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Urteil

6 K 3944/18.F

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:0124.6K3944.18.F.00
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Leitsätze
1. Klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO sind grundsätzlich nur die durch die Abmeldeverfügung in ihren Rechten betroffenen Montagearbeiter selbst, nicht dren Arbeitgeber. 2. Monagearbeiter, die bundesweit auf Baustellen eingesetzt sind, und nur wenige Male pro Jahr an einen Stützpunkt zurückkehren, beizehen an diesem keine Wohnung im melderechtlichen Sinne. Sie sind auch nicht mit sog. beruflich Reisenden vergleichbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO sind grundsätzlich nur die durch die Abmeldeverfügung in ihren Rechten betroffenen Montagearbeiter selbst, nicht dren Arbeitgeber. 2. Monagearbeiter, die bundesweit auf Baustellen eingesetzt sind, und nur wenige Male pro Jahr an einen Stützpunkt zurückkehren, beizehen an diesem keine Wohnung im melderechtlichen Sinne. Sie sind auch nicht mit sog. beruflich Reisenden vergleichbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig und überdies unbegründet. 1. Sowohl die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) als auch die in objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobene Feststellungklage (§ 43 VwGO) sind unzulässig. a) Die Anfechtungsklage ist statthaft, da die Klägerin mit dem Antrag auf Aufhebung der Abmeldeverfügung der Beklagten vom 6. September 2018 die Aufhebung eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO begehrt. Zwar stellt eine von einer Meldebehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG vorgenommene Berichtigung des Melderegisters im Wege einer Abmeldung von Amts wegen per se keinen Verwaltungsakt dar, weil eine solche grundsätzlich zumindest nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Im Melderegister sollen nur die tatsächlichen Verhältnisse abgebildet werden. Rechtliche Folgen stellen sich für den Betroffenen lediglich mittelbar ein. Die Berichtigung ist vielmehr als tatsächliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren, so dass prozessual grundsätzlich die allgemeine Leistungsklage statthaft ist (vgl. VG München, Beschluss vom 10. August 2021 – M 13 E 21.2521 –, BeckRS 2021, 23254, Rn. 55 ff.). Vorliegend hat die Beklagte sich allerdings mit der Abmeldeverfügung vom 6. September 2018 ausnahmsweise eines Verwaltungsaktes bedient. Sämtliche Merkmale eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 HVwVfG liegen vor (vgl. im Einzelnen: von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 1. April 2023, § 35 Rn. 110 ff.), insbesondere wird durch die Abmeldeverfügung eine Regelung getroffen (Abmeldung von Amts wegen), ohne dass bislang ein entsprechender Realakt vollzogen wurde. Die Abmeldung von Amts wegen, die die Verfügung regelt, soll vielmehr erst bei Bestandskraft vollzogen werden. Die Verfügung hat auch Außenwirkung und gestaltet verbindlich die Rechtsposition der betroffenen Leiharbeitnehmer. Es handelt sich nicht um ein Verwaltungsinternum im Innenbereich der Behörde. Schließlich regelt sie auch einen Einzelfall i.S.d. § 35 HVwVfG, denn die konkrete Regelung richtet sich an einen individuell bestimmbaren Personenkreis, nämlich an die Personen, die unter der streitgegenständlichen Anschrift zum Zeitpunkt des Verwaltungsaktes gemeldet sind (vgl. von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, a.a.O., § 35 Rn. 191). Auch streitet indiziell dafür, dass es sich bei dem Schriftstück vom 6. September 2018 um einen Verwaltungsakt handelt, dass dieses eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 2 WD 13.21 –, BeckRS 2022, 5155, Rn. 5; von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, a.a.O., § 35 Rn. 35 f.). Die statthafte Anfechtungsklage ist jedoch mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Abmeldeverfügung vom 6. September 2018 und damit letztlich die Berichtigung des Melderegisters der Beklagten. Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten gemäß § 12 Satz 1 BMG auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen. „Betroffene Person“ in diesem Sinne sind hier die Montagearbeiter, die unter der streitgegenständlichen Anschrift im Zeitpunkt des Verwaltungsaktes gemeldet waren und um deren Wohnung im melderechtlichen Sinne es geht. Zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten gehören u.a. ihre gegenwärtigen und früheren Anschriften sowie Haupt- und Nebenwohnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 12 BMG). Danach können nur die dort im Zeitpunkt 6. September 2018 gemeldeten Arbeitnehmer, nicht aber die Klägerin selbst, die Aufhebung der sie betreffenden Abmeldeverfügung begehren. Melderechtlich sind nur sie Betroffene, weil es sich bei den Eintragungen um Daten zu ihrer Person handelt (vgl. zu der parallel liegenden Konstellation minderjähriger Kinder OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2017 – OVG 5 N 14.16 –, BeckRS 2017, 142008, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris, Rn. 8). Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei den betroffenen Personen um Mitarbeitende der GmbH & Co. KG handelt, deren Kommanditistin die Klägerin ist. Sonstige Interessen oder Belange, die in keiner Rechtsnorm irgendein subjektiv-rechtliches Gewicht und damit keinen rechtlichen Schutz erhalten, z.B. wie hier das allgemeine Interesse eines Unternehmens, für seine Arbeitnehmer einen guten Service anzubieten, haben keinerlei für § 42 Abs. 2 VwGO relevante Rechtequalität (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 88). Auch auf Grundlage der umstrittenen sog. Adressatentheorie (vgl. im Einzelnen Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, März 2023, § 42 VwGO Rn. 48, 70) folgt nichts anderes, denn die Klägerin ist bereits nicht Adressatin des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes. Wie aus dem Tenor ersichtlich, richtet sich der Bescheid vom 6. September 2018 an die unter der Meldeanschrift I-Stadt, A-Straße Xx amtlich gemeldeten Personen. Dass er formal an den Bevollmächtigten der Klägerin adressiert war und die Klägerin als Mandantin in der Begründung des Bescheids genannt wird, ändert daran nichts. Hintergrund der so erfolgten Zuleitung des Bescheids an die betroffenen Montagearbeiter war der Umstand, dass der Klägerbevollmächtigte noch mit Schriftsatz vom 1. März 2018 der Beklagten mitgeteilt hatte, dass die Klägerin bevollmächtigt sei, für die Mitarbeitenden in dieser melderechtlichen Angelegenheit zu sprechen (vgl. Schriftsatz vom 1. März 2018 mit Anlagen, BA I). Soweit der Klägerbevollmächtigte zur Herleitung einer Klagebefugnis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2024 pauschal auf eine mögliche Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) verwiesen hat, ohne dazu näher auszuführen, ergibt sich eine Klagebefugnis der Klägerin zur Überzeugung der Kammer auch daraus nicht. Es ist bereits umstritten, inwieweit das Unternehmen in seiner Gesamtheit jenseits der einzelnen Unternehmensgegenstände als betriebsfähige, organisierte Wirtschaftseinheit, die dem Unternehmer das Auftreten am Markt ermöglicht, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird. Das BVerfG hat es bislang offen gelassen, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb die konstituierenden Merkmale des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs aufweist (BVerfGE 105, 252 (278) = NJW 2002, 2621 (2625); BVerfG NVwZ 2009, 1426 (1428); NJW 2010, 3501 (3502); BVerfGE 143, 246 (331 f.) = NJW 2017, 217 (223 f.); BVerfG BeckRS 2020, 19850), denn eigentumsrechtlich gesehen sei das Unternehmen die tatsächliche, nicht aber die rechtliche Zusammenfassung der zu einem Vermögen gehörenden Sachen und Rechte, die an sich schon vor verfassungswidrigen Eingriffen geschützt sind (BVerfGE 74, 129 (148)). Daher soll der Schutz des Gewerbebetriebs, selbst wenn dieser als Eigentum anerkannt werde, nicht weiter reichen als der Schutz seiner Grundlagen (BVerfG NJW 1992, 36 (37); s. auch BVerfG NZS 2008, 588 (589); BVerfGE 143, 246 (331) = NJW 2017, 217 (223); BVerfG BeckRS 2020, 19850). So verstanden, bringt der Schutz des Unternehmens als Eigentum im Vergleich zum Schutz der als Eigentum gewährleisteten Unternehmensbestandteile kaum Gewinn an verfassungsrechtlichem Schutz (Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand: 15. August 2023, Art. 14 Rn. 51 f.). Selbst wenn man das Unternehmen in seiner Gesamtheit als Funktions- und Organisationseinheit als vermögenswerte Rechtsposition dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterstellte, ist hier kein Eingriff ersichtlich, so dass bereits die Möglichkeit einer Verletzung ausscheidet. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist jedes staatliche Verhalten, das die Ausübung der grundrechtlichen Freiheit rechtlich oder tatsächlich unmöglich macht oder erschwert. Der Eingriff in eine als Eigentum geschützte Position durch Beschränkung der Nutzung oder durch den Entzug der Eigentumsposition kann direkt durch eine Norm oder durch Einzelakt erfolgen. Eingriffscharakter kommt vor dem Hintergrund eines grundsätzlich weiten Eingriffsbegriffs auch Realakten sowie faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen zu, sofern sie die Nutzung des Eigentums spürbar behindern. In das Eigentum kann durch Inhalts- und Schrankenbestimmung oder durch Enteignung eingegriffen werden (Axer, a.a.O., Rn. 69 f.). Vorliegend betrifft die im streitgegenständlichen Bescheid unter Berufung auf das BMG verfügte Abmeldung der Arbeitnehmer bereits nicht die GmbH als Unternehmen. Denn diese ist nur beschränkt haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG, bei der die Arbeitnehmer angestellt sind, und nach Aussage des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung lediglich für interne Verwaltungsvorgänge zuständig. Höchst hilfsweise sei angemerkt, dass hier im Übrigen allenfalls äußerst mittelbar durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen in das Recht der GmbH & Co. KG eingegriffen würde, indem das BMG Vorgaben im Bereich des Melderechts macht, die nicht das Kerngeschäft der GmbH & Co. KG (Überlassung von Leiharbeitnehmern an Entleiher) betrifft, sondern Randaspekte, nämlich die sonstige Betreuung ihrer Arbeitnehmer während ihres Aufenthalts in Deutschland. Dass die im BMG vorgesehenen Inhalts- und Schrankenbestimmungen unverhältnismäßig in diese Randaspekte der Betätigung der GmbH & Co. KG (nicht der Klägerin) eingreifen würden, ist nicht ersichtlich. Gleichermaßen ist ein Eingriff in Art. 12 GG im Hinblick auf die Klägerin nicht erkennbar. Somit verfolgt die Klägerin ein Recht der Arbeitnehmer der GmbH & Co. KG und dies in eigenem Namen. Das wäre nur über das Rechtsinstitut der sog. Prozessstandschaft möglich, die es erlaubt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Eine solche Prozessstandschaft käme nur in Betracht, wenn das Gesetz eine solche Möglichkeit vorsähe. Dafür gibt es aber weder im BMG noch im Verfassungsrecht einen Anhaltspunkt (vgl. in anderem Kontext OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2017, a.a.O., Rn. 6). b) Die Feststellungsklage ist bereits unstatthaft. