Beschluss
6 L 1675/18.F
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2018:0807.6l1675.18.0A
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der am 3. April 2018 gestellte Antrag, die Abschiebung des Antragstellers nach Kenia auszusetzen, bleibt ohne Erfolg. Das Gericht ist nicht befugt, die Abschiebung des Antragstellers selbst auszusetzen oder der Antragsgegnerin im Eilverfahren die vorübergehende Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung, § 60a AufenthG) aufzugeben. Dies käme einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gleich, da der Antragsteller gerade eine (Ausbildungs-) Duldung begehrt. Der Eilantrag ist daher umzudeuten in den Antrag, gegenüber der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuordnen, von Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller vorläufig abzusehen, und als solcher zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, insbesondere um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, nämlich einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zwar geltend gemacht, aber nicht schlüssig dargelegt. Die mit Bescheid vom 8. Februar 2018 und erneut mit Schreiben vom 22. März 2018 zum Ausdruck gebrachte ablehnende Haltung der Ausländerbehörde erscheint nach summarischer Prüfung rechtmäßig und zwar unabhängig davon, ob der Sachbearbeiter in der Bevollmächtigten des Antragstellers vorwerfbar die Vorstellung hervorgerufen hat, es wäre unschädlich oder gar förderlich, den obengenannten Bescheid, mit dem die Erteilung einer Ausbildungsduldung bereits abgelehnt worden war, bestandskräftig werden zu lassen. Denn nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG hat zwar die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, was (nur) insoweit der Fall ist, als der Antragsteller mit Bestandskraft des Bescheids vom 8. Februar 2018 vollziehbar ausreisepflichtig wurde und damit erstmals seit seiner Einreise potentieller Adressat einer Duldung sein könnte. Doch erfüllt der Antragsteller - nach wie vor - mindestens ein weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Norm nicht, auf die er sich beruft. Die als Duldung bezeichnete vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG) ist eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung. Sie setzt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG) und lässt diese unberührt. Die Duldung bietet ihrem Inhaber vorübergehenden Schutz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die seine Abschiebung hindernden Umstände nicht mehr gegeben sind (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 60a AufenthG). Nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers daher auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (Satz 1). Diese Vorsetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor, seine Abschiebung könnte ohne tatsächliche oder rechtliche Hindernisse jederzeit durchgeführt werden. Daneben kann einem Ausländer allerdings u. a. auch dann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Satz 3). Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (Satz 4). Auf die letztgenannte Regelung stützt der Antragsteller das geltend gemachte Bleiberecht. Die Ausbildungsduldung wird in Teilen der Literatur als völlig eigenständiger Duldungstatbestand gesehen (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Oktober 2017, II - § 60a Rn. 288.2). Sie könnte deswegen dahingehend verstanden werden, dass sie nicht voraussetzt, dass vor Aufnahme der Ausbildung jemals Duldungsgründe vorgelegen haben. Systematisch ist sie als Unterfall des Satzes 3 einzuordnen, dessen tatbestandliche Voraussetzungen unabhängig vom Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Duldungsgründe eintreten können. Allerdings würde ein derartiges Verständnis der Norm einen starken Anreiz für illegale Einreisen jüngerer Ausländer schaffen, da es nur vom rechtzeitigen Finden eines Ausbildungsplatzes abhängen würde, ob sich ein von Vielen erstrebter Daueraufenthalt in der Bundesrepublik realisieren lassen würde. Die vom Gesetzgeber angestrebte Steuerung der Zuwanderung würde erheblich erschwert. Andere Stimmen in der Literatur interpretieren folglich die Regelung so, dass sie solche Personen von Integrationsmaßnahmen wie dem Zugang zu einer Berufsausbildung ausschließt, die von vornherein keine Aussicht auf eine internationale Schutzberechtigung oder ein humanitäres Bleiberecht besitzen und deshalb auf reguläre im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt und der beruflichen Ausbildung zu verweisen sind (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2016, A 1, § 60a Rn. 102). Dementsprechend geht aus der Gesetzesbegründung hervor, dass der Gesetzgeber bei der Konzipierung der Regelung bereits Geduldete im Auge hatte. Er wollte einem Anliegen der Wirtschaft Rechnung tragen und zunächst geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden und später - nach einer Gesetzesnovelle - allen Geduldeten ohne Altersbegrenzung im Interesse der Gewinnung von Fachkräften die Aufnahme einer Berufsausbildung erleichtern (vgl. BT-Drucks. 