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Urteil

7 K 214/14.F.A

VG Frankfurt 7. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0203.7K214.14.F.A.00
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Leitsätze
Gewährung von subsidiären Schutz
Tenor
1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2013 wird hinsichtlich Nr. 3 und 4 des Tenors aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gewährung von subsidiären Schutz 1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2013 wird hinsichtlich Nr. 3 und 4 des Tenors aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Klage dadurch konkludent zurückgenommen worden ist, dass der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nur noch einen eingeschränkten Antrag zu Protokoll gegeben hat, ist das Verfahren nach § 92 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere ist sie nicht verfristet. Die Beklagte hat selbst schriftsätzlich eingeräumt, dass frühere zustellungsversuche fehlgeschlagen sind. Sie hat sich nicht auf die Zustellungsfiktion nach § 10 AsylVfG berufen, sondern vorgetragen, dass sie die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 27.11.2013 im Wege der Amtshilfe gebeten habe, den Bescheid zuzustellen. Dies ist am 15.01.2014 durch Übergabe des Bescheides an den Kläger erfolgt. Mithin ist die am 22.01.2014 erhobene Klage rechtzeitig erhoben worden. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger würde im Falle seiner Abschiebung nach Kabul dort einer menschenunwürdigen Situation ausgesetzt, die den Tatbestand des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt. Das Gericht schließt sich insoweit der Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Kabul das Existenzminimum auch junger lediger Männer, die aus ländlichen Regionen stammen, extrem gefährdet ist, wenn mangels einer ausreichenden Schul- und Berufsbildung, mangels Vermögens oder Grundbesitzes und insbesondere mangels eines funktionierenden sozialen Netzwerkes durch Familie oder Bekannte nicht sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können (HessVGH, Urt. v. 25.08.2011 – 8 A 1657/10.A –, juris Rn 93). Der Kläger hat keine Verwandte in Kabul. Auf seine Stiefmutter und deren Kinder kann er nicht zurückgreifen, da sich diese schon in der Vergangenheit nicht solidartisch mit ihm gezeigt haben und ihn nicht zu ihren Familienmitgliedern zählen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist afghanischer Staatsbürger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben sein Heimatland am 29.08.2013 und reiste zusammen mit seinem Vater auf dem Luftweg von Kabul über Dubai nach Frankfurt, wo er am 30.08.2013 eintraf. Am 06.09.2013 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger ausweislich der Niederschrift von 05.09.2013 an, er habe nie eine Schule besucht und sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Er selbst sei zu keiner Zeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Er habe sein Heimatland wegen seines Vaters verlassen, der seinerseits verfolgt worden sei und wegen seines Alters und wegen seiner Krankheiten auf die Begleitung und Versorgung durch ihn, den Kläger angewiesen sei. Aus dem Bescheid geht weiter hervor, dass sich in Kabul noch seine Stiefmutter und zwei Stiefbrüder aufhalten. leibliche Verwandte habe er keine mehr, nachdem seine Mutter und eine Schwester bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen sei, als er noch ein Säugling gewesen sei. Die leiblichen Verwandten seiner Mutter kenne er nicht. Er habe immer nur bei seinem Vater gelebt, und zwar bis vor einem Jahr in Pakistan. Sein Vater sei in der Zeit Nadjibullahs Offizier der Armee gewesen und werde deshalb bis heute von den Mudjaheddin verfolgt. Sein Vater habe noch einmal geheiratet. Die Stiefmutter habe ihn stets sehr schlecht behandelt, ihn geschlagen und manchmal aus dem Haus geschmissen. Mit Bescheid vom 13.11.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Auf die Gründe dieses Bescheides wird Bezug genommen. Am 22.01.2014 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Er macht geltend, dass der Bescheid ihm erst am 15.01.2014 durch Übergabe bekannt gegeben worden sei. An diesem Tag habe er den Bescheid bei der Ausländerbehörde des Hochtaunuskreises abgeholt, nachdem er von einem ehrenamtlichen Unterstützer davon erfahren habe, dass der Bescheid dort bereitliege. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte den ursprünglich schriftsätzlich gestellten Antrag auf Anerkennung der Asylberechtigung nicht mehr gestellt. Er beantragt vielmehr, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13.11.2013 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes für Afghanistan vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. (Der Schriftsatz vom 29.01.2014 mit dem darin enthaltenen Klageabweisungsantrag sowie die Behördenakten wurden dem erkennenden Einzelrichter erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt.) In dem Verwaltungsstreitverfahren des Vaters (X), in dem die Beklagte auch die Anhörungsniederschrift vorgelegt hat, hat sie mitgeteilt, dass der Bescheid zunächst nicht unter der der Beklagten bekannten Adresse habe zugestellt werden können. Deshalb sei er im Wege der Amtshilfe über die Ausländerbehörde zugestellt worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.01.2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten sowie ein Konvolut mit Berichten, Auskünften und Nachrichten über die Lage in Afghanistan beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich dieses Konvoluts wird auf die in den Akten befindliche Asylfaktenliste (Bl. 37f.) Bezug genommen.