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Normiert wird insoweit die Subsidiarität der Feststellungsklage namentlich im Verhältnis zur Anfechtungsklage (Gestaltungsklage). Deren besondere Sachurteilsvoraussetzungen dürfen nicht mithilfe der Feststellungsklage unterlaufen und umgangen werden. Da jede Streitigkeit in die Gestalt eines Feststellungsantrags gegossen werden könnte und die Feststellungsklage so gesehen ein universal einsetzbarer Auffangrechtsbehelf ist, bedarf sie einer Abgrenzung zu den anderen, jeweils über einen engeren Anwendungsbereich verfügenden Klagearten, die deren Vorrang wahrt und sicherstellt, dass deren speziellen Voraussetzungen auch beachtet werden. Auch das Erfordernis der Klagebefugnis, das für Gestaltungs- und Leistungsklagen ausnahmslos gefordert ist (§ 42 Abs. 2 VwGO direkt oder analog), darf durch die Feststellungsklage nicht unterlaufen werden. Wenn eine statthafte Leistungs- oder Gestaltungsklage an fehlender eigener Beschwer scheitert, darf der Kläger nicht mit der Feststellungsklage noch zum Ziel kommen, die eine Klagebefugnis nicht ausdrücklich verlangt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 1975 – 2 A 109/75 –, NJW 1976, 1163 ff.; Möstl, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Juli 2023, § 43 Rn. 11 f.). Das vorliegend mit dem Feststellungsantrag verfolgte Begehren ist auch nicht sachlich-inhaltlich auf etwas anderes gerichtet als der Anfechtungsantrag, sondern das auf Aufhebung der Abmeldeverfügung gerichtete Anfechtungsbegehren impliziert bereits die mit weiterem Antrag begehrte Feststellung, dass die melderechtliche Praxis der Klägerin nicht zu beanstanden ist. 2. Die Klage ist ferner unbegründet, da der Bescheid vom 6. September 2018 nicht rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Der streitgegenständliche Verwaltungsakt ist (noch) hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 HVwVfG. Hinreichende Bestimmtheit verlangt Klarheit darüber, an wen sich der Verwaltungsakt richtet. Grundsätzlich müssen Adressaten und sonstige Betroffene in einem schriftlich oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakt mit dem vollständigen Namen, der Adresse, in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben benannt werden. Andererseits können die Betroffenen aber auch nach allgemeinen Merkmalen bestimmt werden, wie dies bei einer Allgemeinverfügung meist unumgänglich sein wird. Entscheidend ist, dass zweifelsfrei und ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, wer gemeint ist, sodass die Betroffenen dies sicher erkennen können (vgl. Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, a.a.O., § 37 Rn. 12). Gemessen daran ist der streitgegenständliche Bescheid zur Überzeugung der Kammer (noch) hinreichend bestimmt, da vorliegend nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar ist, an wen sich der Verwaltungsakt richtet, nämlich an diejenigen, die im Zeitpunkt seines Erlasses an der Meldeanschrift I-Stadt, A-Straße Xx, amtlich gemeldet waren. b) Der Bescheid vom 6. September 2018 erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. aa) Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 BMG. Danach hat die Meldebehörde das Melderegister nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung), wenn es unrichtig oder unvollständig ist. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit liegt vor bei fehlender Übereinstimmung der Eintragungen mit den zu erfassenden Tatsachen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 09.12.2020 – W 6 K 20.72 –, BeckRS 2020, 39888, Rn. 21). Vorliegend waren im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides die unter der Anschrift I-Stadt, A-Straße Xx, registrierten Personen dort amtlich gemeldet, ohne dass sie dort tatsächlich eine Wohnung im melderechtlichen Sinne bezogen hätten. Die allgemeine Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG knüpft an den tatsächlichen Vorgang des Bezugs oder Auszugs aus einer Wohnung an. Das Beziehen der Wohnung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme der Wohnung in der Weise voraus, dass dort ständig oder jedenfalls für vorübergehende Zeit die Angelegenheiten des täglichen Lebens wie Aufhalten, Essen und Schlafen verrichtet werden. Der Bezug sollte eine gewisse Verfestigung aufweisen, die für den objektiven Betrachter den sicheren Schluss zulässt, dass die Person die Räumlichkeiten zu ihrem zentralen Aufenthaltsort gewählt hat und wesentliche Bestandteile der eigenen Lebensorganisation, wie etwa