Urteil
7 E 204/99
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2000:1013.7E204.99.0A
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Leitsätze
1. Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung einer hessischen Kleinstadt betreffend die Kündigung der Mitgliedschaft in einem kommunalen Spitzenverband durch den Bürgermeister.
2. Umfang der gerichtlichen Nachprüfung des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaftsführung im Rahmen eines kommunalrechtlichen Beanstandungsverfahrens.
Tenor
1. Die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 22.12.1998 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung einer hessischen Kleinstadt betreffend die Kündigung der Mitgliedschaft in einem kommunalen Spitzenverband durch den Bürgermeister. 2. Umfang der gerichtlichen Nachprüfung des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaftsführung im Rahmen eines kommunalrechtlichen Beanstandungsverfahrens. 1. Die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 22.12.1998 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Beanstandung von Beschlüssen der Gemeindevertretung durch den Gemeindevorstand bzw. den Bürgermeister gemäß den §§ 63 Abs. 2, 74 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), die hier noch in der zurzeit des Erlasses der Beanstandungsverfügung vom 22.12.1998 geltenden Fassung vom 01. April 1993 (GVBl I S. 534) anzuwenden sind, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zum Beispiel Beschluss vom 23.11.1995 in ESVGH 46, S. 154 = NVwZ-RR 1996, S. 409 m. w. N. ), der sich die erkennende Kammer anschließt, einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HVwVfG dar, der - wenn auch ohne Vorverfahren (§ 63 Abs. 2 Satz 2 a. F. HGO) - zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage berechtigt. Dieser Maßnahme fehlt nicht deshalb die erforderliche Außenwirkung, weil sie von einem Organ an ein anderes Organ ein und desselben Hoheitsträgers gerichtet ist. Nach der Ausgestaltung der §§ 63 und 74 a. F. HGO stehen sich die Gemeindevertretung einerseits und der Gemeindevorstand bzw. der Bürgermeister andererseits als Träger organschaftlicher Rechte und Pflichten gegenüber, die Gegenstand eines kommunalrechtlichen Organstreitverfahrens sein können (Hess. VGH a. a. O.). Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung vom 22.12.1998, mit der der Beklagte den bekräftigenden Beschluss der Klägerin vom 27.11.1998, die Mitgliedschaft der Gemeinde G. im Hessischen Städte- und Gemeindebund zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, gemäß § 74 Abs. 2 a. F. i. V. m. § 63 Abs. 2 a. F. HGO beanstandet hat, ist rechtswidrig. Allerdings ist das Beanstandungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere war der Beklagte zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts ermächtigt. Der Gemeindevorstand hatte dem Kündigungsbeschluss der Klägerin vom 13.07.1998 noch widersprochen (§ 63 Abs. 1 a. F. HGO), es jedoch auf seiner Sitzung vom 21.12.1998 abgelehnt, den bekräftigenden Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.11.1998 zu beanstanden. In einem solchen Falle hatte der Bürgermeister dies innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 2 Satz 1 a. F. HGO zu tun (§ 74 Abs. 2 Satz 1 a. F. HGO). Dass die Beanstandungsfrist des Gemeindevorstands bei Erlass der Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 22.12.1998 noch nicht abgelaufen war, ist unschädlich. Der Beklagte brauchte diese Frist nicht abzuwarten, weil der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 21.12.1998 entschieden hatte, von seinem Beanstandungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Der beanstandete Beschluss verletzt jedoch nicht geltendes Recht. Die erkennende Kammer bleibt bei ihrer vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.10.1999 - 8 TZ 3228/99 - bestätigten Auffassung, dass die Entscheidungskompetenz für die hier streitige Angelegenheit gemäß § 50 Abs. 1 HGO bei der Klägerin liegt. Nach dieser Auffangnorm beschließt die Gemeindevertretung über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Derartige abweichende Regelungen sind bezüglich der Begründung bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in kommunalen Spitzenverbänden weder in der HGO noch in anderen Hessischen Landesgesetzen enthalten. § 126 