18/5420, S. 27: "Zwar war die Aufnahme einer Berufsausbildung auch bisher aufenthaltsrechtlich schon möglich (allerdings nicht für Ausreisepflichtige ohne Duldung - Anmerkung d. Verf.), praktisch scheiterte sie aber nicht selten daran, dass potentielle Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetriebe nicht bereit waren, Geduldete auszubilden, wenn sie zu Beginn der Ausbildung nicht wussten, ob der Auszubildende in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und seine Ausbildung abschließen kann. ... Nicht erforderlich ist, dass die Gründe, die ursprünglich zur Aussetzung der Abschiebung geführt haben , fortbestehen" sowie BT-Drucks. 18/8615, S. 48: "Die Neufassung von § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG dient dazu, Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit zu verschaffen und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen" [Hervorhebungen d. d. Verf.]). Dass der Gesetzgeber nicht jeden ausbildungswilligen Ausreisepflichtigen privilegieren wollte, sondern nur diejenigen, bei denen eine rasche Abschiebung ohnehin nicht zu erwarten ist, zeigt sich an dem Grundsatz "Rückführung geht vor Ausbildung", der in der Tatbestandsvoraussetzung verkörpert ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Ausbildungsduldung noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen dürfen. Hinzu tritt die gesetzgeberische Wertung, dass eine Ausbildung oder Beschäftigung nur ermöglicht werden soll, wenn eine Abschiebung an Gründen scheitert, die der Ausländer nicht zu vertreten hat (§ 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Nr. 2 AufenthG), was ebenfalls auf einen Vorrang der Abschiebung in Fällen schließen lässt, in denen diesbezüglich keine rechtlich beachtlichen Hindernisse bestehen. Indes kann dahinstehen, welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist, und es bedarf auch keiner Entscheidung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, welche die Erteilung einer Ausbildungsduldung hindern, schon dann vorliegen, wenn die Ausländerbehörde darlegen kann, dass derartige Maßnahmen vorgesehen sind, ohne dass sie bereits organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen haben muss (so Hailbronner, a. a. O., Rn. 101), was hier der Fall wäre, oder ob, was der Wortlaut nahe legt, vor Eingang des Duldungsantrags bereits Vorbereitungsmaßnahmen für die Durchführung der Abschiebung ergriffen worden sein müssen (so Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 288.2 ff.), woran es hier fehlen würde. Jedenfalls scheitert ein Anspruch auf die begehrte Ausbildungsduldung daran, dass die vom Antragsteller bereits am 15. Februar 2018 - nach Ablehnung seiner Anträge auf Verlängerung seiner längst abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis und Erteilung einer Ausbildungsduldung - ohne Zustimmung der Ausländerbehörde aufgenommene Ausbildung illegal ist. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel, über den sie verfügen, sie dazu berechtigt. Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Ferner kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden (§ 32 Beschäftigungsverordnung - BeschV), während in anderen Konstellationen Inhabern einer Duldung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von der Ausländerbehörde nicht erlaubt werden darf (§ 60a Abs. 6 AufenthG). Keiner Zustimmung bedarf die ausländerbehördliche Erlaubnis für Geduldete zur Ausübung einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV). An diesem Regelungsgefüge wird deutlich, dass ein illegal sich hier aufhaltender und nicht einmal geduldeter Ausländer wie der Antragsteller für eine Ausbildung erst recht eine Beschäftigungserlaubnis benötigt und diese nur in Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung erlangen kann. Es versteht sich von selbst, dass die vorliegende Verletzung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zur Folge haben kann. Für den Fall, dass eine Ausbildung bereits vor Antragstellung aufgenommen wurde, kann eine Duldung zu ihrer Fortführung nur erteilt werden, wenn diese Ausbildung rechtmäßig ist, d. h. damals insbesondere mit Zustimmung der Ausländerbehörde begonnen worden war (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 60a AufenthG, Rn. 37; vgl. auch VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16.NW, juris Rn. 6, 8). Es genügt nicht, wenn die Beschäftigung erst durch die Erteilung der beantragten Ausbildungsduldung und die damit verbundene Beschäftigungserlaubnis legal würde. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO) hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat schon die zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen trotz Fristsetzung und Belehrung in der Eingangsverfügung (Bl. 47a, 59 d. Gerichtsakten) nicht vorgelegt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.