Essen und Schlafen, dort stattfinden. Die Person darf nicht lediglich einen Gaststatus bekleiden. Für den objektiven Betrachter müssen Umstände erkennbar sein, die auf eine Absicht der Person schließen lassen, die Räumlichkeiten für einen nicht unerheblichen Zeitraum tatsächlich zu beziehen. Die Annahme von Anhaltspunkten für eine tatsächliche Wohnung bei einer mehr als zweiwöchigen Inanspruchnahme von Räumlichkeiten erscheint nicht praxisfremd (vgl. Polenz, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 17 Rn. 9 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 24. April 1981 – 18 B 549/81 –, NJW 1981, 2211; VG München, Urteil vom 17. August 2021 – M 13 K 20.5589 –, BeckRS 2021, 26830, Rn. 22). Gemessen daran haben die an der streitgegenständlichen Meldeanschrift gemeldeten Personen eine Wohnung im melderechtlichen Sinne dort nicht bezogen. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach die Arbeitnehmer ganzjährig auf Baustellen im gesamten Bundesgebiet eingesetzt seien und an den Wochenenden nach Polen fahren würden, wo ihre Familien lebten. Die an der A-Straße Xx in I-Stadt gemeldeten Personen würden sich (lediglich) mindestens zwei Mal im Jahr dort aufhalten und ihre persönlichen, geschäftlichen und behördlichen Angelegenheiten dort erledigen (vgl. Bl. 85 d.A.; Bl. 33 ff. d.BA I). Auf Nachfrage hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie seien jedenfalls einmal im Jahr an der Meldeanschrift, um das jährliche Mitarbeitergespräch zu führen. Ferner hat er vorgetragen, die Arbeitnehmer seien postalisch ganzjährig über die Klägerin erreichbar (Bl. 33 ff. d.BA I). Eine postalische Erreichbarkeit über die Klägerin entspricht damit der auch aus dem übrigen Vortrag und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck, dass die Arbeitnehmer selbst nicht persönlich an der Meldeanschrift zu erreichen sind. Dies hat auch die Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der vernommene Ermittlungsbeamte der Stadtpolizei gab dabei an, dass dort selten jemand anzutreffen sei und den dort gemeldeten Personen gegenüber zu vollziehende behördliche Maßnahmen erfolglos blieben. Er schilderte unter Vorlage von Lichtbildern zudem seinen Eindruck, dass er sich nicht vorstellen könne, dass die gemeldeten Personen dort wohnten. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus dem offenkundigen Missverhältnis zwischen der geschätzten Quadratmeterzahl der Immobilie und der Anzahl der dort zeitgleich als wohnhaft gemeldeten Personen; im Zeitpunkt 31. August 2018 kurz vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids waren es 206 Personen auf circa 150 qm Wohnfläche (vgl. Bl. 40 d.BA I.). Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung waren seit 2016 1159 Personen unter der Anschrift gemeldet. Der Klägerbevollmächtigte gab zu den Verhältnissen in dem Haus in A-Straße Xx in I-Stadt auf Befragen in der mündlichen Verhandlung lediglich an, er sei selbst noch nicht vor Ort gewesen. Soweit er wisse, seien dort mehrere Stellbetten vorhanden und es finde es gewisse Rotation statt. Es ist danach zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheids in der Liegenschaft gemeldeten Personen dort eine Wohnung im melderechtlichen Sinne bezogen haben und ihre Angelegenheiten des täglichen Lebens mit einer gewissen Verfestigung dort verrichten. Vielmehr bekleiden sie allenfalls ein bis zwei Mal im Jahr einen Gaststatus, indem sie sich dort für das Mitarbeitergespräch oder um andere Angelegenheiten zu regeln, aufhalten, was für den Bezug einer Wohnung im melderechtlichen Sinne unzureichend ist. Letztlich stellt die Klägerin dies auch nicht in Abrede, sondern räumt selbst sein, dass die Montagearbeiter an der streitgegenständlichen Anschrift keine Wohnung im melderechtlichen Sinne bezogen hätten (vgl. Bl. 33 ff. d.BA I) und fordert eine extensive Auslegung des Wohnungsbegriffs, die allerdings lediglich mit praktischen Erwägungen gerechtfertigt wird, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Anknüpfungspunkt gäbe. Vielmehr verfolgt die personenordnungsrechtliche Zielsetzung des Meldewesens gemäß § 2 Abs. 1 BMG die möglichst lückenlose Registrierung der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde tatsächlich wohnhaften Personen, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können (vgl. Polenz, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, a.a.O, § 20 BMG, Rn. 7). Diese Zweckbestimmung wäre beeinträchtigt, würden im Melderegister statt der tatsächlichen Gegebenheiten praktische Erwägungen eine Rolle spielen (vgl. zu der Notwendigkeit, selbst die tatsächliche und die rechtliche Betrachtungsweise auseinanderzuhalten: VG München, Urteil vom 17. August 2021, a.a.O.). Auch der Verweis des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung darauf, dass sich einige Kunden (Entleiher) im Rhein-Main-Gebiet befänden und sich von den an der streitgegenständlichen Anschrift gemeldeten Montagearbeiter somit auch welche auf den dortigen Baustellen tätig seien, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Insoweit blieb der Vortrag gänzlich unsubstantiiert, obwohl der Klägerbevollmächtigte bereits im Rahmen der Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids aufgefordert worden war, Nachweise zu erbringen, wie etwa Unterbringungspläne, oder konkret darzulegen, in welchem zeitlichen Verhältnis sich die Personen dort befänden, sollten Einzelne die Anschrift tatsächlich bewohnen (vgl. Bl. 31 d.BA I). Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BMG. Danach besteht eine Meldepflicht für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Abs. 1 gemeldet sind, erst nach Ablauf von drei Monaten. Selbst wenn man der 2019 geäußerten Einschätzung des BMI folgte, wonach auch auf Montagearbeiter § 27 Abs. 2 Satz 3 BMG Anwendung finde und die Dreimonatsfrist für jede einzelne Wohnung neu zu laufen beginne (Bl. 148 d.A.), ergäbe sich daraus keine andere rechtliche Bewertung. Angesichts der Angabe des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, die Montagearbeiter seien unterschiedlich lange eingesetzt an einem Ort – von wenigen Tagen bis Wochen bzw. Monaten, wobei ein längerer Einsatz ein bis drei Monate betrage –, wäre selbst bei einer freiwilligen Anmeldung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BMG ein tatsächlicher Bezug der Wohnung erforderlich (so auch BMI, Bl. 148 d.A.). Denn auch bei einer freiwilligen Anmeldung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für meldepflichtige Personen (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) vom 1. November 2015, jeweils Ziffer 17.1.3, für die maßgebliche Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids sowie Ziffer 17.1.4 BMGVwV vom 8. Oktober 2022 zur gegenwärtigen Rechtslage). Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die hier in Rede stehenden Montagearbeiter auch nicht mit sog. beruflich Reisenden vergleichbar. Das BMI definiert sog. beruflich Reisende in dem Runderlass vom 26. Juli 2017 (Bl. 37 f. d.BA I) als Personen, die eine gültige Reisegewerbekarte besitzen und wegen ihrer gewerblichen Tätigkeit überwiegend im Inland unterwegs sind und dabei dauerhaft in Wohnwagen leben, ohne eine Wohnung im Sinne des BMG zu beziehen (vgl. auch Ziffer 17.1.5 BMGVwV vom 8. Oktober 2022). Zu diesem Personenkreis zählten insbesondere Schaustellerinnen und Schausteller, Artistinnen und Artisten, Puppenspielerinnen und Puppenspieler oder Personen, die bei Zirkussen tätig seien, und mitreisende Personen, wie Familienangehörige oder ständiges Betriebspersonal. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 20 Satz 3 BMG, wonach Wohnwagen nur dann als Wohnungen anzusehen seien, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt würden, sah das BMI in dem o.g. Runderlass die Notwendigkeit, bei diesen eine Anmeldung schon dann als zulässig anzusehen, wenn ein örtlicher Anknüpfungspunkt bestehe, nämlich die oder der beruflich Reisende binnen eines Jahres mit dem Wohnwagen an den örtlichen Anknüpfungspunkt zurückkehre, persönliche oder geschäftliche Anknüpfungspunkte dort bestünden und gewährleistet sei, dass die Person über die Adresse ganzjährig erreichbar sei (vgl. Bl. 37 f. d.BA I). Die hier in Rede stehenden Montagearbeiter verfügen indes über Wohnungen im melderechtlichen Sinne am jeweiligen Einsatzort. Gemäß § 20 BMG ist Wohnung im Sinne des BMG jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Eine feste Verbindung mit dem Erdboden wird nicht vorausgesetzt. Eine Wohnung im Sinne von § 20 BMG ist nicht von einer bestimmten Wohnqualität oder Wohnform abhängig. Dauerhafte Aufenthalte in Beherbergungsstätten können ebenfalls hierzu zählen (Polenz, in: Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, a.a.O., § 20 BMG, Rn. 6 ff.). Gemessen daran stellen sowohl Container auf Baustellen als auch Herbergen oder Hotelzimmer, die die Montagearbeiter nach dem klägerischen Vortrag an den jeweiligen Einsatzorten bewohnen, Wohnungen im melderechtlichen Sinne dar. Eine Vergleichbarkeit mit sog. beruflich Reisenden besteht daher nicht. Schließlich ist anzumerken, dass der Gesetzgeber, obgleich die Problematik der Montagearbeiter bekannt gewesen sein dürfte (vgl. hierzu nur die auf Landesebene in den Jahren 2004 bis 2006 dazu ausgetauschten Positionen, darunter des HMdIS, Bl. 10 ff. d.BA I), diese in dem erst 2015 in Kraft getretenen BMG nicht einer speziellen melderechtlichen Regelung zugeführt hat, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten. bb) Der Bescheid erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil er Anforderungen an den Vertrauensschutz (§§ 48, 49 HVwVfG) außer Acht lassen würde. Entgegen der Ansicht der Klägerin finden die §§ 48, 49 HVwVfG vorliegend keine Anwendung. Denn anders, als die Klägerin meint, war die Wiederanmeldung der Arbeitnehmer im Jahr 2016 (wie auch die zuvor erfolgte Abmeldung) kein Verwaltungsakt, so dass durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 6. September 2018 auch kein begünstigender Verwaltungsakt widerrufen wurde. Sowohl die Abmeldung von Amts wegen als auch die Anmeldung stellen Realakte dar (vgl. dazu bereits oben 1. a) m.w.N.). Mit Schreiben vom 2. September 2016 wurde die Klägerin über die vollzogene Wiederanmeldung formlos in Kenntnis gesetzt, ohne dass diesem Schreiben Verwaltungsaktqualität i.S.d. § 35 HVwVfG zukommt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Streitgegenständlich ist die Frage, ob sog. Massenanmeldungen von