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Urteil

6 K 902/09.F

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:1002.6K902.09.F.0A
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Leitsätze
1. Die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen kann zurückgenommen werden, wenn in der Gemeinde, in der Taxen bereitgehalten werden, kein Betriebssitz begründet worden ist. 2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Betriebssitzes i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen kann zurückgenommen werden, wenn in der Gemeinde, in der Taxen bereitgehalten werden, kein Betriebssitz begründet worden ist. 2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Betriebssitzes i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der Genehmigung und die Verpflichtung zur Rückgabe der Genehmigungsurkunde einschließlich des Auszuges nach § 17 Abs. 4 PBefG statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO). Hingegen ist die Zwangsgeldandrohung nicht Streitgegenstand, da sich dieser Verwaltungsakt durch die fristgerechte Rückgabe der Genehmigungsurkunde und des Auszuges erledigt hat (§ 43 Abs. 2 HVwVfG). Die Klägerin hat auch die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO) gewahrt. Zwar wurde der Klägerin der Widerspruchsbescheid bereits am 28.1.2009 zugestellt, wohingegen die Klageschrift erst am 2.3.2009 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Doch erfolgte seitens der Beklagten eine erneute Zustellung des Widerspruchsbescheides am 3.2.2009, womit die Beklagte offenkundig die bei ihr entstandenen Zweifel an der Wirksamkeit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides ausräumen wollte. Auch wenn ein solcher neuer Bescheid inhaltsgleich mit dem früheren Bescheid ist, ist in einem solchen Fall von der Ersetzung des Erstbescheides auszugehen (BFH, Beschluss vom 25.2.1999 – IV R 36/989, NVwZ-RR 2000, 8 ; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 51 Rdnr. 59). Die Klagefrist hat deshalb erst am 3.2.2009 zu laufen begonnen. Im Übrigen wäre die Klagefrist auch dann gewahrt, wenn auf die Zustellung am 28.1.2009 abzustellen wäre. In diesem Falle wäre gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB die Klagefrist am 29.1.2009 in Lauf gesetzt worden, wäre aber erst am Montag, dem 2.3.2009 abgelaufen, weil der 28.2.2009 ein Samstag und der 1.3.2009 ein Sonntag waren (vgl. § 222 Abs. 2 ZPO), so dass die am 2.3.2009 erfolgte Klageerhebung deshalb auch in diesem Falle fristgemäß gewesen wäre. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid des Magistrats der Stadt xxx vom 29.8.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 13.1.2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 48 Abs. 1 HVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; ein begünstigender Verwaltungsakt jedoch nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere erfolgte vor seinem Erlass die nach § 28 Abs. 1 HVwVfG gebotene Anhörung der Klägerin. Die fehlende Durchführung des Anhörungsverfahrens vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 7 Abs. 1 HessAGVwGO steht der formellen Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben der Vorsitzenden des Anhörungsausschusses der Klägerin zuging oder nicht, so dass unklar ist, ob von einem Anhörungsverfahren nach § 7 Abs. 4 Nr. 6 Hess.AGVwGO abgesehen werden konnte. Ein etwaiger Verstoß gegen die Bestimmungen der § 7 bis 12 HessAGVwGO führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des Vorverfahrens und damit des Widerspruchsbescheids, denn das Anhörungsverfahren nach diesen Vorschriften ist nicht Teil eines bundesrechtlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens, sondern landesrechtliche Besonderheit des hessischen Gesetzgebers. Die VwGO kennt nur die Entscheidung über den Widerspruch durch einen Ausschuss (§ 73 Abs. 2 VwGO), nicht aber ein dem Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelagertes Anhörungsverfahren vor einem Anhörungsausschuss, dem keine Kompetenz zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch zukommt (Hess. VGH, Beschluss vom 17.5.2001 – 4 ZU 918/01, NVwZ-RR 2002, 318). Die Rücknahme der Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen ist auch materiell rechtmäßig. Die Erteilung der Genehmigung durch den Bescheid vom 18.2.2008 war wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG rechtwidrig, weil die Klägerin von Anfang an keinen Betriebssitz in der x-straße # in xxx unterhalten hat. