Urteil
6 E 3344/06.A
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:1214.6E3344.06.A.0A
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Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2006 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2006 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zu Unrecht hat die Beklagte den auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10.10.2000 beruhenden Bescheid vom 24.11.2000, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde, widerrufen. Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der Fassung vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970), welche das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG seiner Entscheidung zugrunde zulegen hat, sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Aufgrund der erfolgten Verurteilung des Klägers ist das Abschiebungshindernis des § 51 Abs. 1 AuslG nicht entfallen. Allerdings bestimmen § 51 Abs. 3 S. 1 AuslG und die Inhaltsgleiche Nachfolgevorschrift des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG, das § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung finden, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonderen schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger ist zwar durch das Landgericht Würzburg zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monate wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteil worden, doch handelte es sich hierbei um eine Jugendstrafe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst § 51 Abs. 3 AuslG allerdings nur Bestrafungen nach Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer Jugendstrafe (Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 4/00, BVerwGE 112, 180). Gleiches muss für § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG gelten (VG Münster, Urteil vom 12.01.2006 - 3 K 5265/03.A zitiert nach Juris). Aber auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides vom 24.11.2000 nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht (Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21/04, BVerwGE 124, 276 Rdnr 17; ebenso Hess. VGH, Urteil vom 10.12.2002 - 10 UE 2497/02.A, NVwZ - Beilage 2003, 74). Sofern es nämlich auf die allgemeinen politischen Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers ankommt, sind diese naturgemäß ständigen Änderungen unterworfen. Dementsprechend kommt es regelmäßig zu neuen Erkenntnismitteln. Deren Auftauchen allein vermag aber den Widerruf der Asylanerkennung bzw. der Flüchtlingseigenschaft angesichts der damit verbundenen Durchbrechung der Rechtskraft nicht zu rechtfertigen, zumal die Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht dazu dienen soll, bestandskräftig gewordene Entscheidungen, deren Unrichtigkeit sich im Nachhinein herausstellt, zu korrigieren (Hess. VGH a. a. O.). Bei Personen, die der Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK in der Türkei verdächtigt werden, kann nach der derzeitigen Erkenntnislage allerdings eine politische Verfolgung weiterhin nicht sicher ausgeschlossen werden. Zwar stellt das Antifolterkomitee des Europarats in der Türkei eine positive Entwicklung fest. Obwohl in türkischen Gefängnissen und auf Polizeiwachen nur noch „ausnahmsweise“ gefoltert werde, sei das Gesamtbild „nicht vollkommen beruhigend“ (Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 07.09.2006). Auch das Auswärtige Amt stellt in seinem jüngsten Lagebericht vom 25.10.2007 fest, dass in den letzten Jahren in der Türkei markante Fortschritte bei der Menschenrechtslage erzielt wurden, die insbesondere die Rechte Inhaftierter gestärkt haben und der Eindämmung von Folter und Misshandlung dienten. Übereinstimmend werde von Beobachtern der sich durch große Teile der Gesellschaft ziehende „Mentalitätswandel“ gewürdigt. Dieser habe aber noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst (S. 28). Es ist der Regierung bislang noch nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Nach der vom Menschenrechtsverein IHD erstellten Statistik wurden für 2005 825 angezeigte Fälle von Folter, Misshandlung sowie ehrverletzendem und erniedrigendem Verhalten bzw. Bestrafungen gemeldet. Aus dem Ende Februar 2007 veröffentlichten Bericht der IHD über Menschenrechtsverstöße im Jahre 2006 gehe hervor, dass 708 Personen Folter und Misshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2007 beantragten bei der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) im Jahre 2006 337 Personen eine Behandlung aufgrund von erlittener Folter, von denen 222 im selben Jahr festgenommen worden waren. In den ersten Monaten des Jahres 2007 haben 266 Personen die Stiftung aufgesucht und um kostenlose Behandlung der Folgen von Folter ersucht (S. 8). Es muss ferner festgehalten werden, dass es in der Türkei weiterhin zur strafrechtlichen Verfolgung missliebiger politischer Meinungsäußerungen, insbesondere aus dem kurdischen