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 125 HGO weist dem Gemeindevorstand lediglich die Aufgabe zu, die Kommunen bei den dort genannten Interessenverbänden zu vertreten. Ein weitergehendes Entscheidungsrecht des Gemeindevorstands lässt sich aus diesen gegenüber den allgemeinen Vertretungsregelungen der §§ 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 71 HGO spezielleren Normen nicht herleiten. Die Kündigung der Mitgliedschaft im HSGB gehört auch nicht zu den Geschäften der "laufenden Verwaltung", deren Besorgung gemäß den §§ 9 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 2 HGO dem Gemeindevorstand als Verwaltungsbehörde obliegt. Unter den Geschäften der laufenden Verwaltung versteht man in Abgrenzung zu den gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 HGO in die Kompetenz der Gemeindevertretung fallenden "wichtigen Entscheidungen" solche Angelegenheiten, die mehr oder weniger regelmäßig vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde von sachlich geringerer Bedeutung sind. Lässt sich eine Angelegenheit nicht eindeutig als laufende Verwaltung einstufen, ist im Hinblick auf § 50 Abs. 1 HGO von der Zuständigkeit der Gemeindevertretung auszugehen (vgl. zum Beispiel Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, Stand: Februar 1999, Anm. 1 zu § 50 m. w. N.). Bei Anlegung der vorstehenden Abgrenzungskriterien kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die hier streitige Angelegenheit jedenfalls für eine Gemeinde von der Größe (7.000 Einwohner) und der Verwaltungskraft G. eine den Rahmen der laufenden Geschäfte sprengende wichtige Entscheidung darstellt. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Mitgliedsbeitrag in Höhe von jährlich 9.589,50 DM, der bei einem Austritt eingespart werden könnte, in keinem Verhältnis zu dem Gesamtvolumen des Gemeindehaushalts in Höhe von jährlich 27 Mio. DM steht und die angebotenen Hilfeleistungen des Verbandes in erster Linie der besseren Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte dienten. "Diese Argumentation übersieht, dass es bei der Mitgliedschaft in einem Kommunalverband nicht nur auf die finanzielle Belastung durch Mitgliedsbeiträge und die zweifellos vorrangig für die Gemeindeverwaltung wichtige Hilfestellung durch Information, Sachberatung, Rechtsvertretung u. a. ankommt, sondern auch die grundsätzliche Frage von Bedeutung ist, ob eine Gemeinde einem Kommunalverband gegebenenfalls welchem angehören und darin verbleiben soll" (Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1999 a. a. O.).In diesem das Eilverfahren der Beteiligten betreffenden Beschluss hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen über die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, gemäß § 51 Nr. 1 und 5 HGO in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen. Im übrigen trifft es nicht zu, dass die Unterstützungsleistungen des HSGB den Gemeindevertretungen in keinem Falle zugute kommen. Die Bereitstellung von Musterentwürfen für Satzungen und Geschäftsordnungen betreffen ihren Zuständigkeitsbereich (§§ 5, 6, 60 HGO). Darüber hinaus beschränken sich die Leistungen des HSGB keineswegs nur auf die Gewährung bloßer Verwaltungshilfen; sie betreffen vielmehr in gleicher Weise die Außenbeziehungen und -darstellung der Gemeinde als Gesamtheit. Gemäß § 3 Abs. 1 seiner Satzung (vgl. auch § 147 HGO) zählt es unter anderem zu den Aufgaben des HSGB, das im Grundgesetz und der Hessischen Verfassung garantierte Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung zu wahren und zu stärken, die verfassungsmäßigen Rechte der Städte und Gemeinden zu schützen, ihre allgemeinen Belange zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Diese weit gefächerten Interessenvertretungs- und Unterstützungsleistungen kommen gerade kleineren Gemeinden und ihren Organen zugute. Die Entscheidung, auf diese Vorteile zu verzichten und stattdessen den Mitgliedsbeitrag einzusparen, setzt eine eingehende Abwägung wesentlicher sich widerstreitender öffentlicher Interessen und möglicher Konsequenzen voraus. Auch handelt es sich hierbei nicht um häufig wiederkehrende, nach bestimmten Schemata abzuwickelnde Verwaltungsvorgänge. Schließlich lässt sich die Beanstandung des Kündigungsbeschlusses auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaftsführung nach § 92 Abs. 2 HGO rechtfertigen. Zwar