, bis ein neuer Verwaltungsrat auf rechtlich einwandfreier Basis gewählt sei. Mit Schreiben vom 14.06.2005 erhob die Fraktion Der Freien Wähler - FW - im Kreistag des ...-Kreises Einwendungen gegen die Niederschrift des Kreistages vom 12.05.2006 u. a. mit dem Inhalt, die Reihenfolge der gewählten Mitglieder in den Verwaltungsrat der Kreissparkasse ... wie folgt zu ändern: ..., ..., ..., ..., .... Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die in der Niederschrift wiedergegebene Aufzählung der gewählten Mitglieder nicht die Reihen- und Rangfolge bei der Wahl berücksichtige. Der abgeordnete Antragsteller sei als viertes und nicht als fünftes Mitglied in den Verwaltungsrat der Kreissparkasse gewählt worden. In der Kreistagssitzung vom 14.07.2006 wurde daraufhin die Niederschrift über die Kreistagssitzung vom 12.05.2006 zur Wahl von Mitgliedern in den Verwaltungsrat der Kreissparkasse ... folgendermaßen geändert: Hiernach sind als Mitglieder gewählt: ..., ..., ..., ... und ...- die Gewählten nehmen die Wahl an –„ Mit Schreiben vom 06.12.2006 forderte der Antragsteller den Antragsgegner durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung bis zum 13.12.2006 auf, schriftlich zu erklären, dass er den Verwaltungsrat der Sparkasse ... in seiner aktuellen Zusammensetzung, wie sie sich seit der Wahl von vier sachkundigen Mitgliedern durch den Kreistag am 12.05.2006 ergeben habe, unverzüglich einberufen werde. Zur Begründung wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass die Wahl zumindest von vier Verwaltungsratsmitgliedern für die Kreissparkasse ... am 12.05.2006 wirksam erfolgt sei und der Antragsteller damit an vierter Stelle als ordentliches Mitglied in das oberste Organ der Sparkasse gewählt sei. Gleichwohl habe der Antragsgegner bisher den Verwaltungsrat in seiner aktuellen Besetzung einberufen. Damit behindere er das oberste Organ der Sparkasse ... bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben, insbesondere bei der Erfüllung seiner Aufsichtsfunktion gegenüber dem Sparkassenvorstand. Der Antragsgegner hat hierauf mit Schreiben vom 07.12.2006 erwidert, er sehe sich aus Rechtsgründen nicht in der Lage, dieser Aufforderung nachzukommen, weil die Sparkassenaufsicht mit Schreiben vom 30.05.2006 erklärt habe, dass die am 12.05.2006 durchgeführte Wahl wegen Nichtbeachtung von § 5 b Abs. 1 S. 4 Sparkassengesetz - SparkG - nicht rechtmäßig zustande gekommen sei. Da das fünfte gewählte Mitglied nicht wählbar gewesen sei, könne er nicht die übrigen vier Mitglieder zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einladen, weil der Verwaltungsrat dann nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften besetzt sei und seine Beschlüsse daher anfechtbar wären. Nicht er, sondern allein der Kreistag könne dieses Problem lösen. Er könne eine Sitzung des Verwaltungsrates erst dann einberufen, wenn ihm fünf und nicht nur vier (wählbare) Mitglieder genannt würden. Mit am 20.12.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragssteller einen Eilantrag gestellt. Er ist der Auffassung, dass er als Mitglied des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ... in der Sitzung vom 12.05.2006 ordnungsgemäß gewählt worden sei und zu dessen Sitzungen eingeladen werde müsse, und zwar durch den Antragsgegner als Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ....Dabei sei davon auszugehen, dass trotz der in der Wahl eines fünften Mitgliedes der Kreisorgane liegenden Verstoßes gegen § 5 b Abs. 1 S. 4 SparkG sämtliche fünf als gewählt festgestellten Bewerber Mitglieder des Verwaltungsrates geworden seien, weil die Wahl vom 12.05.2006 weder einer Wahlprüfung unterzogen worden sei noch der Antragsgegner ihr widersprochen habe, noch die Sparkassenaufsicht sie aufgehoben habe. Sei aber weder eine rechtswidrige Wahl aufgehoben oder die rechtlich unrichtige Feststellung des Wahlergebnisses aufgehoben worden, so sei im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit die Wahl als wirksam zu betrachten und das festgestellte Wahlergebnis als richtig zu behandeln. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen würde, wäre der Antragsteller als eines von vier wählbaren Mitgliedern der Kreisorgane in den Verwaltungsrat gewählt. Lediglich der Bewerber ... wäre wegen der fehlenden Wählbarkeit eines fünften Mitgliedes aus den Kreisorganen nicht mehr in den Verwaltungsrat gewählt. Dies ergebe die gemäß § 5 b Abs. 1 S. 1 und 5 SparkG in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 3 KWG vorzunehmende Berechnung der Sitzverteilung: CDU/SPD: 62 x 4 : 86 = 2,88 → 2 + 1 Grüne/FWG/Linke: 15 x 4 : 86 = 0,68 → 0 + 1 FDP: 9 x 4 : 86 = 0,41 → 0 Diese Berechnung zeige, dass der Antragsteller auch dann in den Verwaltungsrat der Kreissparkasse ... gewählt worden ist, wenn man davon ausgeht, dass durch die Wahl vom 12.05.2006 nur vier Stellen für weitere sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates besetzt wurden. Der Eilantrag sei auch nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, da der Antragsgegner sich weigere, den Antragsteller zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Er sei dadurch an der Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Vorstandes der Sparkasse gehindert. Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse sei gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Kreissparkasse ... - SKG - mindestens viermal im Jahr einzuberufen. Deshalb sei bereits bald im ersten Quartal 2007 mit der Einberufung einer ersten Sitzung des Verwaltungsrates für 2007 zu rechnen. Bei einer in der Regel sechs Monate überschreitenden Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren könnte der Antragsteller mit einer erstinstanzlichen Entscheidung frühestens im zweiten Halbjahr 2007 rechnen. Damit wäre er zusätzlich von der Mitwirkung an voraussichtlich mindestens zwei weiteren Sitzungen des Verwaltungsrates ausgeschlossen. Effektiven Rechtschutz könne er somit nur im Eilverfahren erlangen, weswegen er nicht auf die Klage im Hauptsacheverfahren verwiesen werden könne. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller ab sofort als dessen sachkundiges Mitglied zu den Sitzungen des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ... einzuladen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass sich aus den Wortprotokollen der Kreistagssitzung vom 12.05.2006 ergebe, dass er Widerspruch gegen die erfolgte Wahl eingelegt habe: „Eine Konstituierung des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ... werde ich somit nicht vornehmen“. Dies sei nichts anderes als ein Widerspruch gegen die erfolgte Wahl. Der Kreistagsvorsitzende habe dann diesen Widerspruch des Antragsgegners aufgegriffen und erklärt, dass die rechtlichen Vorgaben des Sparkassengesetzes durch diese Wahl nicht erfüllt seien: „Wir lassen das auch noch mal prüfen, aber ich glaube das Ergebnis wird das sein, was der Landrat vorgetragen hat, so dass in der Sitzung entsprechend neu noch mal gewählt werden müsste. Aber wir werden das noch mal überprüfen. “Konsequenterweise habe der Kreistagsvorsitzende dann auch die Wahl als Tagesordnungspunkt 5 erneut auf die Tagesordnung des Kreistages am 03.11.2006 gesetzt. Der Antragsteller habe dagegen keine Einwände erhoben, woraus geschlossen werden könne, dass er wohl zunächst auch selbst davon ausgegangen sei, dass die Wahl am 12.05.2006 nicht rechtmäßig gewesen sei. Zu dieser Wahl seien allerdings von den Fraktionen unverändert die gleichen Wahlvorschläge eingereicht worden wie in der Sitzung vom 12.05.2006, so dass kein neues, den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Ergebnis erzielt worden wäre. Aus diesem Grund sei dann der Tagesordnungspunkt 5 - Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ... - zu Beginn der Sitzung am 03.11.2006 wieder abgesetzt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass trotz des in der Wahl eines fünften Mitgliedes, das auch den Kreisorganen angehört, begründeten Verstoßes gegen § 5 b Abs. 1 S. 3 SparkG sämtliche als gewählt festgestellten Bewerber Mitglieder des Verwaltungsrates geworden seien. Weil der Antragsgegner widersprochen habe, könne nicht die Rede davon sein, dass wegen Fristablaufes für die Wahlanfechtung und Beanstandung die Wahl als wirksam und das festgestellte Wahlergebnis als richtig zu behandeln seien. Der Gesetzgeber habe in § 5 b Abs. 1 S. 6 SparkG ausdrücklich festgelegt, dass kein Sitz im Verwaltungsrat frei bleiben dürfe. Beschlüsse, die von einem nicht ordnungsgemäß besetzten Verwaltungsrat gefasst würden, wären anfechtbar. Allein der Kreistag könne dieses Problem lösen. Darüber hinaus bezweifele er, ob die Besetzung des Aufsichtsrates mit nur vier Mitgliedern dem Sparkassengesetz entspreche. Immerhin bestimme § 5 b Abs. 1 SparkG, dass Ergänzungswahlen stattzufinden haben, wenn anderenfalls Sitze frei bleiben würden. Daraus sei zu schließen, dass das Sparkassengesetz besonderen Wert darauf lege, dass der Verwaltungsrat durchgehend vorschriftsmäßig besetzt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (1 Heft) verwiesen, die vorgelegen haben, und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden. II. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller ab sofort als dessen sachkundiges Mitglied zu den Sitzungen des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ... einzuladen, hat Erfolg. Es handelt sich vorliegend um einen Organstreit, da die Beteiligten über den Bestand und die Reichweite zwischenorganschaftlicher Rechte streiten. Es geht ihnen um Aufschluss über die Frage, welchen gesetzlichen Bindungen der Antragsgegner nach dem Hess. Sparkassengesetz - SparkG - und der Satzung der Kreissparkasse ... - SKG - unterliegt, insbesondere ob er als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ... (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SKG) den Antragsteller zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einladen muss. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich vorliegend nicht um einen kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit im eigentlichen Sinne handelt, da es um die Kompetenzen des Antragstellers, bzw. Antragsgegners in dem Organ Verwaltungsrat (§ 25 SKG) der Kreissparkasse ... als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts geht und nicht um eine Streitigkeit innerhalb des Organs Kreistag. Das Gericht hat keine Bedenken, die für den kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit entwickelten Grundsätze auf einen Organstreit innerhalb eines Organs einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Träger der ...-Kreis ist und dessen Verwaltungsrat überwiegend mit Mitgliedern des Kreistages und des Kreisausschusses des ...-Kreises bestückt ist, anzuwenden. Für den vorliegenden Organstreit innerhalb des Organs Verwaltungsrat gelten daher auch im Wesentlichen die allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechtes. Damit ist der Antrag nur zulässig, wenn Beteiligten beteiligtenfähig sind und der Antragsteller antragsbefugt ist. Beides ist hier der Fall. Beteiligtenfähigkeit ist gegeben. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Diese Vorschrift erfasst sowohl Kollegialorgane einer kommunalen Körperschaft als auch - sei es in direkter, sei es in analoger Anwendung - einzelne Mitglieder der kommunalen Vertretung. Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Organstreit bedeutet das, dass der Antragsteller sich auf die ihm als Organteil des Organs Verwaltungsrat zustehenden Kompetenzen beruft. Auch der Antragsgegner ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Der Eilantrag richtet sich nämlich nicht gegen ihn in seiner Eigenschaft als Landrat, sondern gegen an ihn als Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Kreissparkasse .... Insofern ist er ebenfalls Organteil des Organs Verwaltungsrat und die mit diesem Organteil verbundenen maßgeblichen Kompetenzen (Verpflichtung des Antragsgegners zur Einladung des Antragstellers zu den Verwaltungsratssitzungen) sind im Streit. Weiter ist die auch im Eilverfahren zwingend erforderliche Antragsbefugnis gegeben (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO, Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 123 Rdnr. 18). Der Antragsteller hat behauptet, in einer regelungsfähigen Rechtsposition im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO (Reglungsanordnung) betroffen und damit verletzt zu sein. Er behauptet, in der Sitzung des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises am 12.05.2006, für den gemeinsamen Wahlvorschlag Grüne, FW und Die Linke in den Verwaltungsrat der Kreissparkasse ... gewählt worden zu sein und daher ein Recht auf Einladung und in der Folge sein Recht auf Mitwirkung an den Beratungen und Entscheidungen des Verwaltungsrates zu haben. Der Antragsteller macht hier auch nicht isoliert einen Anspruch auf ein bestimmtes Wahlergebnis geltend, für welchen eine Verletzung subjektiv - öffentlicher Rechte im Eilverfahren