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Urteil

7 E 1771/04

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0223.7E1771.04.0A
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Leitsätze
Die Zustimmung zur Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin, die in einem Integrationsbetrieb i.S. des § 132 Abs. 1 SGB IX beschäftigt ist, erfordert eine besonders sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts.
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zustimmung zur Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin, die in einem Integrationsbetrieb i.S. des § 132 Abs. 1 SGB IX beschäftigt ist, erfordert eine besonders sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts. 1. Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung der Klägerin ist hier nach § 85 SGB IX erforderlich gewesen, denn die Klägerin ist nach dem Bescheid des Versorgungsamtes Fulda vom 06.07.1990 zu 100 % schwerbehindert. Die Entscheidung des Integrationsamtes ist verfahrensfehlerfrei ergangen, insbesondere wurden die nach § 87 Abs. 2 SGB IX erforderlichen Stellungnahmen eingeholt und die Klägerin wurde angehört. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist jedoch ermessensfehlerhaft, da der Beklagte den seiner Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat. Das Gericht hat die Entscheidung des Integrationsamtes darauf zu überprüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten, die Interessen der Beteiligten sachgerecht gesichtet und die geltend gemachten Kündigungsgründe gegen die Interessen der behinderten Klägerin unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks des Schwerbehindertenrechts abgewogen wurden. Dabei ist zu beachten, dass das Integrationsamt die Sachverhaltsdarstellung des Arbeitgebers nicht ungeprüft übernehmen darf, sondern verpflichtet ist, den Sachverhalt, soweit es diesen seiner Entscheidung zugrundelegt, aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.1995, Buchholz 436.61 § 15 Schwerbehindertengesetz Nr. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.04.1994, ESVGH 44318; Urt. v. 04.03.2002, Az: 7 S 1561/01). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die letzte Behördenentscheidung, d.h. der Erlass des Widerspruchsbescheides. Nach Überzeugung der Kammer hat die Behörde zum damaligen Zeitpunkt den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und wäre zu weiteren Sachverhaltsermittlungen verpflichtet gewesen. Die Behörde hat zwar Gespräche mit allen Beteiligten geführt. Es wurde auch eine Stellungnahme des Integrationsfachdienstes eingeholt. Es lässt sich anhand der durchgeführten Sachverhaltsermittlungen jedoch nicht feststellen, dass tatsächlich keine Möglichkeit bestand, die Klägerin auf einem Arbeitsplatz, der ihren Fähigkeiten entspricht, weiter zu beschäftigen. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass ein enger Zusammenhang zwischen den geltenden gemachten Kündigungsgründen und der Behinderung der Klägerin besteht. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um einen Integrationsbetrieb i. S. des § 132 Abs. 1 SGB IX handelt, erscheint eine besonders sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts geboten. Darüber hinaus hat die Klägerin ihre Arbeit im Back-Shop mit gelegentlicher Hilfestellung und Anleitung erledigt, ohne dass sich aus der Behördenakte ergeben würde, dass die Beigeladene mit der Arbeitsleistung der Klägerin unzufrieden gewesen wäre. Die Schwierigkeiten der Klägerin entstanden durch die betriebliche Umorganisation der Beigeladenen, die dazu führte, dass der Klägerin eine für sie kompliziertere, weil vielfältigere Tätigkeit, die mehr Selbstorganisation erforderte, zugewiesen wurde. Auch dieser Umstand führt dazu, dass die Frage, ob der Klägerin ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen oder ob ein solcher Arbeitsbereich für die Klägerin geschaffen werden könnte, sehr sorgfältig zu prüfen ist. Dieser Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ist der Beigeladene nach Ansicht der Kammer nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die mit dem Beigeladenen geführten Gespräche und auch die Stellungnahme des Integrationsfachamtes reichen zur Aufklärung des Sachverhalts hier nicht aus. Die Erklärungen des Arbeitgebers und auch des Integrationsfachamtes, wonach es nicht möglich wäre, der Klägerin eine andere Arbeit zuzuweisen, sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. So wäre es erforderlich gewesen, festzustellen, welche Arbeitsplätze im Lebensmittelmarkt der Beigeladenen bestehen, welche Tätigkeiten auf den einzelnen