OffeneUrteileSuche
Urteil

7 E 766/02

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0223.7E766.02.0A
3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i. S. d. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i. S. d. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer entscheidet über die Klage ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, die seit dem 1.7.2000 für die Heimunterbringung der Frau R. M. angefallenen Sozialhilfeaufwendungen zu erstatten, nicht zu. Gemäß § 105 Abs. 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X (Anspruch des auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig leistenden Leistungsträgers) vorgelegen haben. Dem Kläger steht ein solcher Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten nicht zu, da die Hilfeempfängerin zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nicht begründet hatte. Nach § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, dass ein Aufenthalt von voraussichtlich einer gewissen Dauer vorliegt (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 28.6.1984 - 3 RK 27/83, BSGE 57, 93). Zumindest muss die Absicht bestehen, an einem bestimmten Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 17.5.1973 - V C 107/72, BVerwGE 42, 198 = FEVS 21, 361; BVerwG, Urt. v. 29.6.2002 - 5 C 46/01, ZfSH/SGB 2003, 229). Durch einen Aufenthalt, der nur wenige Tage währt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I bzw. des § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG noch nicht begründet, wenn er wegen seiner Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist (Schellhorn u.a., BSHG, 16. Aufl. 2002, § 97 BSHG Rdnr. 29 m.w.N.). Lässt sich eine entsprechende Willensbildung nicht feststellen, sind die Dauer des Aufenthalts an einem bestimmten Ort sowie die sonstigen objektiven Merkmale, die zum Zeitpunkt des Ortswechsels vorliegen, ein wichtiges Indiz dafür, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist (Schellhorn, ebda.). Schließlich ist im Rahmen von sozialhilferechtlichen Streitigkeiten derjenige Beteiligte, der einen Erstattungsanspruch i.S. des § 105 Abs. 1 SGB X klageweise geltend macht, darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein Leistungsempfänger im Zuständigkeitsbereich des beklagten Leistungsträgers seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens hat der Kläger es nicht vermocht, in überzeugender Weise darzulegen, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch vorliegen. Aus den dem Gericht zur Verfügung gestellten Behördenvorgängen lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass die Hilfeempfängerin nach ihrer Entlassung aus der Nervenklinik Hochweitzschen in Sachsen am 21.12.1993 ihren Wohnort in 09669 Frankenberg/Sachsen aufgegeben hätte, um zu ihrer Schwester nach K./Ts. zu ziehen und um dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Weder die Angaben der Schwester der Hilfeempfängerin gegenüber den Beteiligten noch persönliche Angaben der Hilfeempfängerin selbst rechtfertigen eine solche Schlussfolgerung. Insbesondere hat es der Kläger unterlassen, die Hilfeempfängerin selbst zu befragen, ob sie einen solchen Willenentschluss getroffen hat. Dass diese auf Grund ihrer physischen und psychischen Verfassung überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, hierzu Angaben zu machen, lässt sich - trotz der diagnostizierten Hilfsbedürftigkeit - den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Ferner hat es der Kläger auch unterlassen, die Schwester der Hilfeempfängerin entsprechend zu befragen. Schließlich liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, die zur Annahme berechtigten, dass die Hilfeempfängerin am 23.12.1993 einen sozialhilferechtlich relevanten Aufenthaltswechsel i.S. des § 97 Abs. 1 S. 1 BSHG durch Umzug nach K./Ts. vorgenommen hätte. Weder liegt eine entsprechende Abmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts Frankenberg/Sachsen noch eine Anmeldebestätigung der Stadt K./Ts. vor, die dies belegen könnte. In ihren Sozialhilfeantrag vom 29.3.1994 gibt die Klägerin selbst als Wohnort noch Frankenberg an und teilt zudem mit, bis zu diesem Zeitpunkt anteilig Miete für die dortige Unterkunft zu zahlen. In dem Arztbericht des St. Valentinus-Krankenhauses in Kiedrich vom 10.5.1994 heißt es schließlich, dass die Wohnung der Klägerin in Frankenberg, die sie mit einem geistig behinderten Mann gemeinsam genutzt hatte, "zwischenzeitlich aufgelöst worden sein dürfte". Es sind somit keine objektiven Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Hilfeempfängerin bereits am 23.12.1993 