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG dürfen Taxen nur in der Gemeinde bereit gehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Nach einer Entscheidung des BGH ist entscheidend für den Begriff des Betriebssitzes, dass an ihm wesentliche, für den Betrieb des Mietwagenunternehmens maßgebende Tätigkeiten ausgeübt werden. Dazu gehören Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, die Fahrzeugdisposition, die buchmäßige Erfassung der Beförderungsvorgänge, die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und die Möglichkeit der Fahrzeugrückkehr (Urteil vom 16.6.1993 – I ZR 140/91, NJW-RR 1993, 1322, 1323). Nach einer Entscheidung des Baden-Württembergischen VGH ist Mindestvoraussetzung für die Anerkennung eines Betriebssitzes, dass sich dort die Leitung über den Einsatz der Fahrzeuge befindet, die telefonischen Beförderungsaufträge entgegengenommen und an die Fahrer weitergegeben werden und außerdem die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz geführt werden, die der Genehmigungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit jederzeit zugänglich sein müssen (Urteil vom 28.9.1994 – 3 S 1443/93, zitiert nach Juris Rdnr. 28). Nach einer Entscheidung des VG Frankfurt am Main ist Betriebssitz der geschäftliche Standort innerhalb der Betriebssitzgemeinde. Dieser Begriff ist gleichbedeutend mit dem Begriff Sitz und Niederlassung. Der Sitz ist der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird (Urteil vom 16.5.2001 – 12 E 1602/00, zitiert nach Juris Rdnr. 17). Ausreichend für die Begründung eines Betriebssitzes kann aber auch sein, dass der Taxiunternehmer den Ort der Funk- und Vermittlungszentrale zu seinem Betriebssitz bestimmt (BGH a. a. O.; Bidinger, PBefG, Kommentar, § 47 Anmerkung 26; wohl auch VG Saarlouis, Urteil vom 17.11.1998 – 3 K 433/97, zitiert nach Juris). Hintergrund des Erfordernisses eines Betriebssitzes am Ort des Bereithaltens von Taxen ist zum einen die Zuständigkeitsregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Die Vorschrift will eine örtliche Verbindung von Geschäftsführung des Betriebs und der Tätigkeit der zuständigen Behörde sicherstellen. Eine derartige Befugnis kann sinnvoll nur diejenige Genehmigungsbehörde ausüben, in deren örtlichem Bereich ein Geschäftsbetrieb des Unternehmens tatsächlich vorhanden ist (VGH Baden-Württemberg a. a. O., Rdnr. 27). Zum anderen aber ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 13 Abs. 4 PBefG in den Blick zu nehmen. Nach dieser Vorschrift ist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Weiter sind danach für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr und die Taxendichte zu berücksichtigen. Diese Bedarfsüberprüfung als Genehmigungsvoraussetzung ist deshalb im Hinblick auf den Bezirk der Genehmigungsbehörde vorzunehmen. Dem entsprechend bestimmt § 26 Nr. 2 PBefG, dass die Genehmigung erlischt, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt, denn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an diesem neuen Betriebssitz wurden bei der Erteilung der Genehmigung nicht geprüft. Dem entsprechend kann entgegen der Rechtsansicht der Klägerin das bloße Bereithalten von Taxen an den genehmigten Standplätzen durch ein Unternehmen, das seinen Verwaltungssitz außerhalb der Standortgemeinde hat und von dort aus den Fahrzeugeinsatz durchführt, nicht zur Begründung eines Betriebssitzes ausreichen. Die Klägerin hat in xxx keinen Betriebssitz begründet. Sie hat