Spektrum, kommt. Auch nach der Strafrechtsreform kommt es weiterhin zu Anklagen nach Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches wegen „Beleidigung des Türkentums“ (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.01.2007, S. 15). Nach dieser Vorschrift werden vorrangig Autoren von Büchern, Übersetzer, Journalisten und Politiker strafrechtlich verfolgt. Zahlreiche Beispiele hierfür hat ... in seinem Sachverständigengutachten für das VG Darmstadt vom 18.09.2006 (S. 7 ff.) aufgelistet. Am 29.06.2006 hat das türkische Parlament zahlreiche Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz verabschiedet, welche am 18.07.2006 in Kraft getreten sind. Mit diesen Änderungen ist u. a. eine Wiedereinführung des abgeschafften Art. 8 ATG („Separatistische Propaganda“), eine wenig konkret gefasste Terrordefinition, eine Ausweitung von Straftatbeständen, die Schwächung der Rechte von Verhafteten und eine Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitskräfte verbunden. Das Anti-Terror-Gesetz in seiner veränderten Form droht die Meinungsfreiheit weiter zu beschneiden und ermöglicht für viele Handlungen, die nicht im Zusammenhang mit Gewaltakten stehen, die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.01.2007, S. 16). Nach Auskunft von ... muss selbst für den Zeitraum vor Wiederinkrafttreten des Art. 8 ATG mit einer Anklage im Falle eines Bekenntnisses zu Abdullah Öcalan als „moralischem“ Führer der Kurden gerechnet werden, und zwar wegen „Loben einer Straftat bzw. eines Straftäters“ nach Art. 215 des türkischen Strafgesetzbuches (Gutachten für das VG Darmstadt vom 18.08.2006, S. 5 f.). Dies muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass es seit Mai 2005 wieder zu vermehrten gewaltsamen Zusammenstößen zwischen dem türkischen Militär und PKK-Terroristen gekommen ist. Einen weiteren negativen Wendepunkt für das sich über die letzten Jahre langsam verbesserte Verhältnis zwischen kurdischstämmiger Bevölkerung und türkischem Zentralstaat bildet ein von Gendarmerieangehörigen begangener Anschlag auf das Buchgeschäft eines ehemaligen PKK-Mitglieds in einer Kleinstadt im Südosten der Türkei (Semdinli) im November 2005. Danach war ein weiterer deutlicher Anstieg der Spannungen in der Region zu verzeichnen. Diese gipfelten in gewalttätigen Ausschreitungen nach den zunächst friedlichen verlaufenden Newros-Feierlichkeiten zwischen dem 28. und 31.03.2006 in Diyarbakir zwischen meist jugendlichen Demonstranten aus dem Umfeld der PKK und türkischen Sicherheitskräften. Die Ausschreitungen haben in der gesamten Türkei mindestens 15 Todesopfer gefordert (Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 11.01.2007, S. 20 f.). Die PKK verübte 2005 und 2006 auch wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele. Trotz der Erklärung eines einseitigen Waffenstillstands durch die PKK am 01. Oktober 2006 kommt es weiterhin zu Auseinandersetzungen zwischen der Terrororganisation und türkischen Sicherheitskräften (Lagebericht a. a. O., S. 21; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Oktober 2007, S. 2). Mitglieder der am 25.10.2005 gegründeten kurdischen „Partei für eine demokratische Gesellschaft“ (DTP), welche seit der Parlamentswahl vom 22.07.2007 auch im türkischen Parlament vertreten ist, wurden im Umfeld des DTP-Parteitages vom Februar 2007 verhaftet, weitere 55 wurden in Gewahrsam genommen sowie zahlreiche Durchsuchungen von Parteigebäuden durchgeführt. Die Vorwürfe lauteten überwiegend auf Unterstützung oder Verherrlichung der PKK bzw. Abdullah Öcalans, Anstachelung zum Hass sowie Verstoß gegen das Parteiengesetz wegen Verwendung der kurdischen Sprache auf Flugblättern oder in Reden. Am 26.02.2007 wurden der DTP-Vorsitzende Türk und seine Stellvertreterin T. zu jeweils 18 Monate Haft verurteilt, da sie laut Gerichtsurteil die Verantwortung für ein von einer lokalen DTP-Frauenorganisation herausgegebenes Flugblatt tragen, obwohl der Richter keinen Hinweis darauf finden konnte, dass die beiden vorab Kenntnis von dessen Inhalt hatten. Türk wurde zudem am 06.03.2007 wegen Verherrlichung Abdullah Öcalan zu weiteren sechs Monate Haft verurteilt, weil er in einer Rede die Isolationshaft Öcalans kritisiert und ihn als Sayin Öcalan „Verehrter Öcalan“bezeichnet hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007, S. 12). Ferner erreichten nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2007 Verfahren, die eingeleitet wurden, wenn Politiker (aber nicht nur sie) etwas zu Abdullah Öcalan sagten und ihn dabei „Verehrter“ (Sayin) nannten, fast inflationäre Ausmaße (S. 13). Zudem wurden im Februar 2007 alle angeklagten Parteimitglieder der kurdisch orientierten „Partei der Rechte und Freiheiten“ (HAK-PAR) wegen Gebrauchs der kurdischen Sprache verurteilt, fünf Personen zu jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe und acht Personen zu jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe, wobei