zählt der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu den Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung Gegenstand einer Beanstandung durch den Gemeindevorstand oder Bürgermeister (§§ 63, 74 HGO) oder durch die Kommunalaufsicht (§ 138 HGO) sein kann (Bennemann u. a., HGO, Rdnr. 17 zu § 63; Schneider/Dreßler/Lüll, a. a. O., Erl. 2 und 5 zu § 138). Die erkennende Kammer bleibt jedoch auch unter Berücksichtigung und Abwägung der Argumente des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem im Eilverfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss vom 26.10.1999 bei ihrer bereits im vorausgegangenen Beschluss vom 16.09.1999 vertretenen Auffassung, dass unter dem Blickwinkel des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebots nur solche Entscheidungen der Gemeindevertretung beanstandungsfähig sind, bei denen von Vornherein abzusehen ist, dass sie aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Einzelfalles zu einer erheblichen Verschuldung des Gemeindehaushalts führen oder die Gemeinde mit kaum noch zu bewältigenden Verpflichtungen oder Aufgaben belasten werden. Der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein zur Beanstandung führender Verstoß gegen § 92 Abs. 2 HGO immer schon dann vorliegt, wenn Aufgaben mit einem eindeutig unnötigen oder unverhältnismäßig hohen Aufwand erledigt werden, vermag die Kammer nicht zu folgen, weil sie nicht der Tatsache genügend Rechnung trägt, dass der Klägerin als dem für die Verabschiedung des Gemeindehaushalts zuständigen und damit auch allein verantwortlichen Organ hinsichtlich der Finanzplanung und des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Mittel ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss. Die in diesem Rahmen zu treffenden Entscheidungen setzen vielfach die Abwägung verschiedener Interessen und Zielsetzungen voraus, die neben finanzwirtschaftlichen auch politische und gesellschaftliche Aspekte betreffen. In übereinstimmung damit hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einer älteren Entscheidung ausgeführt, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht den übrigen Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung übergeordnet sei und er mithin keine Handhabe dafür biete, die Schaffung der Stelle eines hauptamtlichen Beigeordneten durch ein kommunalverfassungsrechtliches Streitverfahren zu verhindern (Urteil vom 29.06.1971 in Hess.VGRsp. 1971, S. 75). Die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Frage, ob die Gemeindevertretung bei ihrer Haushaltswirtschaft den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet hat, muss auf die dem Ortsgesetzgeber eingeräumte Gestaltungsfreiheit Rücksicht nehmen und darf insbesondere nicht dazu führen, dass das Gericht sein Ermessen an die Stelle der Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers setzt; die Verwaltungsgerichte haben danach ihre Kontrolle darauf zu beschränken, ob vom kommunalen Gesetzgeber die äußersten Grenzen seines Ermessens beachtet worden sind (OVG-NW, Urteil vom 29.01.1980 in KStZ 1980, S. 112; vergleiche auch Hess. VGH, Urteil vom 08.11.1962 in KStZ 1964, S. 104). Dagegen würde die neuerdings vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretene Auslegung des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes in § 92 Abs. 2 HGO gerade zu einer erheblichen Intensivierung der rechtlichen Kontrolldichte führen. Dies könnte insbesondere bei unterschiedlicher parteipolitischer Zugehörigkeit die Neigung der gewählten Bürgermeister verstärken, aufkommende Konflikte mit der Gemeindevertretung nicht im Wege eines politischen Ausgleichs, sondern mit dem Mittel der Beanstandung vor Gericht auszutragen. Vermehrt würde dann nicht der Ortsgesetzgeber, sondern letztlich das Verwaltungsgericht das letzte Wort darüber haben, ob und in welcher Weise wichtige Entscheidungen in der Gemeinde getroffen werden oder nicht. Eine derartige Entwicklung hält das erkennende Gericht für bedenklich, weil sie die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde auf ihrem Gebiet (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 137 Abs. 1 Satz 1 HV, § 2 HGO) eher lähmt als fördert und der Rolle der Gemeindevertretung als dem obersten Organ der Gemeinde, das die gesamte Verwaltung überwacht (§ 9 Abs. 1 HGO), nicht Rechnung trägt. Nach der