unter der in ihrem Antrag vom 14.1.2008 genannten Anschrift in der x-straße # kein Büro unterhalten, so dass dort weder eine Verwaltung des Einsatzes ihres Fahrzeuges erfolgt ist noch die betreffenden Unterlagen aufbewahrt wurden. In der x-straße # hat die Klägerin lediglich mit Zustimmung der Hauseigentümer einen Briefkasten unterhalten. Auch die Anrufe, mit denen Aufträge bei der Klägerin eingegangen sind, landeten nicht in xxx, sondern am Hauptsitz der Klägerin in xxx, da die von ihr in dem Antrag bezeichnete Telefonnummer nicht freigeschaltet worden ist. Zwar kann – wie bereits erwähnt – auch die Telefonzentrale den Betriebssitz eines Taxiunternehmens darstellen, doch bedeutet dies im Falle der Klägerin, dass eben xxx der Betriebssitz ist, weil die das Fahrzeug der Klägerin anfordernden Anrufe dort entgegen genommen wurden. Der Annahme, dass die Klägerin in xxx keinen Betriebssitz begründet hat, steht auch nicht entgegen, dass sie inzwischen einen Geschäftsraum im x- # in xxx angemietet hat. Der Gesetzgeber geht von einer strikten Bindung der Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen an den angegebenen Betriebssitz aus, indem er bei Verlagerung des Betriebssitzes in eine andere Gemeinde in § 26 Nr. 2 PBefG ein automatisches Erlöschen der Genehmigung kraft Gesetzes anordnet. Ferner ist der Betriebssitz in die Genehmigungsurkunde aufzunehmen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 PBefG). Die nachträgliche Anmietung eines Geschäftsraumes vermag also nicht das Fehlen eines Betriebssitzes unter der von der Klägerin angegebenen Anschrift auszugleichen und verleiht der Genehmigungserteilung nicht rückwirkend ihre Rechtmäßigkeit. Ob die Klägerin nunmehr im x-weg # wirksam einen Betriebssitz begründet hat, wäre im Rahmen eines neuen – bisher noch nicht gestellten - Antrags auf Erteilung einer Taxikonzession zu prüfen, da dies ein neuer und anderer Antragsgegenstand ist. Streitgegenstand im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ist aber die Frage, ob die ursprüngliche Genehmigung zurückgenommen werden konnte. Der Bescheid vom 29.8.2008 erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen des § 48 HVwVfG. Die Beklagte hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingehalten. Die Rücknahme der Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Genehmigungserteilung bei fehlendem Betriebssitz kannte oder kennen musste. Tragender Grund für die Entscheidung zu Gunsten der Rücknahme ist stattdessen, dass die Klägerin zu keiner Zeit einen Betriebssitz unter der bei Beantragung der Genehmigung angegebenen Adresse unterhielt. Hinsichtlich dieser maßgeblichen und für sich allein die Rücknahmeentscheidung stützenden Erwägung lässt sich kein Ermessensfehler erkennen. Vielmehr entspricht sie ganz im Gegenteil dem in § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG und in § 26 Nr. 2 PBefG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen an den angegebenen Betriebssitz mit der Folge des Genehmigungsverlustes bei dessen Nichtbestehen zu binden. Dass die Beklagte vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Genehmigung höher bewertet hat als das Interesse der Klägerin am Fortbestand der Genehmigung ist deshalb nicht zu beanstanden, zumal das Vertrauen der Klägerin auf diesen Fortbestand nicht als schutzwürdig anzusehen ist. Die Aufforderung zur Rückgabe der Genehmigungsurkunde und des Auszuges nach § 17 Abs. 4 PBefG ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 52 S. 1 HVwVfG, wonach die Behörde die Urkunden zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt, dessen Rücknahme unanfechtbar zurückgenommen oder dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht mehr gegeben ist, zurückfordern kann. Der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung steht nicht entgegen, dass die Rücknahme noch nicht bestandskräftig ist, weil eine Rückforderung von Urkunden auch bei sofort vollziehbaren Verwaltungsakten erfolgen kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 52 Rdnr. 7). Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer ihr erteilten Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen. Mit ausgefülltem Formblatt vom 16.1.2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). In dem Antrag wurde als Betriebssitz „X-straße #, #-xxx“ und als Telefonnummer „xxx//xxx“ angegeben. Mit Bescheid vom 18.2.2008 entsprach die Beklagte dem Antrag und erteilte der Klägerin die Genehmigung. In der Folgezeit kamen bei der Beklagten Zweifel auf, ob die Klägerin ihrer Betriebspflicht in xxx nachkomme. Sie führte daraufhin am 31.7.2008 eine Betriebsprüfung durch. An dem von der Klägerin angegebenen Betriebssitz wurde festgestellt, dass dort nur ein Briefkasten, auf dem der Firmenname der Klägerin angebracht war, aber keine zugehörige Klingel vorhanden war. An den drei vorhandenen Klingeln waren Namensschilder für die Familie X angebracht, die das Haus bewohnt. Frau X erklärte auf Nachfrage der Mitarbeiter der Beklagten, dass für die Klägerin lediglich ein Briefkasten angebracht sei. Betriebsräume würde sie dort nicht unterhalten. Auch würde sie – Frau X – nicht für das Unternehmen arbeiten. Das Briefkastenschild sei lediglich angebracht worden, weil es sich bei dem Unternehmer um einen guten Bekannten ihres Mannes handele. In einem daraufhin mit dem Gesellschafter und der Geschäftsführerin der Klägerin durchgeführten Gespräch bestätigten diese, dass an dem Betriebssitz in der X-straße # keine Geschäftstätigkeit stattfinde und die mitgeteilte Telefonnummer nie von der Telekom freigeschaltet worden sei. Die Entgegennahme von Aufträgen und jede weitere Geschäftstätigkeit fänden am Sitz der Zentrale in X statt. Diese Vorgehensweise sei auch in den anderen Städten und Gemeinden, in denen die Klägerin Konzessionen habe, üblich. Diese Praxis sei mit einer Dame vom Regierungspräsidium Darmstadt abgesprochen. Im Rahmen ihrer schriftlichen Anhörungen zu der beabsichtigten Rücknahme der Genehmigung teilte die Klägerin mit, dass sie kurzerhand im X-weg # ein Büro inklusive Sanitäreinrichtungen und Teeküche angemietet habe. Das Mietverhältnis beginne am 15.8.2008. Mit Bescheid vom 29.8.2008 nahm die Beklagte die erteilte Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen für das Taxi mit der X-nummer #, amtliches Kennzeichen x-xx #, zurück und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides an. Die der Klägerin erteilte Genehmigungsurkunde sowie deren Auszug gem. § 17 Abs. 4 PBefG ist bis zum 9.9.2008 bei der Beklagten abzuliefern. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen wurde der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € für jeden Fall der Missachtung angedroht. In dem Bescheid heißt es, dass Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Genehmigung § 48 Abs. 1 HVwVfG i. V. m. § 47 Abs. 2 PBefG sei. Die erteilte Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen verstoße gegen die Vorschrift des § 47 PBefG, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in der x-straße # einen Betriebssitz unterhalten habe. Voraussetzung hierfür sei, dass sich dort die Leitung über den Einsatz der Fahrzeuge befinde, die telefonischen Beförderungsaufträge entgegengenommen und an die Fahrer weitergeleitet würden und außerdem die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz geführt würden. Allein die Anbringung eines Briefkastens sowie die Anmeldung des Gewerbes des Fahrzeuges unter der Anschrift reichten zur Begründung eines Betriebsitzes nicht aus. Die Genehmigung sei nur erteilt worden, weil die Klägerin im Antrag in einem wesentlichen Punkt objektiv unrichtige Angaben gemacht habe. Deswegen könne sie sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Genehmigung berufen, und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes überwiege das unternehmerische Interesse der Klägerin an der weiteren Gültigkeit der Genehmigung. Auch die Tatsache, dass die Klägerin ab dem 15.8.2008 in