nicht geltend gemacht werden könnte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 17.01.1984, HSGZ, 161 S. 262; VG Darmstadt; Beschluss vom 23.10.1986, HSGZ 1987, S. 211 f.). Er behauptet vielmehr, aufgrund der seiner Auffassung nach gültigen Wahl am 12.05.2006 Mitglied des Verwaltungsrates geworden zu sein und ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates, das sich aus der Satzung der Kreissparkasse ... - SKG - ergebe, zu haben. Er macht daher geltend in einer ihm gerade im Verhältnis zum Antragsgegner bestehenden Rechtsposition verletzt zu sein. Der Antragsteller hat weiter einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO).Die hier maßgebliche Reglungsanordnung berührt das Rechtverhältnis zwischen dem Antragsgegner als Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ... und dem Antragsteller als gewähltem Mitglied dieses Organs.Die vom Kreistag des Main-Kinzig-Kreises in seiner Sitzung am 12.05.2006 vorgenommene Wahl der sachkundigen Mitglieder für den Verwaltungsrat war nämlich gültig und der Antragsteller daher als gewähltes Verwaltungsratmitglied zu dessen Sitzungen zur Ausübung seiner Rechte als Mitglied des Verwaltungsrates nach §§ 27 und 28 SKG einzuladen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob es bei der Vorbereitung und/oder Durchführung der Wahl oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses zu einem wesentlichen Fehler gekommen ist, bzw. ein diesbezüglicher Beschluss des Kreistages das geltende Recht verletzt. Die Wahl ist deshalb gültig, weil der Antragsgegner ihr nicht wirksam nach § 34 Abs. 1 HKO widersprochen hat. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 HKO hat der Antragsgegner als Landrat einem Beschluss des Kreistages, hier dem Beschluss über die Feststellung des Wahlergebnisses, zu widersprechen, wenn er das geltende Recht verletzt. Nach § 34 Abs. 1 S. 2 HKO kann er ihm widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. Welche Alternative vorliegend gegeben ist und ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, bedarf keiner näheren Betrachtung, da der Antragsgegner nach § 34 Abs. 1 S. 3 HKO keinen Widerspruch eingelegt hat. Nach § 34 Abs. 1 S. 3 HKO muss der Widerspruch unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistages ausgesprochen werden. Wie sich aus der Niederschrift und dem Wortprotokoll der Kreistagssitzung vom 12.05.2006 ergibt, hat der Antragsgegner unmittelbar im Anschluss an die Feststellung, welche Personen als Mitglieder in den Verwaltungsrat gewählt wurden, zu dieser Wahl in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrates Stellung genommen. Am Ende seiner Stellungnahme hat er wörtlich ausgeführt: „Eine Konstituierung des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ... werde ich somit nicht vornehmen.“ Darin ist kein Widerspruch zu sehen, den der Antragsgegner als Landrat im Sinne des § 34 HKO eingelegt hat. Der Antragsgegner hat mit dieser Äußerung weder ausdrücklich (Wortlaut) noch sinngemäß einen Widerspruch zum Ausdruck gebracht. Er hat vielmehr eine ihm von der Sparkassenaufsicht vermittelte Rechtsauffassung dem Kreistagsplenum mitgeteilt und im Ergebnis die Konsequenzen für ihn als Vorsitzenden des Verwaltungsrates geschildert, nämlich, dass er die ihn nach §§ 26, 28 der SKG treffende Verpflichtung, den neuen Verwaltungsrat zu konstituieren, nicht vornehmen wird. Die obige Äußerung des Antragsgegners ist weiter nicht gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistags ausgesprochen worden, sondern war an das Plenum gerichtet. Aus der Tatsache, dass der Kreistagsvorsitzende Müller ebenfalls anwesend war und festgestellt hat, dass der bestehende Verwaltungsrat sein Amt solange ausübt, bis ein neuer Verwaltungsrat auf rechtlich einwandfreier Basis gewählt ist, lässt sich auch bei wohlwollender Betrachtung aus dem Empfängerhorizont nicht ableiten, dass Herr Müller die vorherige Äußerung des Antragsgegners als Widerspruch verstanden wissen wollte. Zu bedenken ist dabei auch, dass mit der Einlegung eines Widerspruchs der Bereich der intern organschaftlichen Willensbildung verlassen wird und ein objektives Prüfungsverfahren eingeleitet wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 09.12.1993 - 6 UE 1720/92 - Juris), weshalb an die Klarheit und Eindeutigkeit einer solchen