Urteil
7 E 4602/02
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:1217.7E4602.02.0A
4mal zitiert
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz steht kein Anspruch auf Landesblindengeld zu
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz steht kein Anspruch auf Landesblindengeld zu 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der (auch) die Bewilligung von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz ablehnende und vom Kläger nur insoweit angegriffene Bescheid vom 07.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 27.09.2002 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig, so dass seine Aufhebung und eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Leistung nicht in Betracht kommt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 9 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte keine Leistungen nach dem BSHG oder vergleichbaren Landesgesetzen. Der Kläger war und ist Leistungsberechtigter i.S. des AsylbLG, und zwar zunächst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG als Inhaber einer Aufenthaltsgestattung und seitdem ihm Duldungen erteilt werden nunmehr nach Nr. 4 der Vorschrift. Da der Kläger mehr als drei Jahre lang Leistungen nach dem AsylbLG erhalten hat und auch die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, stehen ihm jedoch inzwischen Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG zu (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Soweit der Bevollmächtigte des Klägers meint, dass deshalb § 9 mit dem darin geregelten Leistungsausschluss auf den Kläger nicht anwendbar wäre, kann die Kammer dem nicht folgen. Leistungen "in entsprechender Anwendung" des BSHG sind schon vom Wortlaut her eben keine Leistungen "nach" dem BSHG, sondern weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG (so im Ergebnis auch GK-AsylbLG, § 9 Rdnr. 5). Ferner heißt es in § 2 Abs. 1 AsylbLG, dass das BSHG auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden ist, die bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, was eine weite Auslegung des Begriffs des "Leistungsberechtigten" nahe legt. Derselbe Begriff wird aber in § 9 Abs. 1 AsylbLG verwendet und es wird ein Ausschluss von Leistungen nach den BSHG hieran geknüpft. Schließlich verweist § 2 Abs. 1 AsylbLG auch nur auf eine entsprechende Anwendung des BSHG, nicht aber auf eine entsprechende Anwendung anderer Gesetze wie etwa des hier streitigen Landesblindengeldgesetzes. Der Kläger ist nach alledem "Leistungsberechtigter" i.S. des § 9 Abs. 1 AsylbLG mit der Folge, dass ihm keine Leistungen nach dem BSHG oder vergleichbaren Landesgesetzen zustehen (ebenso GK-AsylbLG a.a.o. Rdnr. 7; Kruse/ Reinhard/ Winkler, BSHG mit AsylbLG, München 2002, § 9 AsylbLG Rdnr. 1). Soweit sein Bevollmächtigter vorträgt, dass es sich bei dem für den Kläger festgestellten Abschiebungshindernis um ein dauerhaftes handele und die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bisher nur daran gescheitert sei, dass dem Kläger - ohne sein Verschulden - noch kein äthiopischer Pass ausgestellt worden sei, vermag dies nichts an der rechtlichen Beurteilung zu ändern. Denn das AsylbLG unterscheidet insofern nicht danach, aus welchem Grund eine Duldung erteilt wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG lediglich eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung ist und keine Aufenthaltsgenehmigung, die einen rechtmäßigen Aufenthalt begründen würde. Das Landesblindengeldgesetz ist auch ein dem BSHG vergleichbares Landesgesetz i.S. des § 9 Abs. 1 AsylbLG. Denn es dient nach § 1 Abs. 1 S. 1 LBliGG "zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen" und damit dem gleichen Zweck wie die entsprechenden Vorschriften des BSHG (so auch GK-AsylbLG, a.a.O. Rdnr. 10 und 11; vgl. auch den insoweit identischen Wortlaut des § 67 Abs. 1 S. 1 BSHG). Eine unzulässige Benachteiligung des Klägers, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde, sieht die Kammer im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dem vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004 - 1 BvL 4/97 - 1 BvL 5/97 - und - 1 BvL 6/97 -. Der dort entschiedene Fall ist schon deshalb mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil es sich bei dem dort streitigen Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Gruppen von Ausländern um keine dem Landesblindengeld entsprechende Leistung handelt. Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er beansprucht Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz (LBliGG). Der Kläger bezieht seit dem 16.09.1998 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Er betrieb zunächst ein Asylverfahren und ihm wurde eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Sein Asylverfahren endete mit Bescheid vom 21.02.2002, in dem Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt wurden. Im übrigen wurde das Verfahren nach Antragsrücknahme eingestellt. Seitdem erhielt der Kläger Duldungen. Erstmalig am 25.10.1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Blindengeld nach dem LBliGG. Aus der beigefügten Bescheinigung des Augenarztes Dr. med. ... vom 31.05.1999 ergibt sich, dass der Kläger auf dem linken Auge blind ist und auf dem rechten Auge über eine Sehschärfe von 1/20 (0,05) verfügt. Mit Bescheid vom 15.11.1999 wurde der Antrag abgelehnt. Der Kläger habe weder Wohnsitz noch ständigen Aufenthalt in Hessen. Am 06.03.2000 wurde erneut ein Antrag auf Blindengeld gestellt. Mit Bescheid vom 14.03.2000 wurde auch dieser Antrag mit derselben Begründung abgelehnt. Einem Antrag des Klägers auf Blindenhilfe analog BSHG vom 01.08.2001 war das Attest des Dr. ... vom 03.05.1999 beigefügt, wonach der Kläger auf dem linken Auge blind sei und auf dem rechten Auge über eine Sehstärke von 0,08 verfüge. Der Beklagte wertete diesen Antrag auch als formlosen Antrag auf Landesblindengeld und forderte den Kläger unter Beifügung eines Formulars zur Stellung eines förmlichen Antrags auf, der dann am 21.12.2001 bei dem Beklagten einging. Beigefügt war das Attest vom 31.05.1999. Mit Bescheid vom 07.01.2002 wurden beide Anträge abgelehnt. Für die Gewährung von Blindenhilfe lägen die medizinischen Voraussetzungen nicht vor. Ferner könnten Blindenhilfe sowie Landesblindengeld deshalb nicht bewilligt werden, da der Kläger lediglich über eine Aufenthaltsgestattung verfüge. Außerdem erhielten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gem. § 120 BSHG keine Leistungen der Sozialhilfe. Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers am 27.01.2002 Widerspruch ein. Da der Kläger sich mehr als drei Jahre in Deutschland aufhalte, habe er Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG. Mit Bescheid vom 27.09.2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Begründung entspricht der des Ausgangsbescheids. Gegen den am 01.10.2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 25.10.2002 erhobene Klage. Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Kläger nach der Beendigung seines Asylverfahrens bisher ohne sein Verschulden noch kein äthiopischer Pass habe ausgestellt und deshalb auch keine Aufenthaltsbefugnis habe erteilt werden können. Der Kläger habe auf dem besseren Auge lediglich ein Sehvermögen von 1/20 bzw. 0,05. Er habe auch seinen ständigen Aufenthalt in Hessen. Aufgrund der festgestellten, der Sache nach dauerhaften Abschiebungshindernisse sei eine Aufenthaltsbeendigung nicht möglich. Ferner wurde eine augenfachärztliche Bescheinigung der Augenärzte Dr. ... und Dr. ... vom 11.12.2002 vorgelegt, wonach die Sehschärfe auf dem rechten Auge 0,05 beträgt. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts, dass § 9 AsylbLG dem Blindengeldanspruch des Klägers entgegenstehen dürfte, führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dieser gehöre wegen der Dauer des Leistungsbezugs inzwischen zu der nach § 2 AsylbLG privilegierten Gruppe und unterfalle damit gerade nicht dem Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 1 AsylbLG, wonach Leistungsberechtigte keine Leistungen nach dem BSHG oder vergleichbaren Landesgesetzen erhalten. Blindengeld diene dem Ausgleich der durch die Behinderung gegebenen Beeinträchtigungen im täglichen Leben. Diese träfen geduldete Personen zunächst einmal ebenso wie jeden anderen. Ferner müsse der Beklagte feststellen, ob - wie hier - dauerhafte Abschiebungshindernisse bestünden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 07.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2002 Leistungen nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei nach wie vor Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG, da er lediglich über eine Duldung verfüge. Daher finde auf ihn § 120 Abs. 2 BSHG Anwendung mit der Folge, dass er keine Leistungen nach dem BSHG beanspruchen könne. Die Gewährung von Blindenhilfe komme schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Ferner lägen auch nach dem letzten fachärztlichen Attest die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht vor. Landesblindengeld könne der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen, so lange er lediglich Duldungen, nicht aber eine Aufenthaltsbefugnis erhalte. Von einem ständigen Aufenthalt in Hessen könne derzeit nicht ausgegangen werden, wobei die Gründe für die Nichterteilung der Aufenthaltsbefugnis auch dann, wenn sie vorlägen, nicht dem Beklagten anzulasten seien und auch zu keinem anderen Ergebnis führen würden. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die bei gezogene Behördenakte verwiesen.