xxx ein Büro angemietet habe, ändere nichts daran, dass sie die Genehmigung nur erhalten habe, weil sie unrichtige Angaben über den Betriebssitz gemacht habe. Gegen den am 1.9.2008 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 4.9.2008 Widerspruch ein. Am 8.9.2008 gab sie die Genehmigungsurkunde sowie deren Auszug zurück. Den Widerspruch begründete sie damit, dass der zurückgenommene Bescheid nicht rechtswidrig gewesen sei, weil ein Anschluss an die Taxizentrale der Klägerin vorhanden gewesen sei und es nicht geboten sei, dass sich die Taxifunkzentrale in der Gemeinde des Betriebssitzes befinde. Der Beklagten sei der Hauptsitz der Klägerin in XX bekannt gewesen. Einen schriftlichen Mietvertrag über den Betriebssitz in xxx habe sie nie von der Klägerin verlangt. Im Übrigen sei der Briefkasten in der x-straße regelmäßig geleert worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2009 zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid im Wesentlichen wiederholt. Darüber hinaus heißt es, dass das erforderliche Ermessen zu Lasten der Klägerin ausgeübt worden sei, weil das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Genehmigung das private Interesse der Klägerin überwiege. Die Klägerin könne sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Genehmigung nicht berufen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 28.1.2009 und erneut am 3.2.2009 zugestellt. Dagegen hat die Klägerin am 2.3.2009 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage rügt sie zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil keine Anhörung vor dem Anhörungsausschuss stattgefunden habe. Ein Schreiben der Beklagten zur Beantwortung der Frage, ob die Klägerin eine Anhörung wünsche, habe sie nicht erhalten. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, dass die erteilte Genehmigung rechtmäßig sei. Der Beklagten sei von Anfang an bekannt gewesen, dass die Klägerin bzw. die hinter ihr stehenden Personen in xxx erfolgreich ein Taxiunternehmen betreiben würden. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe gegenüber der Beklagten immer erklärt, dass sich der Hauptsitz mit der Verwaltung und der Funkzentrale in xxx befinden würden. In allen anderen Gemeinden reiche es für eine Genehmigung aus, dass man in xxx erreichbar sei. Aufgrund der Kenntnis der Beklagten habe die Klägerin auch dieser gegenüber keine falschen Angaben gemacht. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, die Behauptung, § 47 Abs. 2 PBefG erfordere zwingend, dass ein Betriebssitz auf dem Gemeindegebiet vorhanden sei, in welchem die Taxe betrieben werde, falsch sei. Bereits § 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sei zu entnehmen, dass das Gebiet, auf welchem Taxis bereit gehalten würden, von demjenigen des Betriebssitzes abweichen könne. Ferner scheine sich die Beklagte von sachfremden Erwägungen habe bewegen lassen, weil die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten bzw. den Angaben von Konkurrenten ihrer Betriebspflicht in xxx nachkomme. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.8.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2009, zugestellt am 28.1.2009, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin in xxx keinen Betriebssitz unterhalte. Die bloße Anbringung eines Briefkastens erfülle diese Anforderungen nicht. Aus diesem Grunde sei die Genehmigung rechtswidrig erteilt worden, weil in der Genehmigungsurkunde die von der Klägerin angegebene Adresse eingetragen worden sei. Die Genehmigung sei nur wegen dieser falschen Angaben der Klägerin erteilt worden. Die Behauptung, dass die Beklagte von Anfang an gewusst habe, dass die Klägerin in xxx keinen Betriebssitz errichten wolle, werde ausdrücklich bestritten. Ferner weise der Bescheid auch keinen Ermessensfehler auf, wie sich aus der aus § 26 Nr. 2 PBefG zu entnehmenden gesetzlichen Wertung ergebe. Mit Beschluss vom 31.8.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (1 Ordner) verwiesen.