diese Strafe in eine Geldstrafe umgewandelt wurde. Im Falle der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof kündigte das Gericht die Einleitung eines weiteren Verbotsverfahrens gegen die Partei bei dafür zuständigen Generalstaatsanwaltschaft an (Lagebericht des Auswärtigen Amtes a. a. O., S. 12). Im März 2007 wurde die Kurdenpolitikerin Leyla Zana durch ein Berufungsgericht in Ankara neben drei ihrer Mitstreiter zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, womit das Gericht ein früheres Urteil aus dem 1994 bestätigte (Lagebericht des Auswärtigen Amtes a. a. O., S. 18). Auch eine strafrechtliche Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten kann in der Türkei nicht ausgeschlossen werden. Allerdings laufen nach Darstellung des Auswärtigen Amtes nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischem Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwickler angesehen werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes a. a. O., S. 25 f.). Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder Artikel, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung, wozu auch die Mitgliedschaft in der PKK gehört (Lagebericht a. a. O., S. 26). Es ist aber davon auszugehen, dass die Sendungen von Medya-TV von den türkischen Behörden beobachtet werden. Da diese Sendungen auch auf türkischem Staatsgebiet empfangen werden, würde eine eventuell dabei begangene Straftat als Inlandstat anzusehen sein (Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht an das VG Wiesbaden vom 25.01.2006, S. 2). Zwar sind Fälle von Strafverfahren wegen Fernsehauftritten im Ausland noch nicht festgestellt worden, können aber auch nicht ausgeschlossen werden (Max-Planck-Institut a. a. O., S. 4). Auch den im Ausland betriebenen kurdischsprachigen Satellitensender Roj-TV wirft die türkische Regierung Unterstützung der terroristischen PKK vor und fordert dementsprechend seine Schließung (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007, S. 17). Aus alledem zusammengenommen ergibt sich deshalb, dass die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen Meinungsäußerungen zu in der Türkei als „brisant“ erachteten Fragen wie beispielsweise die Stellung und Behandlung der türkischen Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, so dass allein die politische Entwicklung in der Türkei in den zurückliegenden Jahren noch keinen Widerrufsgrund für die Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines türkischen Asylbewerbers kurdischer Volkszugehörigkeit darstellt (im Ergebnis ebenso VG Münster, Urteil vom 12.01.2006 - 3 K 5265/03.A, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 13.10.2006 - 36 X 67.06; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2007 - 20 K 4697/05.A, zitiert nach juris; VG Ansbach, Urteil vom 24.07.2007 - AN 1 K 07.30135, zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG können kurdische Volkszugehörige, die einer Zusammenarbeit mit der PKK oder sonstiger herausgehobener separatistischer bzw. terroristischer Aktivitäten konkret verdächtigt werden, trotz des Reformprozesses in der Türkei nach wie vor einer individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt sein (Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05). Die Beklagte hat ihren Widerrufsbescheid aber allein mit der Veränderung der allgemeinen Situation in der Türkei begründet. Dies vermag den Widerruf des Bescheides 24.11.2000 nach den oben gemachten Ausführungen jedoch nicht zu rechtfertigen, weshalb er aufzuheben ist. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 11.02.1981 in Halfeti geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Januar 1999 in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Den Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.02.1999 als offensichtlich unbegründet ab. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Würzburg. Mit Urteil vom 10.10.2000 verpflichtete das Verwaltungsgericht Würzburg das Bundesamt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil im Wesentlichen, dass dem Kläger wegen Nachfluchtgründen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuzubilligen sei. Der Kläger habe mehrere Leserbriefe geschrieben, wovon insbesondere der am 21.01.2000 veröffentlichte Leserbrief wegen seiner eindeutigen Parteinnahme für die PKK und den Vorsitzenden Öcalan das Interesse der Auslandsüberwachung gefunden haben dürfte. Ferner habe der Kläger an einer Sendung des kurdischen Fernsehsenders Medya-TV teilgenommen, dem Nachfolgersender von Med-TV. Er habe zusammen mit zwei weiteren Kandidaten an einer Quizsendung zur kurdischen Geschichte teilgenommen. Dabei seien Fragen zur Geografie, zu kurdischen Schriftstellern und Dichtern, die teilweise in der Türkei verboten seien, sowie zu politischen Ereignissen gestellt worden. Die Quizsendung habe nur vordergründig einen unpolitischen Charakter gehabt. Aufgrund des gesteigerten Interesses des türkischen Staates an dem Sender sei nicht auszuschließen, dass der Kläger identifiziert werde. Medya-TV gelte als Propagandainstrument der PKK. Mit Bescheid vom 24.11.2000 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23.04.2002 wurde der Kläger wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monate verurteilt. Das Landratsamt Würzburg bat das Bundesamt daraufhin, ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG einzuleiten, da es beabsichtigte, den Kläger auszuweisen. Mit Schreiben vom 24.10.2002 wurde der Kläger über die Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung innerhalb eines Monats zu äußern. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers trug daraufhin vor, dass die vom Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil angestellten Erwägungen nach wie vor Gültigkeit hätten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2006 wurde die mit dem Bescheid vom 24.11.2000 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen. Ferner wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung heißt es dem Bescheid im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorliegen würden, weil sich die erforderliche Prognose drohender politische Verfolgung nicht treffen lasse. Angesichts des Reformprozesses in der Türkei im jüngster Zeit, insbesondere auch der Strafrechtsreform vom 01.06.2005, sei ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates nicht mehr ersichtlich. Wie aus einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen hervorgehe, habe sich im Zuge des Reformprozesses und der Beruhigung der Sicherheitslage in der Türkei die Strategie in Bezug auf Registrierung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten gewandelt. Nach der aktuellen Erkenntnislage sei davon auszugehen, dass türkische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr oder Abschiebung nur dann ernsthaft gefährdet seien, längere Zeit festgehalten und unter Misshandlungen bis hin zur Folter verhört zu werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie sich durch Aktivitäten im Ausland nach türkischem Recht strafbar gemacht hätten. Die exilpolitische Betätigung durch namentlich gezeichnete Zeitungsartikel, durch individuelles Schreiben an Konsulate oder türkische Behörden sowie Selbstbezichtigungsschreiben im Rahmen der sogenannten „Identitätskampagne“ der PKK sei nach denselben Maßstäben zu beurteilen. Derartige Aktivitäten gehörten in der Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigeren Profils, weil es sich hierbei um eine Massenerscheinung handele. Auch das Auswärtige Amt führe aus, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig seien und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht hätten, Gefahr liefen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassten, wenn sie in die Türkei einreisen. Vorliegend sei weder erkenntlich, dass der Kläger in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig gewesen sei oder noch sei, noch sei nach dem neuen türkischen Strafrecht eine Strafbarkeit bezüglich seiner Nachfluchtaktivitäten im oben dargestellten Sinne erkenntlich. Der Kläger sei auch vor Verfolgung aus anderen Gründen angesichts der Reformen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sicher. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes hätten die Reformen der letzten Jahre in der Türkei ein rechtliches/gesellschaftspolitisches Instrumentarium geschaffen, das staatliche Repressionen in asylrelevanter Intensität theoretisch unmöglich mache. Der Bescheid wurde am 17.08.2006 als Einschreiben zur Post gegeben. Dagegen hat der Kläger am 23.08.2006 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass eine Änderung der Lage im Sinne von § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht eingetreten sei. Durch die von ihm verfassten Leserbriefe und die Teilnahme an der Sendung in Medya-TV habe er nicht bloß eine exilpolitische Tätigkeit niederen Profils entwickelt. Mitglieder und Anhänger von als Terrororganisationen eingestuften bewaffneten Organisationen würden in der Türkei weiterhin strafrechtlich verfolgt. Die türkische Regierung lehne einen Dialog selbst mit gemäßigten Kurdenpolitikern ab. Zudem werde Folter in der Türkei weiterhin praktiziert. Nach der jüngsten Entwicklung könne von einem Neuanfang in der Kurdenpolitik keine Rede sein. Systematisch gingen die türkischen Sicherheitskräfte und die türkische Strafjustiz gegen Meinungsäußerungen und Proteste zu Gunsten der kurdischen Unabhängigkeitsbewegung vor, so gegen Rechtsanwalt ... und gegen die frühere DEP-Vorsitzende ... Der Kläger beantragt, die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2006 - zugestellt am 18.08.2006 - aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 06.11.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (2 Hefter) sowie auf die in das Verfahren eingeführten Unterlagen verwiesen.