Leiharbeitnehmern, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit an wechselnden Orten im Bundesgebiet eingesetzt sind, unter einer festen Anschrift mit dem Bundesmeldegesetz (BMG) vereinbar sind. Die Klägerin wurde im Jahr 2012 als Start-up im Bereich Personaldienstleister/Zeitarbeit gegründet. Von 2012 bis 2016 umfasste ihre Tätigkeit die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung an ihre Kunden (Entleiher) im gesamten Bundesgebiet, überwiegend hinsichtlich handwerklicher Berufe. In den Jahren 2016/2017 erfolgte eine betriebliche Umstrukturierung, in deren Rahmen eine GmbH & Co. KG mit gleichem Betätigungsfeld gegründet wurde, deren Kommanditistin die Klägerin ist. Die vormals bei der Klägerin angestellten Arbeitnehmer sind nunmehr bei der GmbH & Co. KG beschäftigt. Ende September 2018 waren bei der GmbH & Co. KG ca. 430 Mitarbeitende unter Vertrag und deutschlandweit eingesetzt. Diese stammen überwiegend aus Polen, wo ihre Familien leben. Das Unternehmen bietet ihnen eine „Rund-um-Versorgung“ an, die auch beinhaltet, dass sich die Klägerin bzw. die GmbH & Co. KG um die Unterkunft der Arbeitnehmer in Deutschland kümmert, ihre regelmäßig stattfindenden Heimfahrten nach Polen an den Wochenenden bezahlt und die melderechtlichen Angelegenheiten für sie erledigt. Im Großraum Rhein-Main haben die Klägerin und die GmbH & Co. KG seit dem 1. Januar 2016 in der A-Straße Xx (und Xy), I-Stadt Wohnungen angemietet, in denen die Mitarbeitenden kostenfrei wohnen können. Unter dieser Anschrift, die die Klägerin als „Stützpunkt“ für die ständig wechselnden Mitarbeitenden bezeichnet, nimmt sie deren melderechtliche Anmeldung bei der Beklagten vor. Bei der A-Straße Xx handelt es sich laut polizeilichem Ermittlungsbericht um ein schmales Reihenhaus mit schätzungsweise maximal 150 qm Wohnfläche (vgl. Bl. 18 d.BA. I; Lichtbilder Bl. 233 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 (Bl. 51 d.A.; Bl. 2 d.BA. I) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie Zweifel habe, ob die Personen, die unter der Anschrift A-Straße Xx gemeldet seien, dort tatsächlich wohnhaft seien, und forderte sie auf, ihr eine Auflistung der aktuell dort wohnhaften Personen zukommen zu lassen. Der Bevollmächtigte der Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin eine Liste mit zwölf Personen, die dort wohnten (Bl. 4 d.BA. I). In der Folge meldete die Beklagte alle weiteren dort gemeldeten Personen – nach Angaben der Klägerin circa 300-400 Mitarbeitende – von Amts wegen ab (Bl. 52 d.A.; Bl. 5 d.BA. I). Mit Schreiben vom 16. August 2016 (Bl. 52 ff. d.A.; Bl. 6 ff. d.BA. I) trat die Klägerin der Abmeldung von Amts wegen entgegen, beantragte die Berichtigung des Melderegisters dahin, dass der status quo vor den Abmeldungen wiederhergestellt werde, und legte vorsorglich Widerspruch gegen die Abmeldungen ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anmeldung unter der streitgegenständlichen Anschrift die einzig sinnvolle Möglichkeit sei, um der Meldepflicht der Mitarbeitenden, die während der Einsatzphasen meist auf den Baustellen der Kunden (Container) oder in diversen Hotel- und Herbergsunterkünften übernachteten und sich zwischen Baustellenwechseln bzw. in besonderen Fällen auch auf Abruf in der A-Straße Xx in I-Stadt aufhielten, nachzukommen. Zudem berief sich die Klägerin auf eine Stellungnahme des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) aus dem Jahr 2004, ein Schreiben des Kreises Offenbach aus 2005 sowie eine Stellungnahme des Hessischen Innenministeriums (HMdIS) aus 2006 (vgl. im Einzelnen Bl. 56-61 d.A.), die die Praxis der Massenanmeldung von Montagearbeitern in einer anderen hessischen Gemeinde im Licht des damals geltenden Hessischen Meldegesetzes (HMG) als zulässig betrachtet hatten (Bl. 59-61 d.A.). Die Beklagte legte den „Widerspruch“ mit Schreiben vom 2. September 2016 unter Verweis darauf, dass ein solcher bei Entscheidungen nach dem BMG nicht vorgesehen sei, als neuen Antrag auf Anmeldung der abgemeldeten Personen aus und entsprach diesem ohne nähere Begründung (Bl. 16 f. d.BA. I). Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 (Bl. 31 d.BA. I) hörte die Beklagte die Klägerin zu der erneut beabsichtigten Abmeldung der in der A-Straße Xx gemeldeten Personen an. Sie begründete dies damit, dass das Regierungspräsidium Darmstadt (RP) bzw. das HMdIS sich mit der Thematik erneut befasst hätten und die 2006 geäußerte Rechtsauffassung nach Inkrafttreten des BMG als gegenstandslos bezeichnet hätten. Vielmehr vertrete das HMdIS nunmehr den Rechtsstandpunkt, dass Massenanmeldungen, die vorlägen, wenn die Anzahl der gemeldeten Personen die Wohnungskapazität um ein Vielfaches übersteige, mit den melderechtlichen Grundsätzen unvereinbar seien (vgl. Bl. 20 ff. d.BA. I). Gegenwärtig seien an der streitgegenständlichen Adresse 255 Personen gemeldet, obwohl es sich um ein schmales Reihenhaus von etwa 150 qm handele. Dieses Missverhältnis lasse den eindeutigen Schluss zu, dass eine Nutzung der Wohnung im melderechtlichen Sinne durch die Personen nicht zustande kommen könne. Sollte auf einzelne Personen ein tatsächliches Bewohnen i.S.d. Melderechts zutreffen, seien eindeutige Nachweise zu erbringen, wie etwa Vorlage von Unterbringungsplänen und