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Urteil

6 K 1210/13.F

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0306.6K1210.13.F.0A
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Leitsätze
Der einzelne Gemeindebürger bzw. Steuerzahler kann sich nicht auf die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 93 Abs. 2 HGO berufen, denn der Vorschrift kommt insoweit keine drittschützende Wirkung gegenüber den Gemeindebürgern zu. Die gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung der Gemeinden, bei der Erhebung kommunaler Steuern die Rangfolge der Deckungsmittel zu beachten, verleiht dem einzelnen Bürger kein individuelles, einklagbares Recht auf Einhaltung dieses Grundsatzes.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der einzelne Gemeindebürger bzw. Steuerzahler kann sich nicht auf die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 93 Abs. 2 HGO berufen, denn der Vorschrift kommt insoweit keine drittschützende Wirkung gegenüber den Gemeindebürgern zu. Die gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung der Gemeinden, bei der Erhebung kommunaler Steuern die Rangfolge der Deckungsmittel zu beachten, verleiht dem einzelnen Bürger kein individuelles, einklagbares Recht auf Einhaltung dieses Grundsatzes. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt Bad Homburg vom 15.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Grundsteuerbescheids ist § 7 Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Grundsteuergesetz (GrStG). Nach § 7 Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden Steuern nach Maßgabe der Gesetze. Nach § 1 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Nach § 2 GrStG ist Steuergegenstand der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes. Steuerschuldner ist gemäß § 10 Abs. 1 GrStG derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist. Nach § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Nach § 27 Abs. 1 GrStG wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorschriften ist der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Dies betrifft insbesondere die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B. Diese Festsetzung liegt im weiten, pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, das vom Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen für die Normsetzung überschritten wurden oder die Steuererhebung willkürlich, d. h. evident unsachlich ist. Außerdem darf der Steuer keine nicht mehr hinnehmbare erdrosselnde Wirkung zukommen. Diese Grenzen bei der Festsetzung des Hebesatzes hat die Beklagte nicht überschritten. Dies wird auch von dem Kläger im Grunde genommen nicht in Abrede gestellt. Ob die Beklagte mit der Erhebung der Grundsteuer B gegen die Vorschrift des § 93 Abs. 2 HGO verstoßen hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Nach § 93 Abs. 2 HGO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. Bei diesem gesetzlichen Grundsatz handelt es sich zwar um zwingendes Recht und nicht bloß um einen Programmsatz. Allerdings kann sich der einzelne Gemeindebürger bzw. Steuerzahler nicht auf die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 93 Abs. 2 HGO berufen, denn der Vorschrift kommt insoweit keine drittschützende Wirkung gegenüber den Gemeindebürgern zu. Die gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung der Gemeinden, bei der Erhebung kommunaler Steuern die Rangfolge der Deckungsmittel zu beachten, verleiht dem einzelnen Bürger kein individuelles, einklagbares Recht auf Einhaltung dieses Grundsatzes (Bay.VGH, Beschl. v. 01.02.2007 – 4 ZB 06.2567, NVwZ-RR, 2008, 53, 54; Beschl. v. 20.10.2011 – 4 ZB 11.1187, zitiert nach Juris Rd. 12; so wohl auch BVerwG, Urt. v. 11.06.1993 – 8 C 32/90, zitiert nach Juris Rd. 11; Klaus Lange, Kommunalrecht, 2013, Kapitel 15 Rd. 66; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 23.05.2012 – 1 K 1101/11, zitiert nach Juris Rd. 17). Eine Gemeinde hat eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, in welchem Ausmaß und in welcher Höhe die speziellen Entgelte im Rahmen des wirtschaftlich Gebotenen und sozial Vertretbaren festzusetzen sind. Es ist jeder einzelnen Gemeinde im Rahmen ihrer Finanzautonomie überlassen, inwieweit sie in dem ihr durch die Haushaltsgrundsätze gesteckten äußersten rechtlichen Rahmen von den Einnahmequellen Gebrauch macht. In diese eigenverantwortliche Entscheidung der Gemeinde würde eingegriffen, wenn dem einzelnen Gemeindebürger das Recht eingeräumt würde, seine subjektiven Vorstellungen, die sich je nach Betroffenheit von den Ansichten anderer Gemeindebürger unterscheiden dürften, einzuklagen. Es ist nicht Sache der Gemeindebürger, die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze durch die Gemeinde zu überwachen und je nach dem Ergebnis ihrer eigenen Einschätzung die Höhe von Gemeindesteuern für angemessen oder unangemessen zu halten. Dies ist ggf. Sache der Aufsichtsbehörden. Auch die in § 93 Abs. 2 HGO verwendete Formulierung, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben „erforderlichen“ Erträge und Einzahlungen zu beschaffen hat, bringt nur den allgemeinen Grundsatz der Kostendeckung zum Ausdruck und begründet keine subjektive Rechtsposition dergestalt, dass sich der einzelne Steuerschuldner auf eine rechtswidrige oder unwirtschaftliche Aufgabenerfüllung berufen und insoweit seinen finanziellen Beitrag „mangels Erforderlichkeit“ verweigern könnte (Bay.VGH, Beschl. v. 20.10.2011 a.a.O. Rd. 15). Darüber hinaus würde eine Auslegung der Regelung des § 93 Abs. 2 HGO dahingehend, dass eine Erhebung von Grundsteuern oder eine Festsetzung eines bestimmten Hebesatzes erst dann rechtlich zulässig sei, wenn die zur Haushaltsdeckung erforderlichen Einnahmen nicht durch Gebühren und Beiträge erzielt werden können, gegen Bundesrecht verstoßen. Die Grundsteuer unterliegt, wie die Gewerbesteuer, als Realsteuer der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG). Artikel 106 Abs. 6 S. 2 GG verpflichtet den die Grundsteuer regelnden Gesetzgeber, die Gemeinden zur Festsetzung der Hebesätze zu ermächtigen. Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer in Anspruch genommen und in Erfüllung des grundgesetzlichen Regelungsauftrages in § 25 Abs. 1 GrStG den Gemeinden das Recht zur Festsetzung der Hebesätze eingeräumt. Eine Einschränkung dieses Hebesatzrechts und des grundsätzlichen Rechts zur Erhebung der Grundsteuer in § 1 Abs. 1 GrStG bedarf einer bundesrechtlichen Grundlage (Art. 72 GG). Das den Gemeinden unter Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz bundesrechtlich eingeräumte Recht zur Erhebung der Grundsteuer und zur Festlegung des Hebesatzes kann mithin nur durch den Bundesgesetzgeber selbst oder mit seiner Ermächtigung landesrechtlich eingeschränkt werden. Das wird durch § 26 GrStG, der inhaltlich § 16 Abs. 5 des Gewerbesteuergesetzes entspricht, bestätigt, der eine solche Ermächtigung enthält. Nach dieser Vorschrift bleibt dem Landesrecht lediglich vorbehalten zu regeln, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen (Koppelungsvorschriften), welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können. Diese gegenständlich begrenzte abschließende bundesrechtliche Ermächtigung schließt es aus, § 93 Abs. 2 HGO dahingehend zu verstehen, dass dadurch eine irgendwie geartete Einschränkung des Rechts zur Erhebung der Grundsteuer oder zur Festsetzung der Hebesätze abzuleiten wäre. In welchem Ausmaß die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihnen zur Verfügung stehenden Steuerquellen schöpfen, bleibt vielmehr ihrem Ermessen überlassen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urt. v. 11.06.1993, Az.: 8 C 32/90, Juris). Zwar ist dieses Urteil in einem Fall ergangen, in dem über die Erhebung der Gewerbesteuer gestritten wurde. Allerdings unterscheiden sich Gewerbesteuer und Grundsteuer kompetenzrechtlich nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Erhebung der Grundsteuer und die Festsetzung der entsprechenden Hebesätze entwickelten Grundsätze gelten deshalb entsprechend für die Grundsteuer. Diese Grundsätze lassen es auch zweifelhaft erscheinen, ob den kommunalaufsichtsrechtlichen Instanzen eine Befugnis zustehen kann, die Art und Weise der Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer durch die Gemeinden zu prüfen oder zu beanstanden. Dies kann vorliegend allerdings dahinstehen, da eine solche Kompetenz jedenfalls nicht zur Folge haben könnte, dass dem Steuerpflichtigen unmittelbar eine entsprechende Rechtsposition vermittelt würde. Auch die Berechnung der Grundsteuer B im angefochtenen Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Multiplikation des festgesetzten Steuermessbetrages mit dem von der Beklagten festgelegten Hebesatz. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks D-Straße XX im Stadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Mit Bescheid des Finanzamts A-Stadt vom 06.09.1990 wurde der Grundsteuermessbetrag B für das Grundstück auf 189,02 DM festgesetzt. Dies entspricht 96,64 Euro. Am 15.12.2011 erhöhte die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 den Hebesatz der Grundsteuer B von 240% auf 345%. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 15.03.2012 verpflichtete die Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2012 zur Entrichtung der Grundsteuer B in Höhe von 333,41 Euro. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 07.04.2012 mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Haushaltssatzung der Beklagten und der auf ihrer Grundlage ergangene Bescheid rechtswidrig seien, weil die Beklagte vor einer Erhebung von Steuern verpflichtet sei, die Möglichkeiten der Erhebung von Beiträgen soweit vertretbar auszuschöpfen. Dies ergebe sich aus § 93 Abs. 2 HGO. Das wegen eines angeblichen Verstoßes der Beklagten gegen § 93 Abs. 2 HGO angeschriebene Regierungspräsidium Darmstadt teilte in seiner Eigenschaft als kommunale Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.05.2012 mit, dass es die Haushaltssatzung für die Jahre 2012 und 2013 am 16.02.2012 genehmigt habe. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt habe sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2011 verbessert. Für die Jahre 2012 und 2013 werde ein Haushaltsausgleich prognostiziert. Nach der Finanzplanung würden auch für die folgenden Jahre keine Defizite erwartet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei nach Einschätzung des Regierungspräsidiums von einer dauerhaft finanziellen Leistungsfähigkeit auszugehen, so dass damit die maßgeblichen haushaltswirtschaftlichen Grundsätze und rechtlichen Vorgaben nach der HGO erfüllt würden. Nahezu sämtliche gebührenrelevanten Bereiche mit Ausnahme der Kindertagesstätten wirtschafteten kostendeckend. Aus einer Unterdeckung in dieser Einrichtung könne eine Rechtswidrigkeit einer Haushaltssatzung nicht abgeleitet werden. Dies gelte in gewisser Weise auch aus anderen Gründen für den Bereich der Straßenfinanzierung. Zwar habe die Stadtverordnetenversammlung bislang keine Straßenbeitragssatzung eingeführt, doch habe die Kommunalaufsicht dies bisher nicht beanstandet. Dies sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass seitens des Gesetzgebers eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes vorgesehen sei, mit der die Einführung sogenannter wiederkehrender Straßenbeiträge ermöglicht werden solle. Der Beklagten sei daher zugestanden worden, vorerst von der Einführung einer Straßenbeitragssatzung abzusehen. Bei entsprechender Anpassung des KAG werde zukünftig ein weiterer Verzicht auf die Erzielung derartiger Beiträge aus haushaltsrechtlicher Sicht allerdings nicht mehr hingenommen werden können. Das Regierungspräsidium vermöge somit keinen Rechtsverstoß zu erkennen, der ein zwingendes Einschreiten der Kommunalaufsicht erfordern würde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2013 