Arbeitsplätzen verrichtet werden, warum die Klägerin nicht einen dieser anderen Arbeitsplätze ausfüllen kann und warum es auch nicht möglich ist, der Klägerin einen Arbeitsplatz zu schaffen, der ihren Fähigkeiten entspricht und ähnlich wie der Back-Shop ein geringeres Maß an Selbstorganisation erfordert, als ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Seitens der Beigeladenen wurde lediglich ausgeführt, dass man die Klägerin nicht im Kassenbereich einsetzen könne und andere Arbeitsmöglichkeiten nicht bestünden, ohne das dies konkret nachgewiesen wurde. Da es sich bei der Beigeladenen um einen Integrationsbetrieb nach § 132 Abs. 1 SGB IX handelt, ist für es für die Kammer nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass im Betrieb der Beigeladenen keine anderen Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin bestehen, die ihren Fähigkeiten entsprechen. Das Gericht darf die Ermittlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung der Beigeladenen auch nicht selbst vornehmen, da es lediglich die Rechtmäßigkeit der Ermessenausübung durch die Behörde prüft, jedoch nicht befugt ist, seine eigenen Erwägungen an die Stelle der Erwägung der Behörde zu setzen, was insbesondere dann gilt, wenn es um die Entscheidung einer nach Gesichtspunkten der Sachkunde und Parität zusammengesetzten Widerspruchsausschusses geht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.03.2002, Az: 7 S 1651/01; VG Frankfurt, Urt. v. 27.04.2004 (Az: 7 E 4056/98(3)). Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene als unterliegende Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, ist sie kostenmäßig gemäß § 154 Abs. 3 VwGO wie ein Hauptbeteiligter zu behandeln. Gerichtskosten werden nach § 188 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am ....1978 geborene Klägerin ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 100 gemäß dem Bescheid des Versorgungsamtes Fulda vom 06.07.1990, dabei wurden folgende Behinderungen festgestellt: Teillähmung der rechten Körperhälfte, Lernbehinderung und Anfallsleiden. Die Klägerin ist seit dem 01.07.2000 als Verkäuferin mit 30 Wochenstunden bei der "M. & S. Markt- und Servicegesellschaft mbH" beschäftigt, die einen Lebensmittelmarkt in B. S.-S. betreibt. Bei diesem Lebensmittelmarkt handelt sich um ein Integrationsprojekt (Integrationsbetrieb) nach § 132 Abs. 1 SGB IX. Mit Schreiben vom 08.08.2003 beantragte die Beigeladene die Zustimmung zur fristgerechten Kündigung der Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin zunächst im Backshop innerhalb des Marktes eingesetzt gewesen sei. In diesem überschaubaren Rahmen sei es ihr gelungen, den Überblick über die anstehenden Arbeiten zu behalten und die erforderliche Arbeitsleistung begrenzt selbständig zu erbringen. Anleitungen und Hinweise seien jedoch notwendig gewesen. Ein Versuch, die Klägerin im Kassenbereich einzusetzen, sei gescheitert, da sie eine Lernbehinderung und dadurch große Probleme im Umgang mit Zahlen habe. Nach der betriebsbedingten Auflösung des Backshops im Januar 2003 habe die Klägerin die Aufgabe erhalten, die Abteilung mit Molkereiprodukten zu überprüfen und zu bestücken, die Backwarenabteilung aufzufüllen und Brot und Brötchen zu backen und zusätzlich bei anfallenden Arbeiten in anderen Abteilungen auszuhelfen. Mit diesen Aufgaben seien zudem Mitarbeiter einer Werkstatt für Behinderte betraut gewesen, die im Markt einen betreuten ausgegliederten Werkstattplatz innegehabt hätten. In der Zeit nach Schließung des Backshops habe sich gezeigt, dass die Klägerin den veränderten Belastungen und Arbeitsanforderungen nicht mehr gewachsen sei. Sie habe oft auf ihre Aufgaben hingewiesen werden müssen und habe die anfallende Arbeit nicht selbständig erkannt. Die notwendige selbständige Organisation ihres Arbeitsbereichs sei ihr nicht gelungen. In der Zeit von April 2003 Juli 2003 hätten mit dem Integrationsfachdienst mehrere Gespräche stattgefunden, in denen mit Hilfe eines arbeitsdiagnostischen Verfahrens die Leistungen mit den Anforderungen verglichen und gravierende Differenzen festgestellt worden seien. Die Notwendigkeit einer Veränderung sei erörtert worden. In der Folgezeit habe jedoch keine Veränderung festgestellt werden können. Bei einem Praktikum in der Wäscherei "Heinzelmännchen" habe sich gezeigt, dass die Klägerin durch ihre körperliche Behinderung dem Arbeitstempo nicht gewachsen sei. Aufgrund des Risikos epileptischer Anfälle sei sie an Maschinen nur begrenzt einsetzbar. Da die Klägerin den Anforderungen im Markt nicht gewachsen und ein Einsatz an anderer Stelle nicht möglich sei, beabsichtige man, der Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt fristgemäß zu kündigen. Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme hierzu aus, dass das Motiv der Kündigung in der Kürzung der staatlichen Zuschüsse liege, sie habe bereits vor ihrer Arbeit in dem Backshop in anderen Abteilungen gearbeitet, ohne dass man unzufrieden gewesen sei. Der neue Marktleiter sei völlig ungeeignet für die Führung behinderter Menschen und zeige ein diskriminierendes Verhalten gegenüber vielen Mitarbeitern. Man werfe ihr in vielen Fällen Unfähigkeit vor, die jedoch tatsächlich nicht vorläge. In einem Zwischenbericht vom 16.09.2003 führte der Integrationsfachdienst des Behindertenwerkes MainKinzig aus, dass die Klägerin mit der Vielseitigkeit der Aufgaben, die ihr nach der Auflösung des Backshops übertragen worden waren, überfordert sei. Alternativen zu diesen Aufgaben gäbe es nicht. Insbesondere der Marktleiter benenne die fehlende Selbständigkeit und Flexibilität, die erforderlich seien. Man habe ein arbeitsdiagnostisches Verfahren eingesetzt, dabei sei deutlich geworden, dass zwischen den Anforderungen und den Leistungen Unterschiede festzustellen seien, und zwar insbesondere in den Bereichen Überprüfung der eigenen Arbeit auf Fehler und Qualität und eigenständige Organisation des Arbeitsablaufes. Es sei der Klägerin nicht möglich gewesen, ihre Arbeitsleistung kritisch zu überprüfen und Veränderungen zu probieren. Bei einem Gespräch am 18.10.2003, an dem Vertreter des Beklagten, die Klägerin, ihr Vater, ein Vertreter der Schwerbehindertenvertretung, ein Mitglied des Betriebsrates, der Marktleiter und ein Mitarbeiter des Sozialen Dienstes teilnahmen, wurde festgestellt, dass Ende 2002 die Marktleitung wechselte und der neue Marktleiter an seine Mitarbeiter auch neue Ansprüche gestellt habe, um den Betrieb wirtschaftlicher zu führen. Die vorherige Marktleiterin habe einen anderen Führungsstil gehabt. Von Seiten des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung wurde erklärt, dass man keine Möglichkeit mehr sehe, die Klägerin weiter zu beschäftigen. Bereits mit Schreiben vom 01.10.2003, eingegangen am 16.10.2003, teilten der Betriebsratsvorsitzende und ein Vertreter der Schwerbehindertenvertretung mit, dass man über die beabsichtigte Kündigung der Klägerin rechtzeitig informiert und einbezogen worden sei. Der Betriebsrat schließe sich der Beurteilung des Integrationsfachdienstes an, dass bei der Klägerin gravierende Differenzen zwischen Leistung und Anforderung bestünden. Versuche, die Klägerin durch Umsetzung in anderen Einrichtungen des Behindertenwerkes MainKinzig e.V. zu halten, seien gescheitert oder fallengelassen worden. Mit Bescheid vom 27.10.2003 wurde die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin erteilt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der Schwerbehindertenschutz nicht bezwecke, den schwerbehinderten Menschen praktisch unkündbar zu machen. So müsse der Schwerbehinderte trotz seiner Behinderung in der Lage sein, einen Arbeitsplatz auszufüllen. Sei dies nicht der Fall, so sei grundsätzlich die Grenze des Schwerbehindertenschutzes erreicht. Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen gewesen, ob die Weiterbeschäftigung der Klägerin möglich und zumutbar sei. Der Arbeitgeber habe über 1/2 Jahr unter Beteiligung des Integrationsfachdienstes versucht, die Differenzen zwischen den Anforderungen des Arbeitsplatzes und der Arbeitsleistung der Klägerin zu verringern. Dies sei jedoch ohne Erfolg geblieben, zumal nicht zu erkennen gewesen sei, dass die Klägerin selbst versucht habe, positive Veränderungen im Arbeitsverhältnis durchzuführen. Bei dem Betrieb des Arbeitgebers handele es sich um ein Integrationsprojekt, das der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt diene. Gleichzeitig handele es sich auch um eine auf Dauer angelegte Organisation mit einer erwerbswirtschaftlichen Zielsetzung, die durch den gemeinnützigen Status nicht eingeschränkt werde. Arbeitsrechtliche Abmahnungen wegen schlechter Leistungen erschienen in der vorliegenden Angelegenheit entbehrlich, da die kritisierte Arbeitsleistung von der Klägerin nicht rein auf ihr Verhalten zurückzuführen sei, sondern davon ausgegangen werden müsse, dass sie nicht in der Lage sei, dauerhaft die erforderliche Arbeitsleistung zu erbringen. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes sei das Integrationsamt unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des SGB IX gehalten, seine Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Hiergegen legte die Klägerin am 04.11.