Erklärung erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Hinzu kommt, dass vom Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Landrat eine besondere den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Verhaltensweise erwartet werden kann. Weiter schreibt § 34 Abs. 1 S. 4 HKO vor, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und über die strittige Angelegenheit in einer neuen Sitzung des Kreistages nochmals zu beschließen ist. Davon ausgehend, dass der Antragsgegner der Auffassung ist, er habe gegen die erfolgte Wahl Widerspruch eingelegt, wäre darüber in einer neuen Sitzung des Kreistages nochmals zu beschließen gewesen, was nicht erfolgt ist. Daraus kann nur entnommen werden, dass der Antragsgegner, zumindest vor Stellung des Eilantrages durch den Antragsteller, selbst nicht davon ausgegangen ist, dass er Widerspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben hat. Da auch kein Gemeindevertreter Widerspruch gemäß § 34 HKO i. V. m. § 55 Abs. 6 HGO eingelegt und damit ein objektives Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet hat und auch die Sparkassenaufsicht nach § 20 Abs. 1 bis 3 SparkG i. V. m. § 34 HKO und § 138 HGO von ihrem Beanstandungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Wahl - wie von Antragstellerseite zutreffend ausgeführt - im Interesse der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit als gültig anzusehen. Bei sämtlichen in obigen Vorschriften genannten Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, nach deren Ablauf aus Gründen der Rechtssicherheit Eingriffe in das Wahlverfahren oder -ergebnis nicht mehr statthaft sind. Dem Gericht ist insoweit eine inhaltliche Prüfung verwehrt. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rdnr. 26 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Außerdem darf es keine zumutbarere oder einfachere Möglichkeit zur vorläufigen Wahrung oder Sicherung des betreffenden Rechts geben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Wahlzeit des Antragstellers als Verwaltungsratsmitglied hat nach § 5 b Abs. 1 S. 1 SparkG i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 KWG am 01.04.2006 begonnen mit einer Laufzeit von fünf Jahren (§ 26 HKO). Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 SKG ist der Verwaltungsrat bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr durch den Antragsgegner (§ 28 Abs. 1 S. 1 SKG) einzuberufen. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner dieser Satzungsbestimmung nachgekommen ist und dass die Mindestzahl von vier Verwaltungsratsitzungen jährlich nicht bereits am 12.05.2006 durchgeführt war. Es ist deshalb weiter davon auszugehen, dass nach der Wahl des Antragstellers als sachkundigem Mitglied des Verwaltungsrates nach § 5 a Abs. 1 Nr. 2 SparkG Verwaltungsratsitzungen bis zum Ende des Jahres 2006 und auch darüber hinaus stattfanden, ohne dass der Antragsteller hierzu eingeladen worden war. Der Antragsteller hat hierzu auch eidesstattlich versichert, dass er in einem Telefonat mit einem bisherigen Mitglied des Verwaltungsrates der Kreissparkasse ... erfahren hat, dass der Verwaltungsrat der Kreissparkasse ... seit der Kommunalwahl am 26.06.2003 in „alter“ Besetzung in regelmäßigen Abständen getagt hat. Weiter ist derzeit bald mit der Einberufung einer ersten Sitzung des Verwaltungsrates für das erste Quartal 2007 zu rechnen, weshalb bei einer weiteren Nichteinladung des Antragstellers er an der Mitwirkung an weiteren Sitzungen des Verwaltungsrates ausgeschlossen bliebe. Es ist ihm deshalb nicht zuzumuten, auch unter Berücksichtigung seiner Interessen, hier der Wahrnehmung seines Mandates als Verwaltungsratsmitglied, während der fortschreitenden Wahlzeit eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Der Antragsteller hat auch vor Erhebung des Eilantrages durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 06.12.2006 den Antragsgegner erfolglos aufgefordert, den Verwaltungsrat in seiner aktuellen Besetzung einzuberufen, um damit nicht dieses Organ der Kreissparkasse ... bei der Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion gegenüber dem Sparkassenvorstand zu behindern. Über die weiteren nach dem Gerichtskostengesetz - GKG - gestellten Anträge hatte das Gericht nicht zu befinden. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde legt.