überzeugung des Gerichts hält sich der Beschluss, die Mitgliedschaft in dem Hessischen Städte- und Gemeindebund zu kündigen, noch im Rahmen des weiten Handlungsspielraums, der der Klägerin als Ortsgesetzgeberin bei der Beachtung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zusteht. Sie hat sich dabei nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen, denn maßgebend für ihre Entscheidung war gerade die Vorstellung, dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung durch Einsparung der Mitgliedsbeiträge in Höhe von jährlich 9.589,50 DM Geltung zu verschaffen. Zwar hat der Beklagte durch die Schilderung zahlreicher Beispiele eindrucksvoll dargelegt, dass und auf welch umfangreiche Weise er bzw. der Gemeindevorstand in der jüngsten Vergangenheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Informations- und sonstigen Hilfsangebote des HSGB in Anspruch genommen hat und dass die Kosten, die durch die Heranziehung zusätzlichen eigenen Personals oder durch die Beauftragung außenstehender Personen (zum Beispiel von Rechtsanwälten) entstanden wären, erheblich über dem Beitragssatz gelegen hätten. Das besagt jedoch nicht zwingend, dass sich diese Entwicklung nach einem Austritt aus dem HSGB in gleicher oder ähnlicher Weise fortsetzen würde. Welche der beiden divergierenden Prognosen die richtige ist, wird sich erst aufgrund der praktischen Erfahrung bei der Umsetzung des Beschlusses der Klägerin zeigen. Ihr und nicht dem Beklagten obliegt es, die Prognoseentscheidung zu treffen. Sie trägt dann allerdings auch die alleinige politische Verantwortung für einen Fehlschlag. Selbst wenn aber die durch die Kündigung der Mitgliedschaft im HSGB anfallenden Mehrkosten ein Vielfaches des eingesparten Mitgliedsbeitrages ausmachen sollten, so würde dies jedenfalls nicht zu einer erheblichen Verschuldung des Gemeindehaushalts oder zur übernahme kaum noch zu bewältigender Verpflichtungen der Gemeinde führen. Es kommt hinzu, dass sich der Ortsgesetzgeber bei seiner Entscheidungsfindung nicht ausschließlich von fiskalischen Erwägungen leiten lassen muss. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat, worauf bereits in anderem Zusammenhang hingewiesen worden ist, selbst hervorgehoben, dass die Frage, ob eine Gemeinde einem Kommunalverband, gegebenenfalls welchem angehören und darin verbleiben soll, von grundsätzlicher Art sei und nicht von der Bedeutung des Mitgliedsbeitrages für den Gemeindehaushalt und den Unterstützungsleistungen für die Verwaltung, sondern auch von der Ausrichtung, Arbeitsweise und politischen Wirksamkeit eines Kommunalverbandes abhänge. Die gegenteilige Auffassung würde übrigens - konsequent zu Ende gedacht - zu dem mit der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden schwerlich zu vereinbarenden Ergebnis führen, dass jedenfalls Kommunen von der Größe G. mangels eigener ausreichender Verwaltungskraft gezwungen wären, Mitglied in einem kommunalen Spitzenverband zu werden bzw. es zu bleiben. Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, die Gemeindevertretung der Gemeinde G. wendet sich gegen eine Beanstandungsverfügung des beklagten Bürgermeisters. Die Klägerin beschloss auf ihrer Sitzung am 13.07.1998, die Mitgliedschaft der Gemeinde im Hessischen Städte- und Gemeindebund e.V. (HSGB) zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Diesem Beschluss widersprach der Gemeindevorstand am 11.08.1998. In ihrer Sitzung vom 27.11.1998 wies die Klägerin diesen Widerspruch zurück und bekräftigte ihren früheren Austrittsbeschluss. Nachdem es der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 21.12.1998 mehrheitlich abgelehnt hatte, auch den bestätigenden Beschluss zu beanstanden, tat dies der Beklagte mit Verfügung vom 22.12.1998. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Austrittsbeschluss verletze das Recht. Die Angelegenheit zähle nicht zu den in die Kompetenz der Klägerin fallenden "wichtigen Entscheidungen" im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 50 HGO, sondern zu den Geschäften der "laufenden Verwaltung", deren Besorgung gemäß den §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 2 HGO dem Gemeindevorstand obliege. Das ergebe sich bereits daraus, dass der jährliche Mitgliedsbeitrag von 9.589,50 DM bei einem Volumen des Verwaltungshaushalts von 27 Mio. DM nicht ins Gewicht falle. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem HSGB neben der Interessenwahrnehmung der Gemeinden auch eine wichtige Binnenfunktion zukomme, die auf die Information der Mitglieder, die Organisation des Erfahrungsaustausches, Beratung, Koordination und Erstellung von Gutachten ausgerichtet sei. Hinzu komme die mit den Beitragszahlungen abgegoltene Vertretung der Gemeinde vor Gerichten und die Unterstützung in personalrechtlichen Fragen. Demnach stelle sich auf jeden Fall bei kleinen Gemeinden die Mitgliedschaft in einem kommunalen Spitzenverband mindestens als Annexkompetenz aus der einzig dem Gemeindevorstand übertragenen Zuständigkeit zur Besorgung laufender Verwaltungsangelegenheiten dar. Letztlich hätte ein Austritt aus dem HSGB auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 92 Abs. 2 HGO) zur Folge, denn die Partizipation der Gemeindeverwaltung an den Informationen und sonstigen Arbeitshilfen entfiele. Dieses Defizit könnte nur dadurch kompensiert werden, dass man verstärkt mit externen Experten arbeiten müsse, was wesentlich teurer käme. Hiergegen hat die Klägerin am 22.01.1999 die vorliegende Anfechtungsklage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (7 G 203/99(V)). Sie vertritt die Auffassung, dass der Austritt aus dem HSGB eine wichtige Angelegenheit darstelle. Dies räume der Beklagte letztlich selbst ein, wenn er die vom HSGB erbrachten Dienste für besonders bedeutsam erachte. Die Zugehörigkeit zum HSGB habe auch mehr als nur geringe wirtschaftliche Bedeutung, da die über Jahrzehnte zu entrichtenden Beiträge eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung zur Folge hätten. Die Mitgliedschaft erschöpfe sich auch nicht in der Gewährung bloßer Arbeitshilfen zur Erfüllung der laufenden Verwaltungsaufgaben des Gemeindevorstandes, sondern begründe viel weitergehende Rechte und Pflichten für die gesamte Gemeinde. Schließlich bestehe in Fällen, in denen die Abgrenzung der Kompetenzen von Gemeindevertretung und Gemeindevorstand nicht eindeutig möglich sei, eine Vermutung für die Zuständigkeit der Gemeindevertretung. Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit liege nicht vor. Die Gemeinde G. habe die Leistungen des HSGB, insbesondere die Gewährung von Rechtschutz, in der Vergangenheit selten oder nie in Anspruch genommen. Die Klägerin beantragt, die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 22.12.1998 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus: Die Klägerin verkenne, dass im Laufe der Jahre sich nicht nur die Mitgliedschaftsbeiträge summierten, sondern dass dafür jeweils ein jährliches Haushaltsvolumen zur Verfügung stehe, so dass sich an der Relation zwischen beiden nichts ändere. Im übrigen sei es nichts Ungewöhnliches, dass laufende Verwaltungsangelegenheiten, zum Beispiel bei der Hilfe zur Pflege, im Laufe der Jahre hohe Geldbeträge beanspruchten. Gegen die Charakterisierung der Mitgliedschaft im HSGB als laufende Angelegenheit spreche auch nicht, dass gemäß § 147 HGO die kommunalen Spitzenverbände die Aufgabe wahrnähmen, im Rahmen der Gesetz- und Verordnungsgebung die Belange der Kommunen zu fördern und dadurch für die Wahrung und Stärkung der gemeindlichen Selbstverwaltung einzutreten. Diese Funktion komme letztendlich auch denjenigen Gemeinden zugute, die nicht in einem kommunalen Spitzenverband organisiert seien. Von absolutem Interesse seien dagegen die Verwaltungshilfen des HSGB, die die Geschäftstätigkeit der Verwaltung und damit das Aufgabenfeld des Gemeindevorstandes beträfen (zum Beispiel Kurzmitteilungen, Infodienste, Anforderung von Gutachten, Beratung, Fortbildungsveranstaltungen und Vertretung vor Gericht, Muster für Satzungen, Geschäftsordnungen usw.). Angesichts der überragenden Bedeutung der Mitgliedschaft im HSGB für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte, hinter die die Außenfunktion der Vereinigung weit zurücktrete, stelle die Begründung oder Beibehaltung der Mitgliedschaft wenigstens eine Annexkompetenz des Gemeindevorstandes dar. Wie er seine vielfältigen Verwaltungsaufgaben erledigen wolle, entscheide er selber; die Gemeindevertretung habe hier nicht hereinzureden. Unterstützungsleistungen des HSGB für die Gemeindevertretung würden nicht gegeben. Die Klägerin wolle mit der Kündigung der Mitgliedschaft in die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten eingreifen. Darüber hinaus sei der Austritt aus dem HSGB auch mit dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung unvereinbar, denn wenn mit dem geringstmöglichen Aufwand der größtmögliche Nutzen erzielt werden solle, sei es absolut unvernünftig, sich die dann fehlenden Informationen und Arbeitshilfen für die Verwaltung einschließlich der rechtlichen Vertretung anderweitig weitaus teurer zu besorgen. Der Wert der durch den HSGB gewährten Unterstützungsleistungen für die ordnungsgemäße Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten liege weit über dem jährlichen Mitgliedsbeitrag, zumal die Gemeindeverwaltung hiervon regen Gebrauch mache. So seien seit Dezember 1999 diverse Anfragen seitens des Haupt- und Personalamts an den HSGB mit der Abgabe einer Stellungnahme gerichtet worden. Weiterhin habe der HSGB in arbeitsgerichtlichen Verfahren die Vertretung der Gemeinde übernommen. Hierbei würden Anwaltsgebührenforderungen in Höhe von mehreren Tausend DM anfallen, die im Arbeitsgerichtsprozess auch im Falle des Obsiegens nicht erstattet werden würden. Aus dem Bereich des Ordnungsamts und der Sozialverwaltung habe der HSGB unter anderem ein Vertragsmuster für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Weiterführung einer Kindertagesstätte geliefert. Dies hätte bei Zuziehung eines Anwalts unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 150.000,00 DM Gebühren von über 2.100,00 DM verursacht. Vielfach forderten Anwälte aber auch eine über den Gebührensätzen liegende Honorarvereinbarung. So habe die Klägerin in Bezug auf ein Bürgerbegehren die Beauftragung einer Anwaltskanzlei nur durch die Genehmigung einer Honorarvereinbarung über 10.000,00 DM herbeiführen können. Die Gestaltung der Müllabfuhrsatzung nebst Gebührensatzung sowie die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtung des Widerrufs des Landeszuschusses für intensive Kindertagesstättenförderung hätten bei Einschaltung eines Anwaltsbüros nur im Rahmen von Honorarvereinbarungen erfolgen können, wobei im ersteren Fall mindestens 20.000,00, im zweiten Fall mindestens 4.000,00 DM angefallen wären. Ähnliches gelte für die Prüfung eines Konzessionsvertrages mit einem Gasversorger, Verwaltungsstreitverfahren wegen Kommunalabgaben mit mehreren Abgabenschuldnern, und für die Mitwirkung bei Vertragsgestaltungen im Rahmen des Bau-, Straßen- und Abfallrechts. Schließlich würfen neue Rechtsvorschriften, zum Beispiel die Kampfhundeverordnung und das geänderte Kommunalwahlrecht eine Vielzahl von Fragen auf, die der HSGB mit seinen Informationen (Eildienst, Sonderdrucke etc.) aufkläre. Die Beschaffung gleichwertiger, direkt auf die Gemeinden zugeschnittener Informationen durch Anwälte würde ein Vielfaches des Jahresbeitrages kosten. Insgesamt dürften erhebliche Mehrkosten in einer sechsstelligen Größenordnung entstehen, so zum Beispiel bei Einstellung eines Magistrats- oder Rechtsrates. Diese Möglichkeit scheide für G. im übrigen aus, denn als Gemeinde mit rund 7.500 Einwohnern seien laut der Stellenobergrenzenverordnung in der Gemeindeverwaltung keine Beamtenstellen des höheren Dienstes zulässig. Zwar gebe es im Ordnungsamt einen Mitarbeiter, der Volljurist sei. Es gehöre aber nicht zu seinen Aufgaben, die Gemeinde in Rechtsangelegenheiten zu vertreten. Er sei ausschließlich mit Verwaltungsangelegenheiten befasst und mit den juristischen Geschäften nicht mehr vertraut. Er, der Beklagte, sei seit 1992 Bürgermeister. Er habe von Anfang an ununterbrochen und in etwa in der gleichen Intensität wie seit Ende 1999 die Hilfe des HSGB in Anspruch genommen. Es sei ihm ohne weiteres möglich, auch den Beweis für die Inanspruchnahme vor 1999 zu erbringen. Letzteres wird von der Klägerin bestritten. Mit Beschluss vom 16.09.1999 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beanstandungsverfügung wieder hergestellt. Den hiergegen gerichteten Antrag des Beklagten auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.10.1999 (8 TZ 3228/99) abgelehnt. Daraufhin hat der Beklagte mit Schreiben vom 28.12.1999 die Mitgliedschaft im HSGB vorbehaltlich des Ausgangs des vorliegenden Hauptsacheverfahrens fristgemäß zum 31.12.2001 gekündigt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2000 und auf die Gerichtsakten des Eilverfahrens 7 G 203/99(V) = Hess. VGH 8 TZ 3228/99 verwiesen.