die konkrete Darlegung, in welchem zeitlichen Verhältnis sich die Personen dort aufhielten. Mit Schreiben vom 16. April 2018 (Bl. 33 ff. d.BA. I) verwies die Klägerin darauf, dass die von HMdIS und RP geäußerten Ansichten sog. Saisonarbeiter im Blick hätten, die in § 27 Abs. 2 BMG geregelt seien. Im Gegensatz zu diesen seien die Montagearbeiter, um die es vorliegend gehe, ganzjährig in Deutschland tätig, jedoch an wechselnden Orten, so dass keine Wohnung im melderechtlichen Sinne bezogen würde. Die Lösung über einen Stützpunkt, an dem sie angemeldet würden, sei daher pragmatisch und biete Vorteile für beide Seiten, da sich für die Mitarbeitenden der Klägerin der bürokratische Aufwand in Grenzen halte und die Beklagte ihrerseits die Mitarbeitenden über die Klägerin leicht erreichen könne. Das BMG enthalte, wie bereits das HMG, keine ausdrückliche Regelung für die Montagearbeiter-Konstellation. Die Montagearbeiter seien überdies mit sog. beruflich Reisenden vergleichbar, für die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (heute: Bundesministerium des Innern und für Heimat; im Folgenden insgesamt: BMI) eine Ausnahme für gerechtfertigt halte. Beruflich Reisenden werde danach ermöglicht, sich dort anzumelden, wo ein ausreichender örtlicher Anknüpfungspunkt bestehe, wovon in der Regel auszugehen sei, wenn die Person binnen eines Jahres dorthin zurückkehre und persönliche oder geschäftliche Anknüpfungspunkte an diesem Ort bestünden. Es müsse lediglich gewährleistet sein, dass die gemeldete Person über diese Adresse ganzjährig erreichbar sei (vgl. für den Runderlass des BMI Bl. 37 f. d.BA. I). Für den Fall der hiesigen Montagearbeiter komme erschwerend hinzu, dass aufgrund des Vorgangs aus dem Jahr 2016 ein erheblicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Überdies handele es sich nicht lediglich um „Bagatellaufenthalte“ in der A-Straße Xx in I-Stadt, sondern die dort gemeldeten Mitarbeitenden seien mindestens zwei Mal im Jahr dort und würden ihre persönlichen, geschäftlichen und behördlichen Angelegenheiten dort erledigen. Einsatzbedingt komme es natürlich zu Rotationen bei der Belegung der Wohnräume mit circa 15-20 Personen; im Jahresmittel sei aber jeder gemeldete Mitarbeitende auch zeitweise hier wohnhaft. Postalisch seien sie unter der Anschrift über die Klägerin ganzjährig erreichbar. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. September 2018 (Bl. 39 ff. d.BA. I), der an den Bevollmächtigten der Klägerin adressiert ist, verfügte die Beklagte, dass die unter der Anschrift A-Straße Xx gemeldeten Personen ausnahmslos nach Bestandskraft der Verfügung von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet würden. Zur Begründung wiederholte sie ihren bisherigen Rechtsstandpunkt und ergänzte, dass die Montagearbeiter aufgrund ihrer Absicht, sich hier ganzjährig aufzuhalten, der allgemeinen Meldepflicht des § 17 Abs. 1 BMG unterlägen. Auch bei Saisonarbeitern, die sich wegen der Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 2 BMG freiwillig anmeldeten, würden allerdings die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnungsbezuges gelten, wie für Personen, die der allgemeinen Meldepflicht unterlägen, so dass unerheblich sei, dass die neue rechtliche Bewertung des HMdIS von Saisonarbeitern ausgegangen sei. In beiden Fällen sei die Anmeldung erst dann gestattet, wenn eine Wohnung im melderechtlichen Sinne überhaupt bezogen und genutzt werde. Der allgemeine Vortrag der Klägerin, dass die gemeldeten Personen mindestens zwei Mal jährlich an die Meldeanschrift zurückkehrten, veranschauliche keine konkreten Benutzungszeiten. Angesichts dessen, dass derzeit 206 Personen auf maximal 150 qm Wohnfläche gemeldet seien, sei nach wie vor der Rückschluss gerechtfertigt, dass die Wohnung gar nicht von jedem Mitarbeitenden genutzt werden könne. Der Vergleich der Montagearbeiter mit beruflich Reisenden schlage fehl, da Letztere ihre Wohnwagen faktisch wie Wohnungen nutzten, diese aber häufig umsetzten, so dass es sich gemäß § 20 BMG nicht um Wohnungen handele. Die Montagearbeiter hielten sich jedoch in Wohnungen auf. Sofern sie diese wechselten, stünde ihnen die Möglichkeit zu, sich an dem jeweiligen Ort anzumelden. Obwohl allgemein bekannt sei, dass es einen Arbeitnehmerkreis gebe, der sich befristet und wechselnd am jeweiligen Ort einer Baustelle aufhalte, habe es der Gesetzgeber dennoch nicht für erforderlich gehalten, im BMG eine besondere Meldepflicht für Montagearbeiter dergestalt vorzusehen, dass sie unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt nur an einem Ort gemeldet bleiben könnten oder müssten. Die Klägerin hat am 5. Oktober 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung ist sie der Ansicht, der Bescheid vom 6. September 2018 sei bereits deshalb materiell rechtswidrig, da die Mitarbeitenden seit der Umstrukturierung des Unternehmens nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt seien, sondern bei der C. & Co. KG, über die seit dem 1. Januar 2017 das operative Geschäft laufe. Eine Abmeldung der Mitarbeitenden müsse daher gegenüber der GmbH & Co. KG erfolgen. Es habe keine Rechtspflicht der Klägerin bestanden, die Beklagte über die Umstrukturierung oder den Wechsel in den