zurück. Darin heißt es zur Begründung, dass an einer ordnungsgemäßen Steuererhebung keine Zweifel bestünden. Aufgrund der amtlichen Grundsteuermessbetrags-Mitteilung des Finanzamtes, an die die Beklagte gebunden sei, sei der Grundsteuermessbetrag mit dem aktuellen Hebesatz in Höhe von 345% zu multiplizieren. Das Recht einer Gemeinde zur Festsetzung des Hebesatzes sei in § 25 Abs. 1 GrStG verankert. Auch ein Verstoß gegen § 93 HGO liege nicht vor. So habe das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Realsteuern, also auch für die Grundsteuer B, bereits 1993 entschieden, dass zwar bei der Beschaffung der zum Haushaltsausgleich erforderlichen Einnahmen die Gemeinde haushaltsrechtlich gebunden sei und auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden dürfe, soweit sonstige Einnahmen zur Deckung des Haushalts nicht ausreichten, gleichwohl aber der Landesgesetzgeber keine Kompetenz habe, in das bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden einzugreifen. Im Übrigen finde diese Rechtsprechung ihre Stütze in weiteren Entscheidungen, aus denen klar hervorgehe, dass die Bestimmung des § 93 Abs. 2 HGO bzw. vergleichbare landesrechtliche Vorschriften kein einklagbares Recht für einen Steuerpflichtigen darstellten. Zudem habe das Regierungspräsidium Darmstadt mit Schreiben vom 11.05.2012 auch die Erhöhung der Steuerhebesätze für erforderlich gehalten und im Übrigen festgestellt, dass die rechtlichen Vorgaben nach der HGO erfüllt würden und deshalb kein Rechtsverstoß zu erkennen sei, der ein zwingendes Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde erfordern würde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 01.02.2013 zugestellt. Dagegen hat der Kläger am 06.02.2013 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Haushaltssatzung und der auf ihrer Grundlage ergangene Bescheid rechtswidrig seien. Nach § 93 Abs. 2 HGO sei eine Gemeinde vor einer Erhebung von Steuern verpflichtet, die Möglichkeiten der Erhebung von Gebühren und Beiträgen soweit vertretbar auszuschöpfen. Es werde eine Einnahmebeschaffungshierarchie vorgegeben, die nicht zur Disposition der Gemeinde stünde. Dies habe die Beklagte erkennbar nicht beachtet, da allein schon der völlige Verzicht auf die Erhebung von Straßenanliegerbeiträgen der Erhebung von Steuern entgegen stünde. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Anlass für die Anhebung der Grundsteuer B ausdrücklich Straßenbaumaßnahmen gewesen seien, wie sich aus den Ausführungen des Oberbürgermeisters der Beklagten in seiner Rede zur Einbringung des Haushalts für das Jahr 2012 ergeben habe. Für diese Maßnahmen könnten mangels Satzung die Anlieger nicht herangezogen werden. Auch verzichte die Beklagte unabhängig von der finanziellen Situation der Eltern völlig auf die Erhebung von Kindergartengebühren, soweit es sich um die eigentliche Grundbetreuung handele. § 93 Abs. 2 HGO gebe eine klare Vorgabe für die Belastung von Bürgern. Dass es sich bei der Einhaltung dieses Grundsatzes auch um ein vom Bürger einklagbares subjektives Recht handele, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Es handele sich eben nicht nur um einen allgemeinen Haushaltsgrundsatz, sondern um eine ihn unmittelbar treffende verbindliche Vorgabe für die Verteilung der staatlichen Lasten auf die Bürger. Die Einnahmehierarchie sei auch eine Belastungshierarchie gegenüber dem einzelnen Bürger, auf deren Einhaltung er einen Anspruch habe. Warum das Regierungspräsidium Darmstadt der Satzung zugestimmt habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid für das Grundstück D-Straße XX, Bad Homburg vom 15.03.2012 – Kassenzeichen XXX - sowie den Widerspruchsbescheid der Stadt Bad Homburg vom 31.01.2013 zugegangen am 02.02.2013 – Az.: XXX – aufzuheben und die Grundsteuer für das Grundstück D-Straße XX Bad Homburg auf 0,- Euro festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (ein Hefter) verwiesen.