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die zur Kündigung genannten Gründe nicht voll der Wahrheit entsprechen würden. Mangelnde Arbeitsleistung sei nie ein Thema gewesen. Ermahnungen, Verwarnungen oder Abmahnungen seien nie erteilt worden. Im Übrigen würden im Falle ihrer Arbeitslosigkeit größere Kosten auf den Staat zukommen. Mit Schreiben vom 11.11.2003 kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht zum 31.12.2003. Zur Begründung des Widerspruchs trugen die Bevollmächtigten der Klägerin ergänzend vor, dass in den bisherigen Ausführungen der Beigeladenen und in der Begründung im Zustimmungsbescheid des Beklagten keine konkreten Vorwürfe oder Anhaltspunkte, die ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten bzw. die Nichteignung der Klägerin darlegten, enthalten seien. Es würden pauschale, nicht aussagekräftige Hinweise dahingehend gegeben, dass die Klägerin den Anforderungen der Tätigkeit im Markt nicht gewachsen sei. Soweit bestimmte Tätigkeiten nicht in "normaler" Arbeitszeit erbracht werden könnten, sei dies den körperlichen Beeinträchtigungen geschuldet. Hierfür würden jedoch durchgehend Zuschüsse geleistet, um die daraus resultierenden Defizite aufzufangen. Eine Interessensabwägung sei nicht vorgenommen worden. Mit Bescheid vom 26.03.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Ermittlungen des Integrationsamtes den Arbeitgebervortrag bestätigt hätten, d.h. es habe sich ergeben, dass das Aufgabenspektrum der neuen Tätigkeit von der Klägerin nicht bewältigt werden könne. Sie sei häufig nicht in der Lage, die jeweils anstehenden Tätigkeiten selbständig zu erkennen und ihre Arbeit zu organisieren. Vor diesem Hintergrund sei es der Beigeladenen nicht zuzumuten, die Klägerin an diesem Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, denn es wäre eine weitest gehende Betreuung zu organisieren, für die zwar ein Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gewährt werden könne, der Aufwand sei aber in Bezug auf Art und Wertigkeit der Tätigkeit der Klägerin unverhältnismäßig. Es gebe auch keine anderen Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin im Betrieb der Beigeladenen. Auch die Versuche, die Klägerin in einem anderen Integrationsobjekt unterzubringen, seien gescheitert. Weitere Möglichkeiten eines Einsatzes der Klägerin seien auch von den Beteiligten nicht vorgetragen worden. Zwar besteht hier unzweifelhaft ein Ursachenzusammenhang zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Behinderung der Klägerin und damit eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Angesichts der umfassenden Bemühungen bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sei aber nicht ersichtlich, welche zumutbaren Maßnahmen der Beigeladenen zur Weiterbeschäftigung der Klägerin noch abverlangt werden könnten. Bei dieser Sachlage könne auch das SGB IX einem Schwerbehinderten keinen weitergehenden Kündigungsschutz bieten. Hiergegen hat die Klägerin am 13.04.2004 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass das von der Beklagten erwähnte "arbeitsdiagnostische Verfahren" (Karlsruher Modell) lediglich zwei identische Blätter beinhalte mit verschiedenen relevanten Einzelmerkmalen, für die die Klägerin einerseits und der Marktleiter der Arbeitgeberin andererseits ihre Beurteilung in den Spalten Hoch, Mittel oder Gering angekreuzt hätten. Rückschlüsse auf eine mangelnde Arbeitsleistung oder eine fehlende Eignung ließen sich hieraus nicht entnehmen. Dieses Verfahren sei wegen fehlender inhaltlicher Substanz nicht verwertbar. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob aufgrund der Mitteilung der Mitarbeiterin des Integrationsamtes Gelnhausen, Frau L., eine objektive Bewertung erfolgt sei. Frau L. habe selbst mitgeteilt, dass der Integrationsfachdienst Gelnhausen hier "zwischen den Stühlen sitze", da das Behindertenwerk des Main-Kinzig-Kreises (Muttergesellschaft der Arbeitgeberin) auch Trägerin des Integrationsfachdienstes Gelnhausen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass der Klägerin, ihren Eltern und dem Bevollmächtigten sehr gut bekannt und bewusst sei, dass die Arbeitsleistungen der Klägerin immer wieder Gegenstand gemeinsamer Gespräche gewesen seien. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 17.06.2004 (Az: 3 Ca 590/03) wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11 .11.2003 nicht aufgelöst worden ist. Mit Beschluss vom 04.05.2004 ist dem Rechtsstreit die M. & S. Gesellschaft mbH beigeladen worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der bei gezogenen Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.