Vertretungsverhältnissen zu informieren. Die fälschliche Annahme der Beklagten über die Beteiligung des Adressaten an dem Rechtsverhältnis betreffe die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung. Des Weiteren sei die Verfügung materiell rechtswidrig, da ihr eine fehlerhafte Auslegung des BMG zugrunde liege im Hinblick auf die melderechtliche Behandlung von Montagearbeitern. Das HMG habe, wie das BMG, für die Sondergruppe der Montagearbeiter, die sich ganzjährig in Deutschland aufhalten, jedoch an immer wechselnden Beschäftigungsorten, keine explizite Regelung vorgesehen. Das HMdIS habe unter dieser Rechtslage die Auffassung vertreten, dass diesen die Anmeldung an einer „Basis“ zu gestatten sei, auch wenn dort die technischen Voraussetzungen des Tatbestands „Wohnung“ in Einzelfällen nicht erfüllt seien. Die neue Auffassung des HMdIS beziehe sich ausschließlich auf das Verständnis des § 27 Abs. 2 BMG (Saisonarbeiter). Saisonarbeiter, die nur für einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland kämen, aber währenddessen nur an einem Tätigkeitsort beschäftigt seien, hätten keine vergleichbaren Schwierigkeiten bei der Anmeldung wie Montagearbeiter. Ein vergleichbarer Sachverhalt sei vielmehr bei der Gruppe der beruflich Reisenden gegeben, denn auch diese seien nur für einen begrenzten Zeitraum an einem Ort ihrer Beschäftigung, bevor sie weiterzögen. Für diese Gruppe habe das BMI eine Anmeldung an einem zentralen Ort für möglich gehalten, wenn die Person dorthin jedenfalls einmal im Jahr zurückkehre und die Erreichbarkeit das ganze Jahr über gewährleistet sei. Es könne den Montagearbeitern nicht zum Nachteil gereichen, dass es sich bei ihren temporären Unterkünften um Container und nicht um Wohnwagen wie bei Schaustellern handele. Ferner sei die Verfügung deshalb materiell rechtswidrig, da sie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG, der für Verwaltungsakte in §§ 48, 49 VwVfG geregelt sei, widerspreche. Dabei sei unerheblich, ob das Schreiben vom 2. September 2016 als neuer, eigenständiger, begünstigender Verwaltungsakt zu qualifizieren sei oder lediglich die Aufhebung des zuvor ergangenen belastenden Verwaltungsakts darstelle. Die Klägerin habe des Weiteren ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die streitgegenständliche melderechtliche Praxis nicht zu beanstanden sei. Denn der Erfolg des Unternehmens hänge entscheidend davon ab, dass die eigenen Mitarbeitenden während ihres Arbeitsaufenthalts in Deutschland ohne behördliche Probleme tätig sein könnten. Die Klägerin beantragt, die Abmeldeverfügung der Beklagten vom 06. September 2018 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die melderechtliche Praxis der Klägerin bzw. der von ihr vertretenen Personen, die unter der Meldeanschrift in I-Stadt, A-Straße Xx, amtlich gemeldet sind zum Stand 31. August 2018, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der streitgegenständliche Verwaltungsakt richte sich nicht an die Klägerin, sondern an sämtliche Personen, die unter der streitgegenständlichen Anschrift amtlich gemeldet seien. Es sei melderechtlich vollkommen irrelevant, wer deren Arbeitgeber sei. Der Bevollmächtigte habe der Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben, dass er die Klägerin anwaltlich vertrete, deren Geschäftsführer und ein Mitarbeiter wiederum in Vollmacht der Mitarbeitenden die melderechtlichen Angelegenheiten für diese vorgenommen hätten. Auch im Jahr 2018 und mithin nach der Umstrukturierung habe der Bevollmächtigte auf ausdrückliche Nachfrage seitens der Beklagten mitgeteilt, dass seine Mandantschaft die Mitarbeitenden vertrete. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt und ergänzt, dass das Rundschreiben des BMI bezüglich beruflich Reisender eine rein interne Anordnung gewesen sei, aus der die Klägerin keine Ansprüche für sich herleiten könne. Es sei unzulässig für die Meldebehörden, diesen Erlass auch auf andere Berufsgruppen anzuwenden. Dies habe auch die zuständige Referatsleiterin des BMI auf Nachfrage der Beklagten bestätigt (Bl. 148 d.A.). Des Weiteren verweist die Beklagte darauf, dass die Abmeldung von Amts wegen, wie auch die Wiederanmeldung keine Verwaltungsakte i.S.d. § 35 HVwVfG darstellten, da es an einer unmittelbaren Außenwirkung fehle. Im Melderegister würden lediglich Zustände registriert, die bereits bestünden. Nachteilige Folgen würden dadurch allenfalls mittelbar eintreten. Dies decke sich auch mit Ziffer 6.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des BMG (BMGVwV). Allein die angefochtene Abmeldeverfügung vom 6. September 2018 sei von der Beklagten erstmalig als Verwaltungsakt ausgestaltet worden, da es sich um einen rechtlich bedeutsamen Sachverhalt handele. Die Meldebehörde könne nach eigenem Ermessen darüber entscheiden, ob sie sich dieser Handlungsform bediene. Da dem aber keine Verwaltungsakte vorausgegangen seien, müsse sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt nicht an §§ 48, 49 VwVfG messen lassen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der A-Straße xx in I-Stadt. Drei Heftstreifen Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Auf deren Inhalt und den der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2024 wird Bezug genommen.