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankenberg aufgegeben hätte. Dass der Aufenthalt der Hilfeempfängerin R. M. bei ihrer Schwester in K./Ts. ein Besuchsaufenthalt war, der nicht mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts einher ging, ergibt sich auch aus den sonstigen Umständen des vorliegenden Sachverhalts. Bis zur Aufnahme der Hilfeempfängerin in das St. Valentinus-Krankenhaus in Kiedrich am 3.1.1994 hielt sich diese lediglich 12 Tage bei ihrer Schwester in K./Ts. auf. Der Aufenthalt erstreckte sich über Weihnachten 1993 und den sich anschließenden Jahreswechsel. Es handelte sich somit jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand um einen typischen Weihnachtsbesuch bei Verwandten, der vorübergehender Natur war (vgl. dazu auch Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 47 m.w.N.). Dieser Besuchsaufenthalt war möglicherweise auch dadurch bedingt, dass - wie in vergleichbaren Fällen häufig festzustellen ist - Krankenhäuser nach Möglichkeit vor den Weihnachtsfeiertagen in größerer Zahl Patienten entlassen, um den erforderlichen Arbeitseinsatz an den Festtagen und zwischen den Jahren zu reduzieren. Sind die Voraussetzungen für den mit der Klage geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht erfüllt, ist die Klage auch hinsichtlich des Begehrens, den Beklagten zu verpflichten, die Betreuung der Hilfeempfängerin R. M. in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aug § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erstattung der seit dem 01.07.2000 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen für die am 28.06.1935 geborene Hilfeempfängerin R. M. und die Übernahme von deren Betreuung in die Zuständigkeit des Beklagten. Die geistig behinderte und an einer Depression leidende Hilfeempfängerin lebte ursprünglich in Frankenberg / Sachsen. Nach ihrer Entlassung aus einer Nervenklinik in Sachsen wohnte sie seit dem 23.12.1993 bei ihrer Schwester und jetzigen Betreuerin in K. / Main-Taunus-Kreis. Am 03.01.1994 wurde sie in das St. Valentinus-Krankenhaus in Kiedrich aufgenommen. Unter dem 29.03.1994 beantragte sie beim Kläger die Gewährung von Sozialhilfe. Dabei gab sie als Wohnort ihre Anschrift in Sachsen an. Unter der Rubrik "Aufenthaltsverhältnisse" betreffend den Aufenthalt der letzten beiden Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung gab sie als Wohnort ebenfalls Frankenberg an sowie den Aufenthalt in den beiden Krankenhäusern. Seit dem 01.09.1994 erhält die Hilfeempfängerin Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG in einem Alten- und Pflegeheim in Ehringshausen, in das sie am 20.06.1994 zunächst als Selbstzahlerin aufgenommen worden war. Mit Schreiben vom 16.02.2001 teilte der Kläger dem Beklagen den Sachverhalt mit und bat, die Hilfeempfängerin in den Sozialhilfebezug des dortigen Kreissozialamtes zu nehmen. Die Hilfeempfängerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen aufgegeben und einen neuen in K. begründet. Dafür spreche, dass sie sich zunächst zu ihrer Schwester begeben habe. Ferner seien die sozialen Bezüge zu Frankenberg gleich Null, wie sich aus einem Sozialbericht in den Behördenakten ergebe. Es sei nicht abzusehen gewesen, ob und wann eine vollstationäre Pflege notwendig werden würde. Die Klägerin handele derzeit im Rahmen der vorläufigen Hilfegewährung. Aus der Akte des Klägers ergibt sich, dass der LWV Sachsen dem Kläger unter dem 06.06.1994 mitgeteilt hatte, die Hilfeempfängerin beabsichtige, in ein Heim zu gehen, das die Nähe ihrer Angehörigen gewährleiste. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Hilfeempfängerin in K. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. In einem "ärztlichen Zeugnis" des St. Valentinus-Krankenhauses Kiedrich vom 03.05.1994 heißt es u.a., die Hilfeempfängerin bedürfe der Unterstützung in allen Bereichen des täglichen Lebens. Mit einer Besserung des Krankheitsbildes sei nicht zu rechnen, allenfalls mit einer gewissen Stabilisierung bei Integration in ein festes soziales Umfeld. Nach dem Tod des Ehemannes habe die Hilfeempfängerin niemanden mehr in Frankenberg, der sich um sie kümmern könne. In einem Sozialbericht des Krankenhauses vom 10.05.1994 heißt es u.a., die beiden Schwestern könnten die Hilfeempfängerin nicht aufnehmen, eine Heimaufnahme sei unumgänglich. Nach Einsichtnahme in die Akte des Klägers teilte der Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2001 mit, er sei nicht der Auffassung, dass die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in K. begründet habe. Sie habe sich dort nur 12 Tage aufgehalten. Bei der Entlassung aus dem St. Valentinus- Krankenhaus sei klar gewesen, dass die Hilfeempfängerin auf stationäre Betreuung angewiesen sein würde, zumal beide Schwestern sie nicht dauerhaft hätten aufnehmen und betreuen können. Außerdem sei der Beklagte der Ansicht, dass die Hilfeempfängerin Anspruch auf Eingliederungshilfe in einer entsprechenden Einrichtung gehabt hätte. In diesen Fällen bleibe aber die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen. Daher sei der Beklagte nicht bereit, den vorliegenden Fall zu übernehmen. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 04.05.2001. Der Aufenthalt in K. sei für unbestimmte Zeit gedacht gewesen. Auch sei im vorliegenden Fall Hilfe zur Pflege zu gewähren gewesen. Der Kläger stelle die Hilfegewährung mit Wirkung vom 30.04.2001 ein. Ein Erstattungsanspruch bezüglich der ab 01.07.2000 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen werde dem Grunde nach geltend gemacht. Man bitte um alsbaldige Anerkennung. Der Anspruch werde sodann durch Vorlage einer Kostenaufstellung beziffert. Mit Schreiben vom 03.07.2001 lehnte der Beklagte daraufhin sowohl die Übernahme des Falles als auch den Antrag auf Kostenerstattung ab. Nach § 30 Abs. 3 SGB I müsse der Wille oder die Absicht bestehen, einen Ort nicht nur vorübergehend oder besuchsweise zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Hier komme noch hinzu, dass es sich bei dem Zeitpunkt des Aufenthalts bei der Schwester (Weihnachten/Neujahr) um eine klassische Zeit für Verwandtenbesuche handele. Dem Alten- und Pflegeheim in Ehringshausen teilte der Beklagte mit, er sei für die Übernahme der Heimkosten nicht zuständig. Das Heim möge sich an den Sozialhilfeträger des bisherigen Wohnortes (Frankenberg) wenden und dort die Kostenübernahme zu beantragen. Mit Schreiben vom 06.12.2001 legte der Kläger nochmals seinen Rechtsstandpunkt dar und bat um Überprüfung, damit ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vermieden werden könne. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 12.12.2001 nochmals die Übernahme des Falles ab. Am 04.03.2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Beklagte sei abweichend von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG nach § 1 a Abs. 1 HAG/BSHG für die Betreuung der Hilfeempfängerin zuständig. Die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 2 HAG/BSHG, wonach die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bestehen bleibe, wenn Personen bei Vollendung des 65.Lebensjahres Eingliederungshilfe in einer Einrichtung erhielten, lägen nicht vor. Für die Hilfeempfängerin sei die geleistete Hilfe zur Pflege auch die adäquate Hilfeart. Hierzu werde auf die vorgenommene Feststellung des Pflegebedarfs verwiesen. Eine bestimmte Aufenthaltsdauer sei für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht erforderlich. Die Hilfeempfängerin sei gerade deshalb nach K. verzogen, weil sie sich nicht mehr habe allein versorgen können. Der Erstattungsanspruch beruhe auf § 105 SGB X. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seine im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die für die Hilfeempfängerin seit dem 01.07.2000 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen dem Kläger zu erstatten und die Betreuung in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen. Ferner verweist er auf eine Mitteilung des St.Valentinus-Krankenhauses vom 29.04.1994 an den LWV Sachsen, wonach die Hilfeempfängerin vorübergehend bei ihren Schwestern in K. gelebt hat. Die Hilfeempfängerin habe auch damals noch immer ihre Wohnung in Sachsen gehabt. Eine Rückkehr dorthin sei möglich gewesen. Sie habe nicht den Willen gehabt, in K. einen neuen Lebensmittelpunkt zu begründen. Vorsorglich werde bestritten, dass die Hilfeempfängerin keine sozialen Bezüge mehr zu Frankenberg gehabt habe. Es habe auch von vornherein festgestanden, dass die Schwester der Hilfeempfängerin wegen Krankheit gar nicht in der Lage gewesen sei, diese zu betreuen. Schließlich hätte Eingliederungshilfe mit der Folge gewährt werden müssen, dass der Kläger auch sachlich ab dem 65.Lebensjahr der Hilfeempfängerin zur Leistungserbringung verpflichtet wäre. Hier habe die Kostenträgerschaft auf einen anderen Leistungsträger verlagert werden sollen. Zur Frage der sachlichen Zuständigkeit - weil zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe hätte gewährt werden müssen - sei ggf. ein Sachverständigengutachten unter Einbeziehung sämtlicher bestehender ärztlicher Unterlagen einzuholen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die bei gezogenen Akten der Beteiligten verwiesen.